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VwGH vom 24.06.2008, 2007/17/0202

VwGH vom 24.06.2008, 2007/17/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PH in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacherstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1166- I/7/2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit "Mehrfachantrag Flächen 2005" die Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde dieser Antrag abgewiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

In dieser Berufung, die am zur Post gegeben wurde, führte er aus, den Bescheid am erhalten zu haben.

1.3. Über Vorhalt der belangten Behörde im Berufungsverfahren betreffend den Ablauf der Berufungsfrist (ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers) mit änderte der Beschwerdeführer die Angabe über den Zustellzeitpunkt und erklärte, dass er den Bescheid am Montag, den erhalten habe.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der Berufung den Bescheid am 13. Oktober zugestellt erhalten habe. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher am geendet. In seinem Schreiben vom mache der Beschwerdeführer zwar geltend, den Bescheid erst am 16. Oktober erhalten zu haben, er habe dafür jedoch keinen Beweis erbringen können. Dem stehe die Tatsache gegenüber, dass die Datierung des Berufungsschreibens mit 27. Oktober im Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer in der Berufung selbst angegebenen Zustelldatum schlüssig sei. Die Angabe über den Zustellzeitpunkt am 16. Oktober sei daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz erfolgte ohne Zustellnachweis.

2.2. Der Zeitpunkt der Zustellung ist demnach gemäß § 26 Zustellgesetz (betreffend die Zustellung ohne Zustellnachweis) zu beurteilen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Der in Rede stehende Bescheid vom kann frühestens am dem Zustellorgan im Sinne des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz übergeben worden sein.

Die belangte Behörde ist von einer Zustellung des Bescheids am ausgegangen.

Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob die Zustellwirkung der Zustellung ohne Zustellnachweis gegebenenfalls bereits vor dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan eintreten könnte (in diesem Sinne Wessely in:

Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, § 26, Rz 4, der sich hiefür auf Abs. 1 beruft, welcher jedoch nicht zwingend auch als den Zeitpunkt der Zustellung regelnd verstanden werden muss.

Entscheidend ist vielmehr, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat. Die belangte Behörde traf somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0087).

Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, wenn sie im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer vorhält, dass er keinen Beweis für seine Behauptung der Zustellung am 16. Oktober erbringen hätte können. Die Beweislast lag nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid jedoch nur darauf berufen, dass die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien und das Vorliegen eines Irrtums bei der Abfassung der Berufung unglaubwürdig sei. Damit hat sie jedoch - wie sie in der Gegenschrift selbst zugesteht, in der sie davon spricht, dass "weiterhin Zweifel bestanden" - jedenfalls nicht den Nachweis der Zustellung vor Ablauf der in § 26 Abs. 2 Zustellgesetz vorgesehenen Dreitagesfrist erbracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0087, ausgesprochen hat, vermag der bloße Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine "Schutzbehauptung", den fehlenden Zustellnachweis nicht ersetzen. Dies gilt auch für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung.

2.3. Die belangte Behörde hat daher ausgehend von einer verfehlten Rechtsauffassung auf dem Boden der von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu Unrecht die Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen.

2.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am