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VwGH vom 10.01.2011, 2007/17/0199

VwGH vom 10.01.2011, 2007/17/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des AM und 2. der MM, beide in H, beide vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Brugg 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0305-I/7/2007, betreffend Übertragung einer Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien bewirtschafteten vom bis als Pächter den als Alm anerkannten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb K-B.

Mit Schreiben vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien, die dem Betrieb K-B zustehenden Referenzmengen II als Referenzmengen I anzusehen und zeigten an, die gesamte Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Betrieb K-B auf ihren Hauptbetrieb in H übertragen zu haben.

Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA sprach mit Bescheid vom aus, dass die mit Schreiben vom angezeigte Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge II (29.363 kg) und der Direktverkaufs-Referenzmenge (400 kg) des Almbetriebes K-B auf den Betrieb der beschwerdeführenden Parteien in H nicht zulässig und daher unwirksam sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 289 BAO iVm §§ 10, 14 und 15 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (in der Folge: MGV 1999) sowie § 9 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mit der Begründung ab, dass Anlieferungs-Referenzmengen II an den Almbetrieb gebunden seien und ausschließlich auf den zugehörigen Almbetrieben von den jeweiligen Bewirtschaftern genutzt werden könnten. Die Übertragung der Direktverkaufs-Referenzmenge sei deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 8 MGV 1999 im Wege der Handelbarkeit erworben worden sei.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom , G 50/06 u. a. und V 28/06 u. a., hob der Verfassungsgerichtshof in § 101 MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, die Wortfolge "Referenzmengen," wegen Verstoßes gegen das aus Art. 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot als verfassungswidrig auf und sprach dabei aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trete.

Im selben Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof die MGV 1999 in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 zur Gänze als gesetzwidrig auf und sprach dabei aus, dass die Aufhebung ebenfalls mit Ablauf des in Kraft trete.

Ebenfalls mit Erkenntnis vom , B 1174/04- 10 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof u. a. die an die beschwerdeführenden Parteien ergangene Berufungsentscheidung vom auf, weil die beschwerdeführenden Parteien wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden seien.

In ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, dass auf Grund der Aufhebung der MGV 1999 auf die vor deren Erlassung geltende MGV 1995 abzustellen sei. Gemäß deren § 11 könne der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt sei, übertragen. Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung sei diese Übertragung bis zum Ende des 12-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrages folge, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Eine derartige Anzeige sei im Beschwerdefall erfolgt. Richtigerweise hätte daher die Referenzmenge auf den Talbetrieb der beschwerdeführenden Parteien in H übertragen werden müssen. In § 15 MGV 1995 seien Sonderbestimmungen für Almen enthalten. Im Beschwerdefall handle es sich jedoch auf Grund der Höhenlage sowie der sonstigen Lage des Betriebes K-B im Dorfverband von S keinesfalls um eine Alm. Daher sei von einer Handelbarkeit der Referenzmenge auszugehen. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Sinne der MGV 1995 als Verfügungsberechtigte hinsichtlich der Referenzmenge anzusehen. Die Anzeige der Übertragung der gegenständlichen Referenzmenge sei daher zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA vom abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Beschwerdefall seien auf Grund der Anlassfallwirkung gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG die Bestimmungen der MGV 1999 nicht anwendbar. Der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien, wonach auf Grund der Aufhebung der MGV 1999 auf die MGV 1995 abzustellen sei, könne nicht zugestimmt werden, weil im Bereich des Art. 139 B-VG eine dem Art. 140 Abs. 6 B-VG entsprechende Bestimmung, wonach die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten würden, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden seien, fehlten.

Aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften allein ergebe sich aber kein Anspruch auf eine endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung. Solche Regelungen seien gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten, die Maßnahmen seien darüber hinaus bloß fakultativ. Österreich habe zwar von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, die nationale Durchführung im Rahmen der MGV 1999 sei jedoch im Beschwerdefall nicht anwendbar.

Auch die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sei für sich allein gesehen keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil darin auf "von den Mitgliedstaaten festgelegte oder festzulegende Bestimmungen" verwiesen werde. Die Festlegung sei im Rahmen der im Beschwerdefall nicht anwendbaren MGV 1999 erfolgt.

Da somit im Beschwerdefall keine Regelungen über eine entsprechende Referenzmengenübertragung vorhanden seien, erübrige sich auch ein weiteres Eingehen darauf, um welche Art von Referenzmenge (Referenzmenge I oder Referenzmenge II) es sich handle. Weder für die eine noch für die andere Referenzmengenart enthalte das Gemeinschaftsrecht unmittelbar anwendbare Bestimmungen.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 646/07-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob ein Anspruch unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen oder einer analogen Anwendung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 225/1995 (in der Folge: MGV 1995), abzuleiten seien, nicht anzustellen.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machten die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (in der Folge: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) lauteten (Art. 7 Abs. 1 und 8 idF der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom ):

"Artikel 7

(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen.

Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Wenn jedoch bei einer Übertragung von Referenzmengen ein Teil der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, erfolgt im Falle der Rückübertragung kein Einbehalt.

Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger.

Wird eine landwirtschaftliche Fläche jedoch an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und daß insbesondere der ausscheidende Milcherzeuger die Möglichkeit hat, die Milcherzeugung fortzusetzen, wenn er dies wünscht.

(2) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen.

Artikel 8

Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten gemäß ausführlichen Vorschriften, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen treffen:

a) Sie können Erzeugern, die sich verpflichten, die

Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuschlagen;

b) sie können nach objektiven Kriterien die

Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle Referenzmengen gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe dieses Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

c) sie können bei einer Flächenübertragung zur

Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, daß dem ausscheidenden Erzeuger die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebs zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch erzeugen will;

d) sie können anhand objektiver Kriterien die Regionen

und Erfassungszonen bestimmen, in denen im Hinblick auf die Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

e) sie können auf Antrag des Erzeugers, der bei der

zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zu stellen ist, zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder im Hinblick auf die Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.

Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a), b), c) und e) können auf einzelstaatlicher Ebene oder auf der geeigneten Gebietsebene oder in den Erfassungszonen durchgeführt werden."

Die Referenzmenge eines Betriebes stand nach § 5 Abs. 1 MGV 1999 dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

Nach § 8 MGV 1999 konnte ein Betriebsinhaber unter bestimmten näher genannten Bedingungen einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs überlassen (Handelbarkeit).

§ 10 Abs. 1 MGV 1999 sah vor, dass ein Pächter, der während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb u. a. Referenzmengen erworben hatte, diese nach Ablauf des Pachtvertrages ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt war, übertragen konnte.

Anstelle einer Übertragung gemäß § 10 Abs. 1 MGV 1999 konnte der Pächter die in dieser Bestimmung genannten Mengen nach § 10 Abs. 2 MGV 1999 auch gemäß § 8 MGV 1999 übertragen.

Die Übertragung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 MGV 1999 war gemäß § 10 Abs. 3 MGV 1999 bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgte, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hatte die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

Die den Almen iSd § 14 MGV 1999 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 MGV 1999 umgewandelten Referenzmengen konnten nach § 15 Abs. 1 MGV 1999 nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 MGV 1999 eingehalten wurden. Wurden die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 1 MGV 1999 nicht eingehalten, war die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen konnte die Anlieferungs-Referenzmenge nach § 15 Abs. 3 MGV 1999 im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung, die angezeigte Übertragung der Referenzmengen des Almbetriebes K-B auf den Betrieb der beschwerdeführenden Parteien in H für nicht zulässig und daher unwirksam zu erklären, im Wesentlichen auf das Argument, dass im Beschwerdefall weder eine nationale noch eine unionsrechtliche Bestimmung eine Übertragung der Referenzmenge gestatte.

Die vorliegende Beschwerdesache war Anlassfall im Sinne des Art. 139 Abs. 6 B-VG, weshalb gegenständlich - ungeachtet der Fristsetzung gemäß Art. 139 Abs. 5 dritter Satz B-VG - die MGV 1999 zur Gänze nicht mehr anzuwenden ist.

Diese so genannte Anlassfallwirkung begünstigt zwar zumeist die Partei des "Anlassverfahrens", kann ihr jedoch, falls sie - wie im Beschwerdefall - durch die aufgehobene Norm "begünstigt" wäre, auch zum Nachteil gereichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0245, mwN).

Während Art. 140 Abs. 6 B-VG für die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof vorsieht, dass mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, falls der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausspricht, enthält Art. 139 B-VG eine derartige Regelung nicht. Der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof haben - darauf Bezug nehmend - wiederholt ausgesprochen, dass die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten kann (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/17/0262, vom , Zl. 2000/05/0232, und vom , Zl. 95/05/0233, mwN).

Die Aufhebung der MGV 1999 führte somit nicht zum Wiederinkrafttreten der MGV 1995. Eine von den beschwerdeführenden Parteien geforderte analoge Anwendung der "von der Intention her und ihrem Inhalt nach" vergleichbaren MGV 1995 scheidet schon deswegen aus, weil damit die Rechtsfolge des Art. 139 Abs. 6 B-VG unterlaufen würde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 232/06, V 102/06, festgestellt hat, dass auch die MGV 1995, BGBl. Nr. 225/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 857/1995, gesetzwidrig war.

Die beschwerdeführenden Parteien vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 entgegen der Meinung der belangten Behörde "sehr wohl eine taugliche und direkt anwendbare Grundlage für die Übertragung der gegenständlichen Referenzmenge auf den Betrieb" der beschwerdeführenden Parteien enthielte. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gingen nämlich von der "Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten" aus und diese "berechtigten Interessen" im Sinne der zitierten Bestimmungen seien bei den beschwerdeführenden Parteien gegeben.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 normiert den Grundsatz, dass die Referenzmenge eines Betriebs bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen mit dem Betrieb auf den diesen Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen wird.

Dieser Grundsatz stellt nur die notwendige logische Folge des sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebenden grundlegenden Prinzips dar, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat. Der Grundsatz, dass die Referenzmenge nur zusammen mit dem Betrieb, an den sie gebunden ist, übertragen werden kann, soll verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (Rdnrn. 38f. des 401/99, " Thomsen ").

Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 kann bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen gebundene Referenzmenge ganz oder teilweise an den Verpächter zurückfallen, wenn er die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchstabe c dieser Verordnung hat oder die Referenzmenge im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages (Rdnr. 46 des Urteils " Thomsen ") oder binnen kürzester Frist an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt (Rdnr. 40 des , " Otten ").

Daraus ergibt sich aber, dass die beschwerdeführenden Parteien Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 schon deswegen nicht für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen führen können, weil ihnen in dem verfahrensgegenständlichen Pachtverhältnis weder die Rolle der Verpächter noch jene der neuen Pächter zugekommen ist. Eine Berechtigung dafür, dass der scheidende Pächter die Referenzmenge gleichsam "mitnehmen" kann, ist Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht zu entnehmen, sodass es in diesem Zusammenhang auf "berechtigte Interessen" der beschwerdeführenden Parteien nicht ankommt.

Wenn auch überdies der Einleitungssatz des Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 auf die berechtigten Interessen der Beteiligten abstellt, so bedarf es im Hinblick auf die darin enthaltene Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zu näher angeführten Zwecken zu gestatten, dass auf Antrag des Erzeugers Referenzmengen ohne entsprechende Flächen übertragen werden (Buchstabe e), einer innerstaatlichen Umsetzung. Diese ist in Österreich durch die MGV 1999 erfolgt, welche aber gerade im Beschwerdefall nicht anwendbar ist.

Es ist somit auch keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ersichtlich, die von der belangten Behörde unmittelbar anzuwenden gewesen wäre und welche die von den beschwerdeführenden Parteien angezeigte Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung hätte decken können. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die von den beschwerdeführenden Parteien angezeigte Übertragung für unzulässig erklärt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-69473