VwGH vom 09.06.2004, 2004/16/0011

VwGH vom 09.06.2004, 2004/16/0011

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/16/0004 E

2004/16/0021 E

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2004/16/0010 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der D GmbH in E, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Mag. Johanna Abel-Winkler und Mag. Horst Winklmayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom , Zl. ZRV/0152-Z3K/02, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit der Anmeldung vom die Ausfuhr von 21 Paletten Fleisch von Hausschweinen mit der Warennummer 02032913 sowie der Eigenmasse von 19.315 kg und stellte den Antrag auf Ausfuhrerstattung. Im Feld 2 (Versender/Ausführer) der Anmeldung war als Hauptlieferant dieser Ausfuhrsendung die KT GmbH in W (in der Folge: KT GmbH) und als Sublieferant die Beschwerdeführerin angegeben. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin der ihr erteilten "Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung" über 600.000 kg für Fleisch von Hausschweinen unter anderem auch mit der Warennummer 02032913 für das Bestimmungsland Russland. Als Gültigkeitsdatum der im Voraus festgesetzten Erstattung war der festgelegt.

Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte über das Zollamt Berg am .

Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin eine Ausfuhrerstattung in Höhe von S 140.863,-- (EUR 10.236,91).

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) iVm Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 von der Beschwerdeführerin von der mit Bescheid vom gewährten Ausfuhrerstattung einen Betrag von EUR 8.807,64 zurück. In Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wurde eine Sanktion in Höhe von EUR 4.403,82 vorgeschrieben. Nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 iVm § 107 Marktordnungsgesetz (MOG) wurden unter Anwendung der Pauschalregel des Art. 52 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 für den Zeitraum vom bis Zinsen von EUR 1.946,25 festgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt Salzburg/Erstattungen aus, am sei ein im Sinne der Art. 14 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlicher "Nachweis" der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im betreffenden Drittland, nämlich der Einfuhr der Waren in das Bestimmungsdrittland Russland, vorgelegt worden. Dieser vorgelegte "Nachweis" mit Datum vom weise einen russischen Zolllangstempelabdruck mit der Nr. 016 sowie drei russische Rundstempelabdrucke mit der Nr. 016 auf. Wie in einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom bereits mitgeteilt worden sei, seien bei einer Hausdurchsuchung u.a. auch russische Zollstempel mit der Nr. 016 vorgefunden worden, deren Abdrucke exakt mit den Abdrucken auf den als Nachweis vorgelegten Urkunden übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme angegeben, ihr sei die mit einem Angestellten der KT GmbH vom Hauptzollamt Innsbruck aufgenommene Niederschrift vom bekannt. Die Tatsache, dass bei der KT GmbH gefälschte russische Zollstempel vorgefunden worden seien, bedeute nicht, dass die Verzollungsnachweise mit diesen gestempelt worden und somit gefälscht seien.

Der genannte Angestellte habe nach seiner Aussage russische Zollstempel bei einer Stempelfirma in Wien in der Absicht anfertigen lassen, "Verzollungen" selbst herzustellen. Ein Stempelsatz 016 sei bei der KT GmbH vorgefunden worden. Die Abdrucke stimmten mit denen auf der als "Nachweis" vorgelegten Urkunde überein. Es sei als erwiesen anzusehen, dass das vorgelegte Dokument vorsätzlich gefälscht worden sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin für das Verhalten des mit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente betrauten Unternehmens nicht verantwortlich fühle, ändere dies nichts, weil der Ausführer insbesondere für die Handlungen Dritter hafte. Bei Anwendung der differenzierten Erstattungssätze sei die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bestimmungen der Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 abhängig. Es sei unter anderem der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der Erzeugnisse in das Bestimmungsland zu erbringen. Dieser Nachweis sei durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument nicht erbracht worden. Nach der genannten Verordnung werde ein Teil der Erstattung gezahlt, wenn nachgewiesen werde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Dieser Nachweis sei erbracht und demnach betrage die zustehende Erstattung EUR 7,40/100 kg. Die Differenz sei zurückzufordern gewesen. Da der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verwirkliche, sei eine Sanktion nach dieser Bestimmung zu verhängen gewesen. Der anwendbare Zinssatz sei gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts berechnet worden.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass bei der KT GmbH gefälschte russische Zollstempel vorgefunden worden seien, bedeute nicht, dass die Verzollungsnachweise mit diesen gestempelt worden und somit gefälscht seien. Selbst wenn man von dem für die Beschwerdeführerin ungünstigsten Fall ausginge, so könnte davon nur der Erstattungsbetrag von S 111.291,--, Ausfuhrdatum , betroffen sein. Die Zeugin A.C. habe diese Stempel nie verwendet. Nach der Information des Hauptzollamtes Innsbruck seien die meisten russischen Zollstempel am in Wien hergestellt worden. Über Vorhalt habe M.H. angegeben, die Verwendung sei nur im Jahr 2000 erfolgt. Somit sei nur ein einziger Export betroffen. Mangels Vorliegens der Dokumente könne die Beschwerdeführerin zur Frage, ob diese mit einem echten oder einem gefälschten Zollstempel versehen seien, keine Stellungnahme abgeben. Eine Ähnlichkeit oder Übereinstimmung könne sich dadurch ergeben, dass der Flexograph Originalvorlagen gehabt habe. Die Zolldokumente seien mit Langstempel "318" und mit Rundstempel "378" versehen. Die Beschwerdeführerin könne aus der ihr zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht beurteilen, ob es sich um Stempelabdrucke der in Wien hergestellten Zollstempel gehandelt habe, ob diese von der KT GmbH angebracht worden seien oder ob die Dokumente von den russischen Zollbehörden gestempelt worden seien. Die Frage, ob die Dokumente echt oder gefälscht seien, könne daher nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin weise jedoch darauf hin, dass sie von diesen Vorgängen keine Kenntnis gehabt habe. Der Rückforderungsanspruch bestehe nicht zu Recht. Die Voraussetzungen für den Antrag auf Fristverlängerung vom seien gegeben. Nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom seien von der Möglichkeit einer Fristverlängerung zwei Fälle ausgenommen: Betrug oder wenn die Erstattungszahlung noch ausstehe. Beides sei nicht der Fall. Die Erstattungszahlung sei bereits erfolgt und ein Betrug könne höchstens dem Vertragspartner der Beschwerdeführerin, nicht jedoch der Beschwerdeführerin selbst angelastet werden. Die Behörde hätte daher dem Antrag stattgeben und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumen müssen, die Ankunftsnachweise innerhalb der Nachfrist zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe durch andere Urkunden nachgewiesen, dass die Ware tatsächlich den Bestimmungsort erreicht habe und dort übernommen worden sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Frachtdokumenten. Damit hätten die Erzeugnisse nicht bloß das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, sondern seien auch im Drittland angekommen, dort übernommen worden und in den freien Verkehr gelangt. Dieser Umstand stehe einer Rückforderung entgegen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin von einer zeitlich nachfolgenden Betrugshandlung des Vertragspartners keine Kenntnis gehabt. Die Verhängung einer Sanktion müsse daher schon aus diesem Grunde scheitern. Es werde auch die Verhängung von Zinsen ausdrücklich bekämpft.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom argumentierte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gegen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung sowie die Vorschreibung der Sanktion und Zinsen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der anlässlich der Ausfuhrabfertigung vorgelegten "Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung" und habe damit als Ausführer den Anspruch auf Ausfuhrerstattung. Als Gültigkeitstag für die im Voraus festgesetzte Erstattung sei der angegeben. Es liege eine differenzierte Erstattung vor. Als Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten - nämlich der Einfuhr der Waren in das angegebene Bestimmungsdrittland - sei innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ein russisches Zolldokument vorgelegt worden. Der russische Verzollungsnachweis sei mit einem Langstempelabdruck mit der Unterscheidungsnummer "016" und mit drei Rundstempelabdrucken mit der Unterscheidungsnummer "016" versehen und mit datiert. Bei einer Hausdurchsuchung beim Vertragspartner der Beschwerdeführerin (KT GmbH) seien u.a. auch die oben angeführten Zollstempel sichergestellt worden. Den Aussagen des Angestellten des Vertragspartners anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom sei zu entnehmen, dass im Mai 1999 die Idee entstanden sei, Verzollungsbelege selbst herzustellen. Zu diesem Zweck seien vorerst russische Zollstempel in Russland angekauft und nach deren Verlust solche von einer Stempelfirma in Wien nachgemacht worden. Bezüglich des zeitlichen Rahmens sei im Zuge dieser Vernehmung als Herstellungsdatum der Stempel der genannt worden. Der Angestellte des Vertragspartners der Beschwerdeführerin habe hiezu angegeben, dass er sich bezüglich der zeitlichen Zusammenhänge überhaupt nicht mehr sicher sei, jedoch glaube, dass eine Verwendung der Zollstempel erst im Jahre 2000 stattgefunden habe. In der Niederschrift sei auch angegeben worden, dass die sowohl in Russland gekauften als auch in Wien nachgemachten Stempel auf den selbst gefertigten Verzollungspapieren angebracht und diese den jeweiligen Schlachthöfen übermittelt worden seien.

Die russische Zollverwaltung sei ersucht worden, die beim Vertragspartner beschlagnahmten Zollstempel, deren Abdrucke mit denen auf dem Verzollungsnachweis gleich seien, auf ihre Echtheit zu überprüfen. Die Untersuchungen durch das staatliche Zollkomitee Russlands hätten wesentliche Unterschiede in den charakteristischen Merkmalen der Stempel ergeben. Die auf dem Verzollungsnachweis angebrachten Zollstempelabdrucke stimmten nicht mit Originalstempelabdrucken überein.

Der im Beschwerdefall vorgelegte Verzollungsnachweis sei weiter nicht nur hinsichtlich der Abgabenberechnung gleich mit in anderen Fällen vorgelegten Nachweisen, sondern lasse auch beim Vergleich mit anderen Verzollungsnachweisen bezüglich des Erscheinungsbildes den Schluss zu, dass es sich beim Nachweis selbst um ein kopiertes Exemplar gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und der Aussagen des Angestellten des Vertragspartners erachte es die belangte Behörde als erwiesen, dass es sich bei den Verzollungsnachweisen um Fälschungen handle. Den Ausführungen hinsichtlich des Zeitraumes der Verwendung der gefälschten Zollstempel stünden einerseits die Feststellungen der russischen Verwaltung entgegen, andererseits habe der Angestellte des Vertragspartners in der Vernehmung am selbst angegeben, dass er sich hinsichtlich des zeitlichen Rahmens nicht mehr genau erinnern könne. Selbst die Beschwerdeführerin führe in der Beschwerdeschrift und in einem weiteren Schriftsatz aus, dass sie von einer zeitlich nachfolgenden Fälschungshandlung des Vertragspartners keine Kenntnis gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung am sei im Beisein der Beschwerdeführerin auch festgestellt worden, dass das Zollpapier gefälscht sei. In der mündlichen Verhandlung am seien neben dem Kundtun der Tatsache, dass der Verzollungsnachweis gefälscht sei, auch die angestellten Ermittlungen betreffend die Überprüfung der Echtheit der verwendeten Zollstempel dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Verhandlungen keine Gegenäußerung erstattet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe erkennen lassen, dass die Fälschung der Verzollungsnachweise außer Streit stehe. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am habe die belangte Behörde u.a. ausgeführt, es bestehe Gewissheit, dass es sich bei den vorgelegten Verzollungsnachweisen um gefälschte Dokumente handle. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner abschließenden Ausführung keinerlei diesbezügliche Gegenäußerung erstattet. Es sei auf Grund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen nicht mehr strittig, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handle und dieser somit keinen Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in Russland darstelle. Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die belangte Behörde habe das Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten und damit das rechtliche Gehör verletzt, sei festzustellen, dass es sich hiebei um keinen absoluten Verfahrensmangel handle, der zu einer Aufhebung durch die Oberbehörde führe. Auch bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs sei durch die Darlegung der Ermittlungen betreffend Fälschung des vorgelegten Verzollungsnachweises im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Sanierung eingetreten.

Es sei erwiesen, dass der vorgelegte Verzollungsnachweis vom Vertragspartner der Beschwerdeführerin hergestellt worden sei. Für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen sei der Ausführer verantwortlich und er trage das Risiko, für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Der Europäische Gerichtshof habe wiederholt entschieden, dass ein allfälliges betrügerisches Verhalten eines Dritten im Rahmen der Vertragsbeziehungen, die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Ausfuhr stünden, zu den normalen Geschäftsrisken gehörten. Es sei Sache des Betroffenen, dem es freistehe, seine Geschäftspartner nach seinem Interesse zu wählen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnehme oder eine besondere Versicherung abschließe. Da sich der Vertragspartner betrügerisch verhalten habe, sei somit der Beschwerdeführerin die Fälschung des vorgelegten Verzollungsnachweises zuzurechnen.

Im Beschwerdeverfahren sei die Frage strittig, ob im Zuge des Rückforderungsverfahrens die Vorlage weiterer Unterlagen, die die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr beweisen sollten, zulässig sei. Die Ausfuhranmeldung mit dem integrierten Antrag auf Auszahlung der Ausfuhrerstattung sei am von der Zollbehörde angenommen worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei lediglich der gefälschte Verzollungsnachweis vorgelegt worden. Das als Ankunftsnachweis bezeichnete Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, Außenwirtschaft, vom sei am bei der belangten Behörde nicht innerhalb der Frist von zwölf Monaten eingelangt. Mit dem am an die belangte Behörde mittels Telefax übermittelten Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf der in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Frist eine Verlängerung der Frist zur Vorlage von Unterlagen von einem Jahr beantragt. Die Verlängerung der Frist setze jedoch einen innerhalb der Frist von zwölf Monaten gestellten Antrag voraus. Der Antrag sei jedoch erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist gestellt worden und eine Verlängerung sei daher nicht möglich.

Im Beschwerdefall sei lediglich der vom Vertragspartner gefälschte Verzollungsnachweis vorgelegt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Ausführer alles in seiner Macht stehende unternommen habe, einen tauglichen Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr zu erhalten. Es sei weder im betreffenden noch in anderen gleich gelagerten Fällen ein russischer Verzollungsnachweis vorgelegt, noch Kontakt mit den Behörden aufgenommen oder dargelegt worden, dass bzw. warum die Vorlage eines gültigen Verzollungsnachweises nicht möglich sei. Hingegen habe der Angestellte des Vertragspartners der Beschwerdeführerin am vor dem Landesgericht Innsbruck ausgesagt, die Originaldokumente seien für den Fall, dass diese später gekommen seien, vom Vertragspartner vernichtet worden. Die Vorlage anderer Unterlagen als des gefälschten Verzollungsdokuments sei von der Beschwerdeführerin im Rückforderungsverfahren nicht angestrebt worden. Selbst bei Annahme einer fristgerechten Stellung des Fristverlängerungsantrages hätte die Beschwerdeführerin nichts gewinnen können. Sie habe bezüglich der Frist zur Einreichung von Unterlagen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/17/0057, verwiesen, wonach die in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (entspreche der Bestimmung des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) geregelte Frist in einem allenfalls nachfolgenden Rückforderungsverfahren nicht anzuwenden sei. In diesem Erkenntnis sei jedoch von einem von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Fall ausgegangen worden. Hingegen sei im Beschwerdefall die Fälschungshandlung des Vertragspartners der Beschwerdeführerin zuzurechnen und somit die Vorlage weiterer Unterlagen ausgeschlossen. Hätte der Ausführer in den Fällen, in denen ihm die Fälschungshandlungen zuzurechnen seien, nach der Feststellung der Behörde, dass die vorlegten Nachweise gefälscht worden seien, im Rahmen des Rückforderungsverfahrens die Möglichkeit andere Unterlagen vorzulegen, wäre ein Bemühen der redlichen Wirtschaftsteilnehmer in Frage gestellt. Der Anreiz, ordnungsgemäße Nachweise vorzulegen, wäre dann nicht mehr vorhanden. Die Einräumung einer solchen Möglichkeit würde den Zweck des Erstattungssystems speziell im Bereich der differenzierten Erstattung untergraben.

Selbst bei Nichtanwendung der in Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Frist im gegenständlichen Rückforderungsverfahren oder bei Bestehen einer Verlängerungsmöglichkeit der Frist von zwölf Monaten hätte die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die Vorlage eines in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Dokumentes setze geeignete Schritte des Ausführers voraus, das gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) dieser Verordnung angeführte Dokument zu erhalten, oder habe bestehende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments als Voraussetzung. Wie bereits festgehalten, seien keinerlei Schritte erkennbar, die Aufschluss darüber geben könnten, warum die Beschwerdeführerin das in Art 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Dokument nicht erhalten habe können. Bei einer Fälschung durch den Vertragspartner lasse sich überdies keine Aussage treffen, ob das Dokument überhaupt hätte vorgelegt werden können. Die zweite mögliche Variante für die Vorlage von einem oder mehreren Dokumenten sei nicht gegeben. Es sei nicht strittig, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handle. Es bestünden somit keine Zweifel. Der Alternativnachweis sei jedoch nur für Fälle vorgesehen, in denen die Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Verzollungsnachweises beseitigt werden sollten oder es trotz geeigneter Schritte nicht möglich gewesen sei, einen Nachweis überhaupt vorzulegen.

Selbst dann wenn die in Art. 49 der Verordnung (EG)

Nr. 800/1999 geregelte Frist nicht anzuwenden gewesen wäre oder

die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist von zwölf Monaten und

die Möglichkeit der Vorlage eines Alternativnachweises bestanden

hätte, könne die Beschwerde nicht durchdringen. In dem

nachträglich vorgelegten Schreiben der

Wirtschaftskammer Österreich vom werde bestätigt,

dass " 21 Paletten Schweinefleisch, gefroren, Exporteur, Bf. über

Vertragspartner, Empfänger:......,CMR: 113371, Carnet-TIR

Nr: XF 26882560, Auskunftsnr. auf TD1: 22601/1299/006357, Verzollt

im September 1999, Zollabfertigung: Moskovskaya Severnaya

Tamozhnya..... entsprechend des uns vorgelegten Frachtbriefes, den

Schriftverkehr mit dem Zollamt 'Zentrale Zollverwaltung Moskau'

und der telefonischen Bestätigung durch Frau K.... von der

Zentralen Zollverwaltung am in das Zollgebiet der Russischen Föderation verbracht und in dem oben genannten Zollamt abgefertigt wurden. Die o.g. Waren wurden unseren Informationen nach nicht dem Reexport zugeführt".

Das nachträglich vorgelegte Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich vom entspreche keinem der in Art. 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis g) der genannten Verordnung angeführten Dokumente. Es sei festzuhalten, dass aus einer Entladungsbescheinigung insbesondere eindeutig hervorgehen müsse, welche Ausfuhrsendung wann und wo entladen worden sei. Da aus diesem Schreiben weder das Datum des Entladevorganges noch der Entladeort hervorgehe und somit keine Aussage getroffen werde, ob die Sendung überhaupt entladen worden sei, erfülle die vorgelegte Unterlage nicht die Erfordernisse einer Entladungsbescheinigung. Gerade unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten mache es einen Unterschied, ob die Ausfuhrsendung beim Importeur abgeladen oder allenfalls lediglich in ein Zolllager verbracht worden sei. Die bloße Verbringung der ausgeführten Erzeugnisse in das geographische Gebiet des Drittlandes, ohne dass diese dort auch in den Herrschaftsbereich einer inländischen Firma gelangt seien, sei unzureichend.

Es habe auch keiner Beurteilung bedurft, ob im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die Entscheidung der Europäischen Kommission vom über die Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland im Beschwerdefall Anwendung finden könne und die nachträglich vorgelegten Unterlagen als geeignet im Sinne dieser Entscheidung anzusehen seien. Selbst bei Berücksichtigung dieser Entscheidung der Europäischen Kommission könne für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Ziel der Kommissionsentscheidung sei es, in den Fällen zu helfen, in denen die Verwaltung Russlands nicht ordnungsgemäß mitwirke. Eine Unterstützung betrügerischen Handelns eines Vertragspartners durch Verlängerung der Vorlagefrist sei von der Kommissionsentscheidung nicht beabsichtigt. Es sei daher nicht Zweck der Kommissionsentscheidung eine automatische Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bei Ausfuhr nach Russland vorzusehen, sondern den Ausführern zu helfen, die sich nach Kräften (aber erfolglos) bemüht hätten, die erforderlichen Einfuhrdokumente zu erhalten. Die Anwendung der Kommissionsentscheidung setze auch die Erklärung des Ausführers voraus, aus welchen Gründen er die Einfuhrdokumente nicht erhalten habe können. Es sei im Beschwerdefall keine derartige Erklärung vorgelegt worden. Bei einer Fälschung der Verzollungsnachweise durch den Vertragspartner lasse sich keine Aussage darüber treffen, ob die in Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Dokumente hätten vorgelegt werden können. Im Zuge der Vernehmung als Beschuldigter habe der Angestellte des Vertragspartners am vor dem Landesgericht Innsbruck auf die Frage, welchen Zweck die russischen Stempel erfüllen sollten, Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Es ist richtig, dass ich und Herr S. die Idee geboren haben, derartige Verzollungsstempel selbst zu verwenden, damit diese Verzollungen von Statten gingen, dies vor allem im Hinblick auf die Forderungen, die wir sonst übernehmen hätten müssen, falls diese Erstattungen nicht rechtzeitig beantragt hätten werden können. Es ist auch so, dass es nicht nur darum ging, dass die Sache schnell über die Bühne ging, sondern auch aus Sicherheitsgründen, den manche Firmen in Russland existieren nämlich nur sehr kurze Zeit und könnte es sein, dass zu späterer Zeit diese Firmen nicht existent gewesen wären und wir sohin die Verzollungspapiere nicht mehr erhalten hätten. Ein weiterer Grund war, dass auf Grund der schlechten Lieferungen der österreichischen Firmen teilweise die russischen Firmen die Papiere nicht herausgeben wollten. Wir haben zu diesem Zweck die Stempel aus Russland geholt. Die Vorgangsweise diesbezüglich war so, dass wir uns mit den russischen Zöllnern in Verbindung gesetzt haben, und ihnen unsere Probleme im Zusammenhang mit der Verzollung erklärten. Daraufhin erklärte sich der Zöllner bereit gegen Bezahlung, es waren ca. US $ 500,-- diese Stempel uns zur Verfügung zu stellen."

In der Vernehmung als Verdächtiger durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz am habe der Angestellte des Vertragspartners Folgendes zu Protokoll gegeben: Der Vertragspartner "hatte des Öfteren Probleme, die Originalverzollungen aus Russland zu bekommen. Diese Belege wurden teilweise von den russischen Empfängerfirmen zurückbehalten um angebliche Reklamationen in Bezug auf die Fleischqualität durchzudrücken bzw. Preissenkungen zu erwirken".

Aus den zitierten Aussagen sei somit eindeutig erkennbar, dass nicht die nicht ordnungsgemäße Arbeit der russischen Verwaltung der maßgebliche Grund für die Fälschungshandlungen gewesen seien. Somit wäre die Anwendung der Entscheidung der Europäischen Kommission, selbst wenn die Gründe für die Fälschungshandlungen für deren Anwendung maßgeblich gewesen wären, ausgeschlossen.

Der Kauf der Zollstempel bei russischen Zöllnern möge eine Unregelmäßigkeit bei diesen dargestellt haben. Die Besorgung der Stempel sei jedoch erst erfolgt, nachdem A. und S. die Idee geboren hätten, Verzollungsbelege herzustellen. Somit stelle diese mögliche Unregelmäßigkeit nicht den Grund für die Fälschungshandlungen dar, sondern sei lediglich eine Folgehandlung des Entschlusses, die Verzollungsnachweise selbst herzustellen. Bezüglich des Vorbringens, die russischen Abnehmer hätten die Waren anders deklariert und die russische Verwaltung habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet, sei festzuhalten, dass weder im Beschwerdefall noch in anderen gleich gelagerten Fällen derartige Verzollungsnachweise vorgelegt worden seien. Diese seien angeblich, sofern ein russisches Dokument nach Erstellung der gefälschten Unterlage nachgekommen sei, vernichtet worden. Derartige Nachweise hätten zumindest hinsichtlich des Versenders und Empfängers, des Ursprungs- und Handelslandes, der Bezeichnung und Kennzeichen des verwendeten Beförderungsmittels, der Packstückzahl und der Rohmasse mit den Angaben der betreffenden Ausfuhrsendung korrespondieren müssen. Auf Grund dieser Umstände werde es als erwiesen erachtet, dass der Grund für die Fälschungshandlung nicht in der falschen Deklaration der Ware durch die russischen Abnehmer gelegen sein konnte. Somit habe die Entscheidung der Europäischen Kommission, selbst dann, wenn soweit zurückgegriffen werden würde, dass die Motivation für die Fälschungshandlung für deren Anwendung maßgeblich gewesen wäre, nicht zur Anwendung gelangen können. Aber sogar bei Einräumung der Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen der Entscheidung der Europäischen Kommission vom und der Vorlage weiterer Unterlagen stünde dem Begehren der Beschwerdeführerin Nachfolgendes entgegen: Die Kopien der Dokumente müssten entweder von der Stelle, die die Originale ausgestellt habe, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft beglaubigt sein. Das bereits angeführte Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, Außenwirtschaft, vom stelle keinen geeigneten Nachweis im Sinne der Entscheidung der Europäischen Kommission dar. Im betreffenden Fall sei keine von einer autorisierten Stellte beglaubigte Veterinärbescheinigung vorgelegt worden. Die vorgelegte, nicht beglaubigte Kopie des Frachtbriefes, das am bei der Behörde vorgelegte Schreiben betreffend Mitteilung Carnet-TIR-Erledigungen und die Aussagen von Frächtern oder Spediteuren vermögen keinen Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr zu erbringen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei festzuhalten, dass keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden seien. Da im Beschwerdefall keine tauglichen Nachweise über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten in Russland vorgelegt worden seien und die Vorlage weiterer Unterlagen auf Grund der dargelegten Erwägungen ausgeschlossen seien, sei der Anspruch auf Zahlung der differenzierten Erstattung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verwirkt worden. Es sei somit nur der dem Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechende Erstattungsbetrag auszuzahlen gewesen, weil das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nachweislich verlassen habe.

Durch die Annahme der Ausfuhranmeldung unter der Vorlage des gefälschten Verzollungsnachweises sei die differenzierte Ausfuhrerstattung für Russland beantragt worden. Aus den Begründungserwägungen zur Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gehe hervor, dass die Ausfuhrerstattung einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt werde. Die Sanktionen müssten unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniere. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen müssten mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere vom Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassten, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Es werde nicht bestritten, dass die Pflicht, die Richtigkeit der Erklärungen und Nachweise zu garantieren, schwierig sei, jedoch solle diese Vorschrift abschreckend wirken und sowohl subjektiv vorwerfbares Verhalten als auch sonstige lediglich objektive falsche Angaben verhindern. Da somit eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden sei und der Ausführer für die Handlungen des Vertragspartners hafte, sei eine Verminderung im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorzunehmen gewesen. Ebenso seien Zinsen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 der genannten Verordnung zu berechnen gewesen. Im Zusammenhang mit den beantragten Aussetzungsverfahren nach § 281 BAO werde bemerkt, dass aus dem , mit dem über das in der Beschwerdeschrift angesprochene Vorabentscheidungsersuchen entschieden worden sei, nichts im Sinne der Beschwerde gewonnen werden könne.

Betreffend die Verjährung sei auszuführen, dass die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die Verhängung der Sanktion mit Bescheid vom erfolgt seien. Die Ausfuhrerstattung sei mit Bescheid vom zuerkannt worden. Der Rückforderungs- und Verminderungsanspruch sei sohin innerhalb von drei Jahren nach Zuerkennung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht worden. Es sei somit im Beschwerdefall unerheblich, ob - im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren zu Rs C-278/02 - im Ausfuhrerstattungsverfahren die vierjährige Verjährungsfrist im Sinne der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder in Anwendung des § 1 Abs. 5 AEG die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne des Art. 221 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG zum Tragen komme. Bei der im Beschwerdefall mit Bescheid vom ausbezahlten Ausfuhrerstattung handle es sich um keine Erstattungsvorauszahlung. Eine Vorschusszahlung wäre dann gegeben, wenn die Auszahlung der Ausfuhrerstattung vor Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgen würde. Überdies wäre vor der Bezahlung der Ausfuhrerstattung eine Sicherheit in der Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % zu leisten. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die Vorschreibung des Verminderungsbetrages erfolgten daher zu Recht. Das Ausfuhrerstattungsrecht sei, um das Ziel, nämlich den Absatz der Erzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft zu fördern und damit die Präsenz der Gemeinschaft als Anbieter landwirtschaftlicher Produkte auf dem Weltmarkt zu sichern, zu erreichen, von der Vermarktungstheorie geprägt, wonach Waren, für die Ausfuhrerstattung aus dem Gemeinschaftshaushalt bezahlt werden, ihrer Bestimmung nach auf dem Drittlandsmarkt gelangen müssten. Dies gelte erst Recht für die Fälle der differenzierten Erstattung. Die in Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion, die in der Zahlung einer Geldbuße durch den Ausführer bestehe, der auch gutgläubig eine unrichtige Erklärung abgegeben habe, verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, ungeeignet betrachtet werden könne noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtrückforderung von gewährten Ausfuhrerstattungen, Nichtherabsetzung der Ausfuhrerstattungen, Nichtvorschreibung der Sanktion, Nichtvorschreibung von Zinsen sowie Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß dem Ausfuhrerstattungsgesetz verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme zur Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Amtsblatt Nr. L 102 vom , idF der Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 der Kommission vom , lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend 'Ausfuhrerstattungen' genannt - festgelegt, ...

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

...

d) 'Vorausfestsetzung der Erstattung' die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung; dieser Satz wird gegebenenfalls um die anwendbaren monatlichen Zuschläge und Berichtigungsbeträge angepasst;

e) 'differenzierte Erstattung'


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-
die Festsetzung mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands oder
-
die Festsetzung eines oder mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands und die Nichtfestsetzung einer Erstattung für ein oder mehrere Drittländer;
f) 'differenzierter Teil der Erstattung' der Teil der Erstattung, der dem Gesamtbetrag der Erstattung abzüglich des Teils entspricht, der nach den Bestimmungen von Artikel 18 auf Vorlage des Nachweises gezahlt wird oder zu zahlen ist, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;
g) 'Ausfuhr' die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, gefolgt durch das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse;
...
i) 'Ausführer' die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat. Muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls der Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung. Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Marktbeteiligten unterscheiden, sofern die im Rahmen einiger gemeinsamer Marktorganisationen festgelegten Sonderbestimmungen dem nicht entgegenstehen;
j) 'Vorauszahlung der Erstattung' die Zahlung eines Betrags nach der Annahme der Ausfuhranmeldung, der höchstens der Ausfuhrerstattung entspricht;
...
o) 'Ausfuhrlizenz' das Dokument gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission.
...
Artikel 3
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 20 und 21 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates entsteht der Erstattungsanspruch:
-
beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt;
-
bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.
Artikel 4

(1) Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren von Waren und bei Ausfuhren für internationale Nahrungsmittelhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.

...

Artikel 5

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde,

c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

...

Artikel 7

(1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

...

Artikel 8

Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T 5 erbracht....

...

Abschnitt 2

Differenzierte Erstattung

Artikel 14

(1) Bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind.

...

Artikel 15

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

...

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

...

Artikel 16

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;

b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a) die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;

b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde und die außerdem bescheinigt, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

d) eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der in Anhang II genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;

e) die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;

f) im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;

g) die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von

Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 akzeptiert werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.

(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

(4) Gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

...

Artikel 18

(1) Abweichend von Artikel 14 und unbeschadet des Artikels 20 wird ein Teil der Erstattung auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2) Der Teil der Erstattung gemäß Absatz 1 wird berechnet unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20 % der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz. Die Festsetzung keines Erstattungssatzes gilt als niedrigster Erstattungssatz....

...

Artikel 19

(1) Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung auf die Ausfuhr von Erzeugnissen gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land.

(2) Hat das Erzeugnis das Bestimmungsland nicht erreicht, so wird nur der sich aus der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ergebende Teil der Erstattung gezahlt.

...

Artikel 49

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen ...

...

(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.

...

Artikel 51

(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:


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a)
im Fall höherer Gewalt;
b)
in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörde haben dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft;
c) im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;
d) wenn die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde;
e) im Fall einer Korrektur des Gewichts insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.
...
Artikel 52

(1) Unbeschadet der Verpflichtung, den negativen Betrag gemäß

Artikel 51 Absatz 4 zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, muss der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller gemäß Artikel 51 Absatz 1 anwendbaren Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen.

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a) Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 als Wiedereinziehung der fälligen Beträge;

b) ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag, der verfallen wäre, zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.

Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, dass die Zahlung am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt.

Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Wird die Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht geleistet, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzusetzender Betrag erhoben.

Wird die Erstattung einem Übernehmer gewährt, so haften er und der Ausführer als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und der anfallenden Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Übernehmers beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.

...

(4) Die Rückzahlungspflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt ist, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht erkannt werden konnte und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat oder

b) wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, einschließlich der Handlungen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, werden dem Begünstigten zugerechnet. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Erstattungsvorauszahlungen. Bei Anwendung dieses Absatzes wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) nicht angewendet."

Im Beschwerdefall versagte die belangte Behörde einen Teil der beantragten Ausfuhrerstattung, setzte eine Sanktion nach Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 fest und erhob Zinsen gemäß Art. 52 Abs. 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung mit der Begründung, der Nachweis der Einfuhr der Ware in das Bestimmungsdrittland Russland sei mangels Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten nicht gegeben. Selbst wenn anstelle der Nachweise nach Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung die anderen (Sekundär-)Nachweise zulässig gewesen wären, erfüllten diese nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Erstattung.

Der Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses in unverändertem Zustand in das Drittland ist im Fall der differenzierten Erstattung grundsätzlich durch die in Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführten Urkunden zu erbringen.

Im Beschwerdefall wurden zwar zunächst Dokumente vorgelegt, die die Einfuhr in das Bestimmungsdrittland Russland belegen sollten, diese waren aber, wie die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar feststellte, gefälscht, sodass sie keine Grundlage für die differenzierte Erstattung sein konnten. Eine von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung über die Entladung wurde nicht vorgelegt. Demnach wurde der Nachweis der Erfüllung der Zollformalitäten nach Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung nicht erbracht.

Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann gemäß Art. 16 Abs. 2 der genannten Verordnung der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der in Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a) bis g) der genannten Verordnung aufgelisteten Dokumente vorliegen.

Hilfsweise können somit auch eine Entladungsbescheinigung unter den in Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a) bis c) der genannten Verordnung angeführten Voraussetzungen den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nach Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung ersetzen.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht und hat dies mit näherer Begründung dargestellt, es lägen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Nachweisführung nach Art. 16 Abs. 2 der genannten Verordnung gar nicht vor und selbst wenn sie vorgelegen wären, wären die vorgelegten Urkunden für den Nachweis unzureichend.

Eine Entladungsbescheinigung soll bei der Nachweisführung das grundsätzlich vorzulegende Zolldokument ersetzen. Es hat somit im Wesentlichen alle Angaben über die Ware und die im Zollverfahren involvierten Personen zu enthalten, die dem sonst vorzulegenden Zolldokument zu entnehmen sind. Weiters sind genaue Angaben der Frachtpapiere und der Entladeort, das Datum der Entladung sowie die weitere Bestimmung der Ware von Bedeutung.

Die Bescheinigung der Wirtschaftskammer Österreich, Außenwirtschaft, vom enthält solche genauen Angaben über die Entladung der Ware nicht, sodass sie schon aus diesem Grund von der belangten Behörde mit Recht als keine ausreichende Entladungsbescheinigung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 der genannten Verordnung angesehen wurde.

Es kann im Beschwerdefall daher dahingestellt bleiben, ob auf Grund der Fälschung der russischen Einfuhrdokumente die Voraussetzungen für die Nachweisführung nach Art. 16 Abs. 2 der genannten Verordnung überhaupt gegeben waren, weil selbst für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, keine Entladungsbescheinigung vorgelegt wurde, die den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung erbrachte.

Im Beschwerdefall ist letztlich auch nicht entscheidend, wer die Zolldokumente gefälscht hat und ob die russischen Zollbehörden dabei mitgewirkt haben, weil nach Art. 52 Abs. 4 der genannten Verordnung die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, dem Begünstigten, dies ist im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin, zugerechnet werden. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Ware sei in Russland vermarktet worden, so ändert dies nichts daran, dass der erforderliche Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht erbracht worden ist und somit die Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren bzw. eine bereits gewährte Ausfuhrerstattung zurückzufordern war.

Nach Art. 49 Abs. 2 der genannten Verordnung erfolgt die Zahlung der Erstattung über Antrag des Ausführers und die Unterlagen sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

Konnten die Dokumente gemäß Art. 16 nicht innerhalb der Frist von Art. 49 Abs. 2 der genannten Verordnung vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0057, in Anwendung des Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) entschieden, dass die in Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (nunmehr Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) geregelte Frist bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten, in einem nachfolgenden Rückforderungsverfahren aber nicht anzuwenden sei, weil Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 keine Regelungen über Fristen enthalte, innerhalb derer in einem Rückforderungsverfahren ergänzende Nachweise zu erbringen seien, weil die von der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgelegten Unterlagen nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren aus von ihr erkennbar gewesenen Gründen als nicht ausreichend angesehen worden seien (vgl. insofern auch den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom , Zl. VII B 145, 146/00).

Auch die Nachfolgeregelung des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 enthält solche Fristen für das Rückforderungsverfahren nicht. Es werden somit im Rückforderungsverfahren der Beschwerdeführerin allenfalls auf den jeweiligen Fall bezogene, angemessene Fristen zur Erbringung der erforderlichen Nachweise zu setzen und danach die Entscheidung über die Rückforderung zu treffen sein. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde untergräbt die Einräumung einer derartigen Möglichkeit den Zweck des Erstattungssystems nicht, weil insbesondere in den Fällen, in denen sich nachträglich und für den Antragsteller allenfalls auch unvorhersehbar ein vermeintlich erbrachter Nachweis als unrichtig herausstellt, diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb zumutbarer Zeit einen tauglichen Nachweis zu erbringen, der, wenn er erbracht ist, bei der Entscheidung auch Berücksichtigung zu finden hat.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass auch im Fall der Nichtanwendung des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 im Rückforderungsverfahren der entsprechende Nachweis nach Ablauf der dort genannten Fristen nicht erbracht worden sei.

Die Ausfuhrabfertigung erfolgte am . Mit Schreiben vom teilte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin mit, dass gefälschte russische Stempel vorgefunden worden seien, deren Abdrucke mit den Abdrucken auf den vermeintlich erbrachten Nachweisen übereinstimmten, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom erfolgte die teilweise Rückforderung der Ausfuhrerstattung. Als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, Außenwirtschaft, vom vor, mit dem, wie bereits dargestellt, der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht erbracht wurde. Der angefochtene Bescheid erging am .

Die Beschwerdeführerin hatte somit mehr als zwei Jahre und daher ausreichend Gelegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nachträglich zu erbringen. Ein geeigneter Nachweis wurde aber auch nach Ablauf dieser Zeit nach Kenntnis von den aufgedeckten Fälschungen nicht erbracht, sodass die Feststellung der belangten Behörde, auch im Fall der Nichtanwendung der in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 geregelten Frist sei der Alternativnachweis nicht erbracht worden, sich als nicht rechtswidrig erweist.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, im Beschwerdefall wäre auch die Entscheidung der Kommission vom über die Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland anzuwenden gewesen.

Kann ein Ausführer bei Ausfuhren nach Russland die Nachweise gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht erbringen, so gilt gemäß Art. I dieser Entscheidung der Kommission vom das Erzeugnis als in Russland eingeführt, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:


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-
eine Kopie des Beförderungspapiers und
-
eine Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die entweder vom Transportunternehmer oder Spediteur, von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlands oder von den amtlichen Stellen eines der Mitgliedstaaten in dem Bestimmungsland ausgestellt wird und
-
ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestelltes Bankdokument, aus dem hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung dem Ausführer bei dem zugelassenen Makler gutgeschrieben worden ist, oder der Zahlungsnachweis.
Gemäß Art. I Abs. 4 der genannten Entscheidung der Kommission gilt dieser Artikel außer in Betrugsfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 für Ausfuhren nach Russland, für die die Zollförmlichkeiten ab dem abgeschlossen wurden und die Erstattungszahlung noch aussteht.
Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom , Amtsblatt Nr. L 312 vom , über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente stellen, wie dargestellt, keine taugliche Bescheinigung über die Entladung dar und es fehlt auch ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestelltes Bankdokument. Das Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, Außenwirtschaft, vom erfüllt die in der genannten Entscheidung der Kommission vom angeführten Voraussetzungen daher nicht. Überdies gilt der zitierte Art. I der Entscheidung der Kommission nicht in Betrugsfällen und nur dann, wenn die Erstattungszahlung noch aussteht.
Im Beschwerdefall stand die Erstattungszahlung nicht aus, sondern eine bereits gewährte Erstattung wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen teilweise rückgefordert. Die genannte Entscheidung der Kommission vom war, ohne auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres Vertragspartners eingehen zu müssen, im Beschwerdefall aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründen nicht anzuwenden. Selbst im Fall der Anwendung dieser Entscheidung der Kommission wäre der Nachweis der Zollförmlichkeiten mangels einer tauglichen Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses und eines Bankdokuments bzw. einer Zahlungsbescheinigung - wie die belangte Behörde ebenfalls überzeugend darstellte - nicht erbracht.
Wenn die Beschwerdeführerin als Verfahrensrüge vorbringt, für die Annahme der Fälschung hätte für jedes einzelne Verzollungsdokument der Nachweis der Fälschung erbracht werden müssen, dann behauptet sie nur allgemein, aber nicht für den Beschwerdefall konkret, dass der Nachweis von der Behörde nicht erbracht worden wäre. Einen Verfahrensmangel zeigt sie damit aber nicht auf. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich bei dem Verzollungsnachweis der russischen Einfuhrverzollung für die im Beschwerdefall ausgeführte Sendung um eine Fälschung gehandelt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret in Abrede gestellt.
Auch mit der Behauptung, der Berufungssenat habe sich widersprüchlich verhalten, wenn er zunächst zugestimmt habe, Sekundärnachweise einzuholen, und dann entschieden habe, die Voraussetzungen für die Einholung der Sekundärnachweise seien nicht vorgelegen, zeigt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel nicht auf. Wie aber bereits dargestellt, waren auch die Sekundärnachweise kein tauglicher Nachweis für die Erfüllung der Zollformalitäten. Ein Verfahrensmangel liegt daher insofern nicht vor.
Die Beschwerde geht auf die Vorschreibung der Sanktion und der Zinsen nicht weiter ein. Das erst in der Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Vorbringen betreffend Vorschreibung der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 der genannten Verordnung ist eine verspätete und daher unzulässige Ausweitung der Beschwerde. Eine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor.
Die Beschwerdeführerin regt im Beschwerdeschriftsatz die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wegen der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 lit. b und des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 an.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde festgestellt, dass selbst bei Zulässigkeit der Sekundärnachweise der Nachweis der Zollförmlichkeiten nicht erbracht wurde. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sekundärnachweise vorgelegt werden dürfen, ist im Beschwerdefall nicht entscheidungsrelevant, so dass sich diesbezüglich die Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt.
Wie die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar begründete, waren mehrere Gründe für die teilweise Versagung der Ausfuhrerstattung entscheidend und enthielten auch die im Beschwerdefall vorgelegten Dokumente keine konkreten und für eine Entladungsbescheinung essentiellen Angaben über den Ort und die Zeit der Entladung. Sie waren somit nicht für den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geeignet. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich die Einholung einer Vorabentscheidung zu der Frage, "welche inhaltlichen Anforderungen an Bestätigungen mitgliedstaatlicher Stellen zu stellen sind".
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom , Rs C-210/00, Käserei Champion Hofmeister GmbH & Co KG , entschieden dass keine höhere Gewalt vorliege, wenn ein Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf der Grundlage falscher Informationen des Herstellers der ausgeführten Waren ausfülle und er die Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen konnte. Das Verschulden eines Vertragspartners gehöre zu den normalen Geschäftsrisiken und könne im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhergesehen betrachtet werden. Der Ausführer verfüge über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu schützen.
Nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 besteht unter Berücksichtigung des zitierten , kein vernünftiger Zweifel über die Zurechnung der Vorlage der gefälschten Dokumente im Ausfuhrerstattungsverfahren. Von der angeregten Einholung einer Vorabentscheidung konnte daher unter diesen Umständen ebenfalls Abstand genommen werden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG und im Hinblick auf die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am