VwGH vom 10.05.2011, 2007/18/0067

VwGH vom 10.05.2011, 2007/18/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der GN, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1568/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde - zum Teil unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - aus, die Beschwerdeführerin, die tatsächlich G N heiße, sei mit einem vom bis gültigen Visum C, welches ihr unter ihrem richtigen Namen ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist. Dieses Visum habe sie zum Zweck der Teilnahme an der Hochzeit ihrer in Österreich lebenden Schwester mit einem österreichischen Staatsbürger erhalten. Am habe die Eheschließung ihrer Schwester stattgefunden. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin "mit Ablauf des Visums" von ihrem Schwager zwecks Rückkehr in ihre Heimat zum Bahnhof gebracht und "auch in den Zug gesetzt" worden. Im Zug habe sie einen ukrainischen Landsmann getroffen, der ihren Reisepass gegen Entgelt mitgenommen habe, damit darin ein ukrainischer Einreisestempel angebracht werden könne. Noch vor Abfahrt des Zuges sei die Beschwerdeführerin dann ohne ihren Reisepass wieder ausgestiegen, was weder ihrer Schwester noch ihrem Schwager bekannt gewesen sei.

Am sei die Beschwerdeführerin bei der "Schwarzarbeit" in einer Pizzeria in W betreten worden. Im Zuge der Kontrolle habe sie gegenüber den Beamten angegeben, H D zu heißen. Bei der darauffolgenden Einvernahme habe die Beschwerdeführerin gegenüber Polizeibeamten ausgeführt, am unrechtmäßig mit dem Auto in das Bundesgebiet eingereist zu sein, schon dabei über kein gültiges Reisedokument verfügt zu haben und beim Grenzübertritt nicht kontrolliert worden zu sein. Die Einreise wäre laut ihren Angaben mit Hilfe eines Schleppers erfolgt und hätte den Zweck verfolgt, in Österreich um Asyl anzusuchen. Da sie sich ihren weiteren Ausführungen zufolge in Österreich nicht zurechtgefunden und nicht gewusst hätte, wo der Asylantrag einzubringen wäre, hätte sie ihn noch nicht gestellt gehabt.

Daraufhin habe die Beschwerdeführerin noch am einen Asylantrag gestellt. Diesem - so die belangte Behörde weiter - sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom keine Folge gegeben worden. Eine dagegen eingebrachte Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat am rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt.

Mit Schreiben vom habe der Schwager der Beschwerdeführerin der Asylbehörde mitgeteilt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um G N handle, diese nach Ablauf ihres Visums nicht aus Österreich ausgereist sei und sie den Asylantrag unter dem falschen Namen H D gestellt habe.

Schließlich sei die Beschwerdeführerin am wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und am in ihr Heimatland abgeschoben worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, weil sie unter Angabe eines falschen Namens sowohl bei der Fremdenpolizei- als auch der Asylbehörde, somit durch eine unrichtige Angabe über ihre Person, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während ihres Asylverfahrens erwirkt habe. Auf Grund dieses Fehlverhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, sodass auch die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Abschiebung mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es hielten sich ihre Schwester und ihr Schwager im Bundesgebiet auf. Sohin sei von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei aber die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Die Beschwerdeführerin habe nämlich durch ihr Verhalten klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine auf Grund ihres bisherigen Aufenthalts ableitbare relevante Integration liege nicht vor; diese erfahre durch ihr unrechtmäßiges Verhalten eine wesentliche Relativierung. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und ihrem Schwager seien nicht als entscheidungswesentlich einzustufen, weil sie mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Den derart "geschmälerten" privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Vorschriften gegenüber. Im Zuge der Abwägung der gegenläufigen Interessen sei davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als die gegenteiligen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG hat nach § 60 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z 6 FPG ist allerdings die erwiesene objektiv unrichtige Angabe des Fremden nicht ausreichend, sondern vielmehr das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung durch wissentlich falsche Ausführungen über die in der Bestimmung genannten Umstände erforderlich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2008/18/0693 bis 0695, sowie vom , Zl. 2006/21/0139, jeweils mwN).

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Wien am selbst zugestanden, den Asylantrag "mit falschen Namen und falscher Nationalität" gestellt zu haben und dies deswegen gemacht zu haben, "um hier bleiben zu dürfen". Die Beurteilung der belangten Behörde, sie habe damit den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, begegnet sohin keinen Bedenken, zumal der in dieser Bestimmung genannte Begriff der Aufenthaltsberechtigung auch eine solche umfasst, die nach asylrechtlichen Bestimmungen eingeräumt ist (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0699). Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin hätte auf Grund der asylrechtlichen Vorschriften auch dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten, wenn sie den Asylantrag unter ihrem richtigen Namen gestellt hätte, erweist sich als nicht maßgeblich. Es kommt nämlich zur Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG nicht darauf an, ob sich der betreffende Organwalter tatsächlich hat täuschen lassen oder ob der Fremde sein Ziel auch ohne Täuschungshandlung hätte erreichen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0798).

Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf § 62 Abs. 2 FPG. Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG erfasse die hier relevante Z 6 nicht. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen einen Asylwerber sei aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grund nicht zulässig. Zwar sei die Beschwerdeführerin keine Asylwerberin mehr, jedoch sei die mit dieser Bestimmung verfolgte Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Es komme darauf an, wann bzw. in welchem Zusammenhang ein Fremder unrichtige Angaben mache. Da die Beschwerdeführerin den Namen H D im Zuge der Asylantragstellung verwendet habe, hätte gegen sie während des Asylverfahrens ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden dürfen. Es sei aber nunmehr unbillig, diesen Sachverhalt im Nachhinein als Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heranzuziehen. Somit könnte nahezu jeder abgelehnte Asylantrag theoretisch Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 2 Z 6 FPG sein.

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG gemäß § 62 Abs. 2 FPG nicht als bestimmte Tatsache im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG anzusehen ist und die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen einen Asylwerber nicht rechtfertigt (vgl. dazu auch die sich in diesem Sinn zu § 62 FPG äußernden Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. GP, 100). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenkundig der besonderen Situation Rechnung tragen, mit der sich Asylwerber mitunter konfrontiert sehen können, nämlich dass ihnen zuweilen eine Flucht vor Verfolgung nur unter Verwendung falscher Angaben gelingen kann und sie diese falschen Angaben bis zuletzt - und sohin auch gegenüber österreichischen Organen - in Gebrauch halten, solange sie sich noch nicht in Sicherheit wähnen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber allerdings zur Hintanhaltung von Missbräuchen in § 119 Abs. 2 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) die wissentlich falsche Angabe über die Identität oder Herkunft in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde durch den Fremden, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, unter Strafsanktion gestellt (vgl. auch den nunmehrigen § 120 Abs. 2 Z 2 FPG). Insofern ist davon auszugehen, dass die während des Asylverfahrens zugestandene Privilegierung vom Ausschluss eines Rückkehrverbotes für die Beurteilung, ob nach Abschluss des Asylverfahrens die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, nicht auf alle Fälle übertragen werden kann.

Ein verpöntes Verhalten im Sinn des oben Gesagten liegt im gegenständlichen Fall aber vor. Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf ihres Visums das Bundesgebiet nicht verlassen und einen falschen Namen angenommen, unter dem sie unrechtmäßig eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Sowohl im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle als auch gegenüber der Asylbehörde gab sie wider besseres Wissen einen falschen Namen und eine nicht der Wahrheit entsprechende "Fluchtgeschichte" an. Damit bezweckte sie, dass ihr nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht gewährt werde und eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibe.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinem Einwand, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweise sich ungeachtet dessen, dass während des Asylverfahrens gegen die Beschwerdeführerin kein Rückkehrverbot hätte erlassen werden dürfen, als zulässig. Auf dem Boden des Gesagten erachtet der Verwaltungsgerichtshof aber auch im Blick auf das soeben geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich bewusst rechtsmissbräuchliches Handeln zurechnen lassen muss, die im § 60 Abs. 1 FPG ausgedrückte Annahme als gerechtfertigt (vgl. zur Zulässigkeit der auf § 60 Abs. 2 Z 6 FPG gestützten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle unrichtiger Angaben vor der Asylbehörde auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0699).

Allerdings erweist sich die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung als mangelhaft. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt hätte, sie lebe mit einem österreichischen Staatsbürger in Lebensgemeinschaft. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten getroffen. Er werde im Bescheid gar nicht erwähnt. Dieser Einwand ist berechtigt.

In ihrer Vernehmung vom wies die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz darauf hin, dass sie in Österreich geblieben sei, weil sie sich "in einen Österreicher verliebt habe". Sie habe ihn im Herbst 2004 kennen gelernt. Es handle sich dabei um den österreichischen Staatsbürger B. Sie wisse nicht mehr, seit wann sie bei ihm wohne. Dies sei bereits lange her. Sie sei "irgendwann im Jahr 2005" zu ihm gezogen. Vor etwa zwei Wochen (vor der Vernehmung) habe er begonnen, die Wohnung zu renovieren, weshalb die Beschwerdeführerin bei Kollegen von ihm in W gewohnt habe, zu denen ihr Lebensgefährte Vertrauen gehabt hätte. Das Nähere solle "er selber erzählen". Sowohl in der Stellungnahme vom als auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihren Lebensgefährten und die bestehende Lebensgemeinschaft hin.

Die belangte Behörde hat allerdings bei der Beurteilung allfälliger familiärer Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lediglich die Beziehung zu ihrer Schwester und ihrem Schwager berücksichtigt, die sie als nicht entscheidungswesentlich ansah. Auf die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nahm die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung - obwohl dieser sogar bei der Behörde erster Instanz vorgesprochen hatte und Schritte zu Gunsten der Beschwerdeführerin setzte, um deren Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz zu halten - allerdings in keiner Weise Bedacht und traf zur Intensität der Beziehungen auch keinerlei Feststellungen. Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid als mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet, weil sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig darstellt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung bei umfassender Würdigung der die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin betreffenden Umstände zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am