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VwGH vom 11.11.2004, 2004/16/0038

VwGH vom 11.11.2004, 2004/16/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0201-K/03, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender - unstrittige - Sachverhalt:

Der Vater der Beschwerdeführerin setzte in einer letztwilligen Verfügung die Beschwerdeführerin und einen Enkel je zur Hälfte als Erben ein. Zum Nachlassvermögen gehörte unter anderem ein Gewerbebetrieb (Hotel) samt Liegenschaften.

Nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin gaben diese und der Enkel des Erblassers am je zur Hälfte des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss vom vom Gericht angenommen worden sind.

Am schlossen die Beschwerdeführerin und der Enkel des Erblassers ein Erbteilungsübereinkommen, nach dem die Beschwerdeführerin dem Enkel des Erblassers den gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlass gegen Zahlung sämtlicher Kosten und Gebühren sowie eines Betrages von EUR 265.000,-- überlassen hat.

Mit Einantwortungsurkunde vom wurde der in Rede stehende Nachlass der Beschwerdeführerin und dem Enkel je zur Hälfte eingeantwortet.

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer in der Höhe von EUR 2.853,93 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wendete sich die Beschwerdeführerin in erster Linie gegen die Nichtberücksichtigung der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG; der Wert der zum Betriebsvermögen gehörenden Liegenschaft (S 553.500,09) sowie des dazu gehörenden Inventars (S 264.128,96) sei gemäß § 15a ErbStG steuerfrei zu belassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung an die belangte Behörde, die die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies. In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die einschlägige Rechtslage wieder. Im Beschwerdefall seien sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des (anteiligen) Freibetrages nach § 15a Abs. 1 bis 4 ErbStG im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gegeben gewesen, weshalb der Wert des Betriebsvermögens zunächst steuerfrei belassen worden sei. Durch die Übertragung des Hälfteanteils des Betriebes auf Grund des Erbteilungsübereinkommens sei die Steuerbefreiung nachträglich weggefallen, weshalb die Erbschaftssteuer auf diesen Vermögensteil nachzuerheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtberücksichtigung der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Norm des § 15a ErbStG lautet auszugsweise:

"§ 15a (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat ..., bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000,-- Euro (Freibetrag) steuerfrei.

(2) Zum Vermögen zählen nur

1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;

...

(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist

1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

...

(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb

1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;

...

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt ..."

Der zentrale Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist die Behauptung, der Erwerb der Verlassenschaft finde erst mit der Einantwortung statt, weshalb sie ihren Anteil am Betrieb gar nicht erworben habe, insbesondere nicht Eigentümerin der Betriebsliegenschaft geworden sei. Der Enkel des Erblassers habe den Gewerbebetrieb direkt vom Erblasser erworben.

Eine Nacherhebung sei daher unzulässig.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem

Bundesgesetz unter anderem der Erwerb von Todes wegen.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen

der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0327). Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 2001/16/0032, 0033), wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes keinen Unterschied macht, ob zum Nachlass auch Liegenschaften gehören (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 81/15/0119). Dagegen kommt es auf die Einantwortung des Nachlasses durch das Gericht nicht an (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 2 ErbStG und die dort wiedergegebene hg. Judikatur).

Haben die Erben nach dem Erbanfall im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern (vgl. Fellner, a.a.O).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, ihren Erbteil samt Liegenschaft nicht erworben zu haben. Hat die Beschwerdeführerin aber die Hälfte des Betriebes samt Liegenschaft von ihrem Vater im Erbwege erworben, konnte dieser Anteil von ihr auch dem Enkel des Erblassers übertragen werden. Die entgeltliche Übertragung von der Beschwerdeführerin auf den Enkel des Erblassers erfolgte im Wege des genannten Erbteilungsübereinkommens. Der belangten Behörde kann daher kein Rechtsirrtum vorgeworfen werden, wenn sie in Anwendung des § 15a Abs. 5 ErbStG auf Grund dieses Vorgangs die - der Höhe nach unstrittige - Steuer nacherhoben hat.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr auf die - sich aus der Aktenlage ergebende - Frage eingegangen werden, weshalb trotz des Erbteilungsübereinkommens der Beschwerdeführerin zur Hälfte eingeantwortet wurde.

Ohne nähere Begründung bleibt die Behauptung in der Beschwerde, der Erwerb durch den Enkel sei steuerbegünstigt, weshalb gemäß § 15a Abs. 6 ErbStG eine Nacherhebung gemäß Abs. 5 leg. cit. nicht in Frage komme. Eine Ausnahme von der Nacherhebung greift nur dann Platz, wenn ein gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 ErbStG begünstigter Erwerb vorliegt; dieser setzt aber eine Schenkung oder einen Erwerb von Todes wegen voraus, während im vorliegenden Fall eine Veräußerung stattfand.

Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am