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VwGH vom 09.06.2004, 2004/16/0047

VwGH vom 09.06.2004, 2004/16/0047

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/16/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden der D GmbH in E, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Mag. Johanna Abel-Winkler und Mag. Horst Winklmayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, je vom , 1. Zl. ZRV/0184-Z3K/02 (zur hg. Zl. 2004/16/0047) und 2. Zl ZRV/0186-Z3K/02 (zur hg. Zl. 2004/16/0048), jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung in einer Angelegenheit der Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Zollamtes Salzburg/Erstattungen wurden der Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 in einer Reihe von Fällen Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Fleisch von Hausschweinen nach Russland gewährt.

Mit weiteren Bescheiden forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der Beschwerdeführerin Teile der mit Bescheid gewährten Ausfuhrerstattungen zurück, schrieb jeweils eine Sanktion vor und setzte Zinsen betragsmäßig fest.

Mit Berufungsvorentscheidungen wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufungen gegen diese Bescheide ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidungen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden an die belangte Behörde und stellte gleichzeitig jeweils den Antrag, die Vollziehung der von ihr bekämpften Entscheidung auszusetzen.

Die insgesamt 18 Aussetzungsanträge wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit zwei Bescheiden vom (zu 1.) und vom (zu 2.) ab.

Die beiden gegen diese Bescheide von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Berufungsvorentscheidungen vom (zu 1.) und vom (zu 2.) ab.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen diese Berufungsvorentscheidungen - unter gleichzeitiger Abänderung des Bescheides zu 2. in einem für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Teil - als unbegründet ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in ihrem Recht auf Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungsbescheide verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Beschwerdeführerin hat zu den Gegenschriften Stellungnahmen abgegeben.

Wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges waren die beiden Beschwerdeverfahren miteinander zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre abweisenden Entscheidungen unter Bejahung der Anwendbarkeit des Art. 244 Zollkodex (ZK) - ohne auf die Sache einzugehen - allein auf den Umstand, dass die den "betreffenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsbehelfsverfahren mit Berufungsentscheidungen (der belangten Behörde) vom ...abgeschlossen (wurden). Durch das Ergehen der Berufungsentscheidungen liegen keine angefochtenen Entscheidungen mehr vor. Die Beschwerde war daher ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen abzuweisen ..."

Diese Rechtsansicht widerspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Aussetzungsbestimmungen des § 212a BAO und des Art. 244 ZK, wonach dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/16/0018, und vom , Zl. 91/14/0164, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Demnach hätte sich die belangte Behörde in den vorliegenden Fällen nicht auf die mittlerweile erfolgte Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen berufen dürfen, sondern hätte dessen ungeachtet über die Beschwerden in den Aussetzungsverfahren in der Sache entscheiden müssen. Indem sie dies unterließ, hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb sie von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am