VwGH vom 30.09.2019, Ra 2016/08/0061

VwGH vom 30.09.2019, Ra 2016/08/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Linz in 4021 Linz, Bulgariplatz 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L513 2116783-1/5E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: T T in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1. Der Mitbeteiligte war - wie aus einem in den Verwaltungsakten einliegenden Firmenbuchauszug hervorgeht - ab März 2011 mit einem Anteil von 25 % an der U L M GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt, ferner war er einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH. Seine Beteiligung als Gesellschafter und seine Funktion als Geschäftsführer schienen jedenfalls noch im Jahr 2013 im Firmenbuch auf. Unstrittig ist weiters, dass die GmbH - nach der Aktenlage bis Juni 2013 - Mitglied in einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war. Die GmbH wurde schließlich nach Durchführung eines Konkursverfahrens im Jahr 2014 amtswegig gelöscht.

2.1. Der Mitbeteiligte stellte - wie aus den Verwaltungsakten hervorvorgeht - am 8. (mit Wirkung vom 2.) Jänner 2013 bei der revisionswerbenden Partei (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Er kreuzte dabei im Antragsformular bei den Punkten "Ich bin selbständig erwerbstätig" und "Ich stehe derzeit in Beschäftigung (...) (z.B. Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in)" jeweils "nein" an. Auf Grund dieser Angaben gewährte ihm das AMS Arbeitslosengeld vom 26. Jänner bis zum (im Folgenden: Bezugszeitraum) und darüber hinaus. Durch eine Hauptverband-Bestandsprüfung erlangte das AMS im Juli 2014 Kenntnis davon, dass der Mitbeteiligte im Bezugszeitraum in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen gewesen sei und daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei.

2.2. Mit Bescheid vom sprach das AMS aus, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengelds gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Bezugszeitraum widerrufen und der Mitbeteiligte gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Leistungen von EUR 5.587,08 verpflichtet werde. Der Mitbeteiligte sei im Bezugszeitraum nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und habe daher das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen.

2.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte vor, er sei bis zum Angestellter der GmbH (und anschließend bis Ende 2012 Dienstnehmer einer anderen Gesellschaft) gewesen. Anfang 2013 habe er im Rahmen einer Stiftungsmaßnahme einen anderen Lehrberuf erlernen wollen, wobei sein diesbezüglicher Antrag sowie auch sein (gleichzeitiger) Antrag auf Arbeitslosengeld vom AMS geprüft und bewilligt worden seien. Er sei damals noch im Firmenbuch als Geschäftsführer der GmbH eingetragen gewesen, obwohl er im Zuge der Kündigung seines Dienstverhältnisses auch diese Position zurückgelegt habe. Er sei niemals selbständig tätig gewesen und habe auch niemals diesbezügliche Einkünfte bezogen. Er habe daher die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Antrag auf Arbeitslosengeld wahrheitsgemäß verneint. Im Übrigen hätte dem AMS seine fortbestehende Eintragung (als Geschäftsführer) bei der Antragsprüfung auffallen müssen, wenn es das Firmenbuch eingesehen hätte (was normalerweise geschehe) oder den Mitbeteiligten befragt hätte.

2.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Der Mitbeteiligte sei bis zum Angestellter der GmbH gewesen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses habe er weiterhin die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ausgeübt, wobei die GmbH bis Ende Juni 2013 auch Kammermitglied gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Mitbeteiligte im Bezugszeitraum der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen und daher nicht arbeitslos gewesen. Folglich sei das Arbeitslosengeld zu widerrufen gewesen, zumal sich dessen Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Da der Mitbeteiligte im Antrag die Fragen nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unzutreffend verneint habe, sei ferner das Arbeitslosengeld zurückzufordern gewesen.

2.5. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, als es den bekämpften Bescheid vom , soweit damit die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengelds von EUR 5.587,08 ausgesprochen wurde, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behob.

Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, der Mitbeteiligte sei bis zum als Angestellter und Geschäftsführer für die GmbH tätig gewesen. Da er bei seiner Kündigung im Firmenbuch nicht gelöscht worden sei, sondern weiterhin als Geschäftsführer aufgeschienen sei, habe ihn die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachträglich bis zum in die Versicherung einbezogen. Aus dem Grund sei das AMS zum Ergebnis gelangt, dass er im Bezugszeitraum nicht arbeitslos gewesen sei, und habe daher das Arbeitslosengeld (widerrufen und) zurückgefordert. Das AMS sei dabei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG vorlägen. Richtiger Weise hätte es aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld erkennen müssen, dass der Mitbeteiligte gemäß § 2 Abs. 1 "Z 2" (gemeint wohl: Z 3) GSVG pflichtversichert sei. Er habe nämlich im Antrag (hinreichend) zum Ausdruck gebracht, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei, die Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt bzw. Ruhen des Gewerbes nicht angezeigt habe und auch weiterhin im Firmenbuch (als Geschäftsführer) aufscheine. Folglich habe er die maßgebenden Tatsachen mitgeteilt, auf Grund derer das AMS auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung hätte schließen können; von falschen oder unvollständigen Angaben könne keine Rede sein. Das AMS sei daher zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4.1. Gegen den aufhebenden Teil dieses Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision des AMS mit dem Begehren, die (soweit) angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben. Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (Hinweis auf u.a.).

4.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem vom AMS geltend gemachten Grund (vgl. Punkt 4.1.) zulässig und auch berechtigt.

6. Voranzustellen ist, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens lediglich die Verpflichtung des Mitbeteiligten zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nach § 25 Abs. 1 AlVG, nicht (auch) der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengelds nach § 24 Abs. 2 AlVG, ist. Zwar hat der Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren beide Aussprüche bekämpft. Das Verwaltungsgericht hat jedoch der Beschwerde nur in Ansehung der Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengelds Folge gegeben, hingegen hat es in Ansehung des Widerrufs die Beschwerde (implizit) als unbegründet abgewiesen. Die diesbezügliche Entscheidung wurde weder vom AMS, noch vom Mitbeteiligten mit Revision bekämpft und ist daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

7. Was die - hier allein noch strittige - Verpflichtung zum Ersatz des widerrufenen Arbeitslosengelds nach § 25 Abs. 1 AlVG betrifft, so kann auf die (bereits in der Revision genannte) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 2007/08/0228 u.a. verwiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof - zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (vgl. ...) (Anm: Zitiert wird ).

Der Beschwerdeführer kannte allerdings den wahren Sachverhalt, nämlich dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der (...) GmbH war. Auf Grund der ausdrücklichen Nennung von "Geschäftsführer" im Klammerausdruck bei der Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" im Antragsformular musste ihm auch klar sein, dass er seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer anzugeben hatte.

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er in den aus den Arbeitsbescheinigungen hervorgehenden Zeiträumen Geschäftsführer der (...) GmbH gewesen ist, er hat aber nicht offengelegt, dass seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weiterhin aufrecht war. Insofern waren seine Angaben im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung unvollständig. Es war im konkreten Fall weder auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular noch auf Grund der vorgelegten Arbeitsbescheinigungen erkennbar, dass der Beschwerdeführer über die dort angegebenen Zeiträume hinaus durchgehend handelsrechtlicher Geschäftsführer der (...) GmbH war. Angesichts der klaren und in sich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers war die Behörde auch nicht veranlasst, amtswegig weitere Ermittlungen vorzunehmen."

8.1. Im Hinblick auf diese Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. ferner u.a.), ist die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen auch im hier gegenständlichen Fall (bei der gegebenen Sachlage) zu Recht erfolgt.

8.2. Ergänzend ist fallbezogen Folgendes festzuhalten:

Das Verwaltungsgericht geht irrig davon aus, der Mitbeteiligte habe im Antrag auf Arbeitslosengeld (hinlänglich) zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin im Firmenbuch (als Geschäftsführer) aufscheine. Wie schon eingangs festgehalten wurde (vgl. Punkt 2.1.) ist dem Antragsformular ein diesbezüglicher Hinweis in keiner Weise zu entnehmen, vielmehr hat der Mitbeteiligte eine Funktion als Geschäftsführer ausdrücklich verneint.

In Anbetracht dessen kommt es auch nicht darauf an, dass der Mitbeteiligte im Antrag angegeben hat, er sei (früher) selbständig erwerbstätig gewesen, wobei für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nötig gewesen sei, und er habe die Gewerbeberechtigung (bislang) nicht zurückgelegt und auch ein Ruhen des Gewerbes nicht angezeigt. Auch aus diesen Angaben hatte nämlich das AMS - infolge der ausdrücklich verneinten Geschäftsführerfunktion - keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu ziehen.

8.3. Dem vermag auch der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen:

Soweit sich die Ausführungen auf den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengelds beziehen, sind sie - von der Vermengung mit unzulässigen Neuerungen abgesehen - schon deshalb unbeachtlich, weil es um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs hier nicht mehr geht (vgl. bereits Punkt 6.).

Soweit sich die Ausführungen auf die Verpflichtung zum Ersatz des Arbeitslosengelds beziehen, beschränken sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Beschwerdevorbringens. Diesem Vorbringen kommt jedoch - mit Blick auf die obigen Ausführungen - keine Berechtigung zu. Ob den Mitbeteiligten ausnahmsweise kein Verschulden an der objektiv falschen Angabe traf, wird das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben.

9. Insgesamt war daher der Revision Folge zu geben und das - soweit angefochtene - Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass - auch wenn sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und dieser der Maßstab für die Berechtigung der Beschwerde bleibt - (außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, abgeändert oder (wie hier) bestätigt werden kann (vgl. ; u.v.a.).

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080061.L00

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