VwGH vom 27.05.2008, 2007/17/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des CD in G, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher und Mag. Gerald Krenker, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Herrengasse 1/4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3- WO 144-103/2-2006, betreffend Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Frantschach, 9413 St. Gertraud 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (in der Folge: K-GWVG) als grundbücherlichen Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde anzuschließen.
Mit Bescheid vom schrieb die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Grundstück gemäß §§ 9 bis 14 K-GWVG sowie der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom einen Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von S 65.108,-- (EUR 4.731,59) vor.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurden dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Grundstück nach dem K-GWVG sowie der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom Wasserbezugsgebühren ab dem geteilt vorgeschrieben und zwar jährlich eine Bereitstellungsgebühr in der Höhe von EUR 146,49 und eine Wasserbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 0,98 je bezogenem Kubikmeter Wasser.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der
mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers
als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.
Die belangte Behörde wies die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie hielt neben verfassungsrechtlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden generellen Normen unter anderem fest, dass das gemeindebehördliche Verfahren betreffend die Verfügung der Anschlusspflicht und das gemeindebehördliche Abgabenverfahren zwei vollständig getrennte Verfahren seien. Gegenstand des Abgabenverfahrens sei es ausschließlich, die Abgabe entsprechend der materiellen wie formalen Rahmenbedingungen zu ermitteln, festzusetzen und vorzuschreiben.
Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, in der Verordnung über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren die Berechnungsunterlagen wiederzugeben oder die Verordnung nach außen zu begründen. Außerdem sehe das Gemeindewasserversorgungsgesetz auch nicht vor, dass dem Gebührenschuldner die Kalkulation bekannt zu geben wäre; es bestehe jedoch die Möglichkeit, während der Amtsstunden in den Amtsräumen in die Berechnungsgrundlagen Einblick zu nehmen.
Die gegenständliche Liegenschaft liege erwiesenermaßen im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde und sei an diese Anlage angeschlossen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde erbringe durch das Bereithalten der Anlage eine Leistung für den Beschwerdeführer. Es stünden lediglich die Berechnungsgrundlagen für die Wasserbezugsgebühr hinsichtlich des ausgeschriebenen Gebührensatzes, der an dieser Stelle aber nicht überprüft werden könne, in Streit. Die gegenständlichen Wasserbezugsgebühren seien rechnerisch richtig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1795/06-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Aufforderung ergänzten Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete vertreten durch ihre Bürgermeisterin eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, lauten auszugsweise:
"1. Abschnitt
Versorgung
§ 6
Anschluss- und Benützungspflicht
(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschluss- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen.
...
§ 8
Ausnahmen
(1) Von der Anschluss- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
...
4. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren
§ 23
Ausschreibung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
§ 24
Höhe
(1) Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen.
(2) Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.
(3) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (in der Folge: Wasserbezugsgebührenverordnung), lauten:
"Gemäß der §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2001 wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der
Gemeindewasserversorgungsanlage ... wird eine Wasserbezugsgebühr
ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
§ 3
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Aufschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit und Jahr Euro 45,00.
§ 4
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauchs mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt Euro 0,98 je Kubikmeter.
§ 5
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks verpflichtet."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid insofern gegen § 8 K-GWVG verstoße, als die Liegenschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise das darauf errichtete Haus ausschließlich von einer privaten, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechenden Wasserversorgungsanlage, die über Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge verfüge, versorgt werde, sodass im Beschwerdefall die in § 8 Abs. 1 K-GWVG normierte Ausnahme von der Benützungspflicht vorliege.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
§ 23 Abs. 2 K-GWVG knüpft die Entstehung der Abgabenpflicht an das Vorliegen eines an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks. § 3 der gegenständlichen Wasserbezugsgebührenverordnung sieht vor, dass die Bereitstellungsgebühr für jene Grundstücke zu entrichten ist, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Benützungsgebühr ist gemäß § 24 Abs. 2 K-GWVG in Verbindung mit §§ 2 und 4 der Wasserbezugsgebührenverordnung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage zu entrichten.
Die Anschlussverpflichtung für das gegenständliche Grundstück wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom ausgesprochen. Die Liegenschaft ist auch tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die zur Erlassung eines Ausnahmebescheides gemäß § 8 K-GWVG führen könnten, sind im vorliegenden Abgabenverfahren nicht zu prüfen. Zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes war die Anschlusspflicht durch rechtskräftigen Bescheid ausgesprochen und wirksam. Die Abgabenbehörden können so lange vom Vorliegen des Abgabentatbestandes ausgehen, als der rechtskräftige Bescheid vom dem Rechtsbestand angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0006; zur Bindungswirkung eines die Anschlusspflicht feststellenden Bescheides für die Abgabenbehörde nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0453).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behaupteten Zusage der Marktgemeinde, von der Anschluss- und Benützungspflicht ausgenommen zu bleiben, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen schon das Neuerungsverbot gemäß § 42 Abs. 1 VwGG entgegensteht.
Wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausführt, dass seiner Ansicht nach der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruhe, so ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom , B 1795/06-7, zu verweisen. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergeben sich im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte, die Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall maßgeblichen Wasserbezugsgebührenverordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde begründen könnten.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach weder dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid noch dem angefochtenen Bescheid die Berechnungsgrundlagen für die in der gegenständlichen Wasserbezugsgebührenverordnung festgelegten Gebührensätze zu entnehmen seien, zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren erfolgt gemäß §§ 23 und 24 K-GWVG in einer Verordnung des Gemeinderates. Die Gebührensätze für Bereitstellungs- und Benützungsgebühr selbst sind im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit den ermittelten Bewertungseinheiten und dem Wasserbezug anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für die Festsetzung der Gebührensätze in der Verordnung des Gemeinderates bildeten. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0120). Schließlich ergibt sich auch aus §§ 23 und 24 K-GWVG keine Verpflichtung des Gemeinderates, in der Wasserbezugsgebührenverordnung selbst eine derartige Begründung zu geben. Das zu Grunde liegende Ermittlungsergebnis hätte sich vielmehr aus den Verordnungsakten zu ergeben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0358).
Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auch unter dem Aspekt des Art. 6 MRK abgesehen werden (vgl. EGMR , Appl 73053/01, Jussila v Finnland).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am