VwGH vom 23.09.2010, 2009/21/0338
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/21/0339
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des E A, und
2. der B A, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom , Zl. 317.361/7-III/4/09 (ad. 1.) und Zl. 317.361/8-III/4/09 (ad. 2.), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, ein kosovarisches Ehepaar, reisten im Oktober 2001 nach Österreich ein und stellten hier Asylanträge. Diese wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschlüssen je vom ab (Zlen. 2007/01/0426, 0427).
In der Folge ergingen gegen die Beschwerdeführer Ausweisungsbescheide nach § 53 Abs. 1 FPG. Die gegen die zweitinstanzlichen Ausweisungsbescheide vom erhobenen Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen je vom , Zlen. 2007/18/0654 und 0655, zurück, weil kein subjektives Recht geltend gemacht worden sei, in dem die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein könnten.
Im November 2007 stellten die Beschwerdeführer jeweils - neuerlich - einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch diese Anträge blieben erfolglos, außerdem ergingen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (rechtskräftig je am ). Weitere Anträge auf internationalen Schutz vom wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, womit Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einhergingen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen je vom , in Rechtskraft erwachsen am , ab.
Vor Stellung der letzten Anträge auf internationalen Schutz hatten die Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG beantragt. Mit Bescheiden je vom wies die erstinstanzlich namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich entscheidende Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn diese Anträge wegen der zuvor erlassenen Ausweisungen zurück. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden je vom jeweils gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ab.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Gemäß dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eingefügten
2. Absatz des § 43 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde einzubringen ist, unter in diesem Absatz näher umschriebenen Voraussetzungen eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligungunbeschränkt" zu erteilen. Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG sind, wenn kein Fall des § 44a vorliegt, (ua.) derartige Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Die Beschwerdeführer haben Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG gestellt. Bei Antragstellung lagen gegen sie jeweils bereits zwei rechtskräftige Ausweisungen vor, und zwar zunächst die fremdenpolizeilichen Ausweisungen vom und dann die am in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Die Anträge der Beschwerdeführer nach § 43 Abs. 2 NAG waren daher gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ohne Weiteres zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit den zuletzt ergangenen Ausweisungen eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/21/0073 bis 0076). Dabei wäre es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführer gewesen, schon gegenüber der Erstbehörde konkret darzulegen, dass sich seit den (damals letzten) Ausweisungen die ihr Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass ihre Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstelle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/21/0142, und vom , Zl. 2010/22/0071). Ob die Beschwerdeführer ein in diesem Sinn ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet haben, kann indes dahingestellt bleiben. Unabhängig von allfälligen Sachverhaltsänderungen hatte es nämlich im Rahmen der auf Grund der erst im Juli 2009 gestellten neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohnehin zu einer neuen Beurteilung ihres Privat- und Familienlebens vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zu kommen, welche jedoch aus Anlass der Zurückweisung dieser neuerlichen Anträge nach § 68 Abs. 1 AVG in der Erlassung der aktuellen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - in Rechtskraft erwachsen am - mündete. Mithin wurde, wenngleich nicht im Zuge einer Vorgangsweise nach § 44b Abs. 2 NAG, in Bezug auf die gegenständlichen Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG, quasi "überholend" neuerlich festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Wesentliche Sachverhaltsänderungen, die allein einer Zurückweisung der gegenständlichen Anträge nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG entgegenstehen würden, können daher schon im Hinblick darauf, dass das - nach dem oben Gesagten maßgebliche - erstinstanzliche Antragsvorbringen zeitlich vor der (letzten) Ausweisung der Beschwerdeführer liegt, von vornherein nicht vorliegen.
Jedenfalls im Ergebnis haftet den bekämpften Bescheiden damit keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-69710