VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0288

VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0288

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des O, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. E1/9523/2008, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zimbabwe, befindet sich lt. eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 in Österreich. Am heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und es wurden ihm in der Folge unter Bezugnahme darauf Aufenthaltstitel erteilt.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag. Am beantragte er die Ausstellung eines Fremdenpasses, weil die Botschaft von Zimbabwe in Österreich die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu Unrecht verweigere und weil die begehrte Verlängerung seines Aufenthaltstitels mangels Besitz eines gültigen Reisepasses nicht erwirkt werden könne.

Die Bundespolizeidirektion Linz wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab. Sie gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass kein Tatbestand des § 88 Abs. 1 FPG vorliege; insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, weil ihm die Botschaft von Zimbabwe die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt habe, damit ihm von der Passbehörde in Harare nach Überprüfung ein neuer Pass ausgefolgt werden könne. Ergänzend wies die Bundespolizeidirektion Linz in ihrem abweisenden Bescheid darauf hin, dass an der Ausstellung eines Fremdenpasses ein positives Interesse der Republik bestehen müsse.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom keine Folge. Die belangte Behörde erklärte, sich "grundsätzlich" den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich anzuschließen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

In § 88 Abs. 1 FPG - in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - sind sechs Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. Mit Ausnahme des subsidiär Schutzberechtigte erfassenden und daher gegenständlich nicht zum Tragen kommenden Tatbestandes der Z 6 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0601, und die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0336 sowie Zl. 2008/21/0373), ist in allen Fällen Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/18/0659 bis 0661).

Die Bundespolizeidirektion Linz, deren Überlegungen sich die belangte Behörde zu Eigen gemacht hat, ging - wenn auch nur eventualiter - erkennbar davon aus, dass ein derartiges positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im vorliegenden Fall nicht bestehe. Der Beschwerdeführer tritt dem entgegen, macht der Sache nach aber im Ergebnis nur geltend, dass ihm eine Rückreise nach Zimbabwe zwecks Erlangung eines Reisepasses nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Davon ausgehend benötige er jedoch einen Fremdenpass, weil ihm andernfalls durch die Niederlassungsbehörde der begehrte (verlängerte) Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werde.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens kann ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erkannt werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst angibt, "de facto reiseunfähig" zu sein und seinem letztlich verfolgten Anliegen - Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels trotz Fehlens eines gültigen Reisedokuments - gegebenenfalls im Wege des § 19 Abs. 8 Z 3 NAG Rechnung zu tragen wäre. Angesichts der mit der letztgenannten Bestimmung eingeräumten Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel auch ohne die - grundsätzlich erforderliche (§ 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV) - Vorlage eines gültigen Reisedokuments ausgestellt zu erhalten, wenn dessen Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, gehen die Beschwerdeausführungen über die "hoffnungslose Situation" des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang mit der Erlassung des bekämpften Bescheides behauptetermaßen einhergehenden Rechtsverletzungen fehl.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am