VwGH vom 10.04.2012, 2012/06/0005
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden des J R in E, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung 1.) vom , Zl. IIIa1-W-60.420/1, betreffend Befreiung von der Kanalanschlusspflicht (Beschwerde Zl. 2012/06/0005), sowie 2.) vom , Zl. IIIa1-W- 60.420/2, betreffend Kanalanschlusspflicht (Beschwerde Zl. 2012/06/0028) (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren:
Gemeinde E, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer und Mag. Johannes Bodner, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf dem sich eine Hofstelle befindet. In den Beschwerdefällen geht es um die Frage, ob diese Hofstelle an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen ist.
Mit Verordnung des Gemeinderates vom wurde anstelle einer früheren Kanalordnung eine neue Kanalordnung erlassen. Nach dem § 1 dieser Verordnung wurde der Anschlussbereich derart festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches mit 150 m festgesetzt wurde. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung besteht hinsichtlich der Abwässer die Anschlusspflicht im gesamten Anschlussbereich, und zwar auch dann, wenn das Niveau des Sammelkanales höher liegt als die private Entwässerungsanlage. Im § 3 wurde die Lage der Trennstelle allgemein festgelegt, § 4 regelt das Inkrafttreten (mit Ablauf der Kundmachung). Diese Verordnung wurde an der Amtstafel am angeschlagen und am abgenommen. Mit der an die Gemeinde gerichteten Erledigung vom stellte die belangte Behörde fest, dass diese Kanalordnung dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) entspreche und demnach aufsichtsbehördlich genehmigt werde.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die im Beschwerdefall maßgebliche Trasse des Sammelkanales der Gemeinde - nach einer erfolgten Projektmodifikation (Änderung der Trasse dahingehend, dass Grundstücke des Beschwerdeführers nicht mehr in Anspruch genommen wurden) - mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wasserrechtlich bewilligt wurde.
In der Folge erging der erstinstanzliche Anschlussbescheid des Bürgermeisters vom , mit dem festgestellt wurde, dass die auf dem betreffenden Grundstück befindliche Anlage (Hofstelle) hinsichtlich sämtlicher anfallenden häuslichen Abwässer der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation unterliege. Die Trennstelle befinde sich gemäß einem beiliegenden Plan wahlweise bei Schacht Nr. 11 oder Schacht Nr. 10 (mit einer näheren Beschreibung). Zugleich wurden Leistungsfristen bestimmt.
In der Begründung heißt es unter anderem, die betroffene Anlage liege auf einem Grundstück im Anschlussbereich.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom Berufung, stellte einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht und beantragte die Aussetzung des Kanalanschlussverfahrens. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte er aus, der Anschluss einer Hofstelle an die öffentliche Kanalisation sei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Im Übrigen sei unklar, ob sich seine Hofstelle im Anschlussbereich befinde.
Bislang würden sämtliche Abwässer der Hofstelle "ordnungsgemäß über die bestehende Landwirtschaft in die Güllegrube entsorgt". Am Hof wohnten drei Generationen (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Großmutter und der Sohn). Es erfolge keine Vermietung von Ferienwohnungen oder Privatzimmern oder gar eine gewerbliche Nutzung der Liegenschaft. Die Entsorgung in die bestehende, geschlossene Güllegrube entspreche dem Stand der Technik.
Entsprechende Vorrichtungen und Ausmaße der Gruben seien vorhanden. Seine Grube mit insgesamt vier Unterteilungen habe ein Fassungsvermögen von 1000 m3 und es werde die Gülle viermal jährlich auf einer Fläche von ca. 70 ha ausgebracht.
Seitens der Gemeinde wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Kufstein (vom ) eingeholt. Darin kam der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, die vorgetragene Art der Abwasserbeseitigung (Einleitung der häuslichen Abwässer in die Güllegrube) entspreche nicht dem Stand der Technik. Weiters sei das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zu beachten, wonach grundsätzlich die Ausbringung von Klärschlamm oder Klärschlammprodukten verboten sei. Rein fachlich könne die Einbringung in eine Güllegrube als Abwasserbeseitigungsanlage im weitesten Sinn bezeichnet werden. Bereits durch Absetzvorgänge erfahre das Abwasser zumindest eine mechanische Reinigung und es vermindere sich insbesondere die organische Belastung ausgedrückt in "CSB". Das abgesetzte Material sei als Klärschlamm zu bezeichnen und unterliege somit dem Ausbringungsverbot nach dem Feldschutzgesetz. Damit sei festgehalten, dass jedenfalls keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung vorliege.
Nach den vorgelegten Unterlagen gebe es für das Anwesen des Beschwerdeführers zwei Anschlussmöglichkeiten. Ausgehend von der derzeitigen Ableitung aus dem Haus könne ein ca. 95 m langer Anschlusskanal zum Schacht "12" (gemeint: 11) der öffentlichen Kanalisation errichtet werden. Für diesen Anschluss wäre eine Pumpstation mit einer Förderhöhe von ca. 7 m erforderlich. Eine zweite Möglichkeit bestehe von der Ausleitung aus dem Haus zum Schacht "11" (gemeint: 10). Diese Variante würde eine Freispiegelleitung mit einer Länge von 130 m erfordern. Beide Varianten stellten einen möglichen und oft praktizierten Anschluss dar, der jedenfalls nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schriftsatz vom ablehnend. Beide vorgeschlagenen Varianten seien aufwändig. Konkrete Beispiele für einen Anschluss über eine Strecke von über 100 m (ca. 95 m sowie ca. 130 m) habe der Sachverständige nicht nennen können. Die häuslichen Abwässer würden in die landwirtschaftliche Güllegrube entsorgt, welche ein Fassungsvermögen von 1000 m3 habe. Pro Jahr fielen ca. 1700 m3 Rindergülle an. Unter der Annahme einer Abwassermenge von ca. 15 m3 pro Person und der vier im Haushalt lebenden Personen ergebe sich eine Abwassermenge aus dem häuslichen Bereich von ca. 60 m3 pro Jahr. In Relation zu 1700 m3 Rindergülle entspreche dies ca. 3,5 % der gesamten Abwassermenge pro Jahr, die gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Abwässern in die Güllegrube entsorgt würden. Damit spielten die Abwässer aus dem häuslichen Bereich eine ganz untergeordnete bzw. vernachlässigbare Rolle. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass das in der Güllegrube befindliche Material als Klärschlamm anzusehen sei, treffe nicht zu. Sämtliche landwirtschaftlichen Abwässer (Jauche und Festmist) und die Abwässer aus dem häuslichen Bereich würden in die bestehende Güllegrube eingeführt und dort ständig und dauerhaft zu Gülle vermischt. Auf Grund der Gülleaufbereitung komme es nicht zu einem Absetzen des Materials und es werde daher kein Klärschlamm gebildet. Im Übrigen sei die gutachterliche Stellungnahme widersprüchlich, weil es einerseits heiße, dass die Einleitung der häuslichen Abwässer in die Güllegrube nicht dem Stand der Technik entspreche, andererseits aber, dass rein fachlich die Einbringung in eine Güllegrube als Abwasserbeseitigungsanlage im weitesten Sinn bezeichnet werden könne.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom verblieb der Sachverständige auf seinem Standpunkt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Befreiung von der Anschlusspflicht abgewiesen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass das Kanalanschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt werde.
Zur Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges und gesetzlicher Bestimmungen, angesichts der (näher dargelegten) Höhenverhältnisse ergebe sich in Bezug auf den Schacht Nr. 11" (gemeint: 10, weil es nach dem Zusammenhang um die Freispiegelleitung geht) ein durchschnittliches Gefälle von 4,5 %, womit die Notwendigkeit einer Pumpanlage jedenfalls nicht gegeben sei. Die unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers, die Grabungsarbeiten müssten durch eine sogenannte "Sommergefriere" erfolgen, könnten aus den Erfahrungen bei der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage über eine Länge von 9,7 km nicht belegt werden. Überdies würde sich auch unter der Annahme, dass die gesamte Grabungsstrecke davon betroffen wäre, eine nur sehr unerhebliche Verteuerung ergeben. Aus dem Bestbieteranbot jenes Unternehmens, welches für die Gemeinde die Arbeiten durchgeführt habe, würde sich auch nur eine geringe Verteuerung ergeben (wurde näher ausgeführt). Da die Bestimmungen des TiKG eine Strecke für Hausanschlussleitungen bis zu 200 m als höchstzulässige Länge für den Pflichtbereich des Anschlusses vorsähen, lasse dies jedenfalls auch den Schluss zu, dass eine Strecke von 95 m bzw. 130 m nicht unterverhältnismäßig sei. Auch eine Pumpanlage bei der kürzeren Variante stelle keine Situation dar, welche die Unverhältnismäßigkeit für einen Anschluss als Grundlage hätte. (Hinweis auf hg. Judikatur unter anderem zum Steiermärkischen Kanalgesetz 1988).
Auf die Mengenangaben des Beschwerdeführers bezüglich der häuslichen Abwässer solle zwar wegen des Umstandes, dass diese zur Beurteilung der Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle spielten, nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu erwähnen, dass der jährliche Abwasseranfall pro Person österreichweit durchschnittlich 40 m3 betrage. Nach dem Melderegister schienen im Anwesen des Beschwerdeführers sechs und nicht vier Personen auf. Eine Vermischung der häuslichen Abwässer mit der Gülle und eine vermeintliche "Aufbereitung" ändere nichts am grundsätzlichen Vorliegen von Abwasserinhaltsstoffen aus der häuslichen Abwasserentsorgung und somit nichts an einem Klärschlammprodukt. Fachlich bleibe unbestritten, dass eine Zwischenspeicherung von häuslichem Abwasser in einer Güllegrube keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung darstelle, hingegen aber die Zwischenlagerung zu einem Abbau von organischer Substanz führe und somit eine geringfügige sogenannte mechanische Reinigung vorliege. Es treffe auch nicht zu, dass das Gutachten widersprüchlich sei.
Zum Einwand, dass die bestehende Entsorgung eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass der seinerzeitige Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 lit. b des Tiroler Kanalgesetzes 1985 nunmehr ersatzlos gestrichen worden sei. Eine Güllegrube sei keinesfalls eine Anlage zur Beseitigung häuslicher Abwässer nach dem Stand der Technik (beispielsweiser Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/07/0164, vom , Zl. 91/06/0222, sowie vom , Zl. 98/06/0096). Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer hinsichtlich der häuslichen Abwässer über keine Abwasserbeseitigungsanlage nach dem Stand der Technik, womit es von vornherein an einer Grundvoraussetzung für eine Befreiung von der Anschlusspflicht fehle.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und legte im Zuge des Berufungsverfahrens verschiedene Unterlagen vor, darunter ein Leistungsverzeichnis eines Bauunternehmens, das bei einer angenommenen Länge der Rohrleitung von 140 m einschließlich einer Pumpstation zu Gesamtkosten von EUR 35.102,52 (inklusive 20 % USt.) gelangt.
Ein von der Gemeinde eingeholtes Angebot eines Bauunternehmens vom kommt bei der Variante 1, nämlich 140 m an Freispiegelkanal auf eine Anbotssumme von netto EUR 7.814,90 und bei der Variante 2, einer Pumpleitung von 95 m, auf eine Anbotssumme von netto EUR 4.413,06 (wohl ohne Pumpstation). Dabei wird darauf verwiesen, da bei der Herstellung des Gemeindekanals keine Erschwernisse (Wasser, Fels u. dgl.) aufgetreten seien, sei auch mit keinen Erschwernissen im Bereich der geplanten Hausanschlüsse zu rechnen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom wurde die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters vom als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst heißt es, die Entsorgung der häuslichen Abwässer in die bestehende Güllegrube entspreche nicht dem Stand der Technik, wie im erstinstanzlichen Bescheid näher dargelegt worden sei. Dies werde nicht bekämpft. Auch sei der Beschwerdeführer den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weiters könne auch nicht von einem unvertretbaren Kostenaufwand gesprochen werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kostenvoranschlag erscheine überhöht, jener des anderen Unternehmens beim Freispiegelkanal von EUR 7.814,90 netto und bei der anderen Variante einschließlich einer Pumpstation (Fäkalienhebeanlage mit Schacht und Abdeckung) von netto EUR 9.311,06 plausibel. Nach Auffassung der Berufungsbehörde seien, gestützt auf eine näher bezeichnete Beurteilung, bei der (längeren) Variante keine Kosten für eine Pumpstation in Anschlag zu bringen, weil eine Freispiegelleitung ohne Hebeanlage zu realisieren sei (wurde näher ausgeführt). Eine Verfahrensergänzung sei nicht erforderlich. Im Haushalt des Beschwerdeführers seien sechs Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer nun vortrage, dass nicht immer alle Personen anwesend seien, sei dennoch die Anzahl der gemeldeten Personen maßgeblich. Weshalb in seinem Haus im Gegensatz zur gängigen Fachliteratur von einem Abwasservolumen nicht von 40 m3, sondern lediglich von 15 m3 auszugehen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Berufungsbehörde an, wonach hinsichtlich der häuslichen Abwässer keine dem Stand der Technik entsprechende geordnete Entsorgung sichergestellt sei.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2012/06/0005 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zwischenzeitig (nach Erlassung des Berufungsbescheides vom im Befreiungsverfahren) hatte der Gemeindevorstand mit Bescheid vom die Berufung gegen den Anschlussbescheid als unbegründet abgewiesen (bei Abänderung der Leistungsfrist). Das Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden. Sein Hinweis, dass südlich seines Grundstückes Hangwasser auftrete, sei für das Anschlussverfahren ohne Bedeutung. Die behauptete Nassstelle befinde sich weit unterhalb in entsprechender Entfernung zu den beiden Hausanschlussvarianten.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung, die mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde: Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich im Anschlussbereich, damit sei die Anschlusspflicht gegeben. Der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgewiesen worden, diese Frage sei im Anschlussverfahren nicht neuerlich zu prüfen.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2012/06/0028 protokollierte Beschwerde ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000), LGBl. Nr. 1/2000, maßgeblich.
§ 2 TiKG 2000 enthält Begriffsbestimmungen und lautet auszugsweise:
"(1) Abwasser ist Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung, in Lösch- , Reinigungs- oder Desinfektionsprozessen oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. …
…
(7) Sammelkanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle oder direkt aus der Entwässerungsanlage zugeleiteten Wässer dienen. Als Sammelkanäle gelten auch regionale Kanäle, denen auf diese Weise Wässer unmittelbar zugeleitet werden.
(8) Anschlusskanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die die einzelnen Entwässerungsanlagen mit einem Sammelkanal verbinden. Sie reichen vom Sammelkanal bis zur Trennstelle.
(9) Entwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einer zu entwässernden Anlage einschließlich der Grundleitungen sowie allfälliger Vorreinigungs- oder Pufferanlagen und Klein- oder Hauskläranlagen.
(10) Grundleitungen sind die Abflusssammelleitungen, die in der zu entwässernden Anlage und zwischen dieser und der Trennstelle liegen, einschließlich der Trennstelle.
(11) Trennstelle ist die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.
(12) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Die §§ 4, 5 und 7 leg. cit. lauten (zum Teil auszugsweise)
"§ 4
Kanalordnung
(1) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.
(2) Weiters ist in der Kanalordnung
a) festzulegen, ob die Anschlusspflicht nur hinsichtlich der Abwässer oder aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. b auch hinsichtlich der Niederschlagswässer besteht, sowie
b) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Bauweise die Art und die Lage der Trennstellen allgemein festzulegen. Diese Festlegungen können für den gesamten Anschlussbereich einheitlich oder für räumlich abgegrenzte Teile des Anschlussbereiches unterschiedlich getroffen werden.
§ 5
Anschlusspflichtige Anlagen
(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.
(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a, b und f der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
b) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind;
c) Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m2;
d) hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m2.
(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn …
(4) …"
"§ 7
Befreiung von der Anschlusspflicht
(1) Die Behörde hat
a) anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, sowie
b) anschlusspflichtige Anlagen, für deren Anschluss die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Enteignung nach § 12 Abs. 6
von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.
(2) Die Behörde hat weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird.
(3) Die Behörde hat ferner anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Niederschlagswässer zu befreien.
(4) …
(5) Um die Erteilung der Befreiung hat der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die Behörde hat über Anträge auf Erteilung der Befreiung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) …"
§ 9 leg. cit. enthält nähere Regelungen zum Kanalanschlussverfahren. Soweit im Beschwerdefall erheblich, ist dieses nach Abs. 3 lit. a bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht auszusetzen. Nach Abs. 4 lit a ist das Verfahren einzustellen, wenn die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig erteilt wurde.
Nach Abs. 10 Abs. 1 leg. cit. ist im Anschlussbescheid, soweit hier erheblich, die genaue Lage der Trennstelle zu bestimmen. Die Feststellung der Anschlusspflicht hat ebensowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid).
§ 10 Abs. 2 leg. cit. lautet:
"(2) Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 4. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen."
§ 11 leg. cit. trifft nähere Bestimmungen zur Auflassung entbehrlich werdender Teile von Entwässerungsanlagen.
§ 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes vom , LGBl. Nr. 40 (zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/1986), sah in seinem § 10 die Befreiung von der Anschlusspflicht vor, darunter (Abs. 1 lit. b) für landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Freiland, bei denen häusliche Abwässer im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Abwässern nur in untergeordneter Menge anfielen und sämtliche häuslichen und landwirtschaftlichen Abwässer in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt und einer privaten Beseitigung oder Verwertung, insbesondere für Düngezwecke, zugeführt werden könnten und bei denen keine Niederschlagswässer anfielen, deren Beseitigung zum Schutz näher umschriebener öffentlicher Interessen dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer zieht die grundsätzliche Anschlusspflicht seines Objektes in Zweifel.
Maßgeblich ist diesbezüglich zunächst die Kanalordnung vom , die einen Anschlussbereich von 150 m vorsieht. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, mit dieser Verordnung sei die ursprüngliche Verordnung durch eine neue ersetzt worden. Inhaltlich sei der einzige Unterschied gewesen, dass die Grenze des Anschlussbereiches von 50 m auf 150 m geändert worden sei. Die Änderung gehe einzig darauf zurück, dass der Gemeinderat die Trasse der Ortskanalisation geändert habe. Der Grund hiefür sei nicht gewesen, dass es der Beschwerdeführer abgelehnt hätte, die Trassenführung auf seinen Grundstücken zu gestatten, sondern, dass die Verantwortlichen der Gemeinde nicht daran interessiert gewesen seien, eine finanzielle Einigung darüber zu erzielen. Die Änderung der Verordnung, wobei deren Zulässigkeit und ordnungsgemäße Kundmachung vorsichtshalber bestritten würden, sei aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zulässig, weil eine Ungleichbehandlung der einzelnen Gemeindebürger vorliege. Ein "darauf begründeter Bescheid entfaltet keine rechtliche Wirkung und ist deshalb aufzuheben".
Dem ist zu entgegnen, dass eine solche "Ungleichbehandlung" der Gemeindebürger aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten ist, weil der in der Verordnung festgelegte Anschlussbereich von nun 150 m für das gesamte Gemeindegebiet gilt und auch innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von 200 m liegt. Jedenfalls sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Kanalordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Ein Kundmachungsmangel liegt nicht vor (siehe die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung).
Der Beschwerdeführer meint weiters, es sei nicht auf die Entfernung der Kanalachse zur Grundstücksgrenze, sondern vielmehr zum anschlusspflichtigen Objekt abzustellen. Diese Entfernung betrage mehr als 200 m, somit auch mehr als 150 m.
Letzteres ist jedenfalls unzutreffend. Nach der Aktenlage kann kein Zweifel bestehen, dass sich das Anwesen des Beschwerdeführers innerhalb des 150 m-Bereiches befindet, was im Übrigen auch dadurch unterstrichen wird, dass die Länge der Anschlussleitung (Druckleitung) zum Schacht 11 unbestritten mit 95 m angenommen wurde. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Entfernung zum Objekt oder zur Grundgrenze maßgeblich ist.
Im Übrigen trifft auch das Vorbringen nicht zu, es hätte die belangte Behörde im (zweitangefochtenen) Bescheid ausgeführt, der Plan sei erst dem Berufungsbescheid vom angeschlossen worden und nicht auch dem erstinstanzlichen Bescheid. Sollte der Beschwerdeführer meinen, dass der Plan nicht dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen gewesen wäre, ist dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung; davon ganz abgesehen, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird.
Ob mit dem Bau der Kanaltrasse des Gemeindekanals begonnen wurde, noch bevor das Berufungserkenntnis vom erging, ist für die Frage der Anschlusspflicht ebenso wenig relevant wie die Frage, ob durch den Bau des Gemeindekanals eine Vernässung von Grundstücken des Beschwerdeführers eintritt.
Da gemäß § 9 Abs. 4 lit. a TiKG 2000 das Anschlussverfahren einzustellen ist, wenn eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig erteilt wird, ist weiters zu prüfen, ob die angestrebte Befreiung, wie der Beschwerdeführer meint, zu Unrecht versagt wurde.
Der Beschwerdeführer spricht insofern inhaltlich den Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 lit. a TiKG 2000 an.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass (worauf bereits der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom zutreffend verwiesen hat), das TiKG 2000 den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 lit. b des Tiroler Kanalisationsgesetzes vom nicht übernommen hat (in diesem Sinn auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum TiKG 2000, hier I B 5 (Seite 36) bzw. Seite 62 zu § 7, wonach diese Befreiungsmöglichkeit "gestrichen" wurde). Eine Befreiung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a TiKG 2000 kommt aber nur in Betracht, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer sichergestellt ist (Niederschlagswässer sind im Beschwerdefall nicht relevant). Dies wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend verneint. Das Vermischen der häuslichen Abwässer mit der Gülle und die Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen kann, wie der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht als schadlose Entsorgung nach dem Stand der Technik qualifiziert werden. Aus dem Fehlen einer Ausnahmebestimmung im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b des früheren Kanalisationsgesetzes im nunmehr anzuwendenden TiKG 2000 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich deshalb Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung zuzulassen, weil häusliche Abwässer zu Düngezwecke verwendet werden sollen - vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0230, zu einer insofern vergleichbaren Regelung im Steiermärkischen Kanalgesetz 1988. Hiezu (zu dieser vergleichbaren Regelung) wurde auch wiederholt ausgesprochen, es sei eine Erfahrungstatsache, dass häusliche Abwässer zumeist Tenside und Haushaltschemikalien enthielten, womit die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, nicht den im § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 normierten Kriterien (schadlose Entsorgung) entspreche (siehe das zuvor genannte Erkenntnis vom und die Folgejudikatur, so etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/06/0003, oder auch vom , Zl. 98/06/0090).
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die häuslichen Abwässer würden mit der Gülle vermischt und sodann auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht, jedenfalls keine geordnete Entsorgung nach dem Stand der Technik im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a TiKG 2000 dargetan.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem TiKG 2000 ein Grundsatz immanent ist, wonach dann, wenn in besonders gelagerten, außergewöhnlichen Einzelfällen der Aufwand zur Herstellung der Anschlussleitung ganz atypisch hoch ist, deshalb entweder eine Anschlussverpflichtung zu verneinen oder aber ein Befreiungstatbestand zu bejahen wäre, weil ein solcher außergewöhnlicher Fall im Beschwerdefall nicht vorliegt. Da das Gesetz selbst einen Anschlussbereich bis zu 200 m vorsieht, ergibt sich daraus, dass Anschlussleitungen jedenfalls bis zu einer solchen Länge noch nicht als außergewöhnlich im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden können. Auch die Notwendigkeit, eine Pumpanlage zu errichten, vermag für sich allein eine solche Außergewöhnlichkeit nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0160). Auch sonst sind im Beschwerdefall keine solchen Umstände hervorgekommen, die entweder für sich allein oder insgesamt eine solche Außergewöhnlichkeit begründen könnten.
Zusammengefasst haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens somit zutreffend die Anschlussverpflichtung bejaht und das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-69621