VwGH vom 29.09.2015, 2012/05/0198
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der G T in W, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, Disslergasse 1/2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-240/12, betreffend Versagung der Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Wiener Bauordnung (BO) für die Errichtung eines Zubaus in Form eines Wintergartens zu dem auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien bestehenden Kleingartenhaus.
Über Ersuchen der Magistratsabteilung 37 erstattete die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung mit Schreiben vom eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass aus stadtgestalterischer Sicht kein öffentliches Interesse am Bestand des Bauwerks auf Grund seiner Gestaltung, seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild oder seines kulturhistorischen Charakters und Stils auch in Bezug auf sein Umfeld bestehe.
In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A - Stadtteilplanung und Flächennutzung vom wurde zunächst dargestellt, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung "Grünland, Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gelte. Auf dem Grundstück befinde sich ein Kleingartenwohnhaus, dessen Größe das in den §§ 12 und 13 Wiener Kleingartengesetz 1996 (im Folgenden: KlGG) bestimmte Ausmaß überschreite. Der Kleingarten befinde sich in einem Siedlungsgebiet, das überwiegend durch Kleingartenanlagen und lockere Wohnbebauung bestimmt sei. In unmittelbarer Umgebung der gegenständlichen Liegenschaft würden sich ausschließlich Kleingartenflächen befinden und all diese Kleingärten seien dem "Grünland, Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" zugeordnet. Die Zielsetzung dieser Festsetzung liege in der Erhaltung der bestehenden Siedlungs- und Bebauungsstruktur mit einem großen Anteil an Gartenflächen und einer maßvollen Bebauung. Werde durch den gegenständlichen Gebäudebestand das auf Grund der Widmung zulässige Ausmaß überschritten, würden dadurch auch die mit der Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes verfolgten Ziele einer kleingärtnerischen Gebietsstruktur unterlaufen. Da das KlGG keine Möglichkeit eröffne, im Bebauungsplan das höchstzulässige gesetzliche Ausmaß von Kleingartenwohnhäusern zu vergrößern, würde nur die Möglichkeit bestehen, die Grundfläche dem Bauland zuzuordnen. Im Hinblick auf die Lage innerhalb eines homogenen Kleingartengebietes sei dies jedoch nicht zu rechtfertigen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in welcher der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 19 und 21A zur Kenntnis gebracht wurden, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom insofern geänderte Bestandspläne, als der ursprünglich als Wintergarten bezeichnete Raum nunmehr als Aufenthaltsraum ausgewiesen wurde.
Zur vorgenommenen Planänderung teilte die Magistratsabteilung 21A in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom mit, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Zubau zu einem Kleingartenwohnhaus handle, sodass die Voraussetzung des § 71b Abs. 3 Z 1 BO nicht vorliege. Zu den übrigen zu berücksichtigenden Bedingungen, vor allem hinsichtlich § 71b Abs. 3 Z 3 und 4 BO bleibe die Stellungnahme vom aufrecht.
Mit Bescheid des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung vom wurde die beantragte Sonderbaubewilligung für den gläsernen Zubau zum Kleingartenwohnhaus versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Bewilligung der Baulichkeit nur die Erweiterung des bereits geschaffenen Wohnraumes (Kleingartenwohnhauses) für die Bevölkerung erhalten werden könne, ein Verlust desselben drohe aber bei Beseitigung eines Wintergartens oder Zubaus nicht. Die Baulichkeit sei mit den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht vereinbar und dies gehe eindeutig aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A vom hervor. Daran vermöge auch die im Zuge des Ermittlungsverfahrens von Wintergarten auf Aufenthaltsraum geänderte Raumwidmung nichts zu ändern, was auch durch die ergänzende Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A vom zum Ausdruck gebracht werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht nur bei einem Wintergarten, sondern auch bei einem Zubau zu einem Kleingartenwohnhaus ausgesprochen, dass mit dessen Entfernung kein Verlust einer vorhandenen Wohnmöglichkeit verbunden sei, weil er davon ausgehe, dass im zulässigen Umfang des Kleingartenwohnhauses ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Auf die Familiengröße bzw. Fragen der Nutzung für Physiotherapie stelle der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht ab, sodass keine Möglichkeit gegeben sei, dies zu berücksichtigen, da es um das Gebäude gehe und persönliche Überlegungen dabei keine Rolle spielen würden. Zu bedenken sei auch, dass durch den Zubau ein umbauter Raum von rund 485 m3 entstehen würde, der das im KlGG vorgesehene Ausmaß bei weitem überschreite. Der vom Verwaltungsgerichtshof im angeführten Fall versagte Zubau habe eine weit geringere Größe gehabt. Es sei somit kein öffentliches Interesse, das für ein Weiterbestehen des Gebäudeteiles spreche, zu erkennen, sodass die Sonderbaubewilligung zu versagen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stellte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst fest, dass nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7207, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" festgesetzt sei. Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen aus, dass auf der südlichen Seite des bestehenden Kleingartenwohnhauses ein Zubau in Form eines 28,27 m2 großen, nunmehr als Aufenthaltsraum bezeichneten Raumes genehmigt werden solle, der bereits vor dem errichtet worden sei.
Auf Grund der Flächenwidmung sei für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine maximale Bebaubarkeit von 50 m2 gegeben, die bereits durch das bestehende Kleingartenwohnhaus, welches eine bebaute Fläche von 50 m2 aufweise, zur Gänze konsumiert werde. Durch den beantragten Zubau werde die maximale Bebaubarkeit der Liegenschaft daher um 28,27 m2 - somit um über 50 % - überschritten. Auch die Gesamtkubatur des Kleingartenhauses samt projektiertem Zubau mit 485 m3 überschreite das höchstzulässige gesetzliche Ausmaß von 265 m3 bei weitem. Die gegenständliche Baulichkeit erweise sich somit im Hinblick auf die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" als nicht bewilligungsfähig.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung drohe bei Beseitigung eines Wintergartens oder Zubaus zu einem Kleingartenwohnhaus kein Verlust eines vorhandenen Wohnraumes, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass dieser Zubau einen dringend benötigten Wohnraum für die Familie der Beschwerdeführerin darstelle und daher im Sinn des § 71b Abs. 3 Z 1 BO bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden solle, ins Leere gehe. Da das Entfernen eines Zubaus jedenfalls keinen Verlust von Wohnraum darstelle, mache es keinen Unterschied, ob der gegenständliche Zubau als Aufenthaltsraum oder als Wintergarten bezeichnet werde.
Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht zu erkennen, inwiefern damit ein öffentliches Interesse am weiteren Bestehen des Zubaus dargetan werden solle.
Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21A vom gehe hervor, dass ein öffentliches Interesse gemäß § 71b BO am weiteren Bestehen des gegenständlichen Zubaus im Hinblick auf das widmungswidrige Ausmaß des Kleingartenwohnhauses durch Überschreiten der zulässigerweise bebaubaren Fläche bzw. der zulässigen Kubatur sowie im Hinblick darauf, dass selbst eine Umwidmung in Bauland nicht zur Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Kleingartenwohnhauses führen würde, nicht bestehe. Der Stellungnahme der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom sei überdies zu entnehmen, dass aus stadtgestalterischer Sicht kein öffentliches Interesse am Bestand des Bauwerkes gegeben sei.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen falle somit die im § 71b Abs. 3 BO vorgesehene Abwägung des öffentlichen Interesses an dem weiteren Bestehen des Zubaus mit öffentlichen Interessen an dessen Beseitigung (insbesondere in Bezug auf die örtliche Raumordnung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich baulicher Ausnutzbarkeit und Kubatur) zweifellos zu Ungunsten des weiteren Bestehens aus. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Zubau in seiner bestehenden Größe sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung, als auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligungsfähig sei. Eine Umwidmung der betroffenen Grundfläche in Bauland wäre im Hinblick auf den Verwendungszweck sowie in Anbetracht der Lage und Größe des gegenständlichen Kleingartens und Kleingartenwohnhauses und der umgebenden Bauwerke und Kleingärten sachlich nicht zu rechtfertigen und eine solche würde überdies im Hinblick auf die im Bauland einzuhaltenden Abstandbestimmungen nicht zur Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes führen. Daraus lasse sich entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Zubaus das Interesse an dessen Erhaltung bei weitem überwiege.
Der Bestimmung des § 71b BO komme keinesfalls die Funktion zu, im Wege der Erteilung einer Sonderbaubewilligung eine perpetuierte individuelle Ausnahme von den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Festsetzungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu ermöglichen. Würde die Behörde im vorliegenden Fall eine Sonderbaubewilligung erteilen, hätte dies zur Folge, dass in anderen vergleichbaren Fällen, dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend, ebenfalls derartige Bewilligungen erteilt werden müssten, was aber zu einer Aushöhlung der gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa über die bauliche Ausnutzbarkeit und Kubatur, bzw. der Festsetzungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes führen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 71b BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 46/2010 lautet:
" Sonderbaubewilligungen
§ 71b. (1) Für bestehende Bauwerke oder Bauwerksteile, die vor dem errichtet worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht haben und auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden können, ist auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen.
(2) Dem Antrag sind vollständige Bestandspläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a und des § 64 anzuschließen.
(3) Die Sonderbaubewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob
1. bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden soll,
2. für die Bevölkerung notwendige Betriebe oder sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen,
3. das Bauwerk oder der Bauwerksteil mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann,
4. eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe des Bauwerkes oder Bauwerksteiles sachlich zu rechtfertigen wäre,
5. das Bauwerk oder der Bauwerksteil nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können,
6. das Bauwerk oder der Bauwerksteil hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat,
7. die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser oder die Abwasserbeseitigung gegeben ist, oder
8. die sichere Benützbarkeit des Bauwerks oder Bauwerksteiles gegeben ist.
(4) Die Sonderbaubewilligung gilt als Baubewilligung im Sinne des § 71, jedoch höchstens für zehn Jahre.
(5) Über den Antrag auf Sonderbaubewilligung entscheidet der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung (§ 133). Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KlGG, LGBl. Nr. 57/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' und 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien.
...
Baubewilligungen
§ 8. (1) Im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' und 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. ..."
Ausnützbarkeit des Kleingartens
§ 12. (1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' nicht mehr als 35 m2, im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.
...
Gebäudegröße
§ 13. ...
(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m3 über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
..."
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die belangte Behörde sei ihrer sich aus § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ergebenden Verpflichtung, die Partei zur Verbesserung anzuleiten, nicht nachgekommen. Bei einer baulichen Abänderung oder Modifizierung, wie zB einer Verkleinerung des gläsernen Zubaus, hätte ein für die Beschwerdeführerin angestrebter positiver Verfahrensausgang hervorkommen können. Die Abweisung sei nämlich darauf gestützt worden, dass der Zubau eine erhebliche "Bauüberschreitung" dargestellt haben solle. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang auch nicht der sie treffenden Manuduktionspflicht nachgekommen.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebotes der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit. Die Behörde habe keine eigene Entscheidung auf Grund unmittelbarer Beweiserhebung getroffen, sondern sie habe die "Frage der Ermessensabwägung" in unzulässiger Weise den beigezogenen Amtssachverständigen überbunden. Zudem habe im erstinstanzlichen Verfahren keine unmittelbare "Beweiserhebungsart" durch den Bauausschuss stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, dass die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Interessenabwägung lediglich "auf die Gutachtenserhebungen und die Rechtsausführungen der Amtssachverständigen" verwiesen habe. Rechtsfragen habe aber die Behörde selbst zu entscheiden.
Die Frage, ob ein bereits vorhandener Wohnraum entfernt werde, sei von der Behörde nicht mit hinreichender "Detaildifferenzierung" gelöst worden. Die Behörde stütze sich dazu nur auf eingeholte Amtssachverständigengutachten, wobei jenes der Magistratsabteilung 19 inhaltlich verfehlt sei und jenes der Magistratsabteilung 21A lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweise, wobei die Notwendigkeit, diese Thematik technisch zu beurteilen, gänzlich fehle. Zu diesem Punkt gebe es keine gehörigen Sachverhaltsfeststellungen. Dass die Beseitigung eines Wintergarens selbst keinen Verlust einer Wohnmöglichkeit darstelle, sei nicht nachvollziehbar. Die Entfernung eines als Wohnraum dienenden Wintergartens führe unweigerlich zu einem Verlust von Wohnraum. Das Gesetz normiere nicht, dass nur Schlafzimmer in diese Überlegungen einzufließen hätten. Zudem käme bei der Frage der Erhaltung von Wohnräumen dem Umstand, dass die vorliegende Widmung ganzjähriges Wohnen erlaube, eine entsprechende Gewichtung zu, die im Verfahren unbeachtet geblieben sei.
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel liegen aus nachfolgenden Gründen nicht vor:
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach § 13 Abs. 3 AVG zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig sind, nicht jedoch Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0206, mwN). Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nämlich nicht als Mängel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Die Behörde wird durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 13 Rz 27).
Die von der Beschwerdeführerin relevierte Verletzung der Manuduktionspflicht kommt - abgesehen von dem Umstand, dass sich diese nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und nicht darauf bezieht, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0029, mwN) - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin seit Erhebung ihrer Berufung anwaltlich vertreten war und die Pflicht zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG nur gegenüber jenen Personen besteht, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0176).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass keine unmittelbare Beweiserhebung durch die belangte Behörde stattgefunden habe, so genügt es darauf hinzuweisen, dass das AVG ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit kennt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/06/0046, mwN, und vom , Zl. 2011/08/0083, mwN). Darüber hinaus wird bemerkt, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und § 71b Abs. 5 BO ausdrücklich vorsieht, dass zwar der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über den Antrag auf Sonderbaubewilligung entscheidet, das Ermittlungsverfahren jedoch vom Magistrat zu führen ist.
Im Übrigen hat die belangte Behörde die vorzunehmende Interessenabwägung nicht den Amtssachverständigen überbunden. Sie hat vielmehr zur Frage, ob die nach § 71b Abs. 3 Z 3 und 4 BO zu berücksichtigenden Umstände im Beschwerdefall gegeben sind, eine sachverständige Beurteilung durch die Magistratsabteilung 21A eingeholt, welche sie dann in die von ihr selbst vorgenommene Interessenabwägung einbezogen hat. Gleiches gilt für die seitens der Magistratsabteilung 19 erstattete Stellungnahme zum örtlichen Stadtbild, zumal auch die Bedachtnahme auf einen allenfalls bestehenden Widerspruch zu § 85 BO im Hinblick auf die bloß demonstrative Aufzählung der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände in § 71b Abs. 3 BO in Betracht kommt (vgl. dazu das zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0128). Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Fragen, ob bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden solle (§ 71b Abs. 3 Z 1 BO) und ob der gegenständliche Wintergarten bzw. Aufenthaltsraum baurechtlich hätte bewilligt werden können (§ 71b Abs. 3 Z 5 BO), eigenständig beurteilt und ist letztlich zu dem Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Zubaus das öffentliche Interesse an dessen weiterem Bestand bei weitem überwiege. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe bloß auf die Ausführungen der Amtssachverständigen verwiesen, ist daher nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am weiteren Bestand des Zubaus aufzuzeigen:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, droht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Entfernung eines Wintergartens oder eines Zubaus zu einem Kleingartenwohnhaus nicht der Verlust einer vorhandenen Wohnmöglichkeit, auf den die Bestimmung des § 71b Abs. 3 Z 1 BO abstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0032, und vom , Zl. 2006/05/0127). Da es bei dem in Z 1 genannten Kriterium somit nicht um den Verlust eines einzelnen Wohnraumes, sondern um den drohenden Verlust einer Wohnmöglichkeit geht, ist auch nicht entscheidend, welchem Zweck der betreffende Zubau dienen soll und ob die maßgebliche Widmung ganzjähriges Wohnen erlaube. Da lediglich der Zubau beseitigt werden soll, während das Kleingartenwohnhaus bestehen bleibt, kann von einem drohenden Verlust einer Wohnmöglichkeit im Sinn des § 71b Abs. 3 Z 1 BO keine Rede sein.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine öffentlichen Interessen am weiteren Bestand des Zubaus ins Treffen geführt und solche sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am