VwGH vom 25.10.2006, 2004/15/0150
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der B in A, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, u.a., Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ. RV/0104-F/03, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Rückzahlung eines Betrages von EUR 32.571,96 gemäß § 236 BAO ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachzusehen, abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Finanzamtes vom sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von EUR 32.571,96 an zu viel bezogener Familienbeihilfe verpflichtet worden. Mit dem am eingelangten Antrag vom habe sie um die gänzliche oder zumindest teilweise Nachsicht der rückgeforderten Familienbeihilfe ersucht. Dazu habe sie ausgeführt, das Finanzamt habe am auf ihr Konto bei der Bank T. einen Betrag von S 628.450,-- (EUR 45.671,24) überwiesen. Dieser Betrag habe u.a. fälschlicherweise eine Nachzahlung der Familienbeihilfe für das Jahr 1996 in Höhe von S 498.000,-- (EUR 36.191,07) beinhaltet, an Stelle des zustehenden Betrages von S 49.800,-- (EUR 3.619,11). Zu diesem Zeitpunkt sei das Konto der Beschwerdeführerin weit überzogen gewesen. Der negative Saldo habe den vom Finanzamt überwiesenen Betrag bei weitem überstiegen. Die Beschwerdeführerin sei damals mit der Erziehung dreier Kinder und der Betreuung eines Pflegefalles ausgelastet gewesen, weshalb ihre geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten von einem Buchhalter wahrgenommen worden seien. Hiezu sei die starke Belastung durch eine unheilbar zerrüttete Ehe, die in weiterer Folge geschieden worden sei, gekommen. Der Buchhalter habe die Beschwerdeführerin von der Überweisung des Finanzamtes in Kenntnis gesetzt. Der Buchhalter habe die Frage der Beschwerdeführerin, ob die Höhe des angewiesenen Betrages stimme, damit beantwortet, dass die Familienbeihilfe wohl für mehrere Jahre rückwirkend ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb von einer Auszahlung der Familienbeihilfe in richtiger Höhe ausgegangen. Sie habe dieses Geld nicht beheben können, weil die Bank Zahlungseingänge lediglich zur Reduzierung des aushaftenden Saldos herangezogen habe, jedoch nicht zur Auszahlung an die Beschwerdeführerin. Dass ihr auf Grund eines Behördenfehlers um EUR 32.571,96 zu viel an Familienbeihilfe überwiesen worden sei, sei ihr nicht bewusst gewesen. Es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend nur bis zum erfolgt sei, wenngleich die Kinder bereits in den Jahren 1981, 1987 und 1991 geboren worden seien. Sie habe auch niemals einen förmlichen Bescheid, aus dem sich die Höhe des tatsächlichen Anspruches ergeben hätte, erhalten. Die Beschwerdeführerin sei hoch verschuldet und für drei Kinder unterhaltspflichtig, welche sich alle noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden und über keine eigenen Einkünfte verfügen. Auf Grund der monatlichen Fixkosten und sonstigen finanziellen Belastungen sei die Beschwerdeführerin daher auf die von ihr erzielten Provisionen angewiesen. Trotz einer bescheidenen Lebensweise sei es ihr nicht möglich, mit einem Teil ihrer Einkünfte den Rückzahlungsanspruch des Finanzamtes zu entsprechen. Vielmehr stelle für die Beschwerdeführerin die Pfändung und Überweisung ihrer Geldforderungen gegenüber ihrem Arbeitgeber eine besondere Härte dar und sie laufe Gefahr, ihre Unterhalts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen ebenfalls nicht länger erfüllen zu können. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles erscheine die Einhebung des Rückforderungsbetrages in Höhe von EUR 32.571,96 unbillig im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen der Einhebung und den im Bereich der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteilen. Nicht zuletzt auf Grund der Höhe des Rückforderungsbetrages befürchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre unterhaltspflichtigen Kinder eine nahezu existenzielle Gefährdung.
Das Finanzamt habe mit Bescheid vom das Nachsichtsersuchen abgewiesen. Es liege lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor und kein bei Anwendung des Gesetzes vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin gerügt, dass das Finanzamt lediglich die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit, nicht jedoch die einer persönlichen geprüft habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, mit den von ihr erzielten Provisionen ihren Lebensunterhalt soweit zu bestreiten, dass sie auf andere Einnahmequellen verzichten könne. Sie sei insbesondere auf die ihr zustehenden Einkünfte aus Verpachtung angewiesen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Unterhalts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen zu können. Durch die Pfändung der Pachteinnahmen drohe ihr eine nahezu existenzielle Gefährdung. Darum könne auch die vom Finanzamt zwischenzeitlich zugesagte Einschränkung der Exekution nichts ändern. Um den Rückforderungsanspruch des Finanzamtes erfüllen und gleichzeitig den für sich und ihre Kinder zu einer bescheidenen Lebensführung notwendigen Unterhalt sichern zu können, wäre sie verhalten, ihr Liegenschaftsvermögen in A. zu veräußern. Es sei ungewiss, ob sie dafür einen angemessenen Preis erzielen könne. Im Übrigen sei ihr ein solcher Schritt aber auch nicht zumutbar.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die rückgeforderte Beihilfe sei zwischenzeitlich durch Forderungspfändung bzw. durch Gegenverrechnungen auf dem Familienbeihilfenkonto zur Gänze beigebracht worden.
An den Begriff der Unbilligkeit sei in diesem Falle kein strengerer Maßstab anzulegen, als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschuldigkeiten. Die Unbilligkeit könne persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn in Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete.
Im vorliegenden Fall sei der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten der Finanzverwaltung verursacht worden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stelle lediglich auf objektive Momente ab. Bei dieser Sachlage sei das Vorliegen einer sachlichen Einhebungsunbilligkeit zu verneinen.
Im Hinblick auf eine persönliche Unbilligkeit habe das Finanzamt im November 2002 eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vorgenommen. An Vermögenswerten sei ein Einfamilienhaus in A.
(Wert ca. EUR 300.000,--) sowie ein bebautes Grundstück in G. festgestellt worden. Diesem Vermögen stünden Schulden in Höhe von ca. EUR 600.000,-- gegenüber. Für das Gebäude in G. bestehe ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Das Gebäude werde verpachtet, der Pachtzins betrage monatlich EUR 3.851,66. Weiteres nennenswertes Vermögen sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2002 als Versicherungsvertreterin tätig und habe aus dieser Tätigkeit im Jahre 2002 Provisionen in Höhe von EUR 20.476,-- und für das Jahr 2003 Provisionen in Höhe von EUR 32.441,-- erzielen können. Sie erhalte für drei Kinder Alimente in Höhe von EUR 1.000,-- monatlich. In Beantwortung eines entsprechenden Vorhaltes habe die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche Situation mit Schreiben vom dargelegt. Demnach habe sich im Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin keine Änderung ergeben. Der Pachtzins aus dem Grundstück G. betrage seit monatlich EUR 1.816,82. Die Schulden der Beschwerdeführerin bestünden in Höhe von rund EUR 558.000,--. Im Zeitraum Jänner bis Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin als Versicherungsvertreterin monatlich Provisionen von durchschnittlich EUR 2.874,41 erzielt. Die Alimentationszahlungen für die drei Kinder betrügen nach wie vor EUR 1.000,-- monatlich. Das älteste Kind sei Studentin, das zweite Kind besuche die HTL für Holzbau in Tirol und das jüngste wohne im Haushalt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen folgende monatliche Ausgaben zu bestreiten: Unterhalt für das älteste Kind EUR 581,38, Unterhalt für das zweite Kind (Internat und Lebenshaltungskosten) EUR 350,--, Unterhalt für das jüngste Kind EUR 200,--, eigene Lebenshaltungskosten EUR 500,--, Versicherungen, Kfz EUR 1.000,-- sowie Zahlungen an die H-Bank (nur Zinsen) EUR 1.384,73, insgesamt sohin EUR 4.016,11. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, auf Grund der bis dato aufrechterhaltenen Pfändung des Pachtzinses durch das Finanzamt sei es ihr nicht möglich, die bestehenden Kredite bei der H-Bank, ausgenommen die genannten Zinsen, und bei der Bank T. zu bedienen. Die Abstattung dieser Verbindlichkeiten wäre für sie nur durch Veräußerung von Vermögen möglich. Dies sei ihr jedoch nicht zumutbar.
Mit diesem Vorbringen werde nach Ansicht der belangten Behörde nicht dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete nahezu existenzielle Gefährdung gerade durch die Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfenbezüge bewirkt worden sei. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches sei die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bereits so prekär gewesen, dass der Betrag von EUR 45.671,24 von der Bank sofort einbehalten worden sei und lediglich der Reduzierung des aushaftenden Saldos gedient habe. Es sei zwar zuzugestehen, dass es der Beschwerdeführerin sicherlich nicht möglich gewesen wäre, die gesamte rückgeforderte Familienbeihilfe von EUR 32.571,96 auf einmal zu bezahlen. Ratenzahlungen seien ihr bei ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen aber zumutbar gewesen. Auch sei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die vom Finanzamt durchgeführten Einbringungsmaßnahmen keine Veräußerung des Liegenschaftsvermögens in A. erforderlich, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu sichern und ihr die Erfüllung ihrer Sorgepflichten zu ermöglichen. In der Eingabe vom sei diesbezüglich eingewendet worden, dass es der Beschwerdeführerin während der Dauer der durchgeführten Pfändung durch das Finanzamt nicht möglich gewesen sei, die bestehenden Bankverbindlichkeiten mit Ausnahme von darauf entfallenden Zinszahlungen zu bedienen. Eine teilweise Tilgung dieser Verbindlichkeiten wäre lediglich durch eine Veräußerung von Vermögen möglich gewesen, die der Beschwerdeführerin jedoch nicht zumutbar gewesen sei. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin sei unzutreffend, weil selbst die Notwendigkeit, für die Erfüllung des Rückforderungsanspruches vorhandene Vermögenswerte heranzuziehen bzw. ihre Substanz anzugreifen, die Einhebung noch nicht unbillig mache, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass bei der Vermögensveräußerung kein angemessener Preis erzielt werden könne, sodass diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Insgesamt lägen daher weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor. Aus diesem Grunde bliebe für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Selbst bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit sei im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu gewähren, wenn sich durch die Nachsicht die finanzielle Notlage des Nachsichtswerbers nicht nachhaltig verändere bzw. verbessere, weil beispielsweise bei hoher sonstiger Verschuldung die Rückzahlung lediglich dazu führe, dass bloß Verbindlichkeiten anderer Gläubiger des Nachsichtswerbers abgedeckt würden und sohin gegenüber der Abgabenbehörde bevorzugt würden. Da die Beschwerdeführerin sehr hoch verschuldet sei, würde das Behalten des Betrages von EUR 32.571,96 zu keiner Änderung der Vermögenslage, sondern lediglich zu einer Abdeckung anderer Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin führen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nachsicht der Verpflichtung zur Rückzahlung eines Betrages von EUR 32.571,96 durch Abschreibung gemäß § 236 BAO verletzt. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit sei stets gegeben, wenn durch die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet sei. Diese Voraussetzung sei auf Grund der vorgetragenen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin gegeben. Auf Grund der prekären finanziellen Situation sei sie nicht in der Lage, neben der Abstattung ihrer sonstigen Verbindlichkeiten auch den vom Finanzamt geforderten Betrag zurückzuzahlen, weil dies die ohnehin bereits stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch weiter und zwar in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen bzw. übersteigen würde. Angesichts der Tatsache, dass die Familie der Beschwerdeführerin ohnehin nur zu einer bescheidenen Lebensführung im Stande sei, hätte selbst die Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bei weitem überstiegen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass selbst bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu gewähren sei, sei unrichtig. Ermessensentscheidungen seien nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit sei die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben zu verstehen. Es liege auf der Hand, dass sich die finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin nachhaltig bessern würde, wenn sie den Betrag von EUR 32.571,96 wieder zurückerhalten würde. Allein schon deshalb entspreche die Erteilung der Nachsicht jedenfalls dem Gebot der Billigkeit. Öffentliche Interessen stünden einer Nachsichtserteilung nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 99/15/0161, und vom , 2001/15/0033) ist persönliche Unbilligkeit u. a. dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/16/0086).
Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2002/15/0155, und vom , 2003/13/0156). Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei in Abgabenverfahren ist die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0232).
Die belangte Behörde hat eine persönlich bedingte Unbilligkeit verneint. Der Beschwerdeführerin wären bei ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen Ratenzahlungen zumutbar gewesen; selbst bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit sei im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu gewähren.
Feststellungen, die eine solche Beurteilung rechtfertigen, können dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden. Trotz der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, Präzisierungen von der Beschwerdeführerin zu verlangen und gegebenenfalls ausgehend von weiteren Angaben und Ermittlungen beim Finanzamt Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Vorliegen der geltend gemachten persönlichen Unbilligkeit zu treffen. Es fehlen nämlich Feststellungen über die Auswirkungen der Überweisung des überhöhten Betrages an die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere ihrer Kreditverbindlichkeiten. Hiebei ist von Bedeutung, ob dies zu einer Reduzierung, vorläufigen, zeitlich befristeten Aussetzung der monatlichen Raten oder lediglich zu einer Verkürzung der Laufzeit des Kredites geführt hat. Dies erfordert auch genaue Kenntnisse der damals bestehenden Kreditverbindlichkeit(en) bzw. ihrer Bedingungen. Weiters sind die näheren Umstände der Maßnahmen des Finanzamtes zur Rückführung dieses Betrages zu ermitteln, insbesondere Dauer der Pfändungen und die monatliche Höhe der dadurch hereingebrachten Beträge. Schließlich sind auch die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin im gesamten Zeitraum exakt festzustellen, also über das ihr tatsächlich zur Verfügung stehende (Netto-)Einkommen und ihre laufenden Belastungen sowie ihre Lebenshaltungskosten. Es ist ein Vergleich der Situation der Beschwerdeführerin vor der Überweisung des in Rede stehenden Betrages und danach sowie während der Maßnahmen des Finanzamtes zur Hereinbringung des zu Unrecht angewiesenen Betrages anzustellen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren decken, schließen nämlich von vorneherein die Verneinung einer persönlichen Unbilligkeit der Beschwerdeführerin verursacht durch die fehlerhafte Anweisung des Betrages durch das Finanzamt und die dann gesetzten Maßnahmen zur Hereinbringung des zu Unrecht angewiesenen Betrages nicht aus.
Der festzustellende Sachverhalt bedarf sohin in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am