VwGH vom 13.05.2004, 2004/16/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der R GmbH & Co in R, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), vom , Zl. ZRV/0098-Z4I/03, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin reichte am beim Hauptzollamt Feldkirch die Anmeldung zur Ausfuhr von 23.600 kg "Compound Eistee" der Warennummer 2106 9098 ein und stellte den Antrag auf Ausfuhrerstattung. Im Feld 47 "Abgabenberechnung" des Anmeldungsformulars war angegeben: "E 15.379,08 kg Zucker". Die Anmeldung wurde vom Hauptzollamt Feldkirch am angenommen und die zur Ausfuhr gestellte Ware wurde mit selbem Datum überlassen. Mit der Anmeldung wurden eine Rechnung, eine Exporterklärung und ein Berechnungsblatt vorgelegt. In der Exporterklärung waren u.a. die Warennummer, das Nettogewicht, die Registriernummer, die Anzahl der Liter und die Menge Zucker in kg angegeben.
Mit Schreiben vom teilte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin mit, das für die Erledigung des Antrages auf Ausfuhrerstattung erforderliche Original des Kontrollexemplares T 5 sei beim Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht eingelangt. Bei Verlust des Kontrollexemplares könne bei der Ausfuhrzollstelle ein Duplikat beantragt und dieses nachträglich von der Bestimmungszollstelle bestätigt werden oder gemäß der Bestimmung des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragt werden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen nur möglich sei, wenn das Kontrollexemplar T 5 aus vom Ausführer (Beschwerdeführerin) nicht zu vertretenden Gründen nicht zurückgelangt sei.
Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin dem Zollamt Salzburg/Erstattungen mit, da das Kontrollexemplar T 5 "aus nicht zu vertretenden Gründen nicht zurückgelangt" sei, würden die Ersatzunterlagen (Kopie des CMR-Frachtbriefes, Kopie des Versandscheines, Grenzübergangsschein, Rechnung - vom ungarischen Zoll abgestempelt) übermittelt, damit die Ausfuhrerstattung gewährt werden könne.
Mit weiterem Schreiben vom übersandte die Beschwerdeführerin die Anmeldung der ungarischen Einfuhrverzollung.
Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin eine Ausfuhrerstattung in der Höhe von EUR 4.908,28.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die erstattete Zuckermenge stimme nicht mit dem Antrag bzw. der Exporterklärung überein, da auf Grund eines Systemfehlers, welcher am mitgeteilt und begründet worden sei, bei der vereinfachten Herstellererklärung eine falsche Einsatzmenge festgesetzt worden sei. Unabhängig davon sei die richtige Einsatzmenge in der beiliegenden Exporterklärung angeführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, dem Antrag auf Ausfuhrerstattung sei auf Basis der registrierten Herstellererklärung vollinhaltlich entsprochen worden. Eine nachträgliche Korrektur der in der Ausfuhranmeldung gemachten Angaben sei nicht vorgesehen. Fehlende oder unrichtige Angaben führten zum Verlust der dadurch nicht beantragten Ausfuhrerstattung. Eine rückwirkende Ergänzung der Ausfuhranmeldung sei nicht zulässig. Dem Ersuchen um Neuberechnung der Ausfuhrerstattung habe daher nicht entsprochen werden können.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat, in der sie die Berichtigung der Ausfuhrerstattung beantragte.
Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Begründung, das Kontrollexemplar T 5 sei aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht zurückgelangt, nachzuholen.
Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin mit, lt. Auskunft des Spediteurs habe dieser das "T 5 ordnungsgemäß beim Zollamt Nickelsdorf gestellt". Leider sei dieses Dokument aus von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Gründen nicht beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Spruch der bekämpften Berufungsvorentscheidung wurde durch folgenden Zusatz abgeändert:
"Der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Ausfuhrerstattung wird abgewiesen"; dies mit der Begründung, das im Rahmen der Ausfuhrabfertigung erstellte Kontrollexemplar T 5 sei nicht an das Zollamt Salzburg/Erstattungen zurückgelangt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom werde als Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen gewertet. Nach der Aktenlage sei die in Rede stehende Ausfuhrsendung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert und von einem Versandschein T 1 begleitet worden. Auf dem Grenzübergangsschein und dem Versandschein befänden sich zwar Stempelabdrucke des dem Zollamt Nickelsdorf gegenüberliegenden ungarischen Zollamtes, Abdrucke der österreichischen Zollstelle seien indes auf keiner Unterlage zu finden. Dies lasse den Schluss zu, die Sendung sei bei der Ausgangszollstelle nicht gestellt und in der Folge auch das Kontrollexemplar T 5 nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom habe das Zollamt Nickelsdorf dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass lt. dortigen Aufzeichnungen das in Rede stehende Kontrollexemplar T 5 nicht vorgelegt und auch nicht nachträglich bestätigt worden sei. Von diesem Umstand habe die Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten. Wäre das Kontrollexemplar vorgelegt worden und in weiterer Folge verloren gegangen, ließe sich das anhand von Aufzeichnungen bei der Grenzzollstelle nachvollziehen. Die belangte Behörde sehe es auf Grund der Aktenlage und nach den zusätzlichen Ermittlungen als erwiesen an, dass der Frachtführer das in Rede stehende Kontrollexemplar T 5 der Ausgangszollstelle Nickelsdorf nicht zur Ausfuhrbestätigung vorgelegt habe. Diese Unterlassung habe nach den ausfuhrerstattungsrechtlichen Bestimmungen - wonach die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten beträfen, dem Begünstigten zugerechnet werden - die Beschwerdeführerin zu vertreten. Der Ausfuhrnachweis könne in diesem Fall jedoch keinesfalls durch einen wie immer gearteten Einfuhrnachweis ersetzt werden, weil den Zollbehörden dadurch jede Kontrollmöglichkeit im Rahmen des Austritts der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet entzogen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Recht auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung für den Bestandteil Zucker sowie in dem Recht "auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, lautet auszugsweise:
"Artikel 7
(1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. ...
Artikel 8
Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T 5 erbracht....
Artikel 49
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. ...
(3) Ist das Kontrollexemplar T 5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen. Zu den vorzulegenden Belegen gehören:
a) wenn das Kontrollexemplar oder das einzelstaatliche Dokument ausgestellt wurde, um den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers und | |||||||||
- | ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands gestellt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente. Bei Ausfuhren, für die die Erstattung höchstens 1200 EUR beträgt, muss das im zweiten Gedankenstrich genannte Dokument nicht verlangt werden; in diesem Fall hat der Ausführer allerdings den Zahlungsnachweis vorzulegen. Erfolgt die Ausfuhr in ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, so sind der von dem betreffenden Drittland ordnungsgemäß abgezeichnete Rückschein Nr. 5 des gemeinsamen Versandpapiers, eine beglaubigte Fotokopie oder ein Vermerk der Abgangszollstelle den Belegen gleichgestellt; | |||||||||
b) bei Anwendung der Artikel 36, 40 bzw. 44 eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen für die Eintragung des Vermerks auf dem Kontrollexemplar T 5 erfüllt worden sind, oder | ||||||||||
c) bei Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) oder | ||||||||||
Artikel 40 die Empfangsbestätigung gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) und ein Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse. Für die Anwendung dieses Absatzes ist eine Bescheinigung der Ausgangsstelle, aus der hervorgeht, dass das Kontrollexemplar T 5 ordnungsgemäß vorgelegt worden ist und in der die Nummer des Kontrollexemplars T 5 und die Stelle, die das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt hat, sowie das Datum, an dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, aufgeführt sind, dem ursprünglichen Kontrollexemplar T 5 gleichwertig. Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten auch für die Vorlage gleichwertiger Unterlagen. | ||||||||||
... | ||||||||||
Artikel 52 | ||||||||||
... |
(4) ... Die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, einschließlich der Handlungen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, werden dem Begünstigten zugerechnet. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Erstattungsvorauszahlungen. Bei Anwendung dieses Absatzes wird die Verwaltungssanktion gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) nicht angewendet."
Für Direktausfuhren von Waren aus Österreich unmittelbar in Drittstaaten ist der Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht durch ein gesondertes einzelstaatliches Dokument zu erbringen, sondern durch ein ordnungsgemäß erledigtes Kontrollexemplar T 5.
Im Beschwerdefall langte das Kontrollexemplar T 5 nicht an das Zollamt Salzburg/Erstattungen zurück, sodass der Nachweis, das Erzeugnis habe das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, nicht durch dieses Beweismittel erbracht war. Vom Ausführer kann aber die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragt werden.
Voraussetzung für die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen zur Nachweisführung ist u.a., dass das Kontrollexemplar T 5 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht zurückgelangt ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission enthält keine Regelungen über die Beweislast, sodass insoweit die nationalen Bestimmungen anzuwenden sind.
Nach § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Eingabe vom noch mit der Vorhaltsbeantwortung vom glaubhaft gemacht, dass das Kontrollexemplar T 5 aus von ihr oder Dritten für sie handelnden Personen nicht zu vertretenden Gründen nicht zurückgelangt ist. In dieser Vorhaltsbeantwortung wird nur behauptet, der Spediteur habe die Auskunft gegeben, das Kontrollexemplar sei "gestellt" worden. Damit wird nur die mündliche Auskunft einer vom Spediteur eingeholten mündlichen Information bei dem, der beim Zollamt zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet war, wiedergegeben. Es werden aber weder die näheren Umstände der behaupteten Vorlage des Kontrollexemplars T 5 beim Zollamt dargestellt noch die dort handelnden Personen genannt. Von einer Glaubhaftmachung, die Nichtrücklangung des Kontrollexemplars T 5 sei aus von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, kann daher keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin weder die diesbezüglich erforderlichen Umstände noch die Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens dargetan hat. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nicht vor.
Die belangte Behörde konnte daher ohne Durchführung weiterer Ermittlungen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen für den Nachweis der erfolgten Ausfuhr nicht gegeben waren und somit die Zuerkennung der Ausfuhrerstattung mit Recht versagen.
Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am