Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht
1. Aufl. 2021
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S. 577Einleitung
Der Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens wird allgemein als „Umgründung“ bezeichnet. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen von Umgründungen ist zwischen der bloß formwechselnden Umgründung und der übertragenden Umgründung zu unterscheiden.
Formwechselnde Umgründung: Eine formwechselnde Umgründung liegt vor, wenn die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens zu keiner Änderung der Identität des Rechtsträgers führt und daher keine Übertragung von Vermögen erfolgt. Formwechselnde Umgründungen sind sowohl bei Personengesellschaften (zB Umwandlung einer OG in eine KG) als auch bei Kapitalgesellschaften (zB Umwandlung einer GmbH in eine AG) möglich. Da das Vermögen bei einer formwechselnden Umgründung unberührt bleibt, kommt es zu keiner ertragsteuerlichen Gewinnrealisierung. Mangels einer Vermögensübertragung erfolgt auch kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch. Die formwechselnde Umgründung erfüllt auch nicht die Tatbestände des GebG oder des GrEStG.
Übertragende Umgründung: Bei übertragenden Umgründungen erfolgt dagegen ein Vermögensübergang auf einen anderen Rechtsträger. Dieser Vermögensübergang führt nach allgemeinem Steuerrecht grundsätzlich zu einer (steuerpflichtigen) Gewinn...