VwGH vom 13.05.2019, Ra 2016/08/0138

VwGH vom 13.05.2019, Ra 2016/08/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Mag. G R in K, vertreten durch die WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1A/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-694/5/2016, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 111 Abs. 1 (Z 1) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG zu einer Geldstrafe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L K Gemeinnützige BetriebsGmbH (und damit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener) zu verantworten habe, dass diese es als Dienstgeberin unterlassen habe, die am von 14.00 bis 19.00 Uhr als Pflegerin im Lebenshilfeheim L beschäftigte Dienstnehmerin K G vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig sei.

3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend angeführten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

4.1. Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bestrafung auf Grundlage des § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG ausgesprochen. Die zuletzt genannte Bestimmung lege die Meldepflicht für krankenversicherte Arbeitnehmer fest, wohingegen sich § 33 Abs. 2 ASVG auf bloß geringfügig Beschäftigte beziehe. Vorliegend sei nicht festgestellt worden, inwiefern von einem Arbeitsverhältnis mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auszugehen sei (Hinweis auf , wonach das Verwaltungsgericht einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteige und daher die Krankenversicherungspflicht begründe, darzutun habe; gelinge dies nicht, komme nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht).

4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa , VwSlg. 15653 A; , 2013/08/0140; u.v.a.) unterscheidet § 33 ASVG zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter im Abs. 2. Bestraft die Behörde (das Verwaltungsgericht) wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so ist in der Entscheidungsbegründung die Krankenversicherungspflic ht der Beschäftigung, das heißt ein Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Dies bedeutet zumindest die Feststellung eines solchen Umfangs der Arbeitsverpflichtung, dass daraus mit Blick auf die lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrags verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Andernfalls käme nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht.

4.3. Vorliegend wurde K G am von 14.00 bis 19.00 Uhr als Pflegerin in einem Heim (Wohnhaus für Erwachsene mit intellektueller Behinderung) der L K Gemeinnützige BetriebsGmbH beschäftigt. Für diese Beschäftigung ergibt sich aus den Entgeltbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags (damals noch "BAGS Kollektivvertrag"; nunmehr "SWÖ Kollektivvertrag") - selbst im Fall einer Einreihung in die niedrigste Gehaltsstufe und Verwendungsgruppe - jedenfalls ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigender Entgeltanspruch (vgl. bloß die - im Verwaltungsakt aufscheinenden - der nachträglichen Anmeldung zugrunde gelegten Beträge von "Summe BG EUR 45,96" und "Summe SZ EUR 7,28"). Im Hinblick darauf durfte aber das Verwaltungsgericht verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn schließen und daher einen Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 ASVG fällen.

Im Übrigen hat der Revisionswerber im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nie (konkret) behauptet, dass K G nur geringfügig beschäftigt gewesen wäre (vgl. ).

5.1. Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht setze sich "über in ständiger Rechtsprechung des VwGH geprägte Grundsätze des österreichischen Sozialversicherungsrechts hinweg" und ordne einen "'Schnuppertag' ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung als entgeltliches Arbeitsverhältnis mit eindeutiger Arbeitspflicht ein". Die Entscheidung sei "so grob rechtswidrig, dass sie dringend einer Korrektur" bedürfe, wäre es doch in der Praxis "völlig undurchführbar, jedes zehn Minuten übersteigende Bewerbungsgespräch einer Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen".

5.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil sich das Verwaltungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere ) gehalten hat.

6. Insgesamt werden daher - in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. ) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080138.L00

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