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VwGH vom 18.11.2014, 2012/05/0218

VwGH vom 18.11.2014, 2012/05/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des M E in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS-WBF/52/7761/2012-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seinem Antrag auf Wohnbeihilfe vom begehrte der Beschwerdeführer als Hauptmieter einer näher bezeichneten Wohnung in Wien die Weitergewährung der Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989). Mit Bescheid vom wurde zunächst für die Zeit von bis eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 90,50 monatlich gewährt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die korrekte Ermittlung des Haushaltseinkommens und vertrat die Ansicht, dass durch die im Jahr 2012 knapp 20 % höhere Bruttomiete als im Jahr 2011 die Wohnbeihilfe auch höher sein müsste.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte aus, gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 könne Wohnbeihilfe nur im Rahmen der angemessenen Wohnnutzfläche gewährt werden. Diese betrage im gegenständlichen Fall, da ein Einpersonenhaushalt vorliege, 50 m2. Auf Grund des festgestellten Hauptmietzinses von EUR 3,43 pro m2 Nutzfläche ergebe sich gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 171,50. Gemäß § 60 Abs. 4 WWFSG 1989 sei - unbeschadet des geringen Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers - der Betrag von EUR 1,62 pro m2 Nutzfläche, gesamt sohin EUR 81,-- als jedenfalls zumutbarer Wohnungsaufwand festzustellen, woraus eine Wohnbeilhilfe im Ausmaß von EUR 90,50 resultieren würde.

Aus den vorgelegten Einkommensbelegen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer täglich EUR 22,42 Notstandshilfe ausbezahlt werde und diese im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf den Richtsatz von EUR 773,26 ergänzt worden sei, wobei darin der maßgebliche Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 193,22 enthalten sei und dem Beschwerdeführer für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 93,76 monatlich zuerkannt worden sei. Bei diesen Zuschüssen handle es sich um anderweitige Zuschüsse iSd § 61 Abs. 4 WWFSG 1989.

Im Zuge der Prüfung, inwieweit diese Zuschüsse zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung im Sinne des WWFSG 1989 gewährt worden seien, stellte die belangte Behörde fest, dass die Summe von EUR 287,07 zunächst um Bestandteile der Gesamtmiete zu reduzieren sei, welche sich im Rahmen der angemessenen Wohnnutzfläche auf nicht gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 förderbare Kosten bezögen (im Wesentlichen Betriebskosten und Umsatzsteuer).

Der für die 99,36 m2 große Wohnung eingehobene Bruttomietzins betrage EUR 584,65 und sei iSd § 17 Abs. 3 WWSFG 1989 auf EUR 294,21 zu reduzieren. Dieser Betrag entspreche auch einer angemessenen Wohnsituation iSd Art. 15a B-VG-Vereinbarung. Der maßgebliche Anteil an Betriebskosten, Aufzugskosten und Umsatzsteuer betrage EUR 122,71 und sei von der Summe des im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannten Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und der Mietbeihilfe im Ausmaß von EUR 287,07 abzuziehen. Der Restbetrag von EUR 164,37 sei als anderweitiger Zuschuss iSd § 61 Abs. 4 WWFSG 1989 anzusehen. Da der Betrag von EUR 164,37 die maximale monatliche Wohnbeihilfe von EUR 90,50 übersteige, sei dem Beschwerdeführer seit der Zuerkennung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht noch zusätzlich Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

2. Das im Beschwerdefall maßgebende Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011, lautet auszugsweise:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal;

...

§ 17. ...

...

(3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

...

Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnungsbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH


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a)
für Jungfamilien,
b)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c)
für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
d)
für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f)
für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
...

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

...

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. ...

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 6 1 . ...

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

...

§ 61a. (2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ... gelten sinngemäß.

..."

§ 15a Abs. 3 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der hier maßgeblichen Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 218/2011, lautet:

"(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
A mit 3,25 Euro,
2.
B mit 2,44 Euro,
3, C mit 1,62 Euro und
4.
D mit 0,81 Euro
festgesetzt ...."
3.
Die Beschwerde ist unbegründet.

3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Bescheid an formaler und materieller Mangelhaftigkeit leide. Dies resultiere unter anderem aus einer unrichtigen Berechnung des Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 824,49, da der Beschwerdeführer nur EUR 773,26 Mindestsicherung zwölf Mal jährlich erhalte. Beihilfen zu Kursnebenkosten, die Mietbeihilfe des Sozialamtes und ein vom AMS bezogener Kinderzuschuss, der direkt vom AMS an das "Jugendamt für Kindesunterhalt" überwiesen würde, seien nicht als Einkommen zu werten, weshalb der Beschwerdeführer nicht über ein über die Mindestsicherung hinausreichendes Einkommen verfüge. Weiters sei die Miete mit EUR 584,56 knapp 20 % höher als im Jahr 2011. Von den zur Verfügung stehenden EUR 773,26 habe der Beschwerdeführer weiters Strom und Gas in der Höhe von rund EUR 130,-- zu bezahlen. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei in den letzten Jahren ungefähr gleich geblieben, während die Miete demgegenüber leicht gestiegen sei.

Auch habe die belangte Behörde entgegen dem Wortlaut der § 20 Abs. 6 und § 61 WWFSG 1989 entschieden, da gemäß diesen Bestimmungen Wohnbeihilfe und Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten dürften. Die zuerkannte Wohnbeihilfe von EUR 90,50 und die nach dem Mindestsicherungsgesetz zuerkannten Leistungen zum Zweck des Wohnbedarfs von EUR 289,-- lägen zusammengerechnet mit EUR 379,50 klar unter der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Miete, weshalb Wohnbeihilfe zu gewähren wäre.

Weiters fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine Wohnung der Kategorie A handeln würde, in welcher er auch ein Besuchsrecht für seine Kinder ausübe. Bei Aufgabe dieser Wohnung würde er keine Wohnung mehr zu diesen günstigen Bedingungen erhalten.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass ihm kein Gehör zur beabsichtigten neuen Entscheidung gewährt worden sei. Auch bemängelt er, dass die Behörde mit Bezugnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche entgegen dem Wortlaut der § 20 Abs. 6 und § 61 Abs. 4 WWFSG 1989 den § 17 WWFSG 1989 analog angewendet habe.

Widersprüchlich habe die Behörde mehrfach die tatsächliche Wohnnutzfläche und die tatsächlich angefallenen Kosten zu Grunde gelegt. Später sei die belangte Behörde wieder von der angemessenen Wohnnutzfläche des § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ausgegangen, was in Widerspruch zu § 61 WWFSG 1989 stehe.

Schließlich erklärte der Beschwerdeführer noch, schwere gesundheitliche Probleme zu haben und dadurch nur eingeschränkt arbeitsfähig zu sein, was in der Entscheidung ebenfalls berücksichtigt hätte werden sollen.

3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der von der belangten Behörde nach § 61 Abs. 4 WWFSG vorgenommenen - vom Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren - Berechnung, welche ergab, dass ein Abzug der anderweitigen Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden, zu einem Entfall der Wohnbeihilfe führt, nicht konkret entgegengetreten ist.

3.3. Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach § 60 Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die in § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigen, ist gemäß § 60 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen (hier: 50 m2) zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. § 60 Abs. 4 WWFSG 1989 normiert, dass jedenfalls ein Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz je m2 Nutzfläche pro Monat (hier: EUR 1,62 x 50 = EUR 81,--) zumutbar ist. Ein gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeilhilfe, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, niedrigerer zumutbarer Betrag, wie er sich vorliegend bei beiden in der Beschwerde erwähnten Varianten des Haushaltseinkommens ergäbe (EUR 15,-- bzw. 40,--), tritt somit hinter diesen Betrag zurück, weshalb mögliche Fehler in der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im gegenständlichen Fall keine Relevanz haben.

3.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bedeutet auch die in den §§ 20 Abs. 6 und 61 Abs. 4 WWFSG getroffene Festlegung, dass die Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins (zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten dürfen, nicht, dass Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht, solange eine derartige Überschreitung nicht vorliegt. Es soll mit dieser Bestimmung lediglich verhindert werden, dass die Beihilfe über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht.

3.5. Auch wenn die Kinder des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechtes in seiner Wohnung aufhältig sind, erfüllt dies die Voraussetzung des § 20 Abs. 3 WWFSG 1989, dass die Kinder im selben Haushalt leben, also an dieser Wohnung den Hauptwohnsitz haben und über keinen weiteren Wohnsitz verfügen, nicht (vgl. Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar 2002, § 20 WWFSG 1989, 66).

3.6. Der Beschwerdeführer bringt weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation Tatsachen vor, die auf eine Behinderung iSd § 20 Abs. 3 WWFSG 1989 iVm § 35 Abs. 2 EStG oder auf einen anderen für die Berechnung der Wohnbeihilfe ausschlaggebenden Aspekt hinweisen würden.

3.7. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Parteiengehörs unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb die belangte Behörde bei Unterlassen des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führt. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0438 und 0473). Die gerügte Rechtsverletzung kann daher bereits auf Grund ihrer nicht dargelegten Relevanz - eine offenkundige Relevanz liegt nicht vor -

eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzeigen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am