VwGH vom 22.02.2012, 2012/06/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, die Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des X in B, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelder Str. 20/4, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom , Zl. 03/01 2007/6480, betreffend Berufsunfähigkeitsrente (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0274, und dem hg. Beschluss vom , A 2011/0002 (Zl. 2010/06/0275), zu entnehmen. Daraus ist zusammengefasst festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Begehren des Beschwerdeführers, eines ehemaligen Rechtsanwaltes, auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente mit der Begründung abgewiesen hat, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer in der am beschlossenen Fassung lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sei. Damit sei auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine zumindest drei Monate dauernde Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen sei, nicht mehr einzugehen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (das ist der eingangs genannte Beschluss vom , dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist) hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 37/11-9, gemäß dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in § 7 Abs. 1 lit. a der genannten Satzung gesetzwidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die tragende Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides (die allein für die Ablehnung des Gesuches des Beschwerdeführers herangezogen wurde) weggefallen, womit sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-69649