VwGH vom 22.02.2012, 2012/06/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des A W und 2. der K W, beide in Salzburg, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/39268/2011/006 (BBK/20/2011), betreffend eine Bauplatzerklärung (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, die im Flächenwidmungsplan als Grünland - ländliches Gebiet ausgewiesen ist (siehe dazu im Übrigen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0004, betreffend das im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebene Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009).
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit zwei Nebenanlagen, nämlich einem Geräteschuppen und einer Lagerhütte für Holz.
Mit dem am eingebrachten Gesuch vom kamen die Beschwerdeführer um die Erteilung einer Bauplatzerklärung für bestimmte Teile ihrer Liegenschaft ein.
Dieses Gesuch wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom gemäß § 14 Abs. 1 lit. a des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) abgewiesen, weil die beantragte Bauplatzerklärung in einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, es sei die nunmehrige Rechtslage und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude maßgeblich. Gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ROG 2009 sei die Nutzungsart Grünland mit der Kategorie ländliches Gebiet für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. seien bauliche Anlagen in allen Grünland-Kategorien nur zulässig, wenn für sie eine der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sei, oder diese Anlagen Verkehrsbauten, Transformatorenstationen oder Gasdruckreduzierstationen beträfen. Gemäß § 48 Abs. 1 ROG 2000 seien im Grünland, Kategorie ländliches Gebiet, land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn ein land- und bzw. oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits bestehe und der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich sei. Auf den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken gebe es kein Wohnhaus eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die bestehenden Bauten, nämlich ein Wohnhaus, eine Holzlage und eine Gartengerätehütte, seien daher auf Grund der Widmung unzulässig. Ein Ansuchen um Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 und 2 ROG 2009 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die Ausführungen, dass der erteilte Beseitigungsauftrag zu Unrecht ergangen sei, seien im gegenständlichen Bauplatzerklärungsverfahren nicht relevant (Anmerkung: zum Beseitigungsauftrag betreffend diese von der Behörde als konsenslos angenommenen Bauten siehe die Sachverhaltsdarstellung im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0004).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage ist dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/06/0187, zu entnehmen, das einen ähnlich gelagerten Fall betrifft (angestrebte Bauplatzerklärung zur Errichtung eines Gebäudes im Grünland).
Die Beschwerdeführer vertreten zusammengefasst die Auffassung, im Beschwerdefall sei § 36 Abs. 1 und 2 ROG 2009 (betreffend die Erteilung einer Einzelbewilligung im Freiland) unrichtig angewendet worden. Vielmehr hätte die Einzelbewilligung erteilt werden müssen (wird näher ausgeführt). Dies stelle in diesem Verfahren "allenfalls eine Vorfrage" dar. Im Übrigen kämen sehr wohl die Ausnahmen der §§ 46 bis 48 ROG 2000 auch in diesem Verfahren zur Anwendung; dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 1 ROG 2009 als auch aus § 14 Abs. 1 lit. a dritter Teilstrich des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG).
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Abgesehen davon, dass das Gesuch um die Erteilung einer Einzelbewilligung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (weil gegen den abweislichen Bescheid vom keine Berufung zulässig war), hatte die Baubehörde im Bauplatzerklärungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 ROG 2009 gegeben seien. Vielmehr ist im Beschwerdefall das Vorliegen einer solchen Einzelbewilligung eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bauplatzerklärung. Denn solange diese Einzelbewilligung nicht vorliegt, steht das Vorhaben zur hier gegebenen Flächenwidmung im Widerspruch, was gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz BGG iVm § 45 Abs. 1 erster Satz ROG 2009 zur Versagung der angestrebten Bauplatzerklärung zu führen hatte (siehe dazu das bereits genannte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/06/0187).
Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung (rechtswidrige Nichterteilung der Bauplatzerklärung) nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am