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VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0201

VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des H G in L, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-210570/26/BMa/Th, betreffend Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Rinderlaufstalles für "10 Mutterkühe, Heu- und Strohlager bzw. Remise" auf einem näher bezeichneten Grundstück im Grünland erteilt.

Anlässlich eines baubehördlichen Lokalaugenscheines am wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt werde, weshalb dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters vom gemäß § 41 Abs. 3 Z 4 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BauO) die Fortsetzung der Bauausführung auf dem genannten Grundstück untersagt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. aufgetragen, für die nicht plangemäß ausgeführten Baulichkeiten (u.a. Kamine, Stiegen, Zubau (Keller), Trennwände, …) binnen vier Wochen um die nachträgliche Bewilligung der geänderten Bauausführung anzusuchen, widrigenfalls die errichteten Baulichkeiten binnen einer weiteren Frist von vier Wochen zu entfernen sein würden und der Zustand laut Baubewilligungsbescheid vom herzustellen sein werde.

Mit Schreiben vom erstattete der Bürgermeister an die Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) gemäß § 57 Abs. 2 BauO Anzeige, weil in dem genannten Gebäude entgegen dem rechtskräftigen Baueinstellungsbescheid vom Fenster eingebaut worden seien.

Mit Bescheid vom verhängte die BH über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 2 BauO eine Geldstrafe von EUR 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Tagen), weil er als Bauherr vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen sei, indem er anstelle des mit dem genannten Bescheid vom bewilligten Stallgebäudes in der Zeit vom bis ein Wohngebäude ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe bzw. habe ausführen lassen. Dadurch habe er § 57 Abs. 1 Z 2 BauO iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. übertreten.

Dazu führte die BH (u.a.) aus, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben auch Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten aufweisen müsse, gehe ins Leere, weil die Schaffung derartiger Räumlichkeiten unweigerlich zu einer Abänderung des baubewilligten Objektes, für welche eine gesonderte Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, geführt habe. Mit Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer eine weitere Bauführung untersagt worden, weil das von ihm errichtete Gebäude der Baubewilligung nicht entsprochen habe, und er müsse sich vorwerfen lassen, in Kenntnis der Konsenslosigkeit und Bewilligungspflicht der Bauabweichungen das in Rede stehende Wohngebäude ausgeführt zu haben. Dabei sei zu beachten, dass er beruflich als Grundstücksmakler tätig sei und daher von ihm ein Grundwissen über die relevanten baurechtlichen Bestimmungen erwartet werden könne. Jedenfalls sei er von den Vertretern der Baubehörde über die Konsenslosigkeit der von ihm getätigten Bauführung mehrfach in Kenntnis gesetzt worden. Da er spätestens seit der bescheidmäßig verfügten Baueinstellung durch die Baubehörde und auf Grund der mehrfachen Lokalaugenscheine durch die Baubehörde von der Konsenslosigkeit der Bauführung Kenntnis gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorsätzlich bzw. absichtlich begangen habe. Als Milderungsgrund sei kein Umstand zu werten gewesen. Als erschwerend sei jedoch zu werten gewesen, dass er das konsenslose Bauvorhaben trotz Untersagung und in Kenntnis der Bewilligungspflicht über einen erheblichen Zeitraum so weit fertiggestellt habe, dass dieses Gebäude nunmehr benützt werden könne.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde nach Durchführung einer Verhandlung am (unter Spruchpunkt I.) der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Ferner wurde (unter Spruchpunkt II.) ausgesprochen, dass für das Verfahren vor der belangten Behörde kein Kostenbeitrag zu leisten sei, und (unter Spruchpunkt III.) dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Verhandlung vom keine Folge gegeben.

Nach Hinweis auf die beiden genannten Bescheide des Bürgermeisters vom und vom stellte die belangte Behörde fest, dass laut den im Bauakt enthaltenen Aktenvermerken am 15., 18., 19. und sowie am (baubehördliche) Lokalaugenscheine durchgeführt worden seien. Anlässlich der Überprüfung der Einhaltung des Baueinstellungsbescheides (Aktenvermerk vom ) sei erhoben worden, dass trotz Baueinstellung die Kamine über das Dach des Gebäudes hinausgezogen worden seien. Am sei vom Bürgermeister ein Lokalaugenschein vorgenommen worden, bei dem entgegen dem genehmigten Zustand Fenster im Gebäude eingebaut worden seien, welcher Augenschein mit einem Foto dokumentiert worden sei. Weitere Lokalaugenscheine seien (u.a.) am 2., 15. und sowie am durchgeführt worden. Schon im Jahr 2008 sei das als Rinderlaufstall bewilligte Gebäude so ausgeführt worden, dass es der Wohnnutzung diene. Auch bei der Überprüfung am sei die Nutzung des Gebäudes als Wohnraum festgestellt worden. Anlässlich des Lokalaugenscheins am seien der Einbau einer Fußbodenheizung und die Montage eines Ofens festgestellt und dokumentiert worden. Beim Lokalaugenschein am sei festgestellt worden, dass im Erdgeschoss und im Obergeschoss Isolierungen eingebaut, im Kellergeschoss der Estrich gemacht und weiß verputzt sowie Heizungs- und Wasserinstallationen hergestellt worden seien. Beim Lokalaugenschein am sei u.a. auch die Installation von Bad und WC im Erdgeschoss sowie eines Bades im Dachgeschoss festgestellt worden.

Anlässlich des am durchgeführten Lokalaugenscheines habe der beigezogene Amtssachverständige des Bezirksbauamtes festgestellt, dass durch den realisierten Bau massiv vom bewilligten Projekt abgewichen worden sei. Beim vorgefundenen Objekt handle es sich um ein Wohnhaus mit allen erforderlichen Einrichtungen wie Küche, Sanitärräume, Zentralheizung usw.

Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und zwei von ihm gestellten Fristerstreckungsanträgen entsprochen worden. Dennoch habe er sich zum Ergebnis der Verhandlung vom nicht geäußert. Sein Berufungsvorbringen, es sei kein Wohnhaus errichtet worden, werde daher als Schutzbehauptung gewertet.

Nach Hinweis auf § 57 Abs. 1 Z 2 BauO und § 39 Abs. 2 leg. cit. führte die belangte Behörde weiter aus, dass das errichtete Objekt nicht der Genehmigung vom entspreche und kein Rinderlaufstall für "10 Mutterkühe, Heu- und Strohlager bzw. Remise", sondern ein Gebäude, das der Wohnnutzung diene, errichtet worden sei. Indem der Beschwerdeführer vom bewilligten Bauvorhaben ohne Genehmigung der Baubehörde abgewichen sei, habe er das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

Umstände dafür, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden daran treffe, die Verpflichtung nicht erfüllt zu haben, habe er weder behauptet noch seien Verfahrensergebnisse dafür hervorgekommen. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe auf Zusagen des Bürgermeisters bzw. der Baubehörde vertraut, dass für allfällige Änderungen bzw. Erweiterungen des Stallgebäudes "lediglich ein Bewirtschaftungskonzept" vorgelegt werden müsste, sei nicht nachvollziehbar, ergebe sich doch aus dem Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters vom unmissverständlich, dass bewilligungspflichtige Abweichungen hergestellt worden seien und um eine entsprechende nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei, wobei die Konformität mit der Widmung "Grünland" Voraussetzung für die Erlassung des benötigten Baubescheides sei. Der Baueinstellungsbescheid sei dem Beschwerdeführer nachweislich am zugestellt worden, sodass der Argumentation der BH zu folgen sei, dass der Beschwerdeführer den konsenslosen Bau absichtlich errichtet habe. Die zahlreichen Lokalaugenscheine seien nachvollziehbar dokumentiert. Aus diesen Vermerken sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest am bei der Baustelle angetroffen worden sei.

Da der Baueinstellungsbescheid vom unmissverständlich dargetan habe, dass eine nicht plangemäße Bauausführung untersagt sei, werde die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auf Zusagen vertraut, dass für allfällige Änderungen bzw. Erweiterungen des Stallgebäudes lediglich ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegen müsste, das von einem Sachverständigen der Oö. Landesregierung geprüft werde, als Schutzbehauptung gewertet.

Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, widrigenfalls von einem monatlichen Einkommen von EUR 2.500,-- ausgegangen werde. Dem habe der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt, sodass die BH zu Recht dieses Einkommen zugrunde gelegt habe. Auch im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer der Annahme zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nichts entgegengebracht. Strafmildernde Umstände seien nicht hervorgetreten. Als straferschwerend sei die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch einen längeren Zeitraum zu werten gewesen. Der BH sei weiters darin beizupflichten, dass die Errichtung eines Wohngebäudes im Grünland der Zielsetzung der BauO, eine geordnete und der Raumordnung entsprechende Bautätigkeit zu gewährleisten, widerspreche.

Dem neuerlichen Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom sei keine Folge zu geben gewesen, sei doch den beiden nach der mündlichen Verhandlung am gestellten Anträgen entsprochen worden und dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme zu dieser Verhandlung abzugeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 877/12).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 BauO, LGBl. Nr. 66/1994, (in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 96/2006) und § 57 BauO (in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008) lauten (auszugsweise):

" § 39

Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

(…)

(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn

1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie

2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.

(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden."

" § 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(…)

2. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

(…)"

Die Beschwerde bringt vor, dass tatsächlich das ohnedies bewilligte Stallgebäude errichtet worden sei, und zwar mit Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit, was zur zweckentsprechenden Bewirtschaftung bzw. Nutzung als Stallgebäude notwendig sei. Hiezu sei ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt worden und sei ein (ergänzendes) Bewilligungsverfahren anhängig. Auf diese abweichende Sachlage, insbesondere das laufende Verfahren betreffend das Bewirtschaftungskonzept bzw. die Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit im Stallgebäude, hätten die Behörden zu Unrecht nicht Bedacht genommen. Diese Sachlage würde die objektive und die subjektive Seite der Verwaltungsübertretung in einem anderen Licht erscheinen lassen. Da die Bautätigkeit zum Zweck der Bewirtschaftung des bewilligten Stallgebäudes erfolgt sei und ohnedies das genannte Verwaltungsverfahren betreffend das Bewirtschaftungskonzept und die konkrete Ausgestaltung der Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit im bewilligten Stallgebäude im Laufen sei, sei nicht konsenslos gebaut worden. Auf Grund der Aussagen des Bürgermeisters, dass lediglich ein Bewirtschaftungskonzept vorzulegen sei, worüber dann das Land Oberösterreich zu entscheiden habe, sei der Beschwerdeführer im guten Glauben gewesen, dass die Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit dem ohnedies bewilligten Stallgebäude entspreche, sofern dies mit einem Bewirtschaftungskonzept nachgewiesen werde, was geschehen sei. Das Ergänzungsgutachten betreffend dieses Konzept sei vom Beschwerdeführer am vorgelegt worden, was in der Verhandlung am von der belangten Behörde trotz diesbezüglicher Rüge des Beschwerdeführers nicht einbezogen worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom den ausdrücklichen Antrag "auf umfassende und detaillierte Stellungnahme zu den im Schriftsatz vom aufgezeigten Beweisthemen bzw. zu (seinem) gesamten Berufungsvorbringen durch persönliche unmittelbare Vernehmung bzw. Befragung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor (der belangten Behörde) zur Wahrung (seines) Parteiengehörs und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit" gestellt. Diesen Antrag habe die belangte Behörde vollständig übergangen. Der Beschwerdeführer sei bei der mündlichen Verhandlung am aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert gewesen und habe sich entsprechend entschuldigt, sodass er das Recht haben müsse, unmittelbar persönlich und mündlich im Rahmen einer förmlichen Vernehmung zu seinem Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Dies sei insbesondere zur Frage des Verschuldens und zum Nachweis der von den Gemeindevertretern getätigten Zusagen betreffend das Bewirtschaftungskonzept sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnissen unabdingbar. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die am erhobenen Beweise nicht verwerten bzw. in die Entscheidungsfindung einbeziehen dürfen, weil diese Beweise im Rahmen einer rechtswidrigen Maßnahme durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gewonnen worden seien, was von der belangten Behörde bereits rechtskräftig festgestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Baubewilligung (nur) zum Neubau eines Rinderlaufstalls für "10 Mutterkühe, Heu- und Strohlager bzw. Remise" erteilt worden ist, er jedoch - nicht plangemäß - (u.a.) Kamine, Stiegen, einen Zubau (Keller) und Trennwände errichtet hat und, obwohl ihm vom Bürgermeister mit Bescheid vom die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde, trotz dieses Bescheides die Kamine über das Dach hinausgezogen worden sind. Insbesondere bestreitet die Beschwerde auch nicht, dass am - entgegen der Baubewilligung - im Gebäude Fenster eingebaut, im September 2010 u.a. Heizungs- und Wasserinstallationen sowie ein Bad und WC im Erdgeschoss und ein Bad im Dachgeschoss hergestellt sowie am eine Fußbodenheizung eingebaut und ein Ofen montiert worden sind. Auch geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass laut dem Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes der realisierte Bau deshalb massiv vom bewilligten Projekt abweicht, weil es sich dabei um ein Wohnhaus mit allen hiefür erforderlichen Einrichtungen wie Küche, Sanitärräume, Zentralheizung handelt, wobei der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass diese Einrichtungen hergestellt worden sind. Ferner behauptet die Beschwerde nicht, dass dem Beschwerdeführer nachträglich für diese Bauten eine Baubewilligung erteilt worden sei.

Im Hinblick darauf begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch die Bautätigkeit während des seiner Bestrafung zugrunde gelegten Tatzeitraumes ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung der Baubehörde von dem mit Bescheid des Bürgermeisters vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen ist und das Tatbild des § 39 Abs. 2 BauO sowie des § 57 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt ist, keinem Einwand.

Ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt hat und diesbezüglich ein ergänzendes Bewilligungsverfahren anhängig ist, kann dahingestellt bleiben, weil dies nichts an der Konsenswidrigkeit der inkriminierten Baumaßnahmen ändert. Damit ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte auf das Bewirtschaftungskonzept eingehen und den Beschwerdeführer zum gesamten Berufungsvorbringen vernehmen müssen, nicht zielführend.

Was den Beschwerdevorwurf anlangt, dass die Ergebnisse des Lokalaugenscheines vom nicht hätten verwertet werden dürfen, so braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil die von der belangten Behörde festgestellten Ermittlungsergebnisse auch im Rahmen zahlreicher anderer Lokalaugenscheine der Baubehörde gewonnen wurden. Abgesehen davon darf ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, gemäß § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG, § 46 Rz 13, 14, mwH auf die hg. Judikatur). Im vorliegenden Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, welchem Verbotszweck die Verwertung der beim Lokalaugenschein am gewonnenen Ermittlungsergebnisse widerspräche; überdies wurde von der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Höhe der verhängten Strafe und bringt vor, der Beschwerdeführer sei auf Grund von Aussagen des Bürgermeisters im guten Glauben gewesen, dass die Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit dem ohnedies bewilligten Stallgebäude entspreche, sofern dies mit einem Bewirtschaftungskonzept nachgewiesen würde, was geschehen sei. Es könne daher von einer "Fortsetzung der strafbaren Handlung durch einen längeren Zeitraum" und einer "massiven Missachtung öffentlicher Interessen" oder einem "besonders schwerwiegenden Verschulden" nicht die Rede sein. Da der Beschwerdeführer von mehrfachen Lokalaugenscheinen nichts gewusst habe, könne ihm auch nicht eine langdauernde Absichtlichkeit angelastet werden. Die Strafe bewege sich in der Höhe von mehr als dem Achtfachen der Mindeststrafe, obwohl eine "Erstübertretung" vorliege. Die Behörde habe es unterlassen, zu argumentieren und zu begründen, warum gerade diese Übertretung als besonders schwerwiegend anzusehen sei. Die Verhängung einer exorbitanten bzw. übermäßigen Geldstrafe ohne ausreichendes Verfahren und ohne ausreichende Erhebung und Abwägung der subjektiven Tatseite (Verschulden) sei willkürlich.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist, zu eröffnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0060, mwN).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit dem Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, wobei den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. dazu nochmals das zitierte Erkenntnis, Zl. 2003/05/0060, mwN).

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg. cit.) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der BH vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, den Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung vom neuerlich zu laden, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 2 BauO ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.450,-- und einer Höchststrafe von EUR 36.000,-- bedroht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0261, mwN). Im Beschwerdefall wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Umfang von knapp einem Drittel des höchstzulässigen Strafrahmens verhängt. Hiebei lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere an, dass er trotz Erlassung des Untersagungsbescheides vom konsenswidrig Bauarbeiten ausgeführt hat. Strafmildernde Umstände sind auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht hervorgetreten. Wenn die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf eine mündliche Zusage der Baubehörde vertraut, als bloße Schutzbehauptung wertete und ihm absichtliches Handeln vorwirft, so ist diese Beurteilung vor allem im Hinblick auf den genannten Bescheid vom nicht zu beanstanden.

Damit kann der belangten Behörde auch keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung vorgeworfen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am