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VwGH vom 14.06.2012, 2009/21/0347

VwGH vom 14.06.2012, 2009/21/0347

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. E1/7364/2009, betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am in Ägypten eine österreichische Staatsbürgerin. Im Hinblick auf diese Eheschließung reiste er in der Folge auf Basis eines Visums "D" nach Österreich ein, wo ihm dann Aufenthaltstitel - zuletzt ein Niederlassungsnachweis - erteilt wurden.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom verhängte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer wegen Brandstiftung mit Todesfolge als Beitragstäter zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Eine gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (Beschwerdeabweisung mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0101).

Im Zuge des Aufenthaltsverbotsverfahrens hatte der Beschwerdeführer nach § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG den Antrag gestellt, es möge festgestellt werden, dass seine Abschiebung nach Ägypten unzulässig sei. Dieser Antrag war damit begründet worden, dass er Christ sei und daher in Ägypten Diskriminierung und Verfolgung zu befürchten habe; er habe im Jahr 2002 Ägypten deshalb verlassen, weil er auf Grund seines Glaubensbekenntnisses "Verfolgung durch den moslemischen Staat sowie der moslemischen Bevölkerung ausgesetzt war und zudem auf Grund seiner Religionszugehörigkeit keinen Arbeitsplatz bekam".

In einer Stellungnahme vom hatte der Beschwerdeführer weiter ausgeführt:

"Ihrer Aufforderung, die Repressalien, welchen Nichtmuslime und insbesondere die christliche Minorität in Ägypten ausgesetzt sind, durch Bescheinigungen zu untermauern bzw. zu belegen, kann ich leider nicht nachkommen. Dies betrifft aber nicht nur meine Person, sondern alle Nichtmuslime in Ägypten, denn keine Behörde wird ums amtlich bestätigen, dass sie sich nicht an nationales oder internationales Recht hält. Die Verfolgungen und Repressalien sind aber durch NGO's wie z.B. Amnesty International hinreichend dokumentiert. Besonders wir Christen sind oftmals Zielscheibe von Terror und Schutzgelderpressung durch die in Ägypten besonders aktive Muslimbruderschaft. Dies haben auch meine Familie und ich selbst immer wieder erlebt. Schon als Kind wurde ich immer wieder wegen meines christlichen Glaubens beleidigt, bespuckt und auch verprügelt. Nach meiner BWL-Abschlussprüfung habe ich mich bei vielen Unternehmen um eine Beschäftigung beworben, wie z.B. der El Nasser Versicherungsgesellschaft, der Alexandria Bank oder der Suez Kanal Gesellschaft. Mir wurde zwar immer eine sehr gute Qualifikation bescheinigt aber gleichzeitig mitgeteilt (selbstverständlich nicht schriftlich), dass ich aufgrund meines christlichen Glaubens nicht angestellt werden könne. Meine Versuche, mir ein eigenes Leben aufzubauen, scheiterten schon bei der Wohnungssuche, weil kein Vermieter bereit war, einen Christen in seinen Häusern zu beherbergen. Auch dies wurde mir von den jeweiligen Hauseigentümern natürlich nicht in schriftlicher Form mitgeteilt, sondern meist in sehr rüdem Ton gesagt und oftmals wurde ich auch mit massiven Drohungen richtiggehend aus dem Haus gejagt. Es ist mir, aus oben genannten Gründen, daher auch leider nicht möglich, eine akute persönliche Bedrohung zu dokumentieren.

Besonders wichtig ist es mir, sie nochmals darauf hinzuweisen, dass ich seit dem Jahr 2002 in Österreich lebe und seit dieser Zeit auch mit der Österreicherin Frau E.T. verheiratet bin. Unsere gemeinsame Lebensplanung war immer auf eine gemeinsame Zukunft in Österreich ausgelegt und dies ist auch heute noch so. Meine Frau steht auch heute noch zu mir und wir beide haben den festen Willen, auch diese für uns beide sehr schwere Zeit gemeinsam zu bewältigen. Eine Ausweisung nach Ägypten würde ein weiteres Zusammenleben für uns beide jedoch beinahe unmöglich machen, da auch Frau T. in Ägypten als meine Ehefrau besonderen Gefahren ausgesetzt wäre. Weiters möchte ich noch darauf hinweisen, dass meine beiden Schwestern mit ihren beiden Kindern ebenfalls in Österreich leben und eine dauerhafte Trennung, bei der in unserer Tradition besonders engen Familienbindung, für uns alle ein unerträglicher Zustand wäre.

Hiermit stelle ich daher den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten gemäß § 51 FPG."

Am wurde der Beschwerdeführer persönlich niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seit seiner Kindheit auf Grund seines christlichen Glaubens diskriminiert worden zu sein; im Übrigen verwies er auf die eben wiedergegebene Stellungnahme vom .

Mit Bescheid vom erkannte die erstinstanzliche Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 51 Abs. 1 FPG. Sie stellte fest, dass keinerlei stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Ägypten gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei.

Die Behörde traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ägypten und zur Situation der dortigen koptisch-orthodoxen Kirche. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass in Ägypten keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft stattfinde und dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass koptische Christen von Seiten der staatlichen Behörden mit massiven Verfolgungsmaßnahmen aus religiösen Gründen zu rechnen hätten. Da sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag lediglich auf die allgemeine Situation der Christen in Ägypten berufen und entgegen seinen Behauptungen Ägypten nicht auf Grund seiner Religionszugehörigkeit verlassen habe - ihm sei vielmehr von der österreichischen Botschaft in Kairo wegen seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein Visum "D" erteilt worden -, könne nicht vom Vorliegen einer Bedrohung gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom Berufung. In einer ergänzenden Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Länderberichte vor, dass koptische Christen in Ägypten einer Verfolgung ausgesetzt seien und die staatlichen Behörden derartige Verfolgungshandlungen zum Teil duldeten und jedenfalls nicht in der Lage seien, sie hintanzustellen; "aktuellen Berichten" sei weiterhin zu entnehmen, dass Muslime mit äußerster Brutalität gegen Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft vorgingen.

Weiters brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er vor seiner Ausreise aus Ägypten mit einer Muslimin befreundet gewesen sei und dass die Familie dieser Freundin darauf gedrängt habe, dass er zum muslimischen Glauben konvertiere und seine Freundin heirate; er habe das abgelehnt, sodass er auch von den Familienangehörigen seiner vorherigen Freundin einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt gewesen und mit dem Tod bedroht worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass er (Beschwerdeführer) auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich damit rechnen müsse, bei einer Abschiebung nach Ägypten dort festgenommen zu werden. Die dem Beschwerdeführer in Ägypten diesbezüglich bevorstehenden Sanktionen glichen einer Doppelbestrafung.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge. Sie erklärte zunächst, sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anzuschließen und diese zum Inhalt ihres Bescheides zu erheben. Im Übrigen führte sie - auf das wesentliche zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen, auch unter Hinweis auf diverse Länderberichte, keine konkreten stichhaltigen Anhaltspunkte habe glaubhaft machen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Ägypten einer konkreten und individuellen, gegen seine Person gerichteten Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FPG ausgesetzt wäre. Auf Grund seines Vorbringens habe sie (die belangte Behörde) sich unter Heranziehung ergänzender Länderberichte und Entscheidungsgrundlagen mit der aktuellen allgemeinen Situation in Ägypten auseinandergesetzt. Was die Situation der Kopten anlange, so gebe "es im Großen und Ganzen" im großstädtisch - urbanen Bereich keine alltäglichen Probleme mit Moslems. Auf Grund der vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen erscheine es zwar durchaus vorstellbar, dass es gelegentlich zu einzelnen Übergriffen auf Kopten gekommen sei, welche jedoch "jeglichen persönlichen Bezug" zum Beschwerdeführer vermissen ließen. Aus den vorliegenden Unterlagen zur Situation der koptischen Christen sei nicht erkennbar, dass grundsätzlich jeder Angehöriger der koptischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer von intensiver bzw. ernster Verfolgung zu werden. Auch die Tatsache, dass es über Jahre hinweg zu einzelnen - wenngleich intensiven - "Vorfällen bzw. Übergriffen zwischen Moslems und Christen" komme, liefere noch keinen hinreichenden Beweis dafür, dass jeder Kopte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit während seines Lebens damit rechnen müsse, Opfer von Gewalt oder Übergriffen wegen seiner Religionszugehörigkeit zu werden. Daran änderten auch das von der koptischen Minderheit empfundene subjektive Unsicherheitsgefühl sowie die noch immer anhaltende gesellschaftliche und politische Diskriminierung dieser Religionsgemeinschaft bzw. ihrer Angehöriger nichts.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Abschiebung nach Ägypten damit rechnen müsse, Opfer von Gewalt oder Übergriffen wegen seiner Religionszugehörigkeit zu werden, stellten sich (somit) als bloße Vermutungen dar. Auch bei seinem Vorbringen, dass er vor seiner "Ausweisung" aus Ägypten mit einer Muslimin befreundet gewesen wäre und nunmehr von deren Familie wegen seiner Weigerung, zum moslemischen Glauben zu konvertieren und seine damalige Freundin zu ehelichen, einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt gewesen und mit dem Tod bedroht worden sei, handle es sich nur um bloße Behauptungen und Vermutungen, die nicht einmal ansatzweise durch Bescheinigungsmittel belegt worden seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2009) hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mit konkreten, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG im Verfahren gemäß § 51 FPG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesem Staat zu beurteilen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0391).

Diesen Anforderungen wurde das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Ägypten - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte - nicht gerecht.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde auf das in diesem Verfahren von vornherein nicht relevante Vorbringen zur Aufenthaltsdauer und den familiären Bindungen in Österreich nicht mehr zurückkommt, drei Bedrohungsszenarien geltend gemacht. Zunächst und in erster Linie jenes, dass er als Angehöriger der christlich-koptischen Minderheit in Ägypten wegen seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung zu befürchten habe. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass nicht jeder Angehöriger der koptischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer von intensiver bzw. ernster Verfolgung zu werden. Dieser Einschätzung vermag die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Sie stellt zwar weiterhin die allgemeine Behauptung auf, dass der Beschwerdeführer als koptisch-orthodoxer Christ in Ägypten keine Zukunft hätte, dass er ständigen Drohungen ausgesetzt gewesen sei und dass der ägyptische Staat weiterhin mit Vehemenz und unter Missachtung von Menschenrechten gegen koptische Christen vorgehe, und verweist auf die fatale Situation der Kopten. Auch mit dem Hinweis auf Einzelvorfälle (Niederbrennen einer Kirche oder Verhaftung eines koptisch-orthodoxen Pfarrers) vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit auch persönlich Verfolgungshandlungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen, ausgesetzt sein werde. Konkret auf seine Person bezogen wiederholt er nämlich nur das in seiner Stellungnahme vom enthaltene Vorbringen, wonach es ihm als Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft nicht möglich gewesen sei, eine Beschäftigung zu erhalten. Eine Gefährdung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG wird damit auch in Verbindung mit dem dazu erstatteten Vorbringen, er habe sich in seinem Heimatland "keine wirtschaftliche existentielle Grundlage aufbauen" können, nicht dargetan.

Erst in einer im Berufungsverfahren ergänzend erstatteten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer neben seiner allgemeinen Situation als koptischer Christ geltend, dass er mit einer Muslimin befreundet gewesen und dann von deren Familie mit dem Tod bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, zum muslimischen Glauben zu konvertieren und seine Freundin zu heiraten. Dass die belangte Behörde dieses Vorbringen als zu allgemein gehalten beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Die bloße Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerde vermag daran nichts zu ändern. Die dazu nach Beschwerdeerhebung ergänzend vorgelegte Bestätigung eines ägyptischen Rechtsanwaltes stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Der dritte Gesichtspunkt, unter dem die Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Ägypten behauptet worden war, wurde ebenfalls erst in der erwähnten Stellungnahme im Berufungsverfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer führte aus, auf Grund seiner strafrechtlichen Verurteilung damit rechnen zu müssen, bei einer Abschiebung nach Ägypten festgenommen zu werden; die ihm bevorstehenden Sanktionen glichen einer Doppelbestrafung.

Auch dieses Vorbringen war zu allgemein gefasst, sodass es dem Antrag des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen konnte. Fallbezogen ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde - wie nunmehr in der Beschwerde geltend gemacht - von Amts wegen hätte Ermittlungen darüber anstellen müssen, inwieweit "die ägyptische Regierung" den Beschwerdeführer auf Grund des in Österreich begangenen Delikts bei zwangsweiser Abschiebung "ebenfalls sanktionieren" würde. Die Behauptung, der Beschwerdeführer müsste jedenfalls mit einer Verhaftung rechnen, wenn "die ägyptische Regierung" zum Schluss kommen sollte, dass er Ägypten im Ausland in Misskredit gebracht habe, ist zu vage, um von einer Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten ausgehen zu können.

Allgemein rügt der Beschwerdeführer, dass zahlreichen Beweisanträgen nicht Folge geleistet worden sei. Welche konkreten Anträge er damit anspricht und welches Ergebnis weitere Beweisaufnahmen erbracht hätten, wird allerdings nicht ausgeführt, sodass schon die Relevanz des insoweit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt wird. Wenn der Beschwerdeführer aber weiter rügt, er hätte persönlich einvernommen werden müssen, um alle Gründe darzulegen, die seiner Abschiebung nach Ägypten entgegenstünden, so ist ihm zu erwidern, dass eine derartige Einvernahme - am - ohnehin stattgefunden hat. Dabei hat er im Wesentlichen aber nur auf die schon mehrfach erwähnte Stellungnahme vom verwiesen. Von Problemen wegen einer seinerzeitigen muslimischen Freundin oder von einer Verfolgungsgefahr wegen seiner in Österreich erlittenen strafrechtlichen Verurteilung war dabei aber, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, nicht die Rede.

Anders als der Beschwerdeführer meint, haftet dem bekämpften Bescheid auch kein Begründungsmangel an. Die Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich nämlich einerseits als ausreichend und sind andererseits auch - siehe die obige Darstellung des bekämpften Bescheides - nachvollziehbar. Zusammenfassend kann der vorliegenden Beschwerde daher kein Erfolg zukommen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-69726