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VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0129

VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W145 2115383- 1/10E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: E GmbH in W, vertreten durch die Pühringer Tax Consulting Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom verpflichtete die revisionswerbende Gebietskrankenkasse die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin, für namentlich genannte Dienstnehmer in Bezug auf jeweils dargelegte Zeiträume zwischen dem und dem Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 3.286,97 zu entrichten. Die mitbeteiligte Partei betreibe einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Die genannten Dienstnehmer hätten "Vorführkraftfahrzeuge" der mitbeteiligten Partei auch privat genutzt. Bei der Berechnung des Sachbezugwertes der Vorführkraftfahrzeuge habe die mitbeteiligte Partei nicht die gemäß § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Diese habe die von der mitbeteiligten Partei den Dienstnehmern für die Privatnutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge unter dem Begriff "Vorführkraftfahrzeuge" subsumiert und den Sachbezug unrichtig unter Anwendung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung berechnet. Die genannte Bestimmung sei für Fälle vorgesehen, in denen es sich bei den "Vorführkraftfahrzeugen" um Fahrzeuge handle, bei denen die Erstanschaffungskosten des Erstbesitzers/Händlers nicht nachgewiesen werden könnten. Im vorliegenden Fall seien die Erstanschaffungskosten des Händlers hingegen ermittelbar. Es handle sich um Neufahrzeuge, die vom Händler für Vorführzwecke angeschafft worden seien. Sie seien auf den Händler zugelassen und würden den Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen. Das Verwaltungsgericht schließe sich der Auslegung des Bundesfinanzgerichtes in seiner Entscheidung vom , RV/7103143/2014, an, wonach erst dann von einem Vorführfahrzeug auszugehen sei, wenn die Fahrzeuge an Kunden veräußert würden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Fahrzeuge den Dienstnehmern zur Privatnutzung überlassen worden seien, habe es sich hingegen um Neufahrzeuge gehandelt. Die Bewertung des Sachbezuges sei daher nicht nach § 4 Abs. 6, sondern nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung vorzunehmen. Somit seien die tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) maßgeblich. Zur Ermittlung der Anschaffungskosten werde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

4 Die Revision sei iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende

Revision. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/08/0128, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.

8 Aus den dort genannten Gründen war auch der hier vorliegende Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

9 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG iVm § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080129.L00

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