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VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0218

VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des JM in O, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0872- I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurden dem Beschwerdeführer folgende "Daten aus dem Referenzzeitraum" als Grundlage für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 mitgeteilt:


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"Maßnahme / Kulturgruppe
Antragsjahr
ReferenzdatenDurchschnitt
Prämiensatz
Referenzbetrag
2000
2001
2002
2003
2004
ha bzw. Stk.
ha
Stk.
EUR
EUR

...

Tiere:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonderprämie männliche Rinder, 1. Altersklasse Stiere
16,00
210,00
Extensivierungsprämie - Sonderprämie männliche Rinder, 1. Altersklasse Stiere
16,00
100,00
Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Extensivierung)
3,20
2,30
3,60
4,20
5,10
3,03
100,00
303,33
Mutterkuhprämie (Extensivierung)
5,00
7,00
7,00
7,00
0,00
6,33
100,00
633,33
Extensivierungsprämie für Milchkühe im EU-Berggebiet
13,00
15,00
19,00
23,00
26,00
15,67
100,00
1.566,67
Schlachtprämie für Großrinder
2,00
3,62
10,20
6,60
1,50
5,27
48,00
253,12
Ergänzungsbetrag - Schlachtprämie für Kalbinnen
1,00
2,78
1,89
1,26
68,90
86,86
Referenzbetrag Tiere
2.843,32
Referenzbetrag Flächen und Tiere
2.843,32"

Hingewiesen wurde darauf, dass bei der Berechnung des Durchschnittes der Referenzdaten die Werte der Jahre 2003 und 2004 nicht berücksichtigt wurden, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Sonderfall "wegen formaler Fehler" abgelehnt werde.

In einer dazu eingebrachten Stellungnahme vom vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege sehr wohl ein Sonderfall vor. Auch wenn die von ihm ins Treffen geführten Investitionen (Stallumbau) bereits 1997 begonnen worden wären, ändere dies nichts daran, dass es sich um vor dem maßgeblichen Stichtag begonnene Investitionen im Sinne der maßgeblichen Betriebsprämienverordnung gehandelt habe. Die Aufstockung des Tierbestandes nach den Investitionen sei eine Folge des vorgenommenen Stallumbaues gewesen. Die Fertigstellung des Umbaues sei im Jahr 2000 erfolgt, sodann sei es zu einer Aufstockung des Tierbestandes und zu einem (Milch-)Quotenzukauf gekommen. Im Jahr 2004 habe eine weitere Spezialisierung durch Aufnahme der Rindermast nach Auslagerung der Kalbinnenaufzucht erfolgt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.362,58 gewährt.

Dieser Prämienfestsetzung legte die erstinstanzliche Behörde ausschließlich den Referenzzeitraum 2000 bis 2002 zu Grunde. Den "Sonderfall - Investition in die Tierhaltung" anerkannte sie wegen "formaler Fehler" nicht.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er darauf hinwies, bereits 1997 begonnen zu haben, den Stall umzubauen und in die Tierhaltung zu investieren. In der maßgeblichen Betriebsprämienverordnung sei für die Anerkennung als Sonderfall nach Investitionen keine Baubeginnfrist vorgesehen. Diese sei einseitig auf Grund interner Richtlinien der AMA festgelegt worden. Die Entwicklung des Betriebes sei aus der Darstellung der Referenzdaten eindeutig ersichtlich, im Jahr 2004 seien in einem ersten Teilschritt bzw. 2006 die angestrebte Endausbaustufe erreicht worden. Sodann heißt es:

"Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, habe ich auch im Jahr 2000 bauliche Maßnahmen durchgeführt wie Errichtung der Kälberboxen, Errichtung des Abkalbestandes, Umbau der Milchkammer und div. andere bauliche Tätigkeiten, wofür keine Baugenehmigung und auch keine Baubeginnanzeige notwendig waren. Ich habe über diese Investitionen bisher keine gemeindeamtlichen Bestätigungen beigebracht, da ich jedenfalls davon ausgehen konnte, dass es für die Anerkennung als Sonderfall Investition in die Tierhaltung keine Beginnfrist gibt.

Nachdem in der Verordnung für die Betriebsprämien vom für die Anerkennung als Sonderfall nach Investitionen keine Baubeginnfristen vorgesehen war, ist meiner Ansicht nach die nachträgliche Einführung einer derartigen Frist nicht verordnungskonform und rechtswidrig. Andererseits erfolgt damit eine Ungleichbehandlung, die für Betriebe wie dem meinigem, welcher eine über mehrere Jahre dauernde Aufstockung durchführt, aus den Förderungen ausgeschlossen werden würde und damit eine wesentliche wirtschaftliche Schlechterstellung erfolgt. ... Des Weiteren habe ich, wie in meinem Schreiben angeführt, auch im Jahr 2000 Investitionen im Stall durchgeführt, die nicht baubewilligungspflichtig und nicht bauanzeigepflichtig waren, wofür auch eine Investitionsförderung gewährt wurde und eine diesbezügliche Abrechnung durch die Förderstelle beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ... , erfolgt ist und somit die Durchführung dieser Investitionen für das Jahr 2000 somit dokumentiert und nachvollziehbar ist."

In einer Note der belangten Behörde an den Beschwerdeführer

vom heißt es u.a., aus den vorgelegten Unterlagen

sei nicht ersichtlich, dass ab dem Jahr 2000 auf Grund der am

erteilten Baubewilligung noch weitere

stallspezifische Investitionen ausgeführt worden seien. Zur

näheren Beurteilung werde der Beschwerdeführer um Vorlage

- der Baubewilligung

- der Anzeige der Baufertigstellung

- von Rechnungsbelegen zu Aufstallungen oder sonstigen

stallspezifischen Investitionen im Bezugszeitraum

ersucht.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge Urkunden vor, darunter eine "baubehördliche Bestätigung" der Marktgemeinde O in der Steiermark vom , in welcher es heißt:

"Die Marktgemeinde O als Baubehörde bestätigt hiermit, dass der Beschwerdeführer mit Sommer 2000 den Milchstall bezogen hat und zu diesem Zeitpunkt der Jungviehbereich noch nicht fertig gestellt war. Dieser Bereich wurde erst mit Herbst/Winter desselben Jahres errichtet. Es wird weiters bestätigt, dass im Jahr 2000 jedenfalls bauliche Investitionen durchgeführt wurden."

Weiters vorgelegt wurde die am (über Antrag vom gleichen Tag) erteilte Benützungsbewilligung für den mit Bescheid vom genehmigten Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude.

Darüber hinaus wurde eine Investitionsförderungsbewilligung vom sowie Rechnungen aus den Jahren 2000 bis 2002 vorgelegt, welche eine Melkanlagenreparatur, die Montage einer Kühlanlage, den Kauf einer Kuhputzmaschine, einer Tränkewanne, von Lieferbeton, von Waschplatten, von Bruchschotter, von Putzsand und von Transportbeton betrafen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ab.

Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Ihren am mit lfd. Nr. RH 24 gestellten Antrag auf Anerkennung eines Sonderfalls Investition in die Tierhaltung für Stallzubau haben Sie mit der am , GZ: ..., erteilten Baubewilligung begründet.

Unbestritten ist, dass die Baubewilligung vom datiert. Im Jahr 2000 sind auch jedenfalls noch Investitionen in Verbindung mit der Milchviehhaltung (Melkanlage) erfolgt.

Im Zuge des Parteiengehörs haben Sie zwar weitere Unterlagen vorgelegt. Die explizit angeforderte Baubewilligung aus dem Jahre 1997 sowie die Anzeige der Baufertigstellung wurden nicht vorgelegt. Der am erteilten Benützungsbewilligung liegt Ihr Ansuchen vom selben Tag (!) zu Grunde und kann die Anzeige der Baufertigstellung nicht ersetzen. Weiters wird die im Sommer 2000 erfolgte Fertigstellung des Milchstalles bestätigt. Für die im Jahr 2000 in die Milchviehhaltung erfolgten Investitionen haben Sie auch ausreichend Belege vorgelegt, für die darüber hinausgehenden, ebenfalls geltend gemachten Investitionen fehlen entsprechende - auch mit den baurechtlichen Erfordernissen in Einklang stehende - Nachweise.

Als Betriebe in besonderer Lage sind jene Betriebe zu verstehen, bei denen der Betriebsinhaber auf Grund näher zu definierender Umstände im Bezugszeitraum die Direktzahlungen nicht oder nur teilweise erhalten hat, weil z.B. eine Investition in die Tierhaltung erst durchgeführt werden musste (siehe Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Auf Grund Ihrer unstrittigen Angaben haben Sie die Investition mit Baubewilligung begonnen. Im Jahr 2000 sind noch Investitionen im Zusammenhang mit der Milchkuhhaltung erfolgt. Die Milchkuhhaltung ist jedoch für die Berechnung des Referenzbetrags (vor Einbeziehung der Milchprämie in die einheitliche Betriebsprämie) nicht unmittelbar relevant.

Somit war der besondere Umstand (=Stallbau) für den Bezugszeitraum nicht direkt maßgeblich dafür, dass Sie nicht alle erwarteten Direktzahlungen im Bezugszeitraum erhalten konnten.

Somit liegen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung des Sonderfalles Investitionen in die Tierhaltung nicht vor, weil die Bautätigkeit nicht erst nach Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2000 erfolgte und überdies keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden, die eine Fortführung der Investitionstätigkeiten in prämienrelevante Produktionskapazitäten ausreichend belegt hätten.

Die von der AMA vorgenommene Beurteilung ist auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des EG-Rechts erfolgt, steht in Einklang mit der nationalen Umsetzung (Marktordnungs-Überleitungsgesetz) und ist somit korrekt vorgenommen worden. Für eine abweichende Vorgangsweise besteht keine rechtliche Basis, sodass Ihre Berufung abzuweisen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 37 Abs. 1, Art. 38 und Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom (Stammfassung) lauten auszugsweise:

"Artikel 37

Berechnung des Referenzbetrags

(1) Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

...

Artikel 38

Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und

2002.

...

Artikel 42

Nationale Reserve

...

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist."

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, die wiedergegebenen Teile im Wesentlichen in der Stammfassung, die Befristung jedoch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom , lautet:

"Artikel 21

Investitionen

(1) Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

...

(2) Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen."

§ 5 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 des am ausgegebenen Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, lauten:

"(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom , S. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

1. Bei Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionskapazitäten für die Tierhaltung, wenn der Umbau oder die Erweiterung spätestens am auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10% und 1 000 Euro höher sind. Ist die Investition in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung zur Erhöhung der betrieblichen Produktionskapazitäten zwischen und erfolgt und wurde die Erhöhung der Direktzahlungen gemäß dem ersten Satz nicht erreicht, ist ein fiktiver Direktzahlungsbetrag heranzuziehen, der auf Basis des Tierbestandes der Monate Jänner bis Mai 2005 für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie und unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung herangezogen worden wäre. Die Extensivierungsprämie wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde. Der auf diese Weise ermittelte fiktive Direktzahlungsbetrag muss mindestens 10% und 1 000 Euro höher sein als der Referenzbetrag. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.

...

(6) Der Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Sonderfälle gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 und Abs. 4 berechnet sich auf Basis der Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung zu Grunde zu legen. Der Wert des Zahlungsanspruchs ist im Falle des

1. Abs. 4 pro ha einzubeziehender Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,

2. Abs. 3 Z 2 und 3 pro ha einzubeziehender Fläche auf höchstens 300 Euro und

3. Abs. 3 Z 4, sofern auf Grund des Zeitpunkts der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 beantragt und gewährt wurden, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts

zu begrenzen."

Aus dem Grunde seines § 7 Z 1 trat § 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes (rückwirkend) mit in Kraft.

Gemäß § 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/2003 (im Folgenden: Stmk BauG), hat der Bauherr bei näher umschriebenen Neu-, Zu- oder Umbauten der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensmäßigen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen.

§ 38 Abs. 1 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 78/2003 lautet:

"(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) ... und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen."

Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk BauG hat die Behörde im Falle der Benutzung einer baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung diese zu untersagen.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid erkennbar die Rechtsansicht zu Grunde, dass eine vor Beginn des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umschriebenen Bezugszeitraumes beendete Investition keinen Sonderfall im Verständnis des Art. 42 Abs. 4 dieser Verordnung bzw. des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bzw. gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes bilden könne. Von dieser Rechtsansicht ausgehend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer hätte zu beweisen gehabt, dass relevante Investitionstätigkeiten noch im Jahr 2000 stattgefunden hätten.

Die erstgenannte Rechtsansicht ist jedoch, wie sich aus den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/17/0129, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt, unzutreffend. Sie kann auch nicht - wie in der Gegenschrift versucht wird - aus dem Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 abgeleitet werden. Vielmehr gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausführte -, dass eine Ausweitung der Produktionskapazitäten mit einer Erhöhung der Direktzahlungen nicht einmal schon im Jahr nach Fertigstellung der Investitionen gegeben sein muss; ein zu berücksichtigender Zusammenhang zwischen der Investition in die Ausweitung der Produktionskapazitäten und einer Erhöhung der Direktzahlungen kann insoweit auch erst in dem diesem folgenden Jahr oder allenfalls noch später gegeben sein.

Darüber hinaus entbehrt die von der belangten Behörde getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe jedenfalls nach dem keine für die hier zu beurteilende Ausnahmebestimmung relevanten Investitionen mehr getätigt, einer nachvollziehbaren Begründung: In diesem Zusammenhang werden dem Beschwerdeführer zwar Investitionen in die Milchkuhhaltung auch noch im Jahr 2000 zugestanden, die Milchkuhhaltung jedoch unter einem als für die Berechnung des Referenzbetrags "nicht unmittelbar relevant" bezeichnet, ohne dass dies näher erläutert wird.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch darauf hin, dass die Haltung von Milchkühen - wie sich auch aus der Erledigung des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der AMA vom ergibt - im Zusammenhang mit der Extensivierungsprämie für Milchkühe im EU-Berggebiet sehr wohl für die Höhe der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers in den Jahren 2000 bis 2004 von Bedeutung war.

Wenn dem in der Gegenschrift entgegnet wird, dass für die Extensivierungsprämie nicht nur die Anzahl der gehaltenen Tiere, sondern auch die Höhe der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Milchquote von Bedeutung sei, wobei die Milchquotenzukäufe "jedoch nicht als Investition in Produktionskapazitäten angesehen worden und im Verfahren auch nicht näher thematisiert worden" seien, so ist die belangte Behörde zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Bescheidbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann. Darüber hinaus ist aber auch nicht einzusehen, weshalb eine Investition in Produktionskapazitäten zur Milchkuhhaltung allein deshalb nicht als Sonderfall gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes angesehen werden kann, weil sie nur zusammen mit einem - in concreto offenbar auch erfolgten - Milchquotenzukauf zu einer Erweiterung von Zahlungsansprüchen führt. Die Ausführungen in der Gegenschrift sind daher keinesfalls geeignet, den der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unterlaufenen Begründungsmangel zu sanieren.

Hinzu kommt noch, dass die baubehördliche Bestätigung vom auch von baulichen Investitionen im Jahr 2000 betreffend den Jungviehbereich spricht. Mit dieser Urkunde und ihrer Bedeutung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinander gesetzt und hat insbesondere das Fehlen einer Anzeige der Baufertigstellung bemängelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0172, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, festhielt, begründet selbst das Bestehen einer Beweislast des Beihilfenwerbers nach § 20 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, bzw. nach § 104 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 298, keine Befugnis der Behörde, den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel durch die Vorschreibung einer bestimmten Art der Beweisführung einzuschränken.

Der in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, die Richtigkeit der Bestätigung vom sei ohne weitere Belege "nicht verifizierbar", ist entgegen zu halten, dass dieses - im angefochtenen Bescheid nicht einmal gebrauchte - Argument jedenfalls nicht geeignet wäre, eine Beweiswürdigung mit dem Ergebnis, die Baubehörde habe Unrichtiges beurkundet, zu tragen, da keinesfalls in schlüssiger Weise Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Beurkundung, welche deren Beweiswert zu erschüttern geeignet wären, ins Treffen geführt wurden.

Auf Grund der - prävalierenden - eingangs aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am