VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0083

VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des T D in K, geboren am , vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. 2/4033/39/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers und der diesen zugrunde liegenden Sachverhalte werde auf den erstinstanzlichen Bescheid vom verwiesen. Danach sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg am wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von zumindest bis Juli 2001 für seinen am geborenen minderjährigen Sohn keine Unterhaltszahlungen geleistet habe.

Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Steyr wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Er sei seit in einem näher genannten Unternehmen als Hilfskraft beschäftigt gewesen und habe im März 2002 eine umfassende Unfall-- und Kapitalvorsorgeversicherung sowie eine Krankenversicherung abgeschlossen. Als er am aus verschiedenen Gründen - unter anderem wegen Streitigkeiten mit Arbeitskollegen - entlassen und darauf hingewiesen worden sei, dass er nichts mehr an seinem Arbeitsplatz zu suchen hätte, sei er dennoch in einen Raum der Betriebsstätte gegangen und habe sich absichtlich mit einem Beil den Daumen und den Zeigefinger abgehackt, um dadurch zu Leistungen aus den Unfall- und Krankenversicherungsverträgen zu kommen. Gegenüber dem Versicherungsunternehmen habe er das Zustandekommen der Verletzung verschwiegen und fälschlich behauptet, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte.

Am sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Kufstein wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am einen anderen und dessen neunjährigen Sohn jeweils durch Handschläge in das Gesicht, wodurch der Vater Prellungen und Blutergüsse im Gesichtsbereich und der Sohn eine Schädelprellung erlitten hätten, (vorsätzlich) verletzt habe. Dem sei eine Auseinandersetzung wegen Streitigkeiten zwischen ihm und den Kindern des genannten Erwachsenen vorausgegangen.

Am sei über den Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck wegen versuchter Nötigung, Körperverletzung und gefährlicher Drohung eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am seine (damalige) Ehegattin mit Gewalt zum Aufbrühen von Kaffee zu nötigen versucht und dabei an ihren Oberarmen gepackt, von ihrem Sitzplatz hochgerissen und gegen den Küchentisch gestoßen habe. Dadurch habe seine Ehegattin Prellungen am Körper, Blutergüsse an den Oberarmen und Hautabschürfungen im Bereich der Achselhöhle erlitten. Weiters habe er seiner Ehegattin am einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt, sodass sie mit dem Gesicht gegen die Balkontür gestoßen sei und eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitten habe. Am habe er zudem seine Stieftochter N. in Furcht und Unruhe versetzt, indem er zu ihr gesagt habe, sie möchte aufpassen, wenn sie über die Straße ginge, weil sie von ihm zusammengeführt würde.

Am habe seine frühere Ehegattin bei der erstinstanzlichen Behörde vorgesprochen und zu Protokoll gegeben, dass sie seit August 2005 vom Beschwerdeführer geschieden wäre. Trotz der rechtskräftigen Scheidung hätte er die von ihr gemietete Wohnung nicht verlassen. Sie getraute sich nicht, ihn vor die Tür zu setzen bzw. die Räumung der Wohnung durchzusetzen, weil er angekündigt hätte, er würde in diesem Fall gegen sie und ihren noch bei ihr wohnhaften Sohn D. massiv vorgehen. Da er sehr aggressiv und gewalttätig wäre, rechnete sie mit dem Schlimmsten. Da sie sich nicht getraute, dies durchzusetzen, hätte sie ihn halt in der Wohnung bleiben lassen. Sie müsste für ihn putzen, kochen, waschen und tun, was sonst noch so anläge, sowie die Wohnung und alle auflaufenden Betriebskosten bezahlen. Er arbeitete zwar, gäbe jedoch kein Geld für die Wohnung ab. Sie täte alles nur aus Angst.

Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers (gemäß den Vorstrafen und den Angaben seiner früheren Ehegattin, an denen zu zweifeln nicht der geringste Grund bestehe) zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, woraus sich die Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährde (§ 60 Abs. 1 Z. 1 FPG). Seine rechtskräftigen Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. liege vor, mache jedoch das Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer auf Vermögen und körperliche Unversehrtheit) dringend geboten. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer die Straftaten begangen habe, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft Hallein von 1992 bis 1997 bereits mit einem Aufenthaltsverbot belegt gewesen sei und das Bundesgebiet auf behördliche Aufforderung (nach neuerlichen Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbaren Handlungen während des Abschiebungsaufschubes) 1996 habe verlassen müssen. (Dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid zufolge sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom über den Beschwerdeführer auf Grund einer Vielzahl an Bestrafungen wegen Übertretungen des Passgesetzes, der StVO und des KFG (allein fünfmal wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt worden. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom sei die von ihm dagegen erhobene Berufung abgewiesen worden. Angesichts der damaligen Situation im ehemaligen Jugoslawien sei seine Abschiebung von Amts wegen bis aufgeschoben worden, bis ihm nach neuerlichen Anzeigen wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbarer Handlungen am ein mündlicher Abreiseauftrag erteilt worden sei, dem er auch Folge geleistet habe.)

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, weshalb dieses auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer habe von 1990 bis Ende 1996 im Bundesgebiet gelebt und sei seit 1992 mit dem genannten Aufenthaltsverbot belegt gewesen. Ende 1997 sei er "als Tourist" nach Österreich zurückgekehrt, um seine Freundin und seine drei minderjährigen Kinder zu besuchen. Seit 1998 verfüge er über behördliche Aufenthaltsbewilligungen. Seit ca. Mitte 2001 bringe er regelmäßig genug Geld ins Verdienen, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht für seine minderjährigen Kinder vollumfänglich entsprechen zu können. Seit arbeite er zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers in einem Hotel als Hausmeister. Er habe drei minderjährige Kinder, die bei seiner ehemaligen Freundin lebten und die er jedes Wochenende dort besuche. Laut seiner Stellungnahme vom habe er mittlerweile insgesamt fünf minderjährige Kinder. Darüber hinaus lebten in Österreich noch zwei Schwestern von ihm, zu denen er regelmäßigen Kontakt unterhalte. Er selbst lebe in der Wohnung seiner früheren Ehegattin. Er sei im Bundesgebiet dementsprechend integriert.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der Rechte anderer hätten großes öffentliches Gewicht. Da er von seiner Ehegattin seit 2005 geschieden sei, komme § 87 iVm § 86 FPG nicht zur Anwendung. Abgesehen davon würde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich sowie nachhaltig und maßgeblich gefährden, wie sein Vorleben von 1990 bis 1996 (vgl. das Aufenthaltsverbot für die Zeit von 1992 bis 1997) und sein Gesamtfehlverhalten seit 2001 eindrucksvoll zeigten. Auf der Unterhaltspflichtverletzung zwischen 1995 und Juli 2001 allein basiere das Aufenthaltsverbot ohnehin nicht.

Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein, habe doch die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides persönlich befragt. Auch in seiner Berufung habe er eine "Stellungnahme und Rechtfertigung" abgeben können. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die niederschriftlichen Angaben seiner früheren Ehegattin vom vor der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, von der er (mit Schriftsatz vom ) auch Gebrauch gemacht habe, worin er jedoch konkret zu den Angaben seiner früheren Ehegattin nichts gesagt (und diese Angaben daher auch nicht bestritten) habe. Dass er (seit ca. zwei Jahren) zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers seine Beschäftigung ausübe (und die Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern erfülle), ändere nichts an seinem Gesamtfehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche durchaus den für dessen Erlassung maßgeblichen Umständen (dem in Rede stehenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und seiner daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen).

Vor diesem Hintergrund könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen einer Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Diesen Verurteilungen liegt - ebenso unbestritten - zugrunde, dass der Beschwerdeführer, wie oben (I. 1.) dargestellt, während seines neuerlichen Aufenthaltes in Österreich wiederholt, teils in massiver Weise straffällig geworden ist. So hat er nicht nur seine frühere Ehegattin wiederholt am Körper verletzt, sie genötigt, zwei weitere Personen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er einem neunjährigen Kind sogar eine Schädelprellung zugefügt hat, und seine Stieftochter gefährlich bedroht, sondern auch einen schweren Betrug verübt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits während seines früheren Aufenthaltes von 1990 bis 1996 wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hatte, weshalb gegen ihn bereits im Jahr 1993 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig erlassen worden war.

In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nach seiner neuerlichen Einreise begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht war dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des vorangegangenen Berufungsbescheides vom zugrunde zu legen. Schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten seit 2005 von seiner österreichischen Ehegattin geschieden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (geschiedene) Ehegattin des Beschwerdeführers das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, bestand auch keine Veranlassung, ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu behandeln. Ferner irrt die Beschwerde, wenn sie meint, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 9 FPG der unabhängige Verwaltungssenat die zuständige Berufungsbehörde gewesen wäre. Durch die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0207, trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Berufungsbescheides vom befunden hatte, sodass das weitere Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 FPG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen war. Da der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dessen Erlassung zu beurteilen ist und dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukam, hatte über die Berufung die belangte Behörde (und kein unabhängiger Verwaltungssenat) zu entscheiden (vgl. § 9 Abs. 1 FPG).

Ob die erstinstanzliche Behörde - wie die Beschwerde meint - den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt habe, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil ein (allfälliger) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Berufung jedenfalls saniert wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0260, mwN)

2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den neuerlichen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1997, seine Bindungen zu seinen fünf minderjährigen Kindern, für die er unterhaltspflichtig ist, und seinen beiden Schwestern und ferner seine Berufstätigkeit als Hausmeister in einem Hotel berücksichtigt sowie zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts seiner wiederholten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Lichte dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilungen und Bestrafungen sowie des Umstandes, dass gegen ihn bereits in der Vergangenheit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden und er deswegen das Bundesgebiet verlassen musste, stellt ein besonders starkes Indiz für eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch die Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten nicht auch vom Ausland her nachkommen könnte.

3. Ferner ist die Auffassung der belangten Behörde, dass in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf von fünf Jahren erwartet werden könne, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme erfordert hätten.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde (ein) materieller Ermessensfehler unterlaufen sei, und es ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am