VwGH vom 24.02.2005, 2004/15/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Hubert Heugenhauser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Leoganger Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ. RV/0086- S/04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift, der - nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom , B 739/04) auftragsgemäß vorgenommenen - Ergänzung der Beschwerde und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden:
Der Beschwerdeführer hat am mit seinem Stiefvater und seiner Mutter einen Übergabsvertrag geschlossen. Ihm wurden eine private Liegenschaft und Liegenschaftsanteile übertragen; er übernahm dafür die Verpflichtung den Übergebern das lebenslängliche Wohnrecht in einer bestimmt bezeichneten Wohnung, die Pflege und Betreuung im Krankheitsfalle, sowie eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich S 6.000,-- bis zum und in Höhe von S 12.000,-- ab auf Lebensdauer zu leisten sowie Kreditverbindlichkeiten in Höhe von S 3,542.901,48 zu übernehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaften im Wesentlichen an Dritte vermietet und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1998 bis 2001 die von ihm gezahlten Rentenbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht, die auch als solche anerkannt wurden. Ebenso beantragte er in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 die Absetzung der Rentenzahlungen als Sonderausgaben.
Das Finanzamt beurteilte - ohne nähere Begründung - die Rente als steuerlich nicht abzugsfähige Unterhaltsrente und versagte den geltend gemachten Sonderausgaben die Abzugsfähigkeit.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt der Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft und der Liegenschaftsanteile mit S 12,702.100,-- bekannt gegeben. Der Höchstbarwert des Wohnungsrechtes wurde mit S 1,020.114,92, der der Rente ab auf Lebenszeit mit S 1,060.409,58 und der Barwert der Rente bis mit S 343.785,41 errechnet. Zuzüglich der übernommenen Kreditverbindlichkeit beträgt die Gegenleistung des Beschwerdeführers mit Stichtag S 5,967.211,39. Der Beschwerdeführer ist dieser Wertermittlung nicht entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sei der Bereich der Rentenbesteuerung in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 98/14/0045) neu geregelt worden. Im Rahmen der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter gebe es keine Versorgungsrente. In diesen Bereich fielen insbesondere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder "absolut privat" verwendet würden. Es werde lediglich zwischen der Kaufpreisrente und der Unterhaltsrente unterschieden. Unterschreite, wie im vorliegenden Fall, der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so gelte die "Überwiegenstheorie". Betrage demnach der Rentenwert weniger als die Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes - im Beschwerdefall 46,98 % - so sei von einer steuerlich irrelevanten Unterhaltsrente auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof - über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dahingehend verletzt, dass ihm der Abzug der Rentenzahlungen als Sonderausgaben verwehrt wurde.
Im Beschwerdefall ist der Verkehrswert der übergebenen Wirtschaftsgüter ebenso unstrittig wie der Wert der Gegenleistung; demnach beträgt die Gegenleistung des Beschwerdeführers weniger als 50 % des Verkehrswertes der übergebenen Wirtschaftsgüter.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei "ganz eindeutig klar" gewesen, dass er die zu vereinbarende Versorgungsrente steuerlich absetzen könne und sich die Gesamtbelastung aus der Übernahme der Liegenschaft dadurch entsprechend vermindere. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei der Gerichtshof von der langjährigen und gesichert scheinenden Rechtsmeinung abgegangen. Der Versorgungsrente sei damit - nur wenige Monate nach dem gegenständlichen Vertragsabschluss - die steuerliche Relevanz genommen worden. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sei jedoch die Versorgungsrente wiederum als zulässig anerkannt worden, allerdings nur mehr im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen. Er habe den Übergabevertrag im Vertrauen auf die geltende Rechtslage, nämlich dass die Rentenzahlungen als Sonderausgabe absetzbar seien, abgeschlossen. Die geänderte steuerliche Situation in Bezug auf Versorgungsrenten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0045, um die erste einschlägige Entscheidung zum EStG 1988 handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtslage so klargestellt, dass die Rententypen auf die im Gesetz vorgesehenen Alternativen reduziert wurden und die Abzugsfähigkeit von sogenannten außerbetrieblichen Versorgungsrenten als Sonderausgaben verneint wurde. Der Gesetzgeber hat durch das Steuerreformgesetz 2000 diese Rechtsprechung im Bereich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern lediglich gesetzlich nachvollzogen. Werden Einzelwirtschaftsgüter gegen Rente übertragen, kann daher nur entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen. Im Bereich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ist für weitere Rentenkategorien (somit auch für die vom Beschwerdeführer angesprochene Versorgungsrente) kein Raum. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt weder in der Interpretation der Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0045, noch in dem gesetzlichen Nachvollzug durch das Steuerreformgesetz 2000 (vgl. das auch im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 181/03, und das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0045).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am