VwGH vom 06.09.2016, Ra 2016/09/0055

VwGH vom 06.09.2016, Ra 2016/09/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des D P in F, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Rheinstraße 243, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , LVwG-1- 343/2015-4-R7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber in dem von ihm betriebenen, näher bezeichneten Lokal in Feldkirch einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen vom bis für 20 Stunden pro Woche beschäftigt, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und es bestätigte das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Das Landesverwaltungsgericht ging dabei von nachstehendem festgestellten Sachverhalt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Am um 15.50 Uhr wurde im Wettcafe ‚B' in Feldkirch, (...), im Rahmen einer gemeinsamen Kontrolle der PI Feldkirch und der Finanzpolizei Feldkirch im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes iVm § 89 Abs 3 Einkommenssteuergesetz der Dienstnehmer AO, (...), kroatischer Staatsbürger, betreten. Es konnte festgestellt werden, dass der Dienstnehmer O seit dem ohne die gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) vom (Revisionswerber) als Kellner am obgenannten Ort beschäftigt wurde.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom wurde dem (Revisionswerber) die Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer AO für die berufliche Tätigkeit als Kellner für den Zeitraum bis erteilt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom wurde dem (Revisionswerber) die Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer AO für die berufliche Tätigkeit als Kellner für den Zeitraum bis erteilt."

4 Rechtlich leitete das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG aus diesem Sachverhalt zusammengefasst ab, dass der Revisionswerber den Dienstnehmer AO im Lokal in Feldkirch vom bis beschäftigt habe, ohne für diesen Standort eine Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer erlangt zu haben, sodass die Bestrafung zu Recht erfolgt sei. Dem Revisionswerber sei vorzuwerfen, dass er sich nicht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erkundigt habe, ob dafür eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung notwendig gewesen wäre.

5 An dieser Bewertung ändere auch das Vorbringen des Revisionswerbers nichts, wonach für den genannten Dienstnehmer auf Grund des Bescheids vom für den Zeitraum bis eine Beschäftigungsbewilligung für den Standort in Dornbirn bestanden habe, er nicht auf die Idee gekommen sei, dass er wegen des Wechsels des Beschäftigungsorts von Dornbirn nach Feldkirch eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung benötige und er sich nach der Kontrolle beim Arbeitsmarktservice Feldkirch um eine neue Beschäftigungsbewilligung gekümmert habe.

6 Dem sei entgegenzuhalten, dass sich bereits aus dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom unter der Rubrik "Bitte beachten" u.a. ergebe, dass die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber an der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle des Ausländers bereitzuhalten sei. Schon daraus könne abgeleitet werden, dass die jeweilige Beschäftigungsbewilligung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erteilen sei und eine längere Verwendung des Dienstnehmers an einer anderen Arbeitsstelle einer weiteren Beschäftigungsbewilligung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bedürfe.

7 Auch das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei einem Rechtsirrtum erlegen, weil ihm von seinem Buchhalter versichert worden sei, dass es auf Grund seiner Unternehmensform ohne weiteres möglich sei, den Arbeitnehmer von Dornbirn nach Feldkirch zu übernehmen und ihn dort zu beschäftigen, und dass den Bescheiden des Arbeitsmarktservice nicht zu entnehmen sei, dass eine Einschränkung (der Beschäftigungsbewilligung) auf eine oder mehrere bestimmte Betriebsstätten des Revisionswerbers vorliege, verwarf das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung.

8 Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei bereits mit Straferkenntnis vom einmal einschlägig bestraft worden, womit der Strafsatz von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,-- anzuwenden sei. Durch die übertretene Strafnorm sollten arbeitsmarktpolitische Interessen geschützt werden; es solle insbesondere die Beschäftigung von Ausländern nur dann bewilligt werden, wenn die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung von Ausländern zulasse und dem wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden. Nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte seien insbesondere die Gefahren schwerer volkswirtschaftlicher Schäden und einer Wettbewerbsverzerrung. Diesem Schutzzweck sei im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Maß - zumindest fahrlässig - zuwidergehandelt worden. Erschwerend sei, dass der Revisionswerber bereits einmal einschlägig bestraft worden sei, Milderungsgründe seien keine zu berücksichtigen. Ein Herabsetzen der Strafe unter die verhängte Mindeststrafe sei auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht möglich. Die festgesetzte Strafe sei, so führte das Verwaltungsgericht abschließend aus, unter Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der - im Erkenntnis näher dargestellten - persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers schuld- und tatangemessen.

9 Die Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht - die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand genommen - erwogen:

12 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 In der Revision wird in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2009/09/0214, vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei, indem es die Ersatzfreiheitsstrafe in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafe ausgemessen habe, wofür im angefochtenen Erkenntnis auch keine Begründung enthalten sei.

15 Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Revisionswerber darin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 Abs. 2 AuslBG im Hinblick auf die Frage fehle, ob die - in dieser Norm - festgelegte Frist von einer Woche hinsichtlich des Tatzeitraums zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei.

16 Der Revisionswerber, der auf Grund seiner Revisionsausführungen das angefochtene Erkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch in der Strafe bekämpft, zeigt mit diesen Ausführungen die Zulässigkeit der vorliegenden Revision auf. Sie ist aus folgenden Gründen auch berechtigt:

17 Hat eine außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, prüft der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich (im Rahmen des erklärten Umfangs der Anfechtung: § 28 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG) auf Grund des gesamten Vorbringens in den Revisionsgründen nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (siehe das Erkenntnis vom , Ra 2014/09/0027, sowie das Erkenntnis vom , Ra 2014/11/0065, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0049).

18 Die Bestimmungen des § 6 AuslBG idF BGBl. Nr. 314/1994 lauteten (auszugsweise):

"§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

(3) ..."

19 Durch die mit BGBl. I Nr. 72/2013 erfolgte und mit in Kraft getretene Novellierung hat § 6 Abs. 1 AuslBG nunmehr folgende Fassung:

"§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt."

20 In den Erläuterungen (RV 2163 BlgNR XXIV. GP, 3) wird zu dieser Änderung ausgeführt:

"Der auf einen politischen Bezirk eingeschränkte Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines flexiblen Arbeitsmarktes und soll, wie bei der Rot-Weiß-Rot-Karte bzw. der blauen Karte EU, auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden".

21 Um die sowohl im angefochtenen Erkenntnis wie auch in der Revision angesprochene Frage, wann eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, beantworten zu können, ist zunächst ihr Geltungsbereich zu ermitteln. Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nämlich erst dann erforderlich, wenn die neue Beschäftigung des Ausländers von der erteilten Beschäftigungsbewilligung nicht umfasst ist.

22 In diesem Zusammenhang ist des Weiteren vorweg festzuhalten, dass es sich angesichts der vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg getroffenen Feststellung, dass dem Revisionswerber im fraglichen Zeitraum vom Arbeitsmarktservice Dornbirn eine Beschäftigungsbewilligung für den nämlichen Ausländer für eine berufliche Tätigkeit als Kellner ausgestellt war, bei seiner Beurteilung, dass der kroatische Staatsangehörige vom Revisionswerber im Lokal in Feldkirch ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt worden sei, ungeachtet ihrer dislozierten Ausführung im Rahmen der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, um eine - vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbare - rechtliche Beurteilung des Sachverhalts handelt.

23 Wie dargelegt sind Beschäftigungsbewilligungen nach der Novellierung des § 6 Abs. 1 AuslBG durch BGBl. I Nr. 72/2013 seit nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nunmehr nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber.

24 Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war dem Revisionswerber für die Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen als Kellner vom Arbeitsmarktservice Dornbirn eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom bis erteilt. Eine Einschränkung der Beschäftigungsbewilligung auf ein bestimmtes Lokal oder einen politischen Bezirk durch den Bewilligungsbescheid wurde weder vom Verwaltungsgericht festgestellt, noch lässt sich ein solcher nach dem Akteninhalt dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn entnehmen. In den genannten Zeitraum fällt auch der angelastete Tatzeitraum von bis , während dessen der Revisionswerber den Ausländer als Kellner in seinem Betrieb in Feldkirch beschäftigte.

25 Schon auf Grund dieses im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts ergibt sich nach dem Gesagten die Unrichtigkeit des Vorwurfs, der Revisionswerber habe den kroatischen Arbeitnehmer im Tatzeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb in Feldkirch als Kellner beschäftigt. In diesem Umfang war dem Revisionswerber für diesen kroatischen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Kellner erteilt, sodass die ihm vorgeworfene Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG nicht vorlag.

26 Die aus dem in den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommenen Hinweis, dass die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sei (siehe § 3 Abs. 6 AuslBG), vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg abgeleitete Rechtsansicht, dass deshalb eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Revisionswerbers in Feldkirch erforderlich gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 3 AuslBG wurde dem Revisionswerber nicht angelastet.

27 Das angefochtene Erkenntnis war demnach bereits aus den dargelegten Gründen mangels Erfüllung des angelasteten Verwaltungsstraftatbestands zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf die weiteren, den Tatzeitraum und die Strafhöhe bekämpfenden Ausführungen der Revision war somit nicht mehr einzugehen.

28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am