VwGH vom 24.06.2014, 2012/05/0189
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der Dr. K S in W, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-278/12, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, vom wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeiten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) folgender Auftrag erteilt:
"1.) Die nächst dem H(...)steig im SWW (Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel) auf fünf Streifenfundamenten errichtete Terrasse aus Holz mit dem Maßen von ca. 11,30m X ca. 7,20m und einer Höhe von ca. 0,5m ist abtragen zu lassen.
2.) Die Rahmenkonstruktion, bestehend aus 9 Leimbindern mit einem Abstand von ca. 1m zwischen den einzelnen Elementen, einer Länge von ca. 11,30m und einer Höhe von ca. 3,40m incl. einer höheren geschlossenen Rückwand, ist abtragen zu lassen.
3.) Das innerhalb der Rahmenkonstruktion errichtete Kleingartenhaus-ähnliche Bauwerk mit den Maßen von ca. 4,40m x ca. 5,45m und einer Höhe von ca. 3,70m, welches einen Aufenthaltsraum mit einer Küche samt Essplatz, einen Abstellraum und ein WC beinhaltet, ist abtragen zu lassen
4.) Es ist der aus Pflastersteinen errichtete und versiegelte Verbindungsweg, welcher vom Wohnhaus an der Bellevuestraße zum hinteren Liegenschaftsbereich welcher im Wald und Wiesengürtel liegt und zu dem bewilligten Biotop führt, ist abtragen zu lassen.
Die Maßnahmen nach Punkt 1 - 4 sind binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, anlässlich der am vor Ort abgehaltenen Verhandlung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf dem hinteren Teil der Liegenschaft, für welchen laut dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7770 die Widmung Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel (SWW) festgesetzt sei, eine Terrasse aus Holz mit den Maßen von ca. 11,30 Meter (m) mal 7,20 m und einer Höhe von ca. 0,50 m, eine mit einer Holzwand verkleideten Holzleimbinder-Konstruktion mit einer Länge von ca. 11,30 m, einem Abstand von jeweils ca. 1 m zwischen den einzelnen Rahmenelementen und einer Höhe von ca. 3,40 m sowie innerhalb dieser Konstruktion ein "Kleingartenhaus-ähnliches Bauwerk" mit den Maßen von ca. 4,40 m mal 5,45 m und einem Dach mit einer Höhe des obersten Abschlusses von ca. 3,70 m, welches auf die Holzleimbinder-Konstruktion aufgesetzt sei, ohne Bewilligung errichtet habe. Im Gebäude befänden sich ein Aufenthaltsraum mit einer Küche samt Essplatz, ein WC und ein Abstellraum. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ebenfalls ohne Bewilligung einen ca. 2 m breiten, aus Pflastersteinen bestehenden Verbindungsweg angelegt, welcher mit Beton versiegelt sei und vom neu errichteten Wohnhaus zum bewilligten Biotop im Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel führe.
Gemäß § 6 Abs. 3 BO für Wien sei der Wald- und Wiesengürtel für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur bestimmt, wobei in einem Gebiet mit dieser Widmung lediglich Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden dürften, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken bzw. der in freier Natur Erholung suchenden Bevölkerung dienen oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendig seien. Gemäß Abs. 15 leg. cit. seien die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen Bauwerke in allen Widmungsgebieten zulässig; im Wald- und Wiesengürtel jedoch ausschließlich auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen. Private Gartenterrassen würden aufgrund ihrer Bestimmung weder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken noch der Erholung suchenden Bevölkerung dienen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Terrasse für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege der Liegenschaft erforderlich sei, weise der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine eigene Grundfläche für die Errichtung eines Bauwerks iSd § 6 Abs. 3 und Abs. 15 BO für Wien aus. Die Errichtung dieser Terrasse sei folglich nicht zulässig gewesen, denn auch bewilligungsfreie Bauvorhaben müssten gemäß § 62a Abs. 3 BO für Wien den Bauvorschriften entsprechen. Für die Holzbinderrahmen sei gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO für Wien, soweit nicht die §§ 62, 62a und 70a zur Anwendung kämen, vor Baubeginn die Bewilligung der Behörde zur Errichtung aller sonstigen Bauwerke über der Erde zu erwirken gewesen, da es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um ein Bauwerk handle, zu dessen Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei. Ferner stellten diese Rahmenkonstruktionen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - keine bewilligungsfreie Pergola dar. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien sei für das "Kleingartenhaus-ähnliche Bauwerk" vor Beginn der Bauarbeiten die Bewilligung der Behörde zu erwirken gewesen, da es sich dabei um einen Neubau handle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der ca. 2 Meter breite gepflasterte und betonierte Weg zum Biotop kein für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und insbesondere für die Pflege der im Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel gelegenen Teile der Liegenschaft erforderliches Bauwerk.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind.
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien idF LGBl. 46/2010 (BO) lauten:
"Inhalt der Bebauungspläne
§ 5
(1) Die Bebauungspläne haben darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplänen erfaßten Grundflächen und die darüber- oder darunterliegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Verpflichtungen sich für die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundflächen aus den Bebauungsbestimmungen ergeben.
(2) ...
(3) ...
(4) Über die Festsetzungen nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Bebauungspläne zusätzlich enthalten:
...
n) Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, auf denen die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen (Ausflugsgaststätten, Buschenschänken, Aussichtswarten, Bootsvermietungen und Ähnliches) für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege zulässig ist, sowie in Gebieten, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, Grundflächen, auf denen landwirtschaftliche Nutzbauten nicht errichtet werden dürfen; außerhalb von Gebieten, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, die Zulässigkeit von Wohnräumen in Gebäuden für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege;
...
Zulässige Nutzungen
§ 6
(1) ...
(2) ...
(3) Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.
...
(15) Die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen Bauwerke sind in allen Widmungsgebieten zulässig; im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen jenen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen (§ 5 Abs. 4 lit. n).
...
Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a
(1) Bei Bauführungen, die folgende Anlagen betreffen, ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
...
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14. | Pergolen; |
15. | ... |
16. | gemauerte Gartengriller und dergleichen sowie Gartenterrassen; |
... |
(2) ...
(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht.
...
Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke
§ 129
(1) ...
...
(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. ..."
3. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Eigentümerin sowohl des näher bezeichneten Grundstücks als auch der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen zu sein und für deren Errichtung keine Baubewilligung eingeholt zu haben. Weiters bestreitet sie nicht, dass sich die baulichen Anlagen laut Flächenwidmungsplan im Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel befinden und in diesem Gebiet der Liegenschaft keine Grundfläche für die Errichtung von Bauwerken ausgewiesen ist. Sie bringt jedoch - wie schon im bisherigen Verwaltungsverfahren - vor, die Holzterrasse stelle ein Bauwerk kleineren Umfangs zu landwirtschaftlichen Zwecken dar, nämlich zur leichteren Bewirtschaftung, Reinigung und Pflege des gesamten Gartenbereiches. Sie beharre auf dem Standpunkt, es handle sich bei der Holzrahmenkonstruktion um eine Pergola, deren Errichtung bewilligungsfrei sei und darüber hinaus ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen nicht erfordere. Die belangte Behörde habe verabsäumt zu prüfen, ob tatsächlich ein bewilligungspflichtiges Bauwerk vorliege. Die Behörde hätte zur Frage, ob zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, einen Sachverständigen beiziehen müssen. Lediglich anhand der im Akt einliegenden Fotos habe die Behörde den Bauauftrag erteilt. Abschließend moniert die Beschwerdeführerin eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans, da die Widmung als Wald- und Wiesengürtel nicht der zeitgemäßen Nutzung entspreche und daher unsachlich sei. Daher habe die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Änderung der SWW-Widmung bei der Magistratsabteilung 21 A eingebracht.
3.2. Gemäß § 62a Abs. 1 Z 16 BO stellt die verfahrensgegenständliche Terrasse eine bauliche Anlage dar, die grundsätzlich weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf. Gemäß § 62a Abs. 3 BO müssen auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen, damit insbesondere auch der Flächenwidmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0261). Die Fläche, auf der diese bauliche Anlage errichtet wurde, ist nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7770, als Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel gewidmet. Auf diesem Gebiet dürfen gemäß § 6 Abs. 3 BO Bauwerke kleineren Umfangs errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie z.B. Bienenhütten oder Werkzeughütten. Ferner dürfen für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke errichtet werden. Die Errichtung dieser baulichen Anlagen darf jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen (§ 6 Abs. 15 BO) erfolgen. Eine besondere Bestimmung für eine etwaige Bebaubarkeit dieser Fläche der Liegenschaft ist nicht ausgewiesen. Abgesehen davon stellt die Terrasse mit einer Gesamtnutzfläche von 84,24m2 keinen Bau kleineren Umfanges im Sinne des § 6 Abs. 3 BO dar. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber Beispiele wie Bienenhütten und Werkzeughütten ausdrücklich nennt, die typischerweise derartige Ausmaße und Gestaltungsformen nicht erreichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0224). Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin weder die Dienlichkeit der Terrasse zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Erholung suchenden Bevölkerung noch die Notwendigkeit des Bauwerkes zur widmungsgemäßen Nutzung und Pflege darzutun. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Terrasse die leichtere Bewirtschaftung, Reinigung und Pflege des Gartenbereichs sicherstelle, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Da somit eine Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften gemäß § 129 Abs. 10 BO vorliegt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Gartenterrasse sowie des befestigten Weges feststellte und daher einen Bauauftrag iSd § 129 Abs. 10 BO erteilte.
3.3. Die mit einer Holzwand verkleidete Holzleimbinder-Konstruktion mit einer Länge von ca. 11,30 m und einer Höhe von ca. 3,40 m befindet sich ebenfalls im Wald- und Wiesengürtel, wobei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine eigene Grundfläche für die Errichtung einer baulichen Anlage vorsieht. Dies wurde zudem nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem bloßen Hinweis, auf ihren Standpunkt zu beharren, dass es sich bei der Holzleimbinder-Konstruktion um eine bewilligungsfreie Pergola gemäß § 62a Abs. 1 Z 14 BO für Wien handle, nicht darzulegen, weshalb diese Konstruktion als Pergola zu werten sei.
Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, dass von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0170, mwN).
Ob eine bewilligungsfreie Pergola vorliegt, muss fallbezogen jedoch nicht geprüft werden, zumal sich aus § 62a Abs. 3 leg. cit. ergibt, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0020). Somit sind § 6 Abs. 3 und Abs. 15 BO für Wien auch auf die Holzleimbinder-Konstruktion anzuwenden. Aufgrund der Ausgestaltung der baulichen Anlage, mit einer Länge von 11,30 m und einer Höhe von 3,40 m, auf der das Dach des "Kleingartenhausähnlichen" Bauwerkes ruht, kann nicht von einem Bau kleineren Umfanges die Rede sein. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Holzleimbinder-Konstruktion einem der Zwecke des § 6 Abs. 3 BO diene. Der belangten Behörde ist somit zu folgen, wenn sie davon ausging, es handle sich bei dieser Konstruktion ebenfalls um einen Bau, der von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften abweicht und daher gemäß § 129 Abs. 10 BO zu beseitigen sei. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt sich somit nicht die Frage, ob für die Errichtung der Holzleimbinder-Konstruktion ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO erforderlich sei oder zur Feststellung dessen ein Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre.
Selbst wenn die belangte Behörde - wie in der Beschwerde vorgebracht - fälschlich davon ausgegangen wäre, dass vor Beginn der Errichtung der Holzleimbinder-Konstruktion ebenso wie des "Kleingartenhaus-ähnlichen Bauwerks" eine Bewilligung zu erwirken gewesen wäre und ausgehend davon ein konsensloser Bau vorliege, wäre die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, zumal die Behörde auch auf den Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verwies. Die belangte Behörde hat die Berufung als unbegründet abgewiesen und den Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt, welcher im Spruch die Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke gemäß § 129 BO anordnet. Durch einen allenfalls unrichtigen Begründungsteil wäre die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/04/0122).
3.4. Zur Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Folge Beurteilung des Sachverhaltens ausschließlich aufgrund der im Akt einliegenden Fotos ist zunächst festzuhalten, dass der Bestand der gegenständlichen baulichen Anlagen durch die Behörde erster Instanz im Zuge einer vor Ort abgehaltenen Verhandlung am festgestellt und durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten worden ist. Da die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt wurde, geht dieses Vorbingen ins Leere.
3.5. Die Behörde hatte bei einem Beseitigungsauftrag die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden. Für den Verwaltungsgerichtshof war bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0150). Daher war der zu jenem Zeitpunkt in Geltung stehende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausschlaggebend. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "ein Ansuchen wegen Änderung der SWW-Widmung bei der Magistratsabteilung 21 A eingebracht", weil die Widmung als Wald- und Wiesengürtel nicht mehr der tatsächlichen zeitgemäßen Nutzung entspreche, vermag daran nichts zu ändern. Daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Anfechtung der Verordnung veranlasst.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am