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VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0013

VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des IG in W, geboren am , vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 300/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 sowie § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am durch seinen Vater, einen österreichischen Staatsbürger, aus dem Grund der Familienzusammenführung einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Die Niederlassungsbewilligung sei erteilt worden, auch den Verlängerungsanträgen vom , vom und vom sei stattgegeben worden. Über den letzten Verlängerungsantrag vom sei wegen der nachfolgend zitierten gerichtlichen Verurteilung und des erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht mehr abgesprochen worden.

Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 12 dritter Fall, § 223 Abs. 1 und § 224 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (drei Monate unbedingt; sechs Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer die rechtswidrige Einreise von zwei namentlich bekannten Fremden nach Österreich dadurch, dass er sie gegen Zahlung eines nicht feststellbaren Entgelts nach rechtswidriger Einreise am Westbahnhof aufgenommen habe und zu ihrer Unterkunft habe bringen wollen bzw. ihnen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gefälschte Reisepässe übermittelt habe bzw. habe übermitteln lassen, mit dem Vorsatz gefördert habe, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil geschehe. Der Beschwerdeführer habe nach den Urteilsgründen Reisepässe durch den Austausch der Aufenthaltstitel verfälscht und sie dann den beiden Fremden übermittelt bzw. übermitteln lassen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer zunächst festgehalten, dass er starke Bindungen im Bundesgebiet habe, weil sein Vater, ein österreichischer Staatsbürger, und seine Schwester in Österreich wohnten. Sein Vater komme für seinen Lebensunterhalt auf. Die strafgerichtliche Verurteilung werde nicht bestritten. Zudem vermeine der Beschwerdeführer, dass das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu führen wäre.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei (auch in der Berufung) unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" sei, weil sein Vater, von dem er diese Eigenschaft allenfalls ableiten könnte, das Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Im Übrigen komme der Vater nunmehr - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht mehr für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf, wie aktenkundig aus dessen Dienstvertrag mit einer näher genannten GmbH schlüssig hervorgehe.

Der Beschwerdeführer sei auch kein "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, weil er zwar Drittstaatsangehöriger, aber weder Ehegatte eines nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgers noch (weil er im 22. Lebensjahr stehe) minderjährig sei. § 87 FPG komme daher vorliegend nicht zur Anwendung.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde sei durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , G 26/06 u.a., hinreichend klargestellt.

Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Verurteilung könne kein Zweifel bestehen, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 FPG) vorlägen. Das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten lasse ferner die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen, an der Sicherung der gesetzmäßigen Ein- und Ausreise sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.

Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten, er besitze starke familiäre und berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Selbst wenn man auf Grund des relativ kurzen (etwa dreijährigen) Aufenthalts im Bundesgebiet und der unbestreitbaren familiären und beruflichen Bindungen von einem beachtlichen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in seine persönlichen Interessen ausgehen müsse, sei dennoch die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität und die damit verbundene große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als dringend geboten zu erachten. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer aus dem bisherigen relativ kurzen Aufenthalt und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater in W in einem gemeinsamen Haushalt lebe, hätten seine persönlichen Interessen gegenüber den genannten sehr hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur - zwei Jahre nach seiner Einreise -

das Verbrechen der Schlepperei begangen, sondern zusätzlich noch zwei Reisepässe durch den Austausch von Aufenthaltstiteln gefälscht (richtig: verfälscht) und somit zwei eigenständige strafrechtliche Tatbestände verwirklicht.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten sowie des Fehlens von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Der Ausspruch der Behörde erster Instanz über die auf zehn Jahre befristete Dauer des Aufenthaltsverbotes sei zu bestätigen gewesen, weil der Beschwerdeführer dadurch, dass er (das Verbrechen der) Schlepperei und (das Vergehen der) Urkundenfälschung begangen habe, deutlich gezeigt habe, dass er maßgebliche zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften des Gastlandes Österreich sehr gering schätze. Deshalb könne erst nach Ablauf des genannten Zeitraumes angenommen werden, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass er von seinem Vater keinen Unterhalt beziehe, und habe die (Frage der) Unterhaltsgewährung auch nicht dem Parteiengehör unterzogen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei einer näher genannten GmbH in Beschäftigung stehe und monatlich rund EUR 900,-- verdiene. Er wohne jedoch unentgeltlich bei seinem Vater, der ihm im Rahmen dieses Wohnrechtes auch teilweise hinsichtlich seiner Verpflegung im gemeinsamen Haushalt Unterhalt gewähre.

Ferner sei sein Vater österreichischer Staatsbürger und damit auch Bürger der Europäischen Union sowie EWR-Bürger. Die von der belangten Behörde vorgenommene Differenzierung zwischen Familienangehörigen von u.a. EWR-Bürgern, die die Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und Familienangehörigen von u.a. EWR-Bürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verletze Art. I des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973 (im Folgenden: B-VG BGBl. Nr. 390/1973).

Die belangte Behörde hätte daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen gehabt und zu einem anderen Ergebnis kommen können.

1.2. Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, knüpft § 86 FPG die Erlassung von Aufenthaltsverboten u.a. gegen begünstigte Drittstaatsangehörige an strengere Voraussetzungen als jene, die im § 60 FPG normiert sind.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG (idF BGBl. I Nr. 157/2005) zählen zu den "begünstigten Drittstaatsangehörigen" u.a. Verwandte eines Österreichers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 86 FPG gilt gemäß § 87 FPG auch für Familienangehörige von Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben. Zu den "Familienangehörigen" iSd § 2Abs. 4 Z. 12 FPG zählt u.a., wer Drittstaatsangehöriger und unverheiratetes minderjähriges Kind ist.

Weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers, von dem dieser seine privilegierte Stellung abzuleiten vermeint, einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hätte. Es kommt dem Beschwerdeführer daher nicht die Rechtsposition eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu.

Daraus folgt weiter, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG zutreffend in Anspruch genommen hat.

Unverheiratete Kinder, die drittstaatszugehörige Familienangehörige von Österreichern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, sind, fallen - im Wege des § 87 FPG - nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit unter die Privilegierung des § 86 FPG. Auf eine allfällige Gewährung von Unterhalt an den Familienangehörigen stellen § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG bzw. § 87 FPG nicht ab.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht begegnet die dargestellte Rechtslage auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerde genannten Art. I B-VG BGBl. Nr. 390/1973 keinen Bedenken. Ausschlaggebendes Kriterium für die in Rede stehende - sachlich gerechtfertigte - Differenzierung von Sachverhalten, die an das Gemeinschaftsrecht (nun: Unionsrecht) anknüpfen, und solchen ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht ist die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes. Dem Gesetzgeber steht es nach dem Recht der Europäischen Union frei, an das Gemeinschaftsrecht anknüpfende Sachverhalte anders zu regeln als solche ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 244/09 u.a.). Ferner ist es auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes der österreichischen Bundesverfassung nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber auch im Bereich des Fremdenrechts die Erreichung der Volljährigkeit als Altersgrenze für den Begriff des Familienangehörigen festlegt und im Rahmen des nicht unionsrechtlich determinierten § 87 FPG an das Erreichen der Volljährigkeit als Altersgrenze anknüpft (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 284/09 u.a.).

Mit dem Vorbringen, sein Vater gewähre ihm im Rahmen des Wohnrechts im gemeinsamen Haushalt Unterhalt, ist für den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 21- jährigen und daher bereits volljährigen - Beschwerdeführer somit ebenso wenig gewonnen wie mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/19/0214, in dem entschieden worden sei, dass die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt werde, keinen Unterhaltsanspruch voraussetze und sich aus der tatsächlichen Situation ergebe. Das genannte Erkenntnis vom war zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 bzw. unter Bezugnahme auf den - durch Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom aufgehobenen - Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 ergangen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zutreffend den Gefährdungsmaßstab des § 60 FPG herangezogen. Darüber hinaus folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass das eine Verletzung des Parteiengehörs behauptende Beschwerdevorbringen von vornherein keinen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel aufzeigt.

2.1. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 FPG erfüllt seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Wie unter I.1. dargestellt, hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Einreise von zwei näher genannten Fremden nach Österreich, sohin in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gefördert. Der deshalb u.a. nach § 104 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 verurteilte Beschwerdeführer hat das Verbrechen der Schlepperei in qualifizierter Form, nämlich gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, begangen. Dieses Fehlverhalten stellt eine gravierende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schlepperkriminalität dar, dem im Licht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten betreffend die verfälschten Reisepässe maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (vgl. §§ 223, 224 StGB) verstoßen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung mit dem Vorbringen, dass er sich seit annähernd viereinhalb Jahren in Österreich befinde, seine wesentlichen Familienangehörigen (Vater und Schwester) in Österreich lebten und er in Nigeria nur entfernte Verwandte habe, die er nicht gut kenne. Er spreche fließend Deutsch und habe in Österreich viele Freunde und einen Arbeitsplatz, weshalb er hier sozial und beruflich gut integriert sei. Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat (Schlepperei in Tateinheit mit Mithilfe zur Dokumentenfälschung) sei ein einmaliges Ereignis gewesen. Weder vor noch nach dieser Straftat habe er irgendwelche Gesetzesübertretungen begangen. Diesem einmaligen Fehlverhalten stehe ein erhebliches Ausmaß an Integration in Österreich gegenüber. Die familiären Bindungen zum Inland seien von großem Gewicht, sodass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd § 66 FPG die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes weitaus überwögen.

3.2. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe "seit November 2002" in Österreich, ist zu entgegnen, dass er erstmals ab über einen Aufenthaltstitel verfügt und noch bei seiner am vor der Bundespolizeidirektion Wien erfolgten niederschriftlichen Vernehmung angegeben hat, zuletzt 2003 aus Nigeria nach Österreich eingereist zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde ihrer Interessenabwägung einen "relativ kurzen (etwa dreijährigen)" Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugrunde gelegt hat. Vor dem Hintergrund dieses Aufenthaltes und der in Österreich bestehenden familiären und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers angenommen.

Im Hinblick auf das bereits nach relativ kurzer Aufenthaltsdauer vom Beschwerdeführer gesetzte, die strafgerichtliche Verurteilung nach sich ziehende Fehlverhalten ist jedoch die aus seinem Aufenthalt resultierende Integration des Beschwerdeführers in ihrer maßgeblichen sozialen Komponente erheblich beeinträchtigt. An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen, die "Straftat" sei ein einmaliges Ereignis gewesen, nichts zu ändern, lagen doch der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zwei Straftaten von nicht unerheblicher krimineller Intensität zugrunde.

Angesichts der aus dem bereits nach relativ kurzer Aufenthaltsdauer gesetzten gravierenden Fehlverhalten resultierenden großen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie den geltend gemachten Umstand berücksichtigt, dass in seinem Heimatland nach dem Beschwerdevorbringen nur entfernte Verwandte leben.

4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

5. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts seines "bis auf die eine Straftat" gesetzestreuen Verhaltens in Österreich hätte auch ein wesentlich kürzer befristetes Aufenthaltsverbot der Beibehaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gedient. Die belangte Behörde habe die von ihr festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht begründet.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot u.a. in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 5 FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

In Anbetracht des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen kann - auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen - die Beurteilung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am