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VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0221

VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der CR in S, vertreten durch DDr. Karl Scholz, Rechtsanwalt in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0038-I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung als Sonderfall für die einheitliche Betriebsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates.

In diesem Antrag führte sie aus, ihr sei am eine Baubewilligung zum Um- und Zubau bestehender Stallgebäude sowie einer Güllegrube erteilt worden. Der Um- und Zubau sei derzeit von 12 auf 28 Stierstände (Laufstallhaltung) im Gange. Voraussichtlicher Beginn der Einstallung sei der Jänner 2005. Der Umbau "von 15 auf 24 Milchkühe" erfolge ab 2005. Das Jungvieh bleibe gleich. Insgesamt solle sich der Rinderbestand von ca. 45 auf 70 weibliche und männliche Tiere erhöhen.

Mit Erledigung des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurden der Beschwerdeführerin folgende "Daten aus dem Referenzzeitraum" als Grundlage für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 mitgeteilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Maßnahme / Kulturgruppe
Antragsjahr
ReferenzdatenDurchschnitt
Prämiensatz
Referenzbetrag
2000
2001
2002
2003
2004
ha bzw. Stk.
ha
Stk.
EUR
EUR

Flächen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kulturpflanzenflächen- zahlung
3,85
3,85
4,91
3,06
4,89
4,20
332,01
1.395,55
prämienbegründende Ackerfläche
3,85
3,85
4,91
3,06
4,89
4,20
Referenzbetrag Flächen
1.395,55
Futterfläche 2000 - 2004
15,84
0,00
Referenzfläche
20,04

Tiere:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonderprämie männliche Rinder, 1. Altersklasse Stiere
8,00
5,00
12,00
7,00
6,00
8,33
210,00
1.750,00
Schlachtprämie für Großrinder
18,00
10,86
7,40
7,50
8,20
12,09
48,00
580,16
Ergänzungsbetrag - Schlachtprämie für Stiere
9,96
4,63
7,50
5,22
7,29
17,10
124,66
Ergänzungsbetrag - Schlachtprämie für Kalbinnen
3,00
1,85
1,62
68,90
111,39
Referenzbetrag Tiere
2.566,21
Referenzbetrag Flächen und Tiere
3.961,76"

Hingewiesen wurde darauf, dass bei der Berechnung des Durchschnittes der Referenzdaten die Werte der Jahre 2003 und 2004 nicht berücksichtigt worden seien, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Sonderfall "derzeit auf Grund der nicht erreichten Grenzwerte (10 % und EUR 1.000,--)" abgelehnt würde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.792,31 gewährt.

Dieser Prämienfestsetzung legte die erstinstanzliche Behörde den Referenzzeitraum 2000 bis 2002 zu Grunde. Den "Sonderfall - Investition in die Tierhaltung" beurteilte die erstinstanzliche Behörde infolge "Nichterreichens des Grenzwertes" als "negativ".

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, der in Rede stehende Grenzwert sei durch die rechnerischen Stierprämien, die damit verbundenen Extensivierungsprämien und die Schlachtprämien "im Jahre 2005" erreicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die genannte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsvorschriften Folgendes aus:

"Der Referenzbetrag bei Vorliegen eines Sonderfalls errechnet sich - analog zur Berechnung des Referenzbetrags im Bezugszeitraum - anhand der gewährten Direktzahlungen für die beantragten prämienfähigen Tiere (bzw. Flächen) der Jahre 2003 und 2004 oder des Jahres 2004. Erst bei Erhöhung der Direktzahlungen im Fall der Investitionen in die Tierhaltung von mindestens 10% und 1.000 EUR kann das Vorliegen eines Sonderfalls anerkannt werden (vgl. § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz).

In Ihrer Berufung ersuchen Sie um eine nochmalige Berechnung des Grenzwertes mit den Werten des Jahres 2005 (rechnerische Stierprämien, damit verbundene Extensivierungsprämie und Schlachtprämien) und beziehen sich auf Ihr Schreiben vom und die diesbezügliche Antwort des BMLFUW vom .

Auf Basis der Baubewilligung der Gemeinde S vom haben Sie laut Ihren eigenen Angaben in der Berufung im April 2004 mit den Umbauarbeiten bzw. Investitionen begonnen. Da im Jahr 2004 der Grenzwert nicht erreicht wurde, erfolgte die Berechnung nach der Sonderform der fiktiven Tierprämien 2005. Diese Berechnung wurde bereits im angefochtenen Bescheid vorgenommen.

Der fiktive Direktzahlungsbetrag 2005 wird auf Basis jenes Tierbestands der Monate Jänner bis Mai 2005 ermittelt, der für eine Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie herangezogen worden wäre. Bei der Berechnung wird die Extensivierungsprämie nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde.

Somit erhält man einen fiktiven Tierprämien-Direktzahlungsbetrag 2005 von 2.066,59 EUR. Im Vergleich zum ursprünglichen (2000-2002) Referenzbetrag Tiere (2.566,21 EUR) ist der fiktive Betrag 2005 damit sogar niedriger, sodass auch unter Heranziehung des Jahres 2005 der Grenzwert für die Anerkennung als Sonderfall nicht erreicht wird. Für die von Ihnen begehrte Einbeziehung der (fiktiven) Extensivierungsprämie fehlt die rechtliche Grundlage. Da Sie im Jahr 2004 die Extensivierungsprämie nicht erhalten haben, kann diese auch für 2005 nicht einbezogen werden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie brachte vor, § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, verstoße gegen das Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG, zumal der - hier vorliegende - Fall, wonach ein Investitionsvorhaben zwar vor dem in Angriff genommen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt beendet werde, ungeregelt sei. Wollte man davon ausgehen, dass § 5 Abs. 3 Z 1 des zitierten Gesetzes eine vollständige Regelung enthalte, so verletze sie das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG, weil hiedurch ungerechtfertigt eine Bevorzugung von Beihilfewerbern, deren Investitionsvorhaben zwischen dem und abgewickelt worden seien, gegenüber jenen, deren Investitionsvorhaben zwar vor dem begonnen, jedoch erst nach diesem Termin abgeschlossen worden seien, erfolge.

Mit Beschluss vom , B 1711/07-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Normen bezieht - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 18 B-VG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), Art. 2 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I 55/2007, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 37 Abs. 1, Art. 38 und Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom (Stammfassung) lauten auszugsweise:

"Artikel 37

Berechnung des Referenzbetrags

(1) Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

...

Artikel 38

Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und

2002.

...

Artikel 42

Nationale Reserve

...

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist."

Art. 12 Abs. 1 Z 4 und Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, die wiedergegebenen Teile der erstgenannten Bestimmung im Wesentlichen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom , die wiedergegebenen Teile der zweitgenannten Bestimmung im Wesentlichen in der Stammfassung, die Befristung jedoch in der davor zitierten Fassung, lauten (auszugsweise):

"Artikel 12

Antragstellung

...

4. ...

Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.

Die endgültigen Zahlungsansprüche werden in jedem Fall bis spätestens 15. August des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzt. Sofern besondere administrative Umstände dies erfordern, kann der Mitgliedstaat den Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung auf den Zeitpunkt für die Mitteilung der Zahlung für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung festlegen, wobei die endgültige Festsetzung jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres erfolgen muss.

...

Artikel 21

Investitionen

(1) Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

...

(2) Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen."

§ 5 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 des am ausgegebenen Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, lauten:

"(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom , S. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

1. Bei Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionskapazitäten für die Tierhaltung, wenn der Umbau oder die Erweiterung spätestens am auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10% und 1 000 Euro höher sind. Ist die Investition in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung zur Erhöhung der betrieblichen Produktionskapazitäten zwischen und erfolgt und wurde die Erhöhung der Direktzahlungen gemäß dem ersten Satz nicht erreicht, ist ein fiktiver Direktzahlungsbetrag heranzuziehen, der auf Basis des Tierbestandes der Monate Jänner bis Mai 2005 für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie und unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung herangezogen worden wäre. Die Extensivierungsprämie wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde. Der auf diese Weise ermittelte fiktive Direktzahlungsbetrag muss mindestens 10% und 1 000 Euro höher sein als der Referenzbetrag. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.

...

(6) Der Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Sonderfälle gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 und Abs. 4 berechnet sich auf Basis der Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung zu Grunde zu legen. Der Wert des Zahlungsanspruchs ist im Falle des

1. Abs. 4 pro ha einzubeziehender Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,

2. Abs. 3 Z 2 und 3 pro ha einzubeziehender Fläche auf höchstens 300 Euro und

3. Abs. 3 Z 4, sofern auf Grund des Zeitpunkts der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 beantragt und gewährt wurden, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts

zu begrenzen."

Aus dem Grunde seines § 7 Z 1 trat § 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes (rückwirkend) mit in Kraft.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid - zusammengefasst - darauf gestützt, dass durch die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Investitionsmaßnahmen weder der in § 5 Abs. 3 Z 1 erster Satz des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes umschriebene Schwellenwert (berechnet nach den Daten der Jahre 2003 und 2004) noch der im vierten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung umschriebene Schwellenwert (bezogen auf fiktive Direktzahlungsbeträge auf Basis des Tierbestandes der Monate Jänner bis Mai 2005) überschritten wurde. Dies ergebe sich insbesondere auch auf Grund der Anordnung des dritten Satzes der zitierten Gesetzesbestimmung, wonach die Extensivierungsprämie bei der Berechnung nur dann berücksichtigt werde, wenn diese auch 2004 gewährt worden sei.

Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass das Regelungssystem des § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes planwidrig unvollständig ist. Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes leg. cit. kommt die begünstigende Regelung nur dann in Betracht, wenn die Investitionen in Produktionskapazitäten zwischen und "erfolgt" sind. Es muss sich daher nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung um Investitionen gehandelt haben, die am bereits abgeschlossen waren. Der Wertung des Gesetzgebers liegt offenkundig die Erwägung zu Grunde, wonach Mitte Mai 2004 abgeschlossene Investitionen vielfach erst ab Jänner 2005 ihre volle Wirkung auf den (fiktiven) Direktzahlungsbetrag entfalten, also, dass derartige Investitionen vielfach erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als einem halben Jahr für (fiktive) Zahlungsansprüche in vollem Umfang wirksam werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch das Fehlen einer Regelung für vor dem begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendete Investitionen planwidrig unvollständig. Eine echte (planwidrige) Rechtslücke ist - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nämlich dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0197).

Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes fielen die zuletzt genannten Investitionstätigkeiten ausschließlich unter die Regelung des § 5 Abs. 3 Z 1 erster Satz des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes. Dies führte jedoch zu einer unsachlichen Privilegierung von Beihilfenwerbern, die ihre Investition zwischen und vollständig durchgeführt haben, gegenüber jenen (von der gemeinschaftsrechtlichen Begünstigung aber gleichfalls erfassten), die ihre vor dem begonnenen Investitionen erst nach diesem Zeitpunkt beendet haben. Gerade bei diesen Investitionen treten ja die vollen Auswirkungen auf (fiktive) Direktzahlungsbeträge nach der oben dargestellten gesetzgeberischen Wertung vielfach noch später, nämlich erst in nach dem begonnenen Zeiträumen, ein.

Diese - auf das innerstaatliche Gleichheitsgebot gestützten - Erwägungen ergeben sich in gleicher Weise aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, weil diese Verordnungsbestimmung zum einen dahin zu verstehen ist, dass der Beginn der Investition vor dem zur Erlangung der Begünstigung ausreicht und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung einer solchen Investition auch verpflichtet sind. Schließlich wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die objektiven Kriterien "unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" festzusetzen.

In analoger Anwendung des Regelungssystems des zweiten bis vierten Satzes des § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist daher im Fall einer vor dem begonnenen, jedoch erst nach diesem Datum fertig gestellten Investition davon auszugehen, dass sich der fünfmonatige Beobachtungszeitraum (wie er im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung von Jänner bis Mai 2005 vorgesehen ist) um jenen Zeitraum in die Zukunft verschiebt, der zwischen dem und jenem Zeitpunkt liegt, in welchem die vor dem in Angriff genommene Investition zumutbarerweise fertig gestellt werden konnte.

Insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, dass aus dem Grunde des Art. 12 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 795/2004 die endgültige Festsetzung der Prämie bereits Ende 2005 zu erfolgen habe, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass es sich bei dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm offenkundig um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Nichteinhaltung nicht etwa zur Unzulässigkeit einer (späteren) endgültigen Festsetzung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 führt.

Keinesfalls kann aus der zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung der Wille des Gemeinschaftsrechtssetzers abgeleitet werden, dass Auswirkungen einer vor dem begonnenen, aber erst nach diesem Termin fertig gestellten Investition, welche erst nach Mai 2005 eintreten, jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Das Gemeinschaftsrecht schreibt nämlich keinesfalls vor, dass die (hypothetische) Auswirkung von Investitionen auf (gedachte) Zahlungsansprüche nur anhand eines konkret gehaltenen Tierbestandes gemessen werden kann. Für den - hier im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge der aufschiebenden Wirkung der Berufung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht vorliegenden - Fall der Einhaltung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten gemeinschaftsrechtlichen Ordnungsvorschrift wäre die Lückenfüllung dergestalt vorzunehmen, dass ein auf Grund der durchgeführten Investitionen zu erwartender (erzielbarer) fiktiver Tierbestand in dem nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen festgelegten (nach dem gelegenen restlichen) Beobachtungszeitraum herangezogen wird.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am