VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184

VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Fa. B GmbH in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-309/12, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einiger Liegenschaften der Stadt Wien. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine am beantragte Baubewilligung, da dem Bauansuchen die (nach § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien erforderliche) Zustimmung der Grundeigentümerin nicht angeschlossen war.

Am brachte die Beschwerdeführerin ein inhaltlich gleichlautendes Bauansuchen ein, das wiederum keine Zustimmung der Grundeigentümerin enthielt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde dieser Antrag im Instanzenzug wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0050, wonach einem neuerlichen, im gleichen Sinn unvollständigen Antrag hinsichtlich des Mangels res iudicata entgegensteht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, der Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung ihres Antrags durch Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin aufzutragen.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit, auch weil dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/08/0062, und vom , Zl. 2011/08/0375).

Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht - auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht zu erkennen.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Zustimmung der Grundeigentümerin sei nicht zu erlangen, erweist sich nicht als zielführend, da nicht diese Annahme tragend für die erfolgte Zurückweisung war, sondern lediglich die von der Beschwerdeführerin unterlassene Vorlage der Zustimmung.

Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch die vorliegende Zurückweisung - wie schon durch den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid - nur der Antrag, nicht aber sein Thema erledigt wurde. Einem neuerlichen - vollständigen, also mit der Zustimmung der Grundeigentümerin versehenen - Antrag stünde daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 13, Rz 30).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am