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VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0217

VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten, die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der A. in Wien, vertreten durch Suppan Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6- 8/9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-2389/2010, betreffend Kostenersatz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am und am wurden zahlreiche Werbeständer der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern (Werbeständerverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1980 idF Nr. 41/2002, mit Sofortmaßnahme entfernt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 2 Werbeständerverordnung der Kostenersatz für das Entfernen der Werbeständer in Höhe von EUR 7.435,01 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass im Hinblick auf die Fristen vor der Wahl die Werbeständer zulässigerweise aufgestellt gewesen seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, unbestritten sei, dass die Werbeständer an den jeweils angeführten Standorten aufgestellt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass sie die Aufstellung veranlasst habe. Die Höhe des Kostenersatzes sei von ihr nicht in Frage gestellt worden. Da die Wahl zum Europäischen Parlament am stattgefunden habe, sei der erste Tag, an dem die Werbeständer hätten aufgestellt werden dürfen, der gewesen (wurde näher ausgeführt). Die Voraussetzungen für eine Entfernung gemäß § 2 Werbeständerverordnung seien somit gegeben gewesen. Die Vorschreibung des Kostenersatzes sei zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Erkenntnis vom , B 1737/10 und B 296/12, abwies.

Mit Beschluss vom , B 1737/10, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe den Zeitraum zulässiger Aufstellung von Werbeständern unrichtig ermittelt. Dadurch habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das dieser als wahlwerbender Partei zustehende Recht, ihre Wahlwerbung mit Plakatständern während der vollen gesetzlichen zulässigen Frist von fünf Wochen vor dem Wahltag zu verbreiten, genommen. Des Weiteren enthält die Beschwerde nähere Ausführungen zur Berechnung der zulässigen Frist, innerhalb derer Werbeständer aufgestellt werden dürfen.

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1980 idF Nr. 41/2002, lautet auszugsweise:

"Auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

§ 1. (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen, die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen oder sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, verboten, sofern diese weder einer Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabengesetz 1966 noch einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien bedürfen.

(2) Maximal 1100 mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Anlagen je wahlwerbender Partei, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind, bleiben vom Verbot nach Abs. 1 zu Wahlzeiten ausgenommen. Als Wahlzeit gilt jeweils bei der Wahl des Bundespräsidenten und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen der Zeitraum fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag sowie bei Volksabstimmungen nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift der Zeitraum fünf Wochen vor der Volksabstimmung bis zum Ablauf einer Woche nach dem Abstimmungstag. Dasselbe gilt sinngemäß bei Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs 2 ist auf Kosten der wahlwerbenden Parteien am oberen Rand ein deutlich erkennbarer, witterungsbeständiger und fälschungssicherer amtlicher Aufkleber (Anlage I zu dieser Verordnung) anzubringen, der einen Hinweis auf die wahlwerbende Partei in Kurzbezeichnung und eine Nummer, beginnend mit der arabischen Ziffer 1 in aufsteigender Reihenfolge, enthalten und auf dem ein amtliches Zeichen der Behörde ersichtlich sein muss.

(4) Die Anlagen gemäß Abs 2, die nicht mehr ausschließlich der politischen Werbung dienen, sind spätestens am zweiten Tag nach dem jeweiligen Wahltag von den wahlwerbenden Parteien entfernen zu lassen.

§ 2. Anlagen, die entgegen dem Verbot des § 1 Abs 1 oder ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des § 1 Abs. 3 aufgestellt, angebracht oder stehen gelassen werden oder entgegen § 1 Abs 4 nicht entfernt werden, sind vom Magistrat auf Kosten der jeweiligen wahlwerbenden Partei ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und sechs Monate lang aufzubewahren. Die Eigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, die Anlagen innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, daß sich der Eigentümer der nicht übernommenen Anlagen entledigen wollte.

..."

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Kostenersatz, der für Sofortmaßnahmen im Sinne des § 2 der Werbeständerverordnung vorgeschrieben wurde. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist in einem solchen Kostenersatzverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Sofortmaßnahme selbst nicht gegenständlich. Die Sofortmaßnahme ist vielmehr als solche gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu bekämpfen. Erfolgt dies nicht, ist davon auszugehen, dass der Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektivöffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/05/1018, und vom , Zl. 2010/05/0226).

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die gegenständlichen Sofortmaßnahmen beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten hätte oder dass gar eine Entscheidung des Selben über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vorliege. Derartiges ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Der Kostenersatz selbst wird, insbesondere auch hinsichtlich seiner Höhe, nicht in Frage gestellt.

Hätte die Beschwerdeführerin die Sofortmaßnahme beim UVS bekämpft, dann wäre im Fall der Erfolglosigkeit der Bekämpfung der dagegen angerufene Verwaltungsgerichtshof im Sinne der hier ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis, Pkt. 1.4.4, in der Lage gewesen, die Richtigkeit der Fristberechnung nach § 1 Abs. 2 Werbeständerverordnung zu überprüfen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Maßnahmen an sich nicht hätten gesetzt werden dürfen, im gegenständlichen Verfahren ins Leere geht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-69593