VwGH vom 25.11.2010, 2007/18/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des RM in W, geboren 1962, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 9.585/470/0003-III/3a/05, betreffend Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der - auf Grund eines Devolutionsantrages zuständigen - Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995 (im Folgenden: PassG), die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt und gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 PassG der vom bis gültig gewesene Reisepass entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ausstellung des vom Beschwerdeführer am beantragten österreichischen Reisepasses sei mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom versagt worden; weiters sei dem Beschwerdeführer der oben genannte Reisepass entzogen worden. Diese Entscheidung sei auf nachstehende Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gestützt worden:
Mit seit rechtskräftigem Urteil vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 Suchtgiftgesetz (SGG), § 15 StGB und § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Mit Urteil vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SGG, § 15 StGB und § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe seit Anfang September 1994 ca. 0,2 Gramm Heroin an eine namentlich bekannte Person überlassen. Des Weiteren habe er seit Anfang September 1994 insgesamt 8,5 Gramm Heroin (an zwei namentlich bekannte Personen verkauft, am 1,5 Gramm Heroin in Briefchen verpackt) zu Verkaufszwecken bei sich geführt. Seit Anfang August 1994 habe er insgesamt 180 Gramm Heroin in der Szene M.-Gürtel verkauft. Dabei habe er zumindest das 25-fache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge überschritten.
Mit seit rechtskräftigem Urteil vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), § 12 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden.
Im Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer Suchtgift vorerst in geringem Umfang an einschlägigen Plätzen der Wiener Szene für seinen eigenen Bedarf erworben und in weiterer Folge einen nigerianischen Staatsangehörigen kennengelernt, der über große Suchtgiftmengen verfügt habe. In der Zeit von August bis Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer an zahlreiche Abnehmer sowohl Heroin als auch Kokain im großen Umfang weiterverkauft. Teils durch persönlichen direkten Verkauf, teils durch die von ihm getätigte Vermittlung an eine namentlich bekannte Person sei über den Beschwerdeführer zumindest ein Kilogramm Heroin bzw. Kokain in den Verkehr gelangt.
Da die letzte Haftentlassung aus der Justizanstalt mit datiere, befinde sich der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren auf freiem Fuß.
Am habe der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Parteiengehörs Gebrauch gemacht und dabei eine Arbeitsbestätigung und eine Bestätigung über die freiwillige Fortsetzung der Therapie beim "Grünen Kreis" beigefügt.
Nach kurzer Darstellung des Berufungsvorbringens und der in Rede stehenden Bestimmungen des PassG führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in rechtlicher Hinsicht u.a. aus, dass die Weitergabe von Suchtgiften aller Art in Anbetracht des um sich greifenden Drogenmissbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es eine Erfahrungstatsache, dass bei mit Suchtgiften im Zusammenhang stehenden Delikten die Gefahr der Wiederholung besonders groß sei. Im Falle einer negativen Zukunftsprognose habe die Behörde einen Reisepass zu versagen bzw. zu entziehen. Den Passbehörden werde bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Passversagungsgrundes kein Ermessen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer weise in einem relativ langen Zeitraum von ungefähr 14 Jahren drei relevante Verurteilungen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel auf, wobei die letzte Verurteilung wegen des Handels mit einer extrem großen Menge Suchtgift (über ein Kilogramm Heroin und Kokain) erfolgt sei. Er habe sich trotz seiner Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Insbesondere im Jahr 1998 habe er ein Vielfaches der "großen Menge" in Verkehr gesetzt und dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet. Gerade in seinem Fall habe sich die den Suchtgiftdelikten zugrunde liegende hohe Wiederholungsgefahr manifestiert.
Das Vorbringen, dass es sich im Vergleich zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes lediglich um eine geringe Menge gehandelt habe, gehe insofern fehl, als bei den strafgerichtlichen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers die große Suchtgiftmenge jedenfalls überschritten worden sei. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer sich bei einer kleineren Suchtgiftmenge bereits früher auf freiem Fuß befinden (und damit über eine länger Zeitspanne seine Nichtgefährdung darlegen) hätte können, berühre die Frage der Strafbemessung der Strafgerichte und bilde nicht die Grundlage der Entscheidung der Passbehörden.
Es sei nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer Suchtgift bisher nicht selbst aus dem Ausland nach Österreich geschafft bzw. bei der Tatbegehung seinen Reisepass nicht verwendet habe. Vielmehr stehe im Vordergrund, ob jemand seinen Reisepass in Zukunft für diese Zwecke verwenden könnte. Auf eine Verurteilung beispielsweise wegen Drogenschmuggels komme es nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof sehe es als eine Erfahrungstatsache an, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft seien. Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern. Eine Passversagung (Passentziehung) stelle eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und keine Strafe dar.
Der Einwand, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als sechs Jahren drogenfrei sei, gehe insofern ins Leere, als nach der Rechtsprechung als Zeiten des Wohlverhaltens nur jene Zeiten anzusehen seien, in denen sich der Beschwerdeführer in Freiheit befunden habe und sich daher aus eigenem Antrieb - und nicht etwa auf Grund einer Anhaltung - wohlverhalten habe. Seit der letzten Haftentlassung seien ungefähr drei Jahre vergangen. Die behauptete sechsjährige Drogenfreiheit sei also nicht mit einem ebenso langen Zeitraum des Wohlverhaltens gleichzusetzen.
Die bis jetzt erfolgreiche Drogentherapie könne keine Gewähr dafür bieten, dass der Beschwerdeführer nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge handle und seinen Reisepass nicht zu den in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG genannten Handlungen missbrauchen werde.
Der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Einzelfallprognose lägen drei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1984, 1995 und 1998 zugrunde. In diesem sehr langen Zeitraum sei der Beschwerdeführer zweimal rückfällig geworden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ohne Reisepass seine in Italien lebende Mutter nicht mehr besuchen könne, einen Arbeitsplatz und eine Freundin habe, betreffe seine persönlichen Verhältnisse. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aber auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (bei der Entziehung eines Reisepasses) keine Rücksicht zu nehmen.
Aus näher genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergebe sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig seien, wenn es sich um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handle, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein dürfe. Die Weitergabe von Suchtgiften aller Art stelle in Anbetracht des um sich greifenden Drogenmissbrauchs jedenfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volkgesundheit) und damit auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Da der Beschwerdeführer unbestritten Suchtmittel in großen Mengen in Verkehr gesetzt habe, stehe fest, dass sowohl eine Passversagung als auch eine Passentziehung und damit eine Einschränkung der Freizügigkeit im Lichte des Gemeinschaftsrechts zulässig sei. Das In-Verkehr-Setzen von Suchtmitteln stelle jedenfalls eine Handlung dar, die auf sein alleiniges persönliches Verhalten zurückzuführen sei.
Unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 PassG führte die belangte Behörde weiter aus, dass die zur Passversagung getroffenen Überlegungen ebenso auf die Passentziehung anzuwenden seien.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in 14 Jahren zweimal rückfällig geworden sei, der monatelangen Deliktszeiträume und der sehr großen Mengen, die er in Verkehr gesetzt habe, und der damit verbundenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, müsse die dreijährige Zeit des Wohlverhaltens als noch zu kurz angesehen werden. Es sei daher der Entscheidung der Behörde erster Instanz, den Reisepass zu versagen und den noch nicht seit fünf Jahren abgelaufenen Reisepass zu entziehen, inhaltlich zu folgen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (Z. 3 lit. f) der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder (Z. 4) durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Nach § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sich mehrfach in generalisierender Weise auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen, ohne sich auf die konkreten Umstände seines Einzelfalles zu beziehen. Sein persönliches Verhalten in den letzten Jahren sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Er habe seit dem Jahr 1999 mit Drogen nichts mehr zu tun und seit seiner Haftentlassung im Jahr 2002 keine weiteren Straftaten mehr begangen. Er sei sozial integriert, habe einen sicheren Arbeitsplatz und lebe in einer festen Beziehung. Da er arbeite und ein geordnetes Familienleben habe, sei die Rückfallsgefahr verschwindend gering.
Die belangte Behörde gehe offenbar "automatisch" davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seinen bisherigen Verurteilungen jedenfalls auch ein drittes Mal rückfällig werde. Dabei beachte sie aber die abschreckende Wirkung der - gemäß dem im Jahr 1998 ergangenen Urteil dreijährigen - Strafhaft nicht. Weiters seien seine nunmehrigen Lebensumstände mit den früheren nicht vergleichbar.
Darüber hinaus messe die belangte Behörde der Tatsache, dass der Beschwerdeführer niemals Drogen ins Ausland geschmuggelt habe, keine Bedeutung zu. Seine Verurteilungen auf Grund der "Drogenvergehen" wiesen keinerlei Auslandsbezug auf. Auch habe er seit seiner Haftentlassung im Jahr 2002 bei keinem seiner zahlreichen Auslandsaufenthalte Drogen importiert oder exportiert.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die unter I.1. dargestellten Straftaten begangen zu haben und deshalb zu den dort angeführten Freiheitsstrafen verurteilt worden zu sein. Unbestritten ist somit, dass der Beschwerdeführer u.a. im Jahr 1994 ca. 0,2 Gramm Heroin einer anderen Person überlassen, insgesamt 8,5 Gramm Heroin an zwei weitere Personen verkauft und insgesamt 180 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft hat, wobei das 25-fache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge überschritten worden ist. Die dafür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, im Zeitraum von August bis Dezember 1997 teils durch persönlichen direkten Verkauf, teils durch Vermittlung an eine bekannte Person zumindest ein Kilogramm Heroin bzw. Kokain in den Verkehr zu setzen, wobei die Straftaten in Beziehung auf Suchtgift begangen wurden, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 28 Abs. 2 SMG angeführten Menge ausgemacht hat.
In Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift in diesem Ausmaß hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders großen Wiederholungsgefahr die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn - wie auch im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten nicht verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0081, mwN).
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, erweist sich somit der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass bisher nicht dazu gebraucht hat, Suchtgift über die Grenze zu bringen, für die Beurteilung, ob die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, angesichts der von ihm verübten Straftaten als nicht entscheidend.
Im Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl. etwa das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0230, mwN). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann sich aber auch ein dreijähriger oder längerer Zeitraum des Wohlverhaltens als noch zu kurz erweisen, um von einem Wegfall der Gefahr ausgehen zu können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/18/0182, und vom , Zl. 2009/18/0498).
Im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0113, mwN) hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens die in Haft verbrachte Zeit außer Betracht zu bleiben hat. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe im Gefängnis sehr wohl die Möglichkeit, Drogen zu konsumieren und zu verkaufen, weshalb der gesamte sechsjährige Zeitraum seiner Drogenfreiheit bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen sei, überzeugt nicht, sind doch - selbst unter Zugrundelegung dieser Behauptung - die potentiellen "Möglichkeiten", in Freiheit einerseits bzw. in der Strafhaft andererseits Handel mit Suchtgiften zu betreiben bzw. diese in Verkehr zu setzen, nicht vergleichbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme selbst auf "massive" (Harn )Kontrollen in Justizanstalten hingewiesen.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes wurde die über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom verhängte zweijährige Freiheitsstrafe zunächst aufgeschoben und später nachträglich unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Innerhalb dieser Probezeit hat der Beschwerdeführer jedoch die gravierenden, mit der Verurteilung vom zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten begangen, weshalb auch die bedingte Strafnachsicht aus dem Vorverfahren widerrufen wurde. Die am begonnene Strafhaft des Beschwerdeführers endete - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - am . Seit seiner letzten Haftentlassung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sind somit nur knapp über drei Jahre vergangen, die er in Freiheit verbracht hat. Zutreffend wurde diesem Umstand im angefochtenen Bescheid wesentliche Bedeutung zugemessen.
Es ist auch die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass eine - im Falle des Beschwerdeführers noch laufende - erfolgreiche Drogentherapie keine Gewähr dafür biete, dass dieser nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge handeln und seinen Reisepass nicht zu den in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG genannten Handlungen missbrauchen werde (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2009/18/0498). Diese Ansicht findet gerade im vorliegenden Fall ihre Bestätigung, wurde der Beschwerdeführer doch - wie den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom zu entnehmen ist - trotz einer nach seiner Verurteilung vom offensichtlich erfolgreich absolvierten Therapie in weiterer Folge auf Grund persönlicher Probleme erneut einschlägig straffällig.
In Anbetracht der gravierenden, durch das In-Verkehr-Setzen sehr großer Mengen an Suchtgift charakterisierten und über längere Tatzeiträume begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, seiner mehrfachen einschlägigen Verurteilungen und des raschen Rückfalls nach der 1995 erfolgten Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG gerechtfertigt sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man im Sinne der Beschwerdeausführungen die vorgebrachte soziale Integration des Beschwerdeführers einschließlich seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit und der geltend gemachten Beziehung berücksichtigt.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0230, im Fall einer wesentlich gravierenderen Tatbegehung die Versagung eines Reisepasses als rechtswidrig erkannt, so übersieht er, dass der Beschwerdeführer des zitierten Erkenntnisses zwar zunächst durch ein ausländisches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden war, sich jedoch danach in einem achtjährigen in Freiheit verbrachten Zeitraum (lediglich) ein relativ geringfügiges Drogendelikt zu Schulden hat kommen lassen, das mit einer Geldstrafe geahndet wurde, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits fünf Jahre zurücklag und durch die Einführung von Suchtgift von Deutschland nach Österreich - für den Eigenbedarf - gekennzeichnet war. Darüber hinaus war nach der Entlassung des Beschwerdeführers des genannten Verfahrens aus der Strafhaft am bzw. bis zum Jahr 2001 (innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses) kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden. Der dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar.
2.3. Die Beschwerde bestreitet im Ergebnis nicht die unter I.1. dargestellten Ausführungen der belangten Behörde, wonach gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig seien, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handle, wobei ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein dürfe (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0177, mwN). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass strafgerichtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne Weiteres begründen könnten und sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft und seit der Haftentlassung keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ableiten lasse. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung keine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Interessenabwägung durchgeführt.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde nachvollziehbar begründet hat, weshalb sich die aus einer Passversagung bzw. Passentziehung resultierende Einschränkung des Freizügigkeitsrechts des Beschwerdeführers auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts als zulässig erweist. Vor dem Hintergrund des bereits beschriebenen gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sind diese behördlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht demgemäß auch keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, die Frage, ob die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 PassG gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil sie eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit iSd Art. 14, 18, 39, 43 und 49 EGV darstellten, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
3. Da somit der Versagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3. lit. f PassG bzw. der Entziehungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG gegeben sind, braucht auf die Frage des Vorliegens des Versagungsgrundes (bzw. des Entziehungsgrundes) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 (iVm § 15 Abs. 1 PassG) nicht mehr eingegangen zu werden. Die Beschwerde war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am