VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der MS in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 652/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine "jugoslawische" Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei erstmals am in das Bundesgebiet eingereist und habe zunächst auf Grund einer Verpflichtungserklärung einen Aufenthaltstitel bis erhalten. Anlässlich ihres am eingebrachten Folgeantrages habe sie eine Heiratsurkunde vorgelegt, wonach sie seit mit dem österreichischen Staatsbürger K.J.F. verheiratet sei. Die Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführerin wegen ihres illegalen Aufenthaltes im Zeitraum vom bis bestraft, ihr aber auf Grund der Ehe einen Sichtvermerk bis erteilt. Der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom sei in weiterer Folge vom "Amt der Wiener Landesregierung" rechtskräftig abgewiesen worden. Zeitgleich seien Verdachtsmomente aufgetaucht, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine so genannte "Scheinehe" handle, sodass die Staatsanwaltschaft eine Ehenichtigkeitsklage eingebracht habe.
Die Beschwerdeführerin habe danach offensichtlich das Bundesgebiet verlassen, um am mit einen Kurzvisum C neuerlich nach Österreich einzureisen. Anlässlich einer am durchgeführten Vernehmung habe sie vor der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegeben, dass der Zweck ihrer Einreise gewesen sei, in Österreich ständig zu leben und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom sowie mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom sei gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden, weil die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde (hier: der österreichischen Botschaft in Belgrad) über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich gemacht habe, um sich die Einreiseberechtigung zu verschaffen. Diese Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom bestätigt worden. (Anmerkung: Mit dem auszugsweise im Verwaltungsakt aufliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde eine Beschwerde in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.)
Danach sei jahrelang über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nichts bekannt gewesen. Am habe sie einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gestellt und diesem Antrag Verpflichtungserklärungen ihrer Schwester und ihres Schwagers beigelegt.
Die erwähnte Ehe der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling am , rechtskräftig am , gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden.
Am habe die Beschwerdeführerin neuerlich einen österreichischen Staatsbürger, ihren nunmehrigen Ehemann J.St., geheiratet, um - unter Berufung auf diese Ehe - am einen (Erst )Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zwei Tage nach der Eheschließung wegen des Verdachtes des Diebstahles festgenommen und von Beamten der Kriminaldirektion 2 (der Bundespolizeidirektion Wien) vernommen worden. Dabei habe er aus freien Stücken u.a. angegeben, dass es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine so genannte "Scheinehe" handle und er von der Beschwerdeführerin dafür EUR 4.000,-- bekommen habe. In Wahrheit führe er mit der Beschwerdeführerin kein Familienleben. Diese lebe vielmehr gemeinsam mit einem gewissen D.P. in der ehelichen Wohnung in W, K.-Straße.
Tatsächlich - so die belangte Behörde weiter - seien anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht nur die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder, sondern auch D.P., der Schwager der Beschwerdeführerin, in der besagten Wohnung angetroffen worden. D.P. sei am (richtig: ) von Wohnungsnachbarn auf Grund eines Lichtbildes als jener Mann identifiziert worden, der mit der Beschwerdeführerin und deren Kindern in der Wohnung zusammenlebe. Den Ehegatten der Beschwerdeführerin, J.St., hätten die Nachbarn nicht gekannt, die mit Sicherheit ausschließen hätten können, dass J.St. mit der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führe.
D.P. selbst sei seit mit der Schwester der Beschwerdeführerin, G.M., die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, verheiratet. Bezeichnenderweise sei G.M. bei einer Hauserhebung am in W, L-Straße, gemeinsam mit ihrem früheren Gatten D.M. angetroffen worden. Auch in diesem Fall hätten Wohnungsnachbarn bestätigt, dass D.M. und G.M. gemeinsam mit ihren drei Kindern dort wohnten. D.P. sei den Nachbarn hingegen nicht bekannt gewesen.
D.M. seinerseits sei seit mit S.Ma. verheiratet. Diese Eheschließung sei etwa vier Monate nach der Scheidung zwischen D.M. und G.M. erfolgt. S.Ma. habe sich am scheiden lassen und sei im Mai 2003 mit einem Visum C nach Österreich eingereist. Nach etwa sechs Monaten habe sie dann D.M. geheiratet. Dieses Ehepaar sei seit Mitte 2005 gemeinsam in W, H.-Gasse, gemeldet gewesen. Beide (D.M. und S.Ma.) hätten sich einen Tag bzw. zwei Tage nach der Kontrolle in W, L-Straße, nämlich am bzw. am , von der Adresse H.-Gasse abgemeldet und an zwei verschiedenen Adressen angemeldet.
Die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen einer Scheinehe ebenso wie ihr Ehegatte (J.St.) bestritten. Dieser habe bei seiner Vernehmung am zu Protokoll gegeben, die Aussage vom , wonach es sich um eine "Scheinehe" handle, für die er EUR 4.000,-- erhalten habe, niemals so getätigt zu haben.
In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihr Ehegatte habe damals nur deshalb von einer Scheinehe gesprochen, um weitere Vernehmungen in Bezug auf die Diebstähle zu vermeiden. Ihm sei nichts "Besseres" eingefallen, als von einer Scheinehe zu reden, weil er der Meinung gewesen sei, dass dann das "polizeiliche Interesse" an den Diebstählen nachlassen werde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei als Drittstaatsangehörige und Ehegattin eines nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgers "Familienangehörige" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 2 (richtig: Z. 12) FPG, jedoch keine "begünstigte Drittstaatsangehörige" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG. Es gälten im Sinne des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 1 und 86 FPG.§ 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin erst (wieder) seit April 2001 in Österreich auf Dauer niedergelassen sei.
Auf Grund des Akteninhaltes gelange die belangte Behörde zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger J.St. rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen.
Der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zwei Tage nach der Eheschließung - ohne direkt darüber befragt worden zu sein - eingestanden, mit der Beschwerdeführerin eine so genannte "Scheinehe" eingegangen zu sein und dafür EUR 4.000,-- erhalten zu haben. Der nachträgliche Versuch (der Beschwerdeführerin), diese Aussage damit zu begründen, der Ehegatte habe gehofft, dass dann das "polizeiliche Interesse" an den Diebstählen nachlasse, sei derart fern jeglicher Lebenserfahrung, dass er geradezu grotesk anmute. Abgesehen davon habe J.St. das diesbezügliche Vernehmungsprotokoll unterfertigt und somit die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Erhebungsbericht vom verweise, wonach damals von den Beamten kein Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinehe erkannt worden sei, sei ihr der Bericht vom entgegenzuhalten. Darin werde von den erhebenden Beamten klar dargelegt, dass anlässlich der Kontrolle im Jahr 2005 lediglich dunkle Kopien von Lichtbildern, bei der Hauserhebung im Februar 2006 hingegen aktuelle Lichtbilder von J.St. bzw. D.P. zur Verfügung gestanden seien.
Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die bereits aufgezeigten familiären "Verflechtungen" der Angehörigen der Beschwerdeführerin (sie selbst spreche von einer Scheinehe des D.P. mit ihrer Schwester) stehe für die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Vergangenheit - auch diesmal die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger rechtsmissbräuchlich geschlossen habe. Die "Durchführung" der von der Beschwerdeführerin - im Übrigen auch zum Teil völlig unsubstantiiert - eingebrachten Beweisanträge habe sich sohin als entbehrlich erwiesen.
Das Eingehen so genannter "Scheinehen" stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Im Falle der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie sich bereits einmal zu einem derartigen Fehlverhalten habe hinreißen lassen und dass sie weder die Nichtigerklärung der ersten "Scheinehe" noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (wegen unrichtiger Angaben) dazu hätten veranlassen können, sich rechtskonform zu verhalten. Von daher gesehen könne kein Zweifel bestehen, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Scheinehe (noch dazu gegen Entgelt, welches aber seit keine tatbestandsmäßige Voraussetzung mehr sei) zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwa fünfeinhalbjährige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin sowie ihre familiären Bindungen zu ihren Kindern ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde jedoch in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass die Beschwerdeführerin bislang - wenn überhaupt - nur durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten in den Besitz von Aufenthaltstiteln gelangt sei. Daher könne - auch wenn man der Beschwerdeführerin "sehr enge familiäre Interessen" zugestehen müsse - die Ansicht der Behörde erster Instanz, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden; dies umso mehr, als das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin die von ihr ausgehende Gefahr für hoch zu veranschlagende Grundinteressen der Gesellschaft nachhaltig dokumentiere.
Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne - einerseits unter Berücksichtigung ihrer privaten und familiären Situation, andererseits aber auch unter Berücksichtigung des schon einmal verhängten Aufenthaltsverbotes - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehegatte habe anlässlich seiner Vernehmung am Angaben in Richtung einer Scheinehe lediglich deswegen gemacht, "um weiteren Einvernahmen der ihm zur Last gelegten Diebstahlsvorwürfe entgehen zu können". Bei seiner neuerlichen Vernehmung am habe ihr Ehegatte ganz eindeutig deponiert, dass keine Scheinehe vorliege. Von D.P. sei sie seit über 17 Jahren geschieden, sodass eine allfällige Scheinehe des D.P. im gegenständlichen Verfahren keineswegs zu berücksichtigen sei.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bereits im Beweisantrag "vom " und in der Berufung die Vernehmung der Zeugen N.Y. und Dj.J. zum Beweis dafür beantragt, dass keine Scheinehe vorliege. Beide Zeugen seien weder von der Behörde erster Instanz noch im Berufungsverfahren vernommen worden, sodass das Berufungsverfahren diesbezüglich mangelhaft geblieben sei.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf die zwei Tage nach der Eheschließung getätigten Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, den Erhebungsbericht vom und die im angefochtenen Bescheid dargestellten "familiären Verflechtungen" der Angehörigen der Beschwerdeführerin.
Laut dem im Akt aufliegenden Protokoll über die am vor der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Vernehmung des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat dieser - nachdem er mit dem dringenden Verdacht konfrontiert worden war, dass bei ihm zu Hause in W, K.-Straße, aufgefundene ungebrauchte, original verpackte Elektrogeräte gestohlen worden seien - "aus freien Stücken" angegeben, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen zu sein, dafür EUR 4.000,-- erhalten zu haben, überhaupt nichts von der Wohnung und deren Inhalt zu wissen und bei seiner Schwester Mi.J. in W, W.-Straße, zu wohnen, dort aber nicht gemeldet zu sein. Die Beschwerdeführerin lebe mit D.P. zusammen. In diesem Zusammenhang gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu Protokoll: "Bevor ich wegen Diebstähle dran bin, die ich nicht begangen habe, gebe ich lieber das mit der Scheinehe zu." Die Niederschrift vom wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin unterfertigt.
Zum Inhalt oben genannter Niederschrift im Widerspruch steht dessen spätere Aussage vom , "entschieden" zu bestreiten, angegeben zu haben, dass es sich bei seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handle, für die er EUR 4.000,-- erhalten habe.
Wenn die belangte Behörde - trotz dieses Widerspruchs - der von J.St. am getätigten Aussage entsprechenden Beweiswert zuerkannte und dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht folgte, so begegnet dies keinen Bedenken. Zum einen erscheint der Erklärungsversuch des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom , "damals (am ) eine sehr lange Einvernahme" gehabt zu haben und sehr viel gefragt worden zu sein, diese Aussage aber niemals gemacht zu haben, angesichts der dennoch durch ihn erfolgten Unterfertigung der dazu im Widerspruch stehenden Niederschrift vom nicht glaubhaft, zumal J.St. auch nicht behauptete, den Inhalt dieser Niederschrift nicht verstanden zu haben, sondern vielmehr ausdrücklich das Gegenteil bestätigte. Zum anderen steht die bei der Vernehmung vom zu Protokoll gegebene Behauptung des J.St., dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihm, sondern mit D.P. zusammenlebe, auch mit dem im Erhebungsbericht vom festgehaltenen Ergebnis der am in W, K.-Straße, durchgeführten Hauserhebung in Einklang. Bei der genannten Hauserhebung hätten Nachbarn auf Grund vorgelegter Lichtbilder eindeutig D.P. als jenen Mann erkannt, welcher mit der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Wohnung zusammenlebe, während der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Nachbarn unbekannt gewesen sei und nach deren Aussagen mit Sicherheit nicht dort wohne.
Den Umstand, dass die genannten Wohnungsnachbarn noch bei einer am durchgeführten Hauserhebung auf Befragung angegeben hatten, dass das Ehepaar St. (die Beschwerdeführerin und J.St.) mit zwei Kindern in der betreffenden Wohnung lebe, begründet die belangte Behörde unter Verweis auf den Erhebungsbericht vom nachvollziehbar damit, dass den Wohnungsnachbarn im Juli 2005 lediglich dunkle Kopien von Lichtbildern, bei der Hauserhebung im Februar 2006 hingegen neue weitere Lichtbilder des Ehegatten der Beschwerdeführerin und des D.P. vorgelegt worden seien. Die Beschwerde tritt diesen Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen.
Es ist weiters nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde ihre Beurteilung auch unter Bedachtnahme auf die im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten und unter I.1. wiedergegebenen "familiären Verflechtungen" der Angehörigen der Beschwerdeführerin getroffen hat.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie von D.P. bereits seit über 17 Jahren geschieden und eine allfällige Scheinehe des D.P. im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sei.
Für eine frühere Ehe der Beschwerdeführerin mit D.P. gibt es im Verwaltungsakt keinen Anhaltspunkt. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat die Beschwerdeführerin im Mai 1987 in Serbien - unter ihrem vorehelichen Namen M.J. - Dj.Dj. geheiratet und im Februar 1992 - unter dem vorehelichen Namen M.Dj. - den österreichischen Staatsbürger K.J.F. geehelicht.
Dessen ungeachtet äußert sich die Beschwerde jedoch nicht zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Ermittlungsergebnissen, wonach der - nach der dargestellten Beweislage mit der Beschwerdeführerin zusammenlebende - D.P. mit G.M., der Schwester der Beschwerdeführerin, verheiratet sei, den Wohnungsnachbarn an der gemeinsamen Meldeadresse des D.P. und der G.M. jedoch nicht bekannt sei, dort vielmehr die Schwester der Beschwerdeführerin mit deren früheren Ehegatten angetroffen worden sei.
Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Vernehmung zweier zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliege, beantragter Zeugen als Verfahrensmangel rügt, führt sie nicht aus, welche Angaben jene Zeugen getätigt hätten und welche zu einem anderen Bescheid führenden Feststellungen die belangte Behörde auf Grund dieser Angaben hätte treffen können. Die Beschwerde legt damit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger J.St. geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Es ist daher vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0733, mwN).
2. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-69628