VwGH vom 27.03.2007, 2007/18/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M R, (geboren 1977), vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 280/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen (nach der Beschwerde) jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am vom Landesgericht Linz (rechtskräftig seit ) wegen §§ 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall, 27 Abs. 1, erster, zweiter und sechster Fall SMG, §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und § 50 Abs. 1 Z. 3 des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer
"1.) im Zeitraum von April 2001 bis Dezember 2001 in Linz und Wien gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge an mehrere Personen verkauft bzw. übergeben habe.. und Suchtgift zum Teil selbst konsumiert habe..;
2.) im Sommer 2001 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, Suchtgift in großen Mengen zu verkaufen bzw. anzukaufen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen oder zur Ausfolgung von Suchtgift verleitet habe.., und so diese Personen, weil ... (er) weder die behauptete Suchtgiftmenge besorgte.., noch das übergebene Suchtgift bezahlen wollte.., in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte..;
3.) mehrere Monate vor ... (seiner) Verhaftung, jedenfalls aber am in Linz, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen CO2-Revolver, besessen ... habe.., obwohl ... (ihm) dies gemäß § 12 WaffenG verboten war."
Ferner schienen bezüglich des Beschwerdeführers folgende gerichtliche Verurteilungen auf:
"1.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 15 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 1, 115 Abs. 1, 117 Abs. 2, 15 StGB, §§ 269, 83 Abs. 1, 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB, § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffenG, § 297 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
2.) LG Linz vom (rk: ) wegen § 107 Abs. 1 StGB, keine Zusatzstrafe gemäß § 31 und 40 StGB;
3.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
4.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4, 105 Abs. 1, 127, 129 Z. und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
5.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten;
6.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 83 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 SMG, §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 15, 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten;
7.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
8.) LG Linz vom (rk: ) wegen §§ 83 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
9.) LG Linz vom ... (rk: ) wegen §§ 83 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffenG, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;"
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) sei wegen der unter 1 bis 3 genannten rechtskräftigen Verurteilungen sowie ferner elf Verwaltungsübertretungen (sechs davon gemäß § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom bestätigt worden. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots sei mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde sei mit Erkenntnis vom , Zl. 97/18/0464, als unbegründet abgewiesen worden. Nach der Erlassung des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, sei dieses unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Erstbehörde vom gemäß § 114 Abs. 3 zweiter Satz FrG amtswegig behoben worden.
Angesichts der genannten unstrittigen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG schon insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz am zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Aber auch hinsichtlich der anderen Verurteilungen sei die Tatbestandsmäßigkeit des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden.
Die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots sei nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten, weil angesichts der Tatsache, dass er über einen langen Zeitraum (von April 2001 bis Dezember 2001) in Linz und Wien gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge an mehrere Personen verkauft bzw. übergeben habe und zum Teil selbst konsumiert habe, vom Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handle, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß und auch nach einem Zeitraum von mehreren Jahren die Rückfallsgefahr keinesfalls gebannt sei. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgift zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft (und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen) führe. Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei die vorliegende sicherlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten. Darüber hinaus sei diese den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsprognose insofern zu bejahen, als der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bislang insgesamt zehn Mal rechtkräftig verurteilt worden sei, wegen Diebstahls durch Einbruch, Körperverletzung, Nötigung, gefährlicher Drohung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, gewerbsmäßigen Betrugs, sowie (wie eben dargelegt) wegen Verstößen gegen das SMG. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere Monate vor seiner Verhaftung, jedenfalls aber am in Linz (wenn auch nur fahrlässig) eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 des Waffengesetzes verboten gewesen sei. Nicht einmal das bereits rechtskräftig erlassene - später jedoch wieder behobene - Aufenthaltsverbot habe den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermocht, weiterhin in sehr massiver Art und Weise strafrechtlich relevante Sachverhalte zu verwirklichen.
Angesichts seiner in der Berufung dargelegten Integration, insbesondere der Tatsache, dass die gesamte Familie in Österreich lebe, der Beschwerdeführer seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, die Pflichtschule absolviert habe und einer ganztägigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche und abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Bindung zur Heimat seiner Eltern habe, sei dem Beschwerdeführer ein erhebliches Maß an Integration und somit ein massiver Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot zuzugestehen. Diese Integration werde jedoch in ihrer sozialen Komponente erheblich gemindert. Der Beschwerdeführer sei bislang zehn Mal rechtskräftig wegen massiver Vergehen und Verbrechen verurteilt worden, ferner sei gegen ihn bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (unbefristet) erlassen worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge an mehrere Personen verkauft bzw. übergeben sowie im Sommer 2001 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere Personen durch die Vorgabe, Suchtgift in großen Mengen zu verkaufen bzw. anzukaufen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen oder zur Ausfolgung von Suchtgift verleitet und diese Personen in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt. Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch iSd § 66 FPG zulässig. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als die gegenläufigen privaten Interessen des Fremden.
Wenn der Beschwerdeführer meine, dass die Bestimmung des § 61 FPG auf seinen Fall keine Anwendung fände, sondern für ihn § 38 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG maßgeblich wäre, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Behörden (so nichts anderes durch den Gesetzgeber festgelegt worden sei) den Sachverhalt nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihrer Entscheidung zu beurteilen hätten. Demzufolge dürfe nach § 61 Abs. 3 FPG ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen wäre und hier langjährig niedergelassen sei, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlichen strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden:
gerade eine solche Verurteilung liege aber im Fall des Beschwerdeführers vor. Abgesehen davon handle es sich auch bei einem unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbot nicht um eine Bestrafung, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme.
Aus oben angeführten Gründen sei auch das von § 60 Abs. 1 FPG der Behörde eingeräumte Ermessen zu Lasten des Beschwerdeführers auszuüben gewesen, weil eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots die öffentliche Ordnung "zu schwer" beeinträchtigt hätte. Das besagte, dem Beschwerdeführer zur Last liegende Gesamtfehlverhalten überwiege das Gewicht der von ihm geltend gemachten Integration, im Beschwerdefall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten begründen würden.
Das vorliegende Aufenthaltsverbot sei unbefristet zu erlassen gewesen, weil der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Vorverurteilungen neuerlich straffällig geworden sei und dabei den Unrechtsgehalt (obwohl gegen ihn einmal ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden sei) sogar noch gesteigert habe, weshalb derzeit nicht abgesehen werden könne, wann bzw. ob der Beschwerdeführer sich an die in Österreich geltenden Normen halten werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt die von der belangten Behörde festgestellten gerichtlichen Verurteilungen nicht in Abrede. Auf dem Boden dieser Verurteilungen ist im Beschwerdefall (was die Beschwerde unbekämpft lässt) der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (wie im angefochtenen Bescheid mehrfach angesprochen) erfüllt.
1.2. Der letzten Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom liegt unstrittig das besagte gravierende gegen die Bestimmungen des SMG gerichtete Fehlverhalten zu Grunde. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Diese manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers im wiederholten Verkauf bzw. in der wiederholten Übergabe von Suchtgift, wobei er seine Tathandlungen (ebenfalls nicht in Zweifel gezogen) auch gewerbsmäßig, also in der Absicht vorgenommen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zudem hat der Beschwerdeführer (wie die Verurteilung nach § 28 Abs. 2 SMG zeigt) sein deliktisches Verhalten in Bezug auf eine "große Menge" von Suchtgift (§ 28 Abs. 6 SMG) gesetzt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine große Menge eine solche, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat damit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ganz massiv zuwidergehandelt. Ferner hat der Beschwerdeführer nach diesem Urteil (wie sich den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen entnehmen lässt) das Delikt des schweren gewerbsmäßigen Betrugs begangen, wodurch er in qualifizierter Form das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in erheblichem Ausmaß verletzt hat. Dazu tritt noch das nicht in Abrede gestellte den im bekämpften Bescheid genannten weiteren neun Verurteilungen (drei davon im Jahr 1994, je eine davon in den Jahren 1995, 1996, 1998, 2000, 2001 und 2002) zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Dieses Fehlverhalten war über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren hinweg wiederholt insbesondere gegen fremdes Vermögen, die körperliche Integrität sowie gegen die Freiheit anderer Personen gerichtet. Der Beschwerdeführer hat dadurch das große öffentliche Interesse namentlich an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der Gewaltkriminalität gravierend verletzt. Der Beschwerdeführer hat sich schließlich weder durch bereits rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen noch durch das im angefochtenen Bescheid angesprochene Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 1995 davon abhalten lassen, neuerlich ein einschlägiges Fehlverhalten zu setzen, und dabei (wie im Bescheid ausgeführt) sein strafbares Verhalten sogar noch beträchtlich gesteigert. Das der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegende über einen mehrmonatigen Zeitraum im Jahr 2001 gesetzte Fehlverhalten lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre.
Auf dem Boden des Gesagten erscheint daher vorliegend die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere dem Schutz der Gesundheit, der Verhinderung strafbarer Handlungen und dem Schutz der Rechte Dritter - gegeben. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, er habe während seiner Inhaftierung umfangreiche Resozialisierungs- und Betreuungsmaßnahmen in Anspruch genommen, nichts zu gewinnen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Voraussetzungen für eine Ausweisung von EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer als jugoslawischer Staatsangehöriger ohne familiäre Beziehungen zu einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft keiner dieser Personengruppen angehört.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zutreffend einen mit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme verbundenen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch - angesichts des sich über einen mehr als zehnjährigen Zeitraum erstreckenden, wiederholten und zu einem beträchtlichen Teil aus gravierenden Einzeltaten zusammensetzenden, zudem im Zeitverlauf in der Intensität erheblich gesteigerten und insgesamt daher ganz massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers - die Erlassung dieser Maßnahme im Licht der genannten Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtete, so ist diese Beurteilung in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung des besagten großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen (auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich aufhält) nicht stärker ins Gewicht, als die durch das besagte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Gesamtfehlverhalten in einem erheblichen Ausmaß gelitten hat. Mit seinem Hinweis auf die auf Grund seiner Inhaftierung umfangreiche Inanspruchnahme von Resozialisierungs- und Betreuungsmaßnahmen macht der Beschwerdeführer keine wesentliche Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich geltend. Zum Hinweis auf fehlende Beziehungen zu seinem Heimatland ist festzuhalten, dass § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und ferner mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0474, mwH).
3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der seiner Verurteilung am zugrunde liegende Sachverhalt fast drei Jahre vor dem Inkrafttreten des FPG liege und daher darauf nicht das FPG, sondern § 38 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 des zuvor in Kraft gestandenen FrG angewendet werden müsse, ist ihm zu erwidern, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, weshalb im Beschwerdefall nicht § 38 leg. cit., sondern die diese Regelung ersetzende Bestimmung des § 61 FPG einschlägig ist. Da der Beschwerdeführer (wie er einräumt) mit dem in Rede stehenden Urteil aus dem Jahr 2003 zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt ihm § 61 Z. 3 FPG nicht zugute.
4. Auf Grund dieser Verurteilung im Jahr 2003 iSd § 55 Abs. 3 FPG kommt vorliegend schließlich eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0066, dargelegten Gründen nicht in Betracht.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am