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VwGH 01.06.2016, Ra 2016/08/0057

VwGH 01.06.2016, Ra 2016/08/0057

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
ASVG §4;
ASVG §5 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Steht fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der hier tätig gewesenen Dienstnehmerinnen oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie zB der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0001).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W164 2006227- 1/30E und Zl. W 164 20062218-1/25E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A M in Wien, 2. S B in Wien, 3. G GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 21/7,

4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Wiener Gebietskrankenkasse den Aufwand iHv EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit zwei Bescheiden vom hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse jeweils in den Spruchpunkten 1. festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der drittmitbeteiligten Partei (vom 15. bis 30. Juni und vom 1. August bis sowie vom 1. April bis ) bzw. dass die Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der drittmitbeteiligten Partei in der Zeit vom bis zum der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlagen. In den jeweiligen Spruchpunkten 2. hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die genannten Dienstnehmerinnen auf Grund ihrer Tätigkeit in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis auf Grund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG gestanden sind.

2 Den gegen diese Bescheide von der drittmitbeteiligten Partei erhobenen Einsprüchen hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheiden vom (betreffend die Erstmitbeteiligte) und vom (betreffend die Zweitmitbeteiligte) keine Folge gegeben.

3 Den gegen diese Bescheide erhobenen, als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der drittmitbeteiligten Partei hat das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis insofern Folge gegeben, als es den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom betreffend die Erstmitbeteiligte sowie dessen Bescheid vom betreffend die Zweitmitbeteiligte jeweils dahingehend abgeändert hat, dass der Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom betreffend die Erstmitbeteiligte und deren Bescheid vom betreffend die Zweitmitbeteiligte (zur Gänze) "aufgehoben" werden.

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte mit der drittmitbeteiligten Partei vereinbart hätten, sie würden für die Durchführung von Interviews in Dienst genommen. Jeweils eine Woche im Voraus sei der zuständigen Supervisorin telefonisch oder persönlich bekannt zu geben, wann die Dienstnehmerinnen in der darauf folgenden Woche arbeiten würden, was in einer Liste festgehalten werde. Die Supervisorin habe Stundenblöcke von meist vier bis fünf Stunden, manchmal aber (etwa wenn nur kurze Befragungen vorzunehmen waren) auch kürzere Stundenblöcke vergeben. Bei Vergabe der Stundenblöcke sei auch besprochen worden, welche Projekte an den gewählten Tagen bearbeitet würden. Die auf diese Weise fixierten Arbeitszeiten hätten die Erst- und Zweitmitbeteiligte eingehalten. Im Computer sei das zu bearbeitende Projekt aufgeschienen. Durch Anklicken eines Buttons seien die Erst- und Zweitmitbeteiligte mit einer zu interviewenden Person verbunden worden. Sie hätten sich mit ihrem Namen vorzustellen und vorzulesen gehabt, was auf dem Bildschirm gestanden sei. Im Büro der drittmitbeteiligten Partei sei die Supervisorin anwesend gewesen. Diese habe der Erst- und Zweitmitbeteiligten beispielsweise erklärt, dass Fragen ordentlich und vollständig vorgelesen werden müssten. Die Supervisorin sei für Probleme und Fragen zuständig gewesen und habe auch die Pflicht gehabt nachzufragen, wenn ein Agent nicht zur Arbeit gekommen sei, ohne vorher Bescheid gegeben zu haben. Sie habe ferner die Pausengestaltung zu überwachen gehabt und ihrem Vorgesetzten, dem Teamleiter, im Rahmen regelmäßig abgehaltener Dienstbesprechungen zu berichten gehabt, welche MitarbeiterInnen zuverlässig arbeiten würden und welche nicht. Die Teamleitung habe Gesprächsmitschnitte vorgenommen. Die Erstmitbeteiligte habe im Allgemeinen zwischen dreieinhalb und fünf Stunden pro Arbeitstag bei einem Stundenlohn zwischen EUR 8,-- und EUR 10,-- gearbeitet. Die Zweitmitbeteiligte habe etwa vier bis fünf Stunden pro Arbeitstag bei einem Stundenlohn zwischen EUR 7,-- und EUR 8,-- gearbeitet. Beide hätten durchschnittlich an zwei Tagen pro Woche gearbeitet und sich tatsächlich nicht vertreten lassen.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die drittmitbeteiligte Partei den Rechtsstreit betreffend die Erstmitbeteiligte auf deren Beschäftigung bis zum eingeschränkt habe. Die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zeiträume rechtskräftig geworden. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten vom 15. bis  und vom 1. August bis sowie die Pflichtversicherung der Zweitmitbeteiligten vom bis zum . Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei sowohl die Teilversicherung nach § 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG als auch die Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 4 ASVG. Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG seien die in § 5 Abs. 1 Z 2 genannten, von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert. § 7 Z 3 lit. a ASVG beziehe sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerinnen. Die Frage, ob die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume als Dienstnehmerinnen oder als freie Dienstnehmerinnen geringfügig beschäftigt gewesen seien, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Einwendungen der drittmitbeteiligten Partei würden ins Leere gehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelte ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es (1.) für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart sei und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 27,47 (2009) und EUR 28,13 (2010), insgesamt jedoch von höchstens (monatlich) EUR 357,74 (2009) bzw. EUR 366,33 (2010) gebühre oder (2.) für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart sei und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 357,74 (2009) bzw. EUR 366,36 (2010) gebühre. Die Beschäftigungen der Erst- und Zweitmitbeteiligten seien (in Anbetracht der vereinbarten Festlegung der Arbeitszeiten) "für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat vereinbart" worden. Es habe "eine Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit ab Zusage zu einer tageweise Beschäftigung" bestanden. Während ihrer Arbeitstage seien die Erst- und Zweitmitbeteiligte in den Betriebsorganismus der Erstmitbeteiligten eingegliedert gewesen. Sie seien während ihrer Beschäftigung weisungsgebunden und kontrollunterworfen gewesen. Der von der Zweitmitbeteiligten unterschriebene Vertrag sei mit einem Datum versehen, das einige Monate nach ihrem Beschäftigungsbeginn liege. Ein von der Erstmitbeteiligten unterschriebener Vertrag sei nicht vorgelegt worden. Für die Ausgestaltung beider Beschäftigungen seien primär die beim Beschäftigungsbeginn geführten Gespräche ausschlaggebend. Der genannte schriftliche Vertrag (und die darin vorgenommene Klassifizierung des Dienstverhältnisses als freier Dienstvertrag im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) sei (aus näher genannten Gründen) nicht maßgeblich. Das festgestellte Gesamtbild der Beschäftigungen ergebe ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit (im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG). Es könne mangels Aufbewahrung entsprechender Unterlagen aber nicht mehr festgestellt werden, an welchen Tagen die Erstmitbeteiligte und Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (bzw. im Fall sehr kurzer Arbeitstage § 7 Z 3 lit. a ASVG) unterlegen seien. Es sei "somit spruchgemäß zu entscheiden". Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 7 Die mitbeteiligten Parteien haben keine

Revisionsbeantwortungen erstattet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe dadurch in der Sache entschieden, dass es ihre Bescheide aufgehoben habe. Eine Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Den rechtlichen Ausführungen sei keine umsetzbare Rechtsanschauung zu entnehmen. Das Erkenntnis bejahe einerseits in Übereinstimmung mit den behobenen Bescheiden das Vorliegen von Pflichtversicherungen nach § 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG, gleichzeitig spreche es aber aus, dass die nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes relevanten Zeiträume nicht festgestellt werden könnten und daher die Bescheide aufzuheben seien. Eine solche Entscheidung sei rechtlich und administrativ nicht umsetzbar, weil ein abstraktes Pflichtversicherungsverhältnis ohne entsprechende Zeiträume weder rechtlich möglich sei noch ein solches in den Systemen der Sozialversicherung gespeichert werden könnte. Zu dieser Form der Erledigung bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht habe zudem keine Feststellungen getroffen, aus denen das Vorliegen eines nicht durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses abgeleitet werden könnte.

10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

11 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat mit den genannten erstinstanzlichen Bescheiden (Spruchpunkte 1.) auf Grund des (unstreitig) jeweils geringfügigen Entgelts der Erst- und Zweitmitbeteiligten für die genannten Zeiträume jeweils eine Teilversicherung in der Unfallversicherung festgestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 ASVG liegt somit für die genannten Beschäftigungen keine Vollversicherung nach § 4 ASVG vor (also weder iS eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG noch iS eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs. 4 ASVG).

12 Mit den Spruchpunkten 2. der genannten erstinstanzlichen Bescheide hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse aber darüber hinaus festgestellt, dass die Erst- bzw. Zweitmitbeteiligte bezüglich ihrer Tätigkeit in den genannten Zeiträumen in keinem die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis auf Grund von Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehe. Wie sich aus der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide ergibt, wollte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse mit diesen Spruchpunkten zum Ausdruck bringen, dass ein die Versicherungspflicht begründendes Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliege (bzw. vorliegen würde, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden wäre). Gegen diese Feststellungen haben sich die Rechtsmittel der drittmitbeteiligten Partei ihrem Inhalt nach in erster Linie gerichtet.

13 Die genannten Feststellungen der Spruchpunkte 2. waren rechtswidrig. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie zB der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0001).

14 Zutreffend zeigt die revisionswerbende Gebietskrankenkasse aber auf, dass das Verwaltungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hat, weil es die einvernehmliche Festlegung von Dienstzeiten im Rahmen eines laufenden Dienstverhältnisses unter den festgestellten Umständen zu Unrecht als tageweise Beschäftigung qualifiziert hat. In Anbetracht der festgestellten Periodizität der Dienstleistungen (vgl. zur Indizwirkung periodisch wiederkehrender Leistungen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0366) und in Ermangelung der Feststellung von konkret bestimmten Tagen (mit konkreten Arbeitszeiten und Entgelten), an denen ein solches tageweises Dienstverhältnis bestanden haben soll, ist vielmehr - iSd erst- und zweitinstanzlichen Bescheide - von durchgehenden Beschäftigungsverhältnissen auszugehen, in denen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten wurden und die daher im Sinn des ersten Spruchpunkts der genannten erstinstanzlichen Bescheide eine Teilversicherung für die genannten (noch streitigen) Zeiträume begründen.

15 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

16 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §4;
ASVG §5 Abs2;
VwRallg;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080057.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-69498

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