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VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195

VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der IS in P, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 20/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0142- I/7/2007, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen 2005) beantragte die Beschwerdeführerin die einheitliche Betriebsprämie 2005. Mit Bescheid vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria wurden der Beschwerdeführerin 2,25 Stilllegungs-Zahlungsansprüche und 63,80 flächenbezogene Zahlungsansprüche endgültig zugeteilt und eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.876,32 gewährt. Ihr Antrag vom auf Anerkennung als Härtefall wurde abgelehnt und daher bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Extensivierungsprämie infolge Überschreitens der Grenze von 1,4 GVE/ha nicht berücksichtigt.

1.2. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des § 4 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, mit dem zusätzliche Tatbestände, die als Härtefall im Sinn des Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten, geregelt wurden, insbesondere aus, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 Betriebsprämie-Verordnung (auf welchen die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anerkennung als Härtefall gestützt hatte) nicht vorliege. Es treffe zwar zu, dass die Almfutterfläche im Jahre 2001 "verringert" worden sei und sich dadurch eine Überschreitung der Besatzdichte von 1,4 GVE/ha ergeben habe (sodass die Beschwerdeführerin keine Extensivierungsprämie erhalten könne); dies sei jedoch nicht als eine "Einwirkung Dritter" im Sinne des § 4 Betriebsprämie-Verordnung zu verstehen. Soweit die Beschwerdeführerin die "Einwirkung Dritter" darin erblicke, dass der Almobmann die (korrigierte) Fläche für die Alm T angegeben habe, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin das (korrekte) Verhalten des Almobmannes zuzurechnen sei. Die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalles sei daher zu Recht erfolgt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst zur hg. Zahl 2007/17/0080 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Beschwerde mit Beschluss vom gemäß Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, eine Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, sowie § 4 Abs. 1 Z 2 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom , G 21/07, V 20/07, hob der Verfassungsgerichtshof die betreffende Wortfolge im MOG 1985 und die Betriebsprämie-Verordnung zur Gänze auf. Gleichzeitig sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Verordnung in den am beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Über den erwähnten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit dieser Entscheidung nicht abgesprochen.

1.5. Mit Schriftsatz vom zog der Verwaltungsgerichtshof sodann den aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag (der sich nach der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen als unzulässig erweisen musste) zurück; der Verfassungsgerichtshof stellte dementsprechend mit Beschluss vom , G 49/07, V 40/07, die mit dem Antrag vom eingeleiteten Verfahren ein.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete im nunmehr zur hg. Zl. 2007/17/0195 protokollierten Verfahren eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270/1, regelt im Titel III die Betriebsprämien.

Nach Art. 37 Abs. 1 leg. cit. entspricht der Referenzbetrag dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38 leg. cit. bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom über gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 160 Seite 21, können Erzeuger, die die Sonderund/oder Mutterkuhprämie erhalten, für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Diese Extensivierungsprämie beträgt nach Abs. 2 leg. cit. EUR 100,-- je gewährte Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder weniger beträgt.

Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss nach Art. 13 Abs. 3 lit. c leg. cit. zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen. Der Begriff "Weideland" wird von den Mitgliedstaaten definiert. Bei dieser Begriffsbestimmung wird mindestens folgendes Kriterium einbezogen:

Weideland ist Grünland, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Dies schließt die gemischte Verwendung von Weideland während des selben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage). Nach Art. 13 Abs. 4 leg. cit. können unbeschadet der Besatzdichteregelungen des Abs. 2 Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien für Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.

2.2. Die Beschwerdeführerin trieb seit längerem Tiere auf die T-Alm, deren Futterfläche ursprünglich mit 135 ha angenommen wurde. Auf Grund einer Neuberechnung an Hand des im Jahr 2000 heraus gegebenen Almleitfadens wurde die Angabe der Fläche jedoch ab dem Jahr 2001 vom Almobmann auf 75,75 ha korrigiert. Unter Zugrundelegung dieser Angabe kamen die Behörden zum Ergebnis, dass die Besatzdichte der Beschwerdeführerin den für die Gewährung der Extensivierungsprämie festgesetzten Grenzwert von 1,4 GVE/ha überstieg. Aus diesem Grund wurde die Extensivierungsprämie auch bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für 2005 nicht in Anschlag gebracht; die Berücksichtigung als Härtefall wurde mit der oben wieder gegebenen Begründung abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Vorgangsweise ein, dass man ihr im Hinblick auf die "durch den Almobmann vorgenommene" Reduktion der Almfläche das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 4 Betriebsprämie-Verordnung zugestehen hätte müssen.

2.3. Die Regelung über Härtefälle enthält Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Dieser lautet auszugsweise:

"(1) Abweichend von Art. 37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.

...

(4) Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:


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a)
Tod des Betriebsinhabers,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
e)
Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers."
Art. 2 § 5 Abs. 1 des nach der oben erwähnten Aufhebung einer Wortfolge im MOG 1985 und der Betriebsprämie-Verordnung (zur Gänze) erlassenen Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, regelt die Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie. § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes enthält unter Bezug auf Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 neuerlich nähere Ausführungen zu Härtefällen. Die Regelung entspricht - insbesondere auch hinsichtlich des Tatbestandes der "Einwirkung Dritter" - dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 4 der Betriebsprämie-Verordnung.
Art. 2 § 5 Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 wurde gemäß Art. 2
§ 7 Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 rückwirkend mit in Kraft gesetzt.
§ 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz lautet:

"(2) Als Härtefälle zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen werden

1. Hagelschlag und andere witterungsbedingte

Ereignisse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak

gewährt werden konnte,

2. Fälle, in denen der Antragsteller alle

Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die

Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung

durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und

3. die zeitweilige Grundinanspruchnahme im

öffentlichen Interesse

angesehen. Als länger andauernde Berufsunfähigkeit gemäß

Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall

anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß

§ 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der

jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige

Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers

gebührt. Einem Härtefall gleichgestellt werden Fälle, in denen auf

inländischen Flächen Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für

Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom , S. 1 erzeugt wurden,

die aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein

Verarbeitungsunternehmen in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung

geliefert wurden. Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im

beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und

500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten

Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war. Der

Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete

Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des

Härtefalls auf die Direktzahlungen und damit die Berechnung des

Referenzbetrages darzulegen."

2.4. Die vorliegende Beschwerde langte am im Verwaltungsgerichtshof ein. Aufgrund des Ausspruches über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 21/07, V 20/07, sind die mit diesem Erkenntnis aufgehobenen Rechtsvorschriften auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist daher an Hand der bereinigten Rechtslage vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0227, mit weiteren Nachweisen).

Zu der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung erfolgten rückwirkenden Inkraftsetzung von (hier: mit der ursprünglichen Rechtslage auf Verordnungsebene übereinstimmenden) gesetzlichen Grundlagen ist Folgendes festzuhalten:

Bei Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unmaßgeblichkeit einer nachträglichen Rechtsänderung durch den Gesetzgeber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, selbst wenn die Rechtsänderung , rückwirkend erfolgte (vgl. die Nachweise an älterer Rechtsprechung bei Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil II, ÖStZ 2007, 43 (51, FN 57), wo jedoch primär der Fall vor Augen steht, dass der angefochtene Bescheid bei Anwendung der rückwirkend erlassenen Rechtslage rechtswidrig würde) auch im vorliegenden Fall der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung und der (dadurch bedingten) rückwirkenden Erlassung einer gesetzlichen Regelung kommt die Anwendung des Marktordnungs-Überleitungsgesetz im Beschwerdefall nicht in Betracht (vgl. auch die Bedenken von Mayer, B-VG4, § 41 VwGG II.2., der darauf abstellt, ob die Neuregelung auch den "durch den angefochtenen Bescheid erledigten Prozessgegenstand erfasst", sowie VfSlg. 10.402/1985). Es ist vielmehr auf dem Boden der genannten Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nach der Aufhebung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen durch den Verfassungsgerichtshof der angefochtene Bescheid an Hand der bereinigten Rechtslage zu prüfen ist, die Beurteilung auf der Grundlage des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts erforderlich (vgl. zum Gemeinschaftsrecht als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Bescheiden allgemein Jabloner, ÖJZ 1995, 921).

Es könnte im Beschwerdefall aber - wie noch zu zeigen ist - überdies dahin gestellt bleiben, ob nach der Aufhebung der von der belangten Behörde herangezogenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Ausdehnung der Anlassfallwirkung dieser Aufhebung auf den Beschwerdefall durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die vom Gesetzgeber rückwirkend für das Jahr 2005 erlassenen Regelungen auch vom Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden sind. Sowohl bei Beurteilung an Hand des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts als auch bei Heranziehung des Marktordnungs-Überleitungsgesetz erweist sich der angefochtene Bescheid nämlich als rechtmäßig.

2.5. Die Prüfung an Hand der bereinigten Rechtslage führt auch dann, wenn das Marktordnungs-Überleitungsgesetz im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen wird, noch nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Der Wegfall der innerstaatlichen Rechtsgrundlage, auf welche sich eine Behörde berufen hat, führt dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides, wenn dieser sich auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht stützen kann und die Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann (vgl. betreffend die Heranziehung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts bei der Prüfung von Bescheiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/10/0156, Slg. 16.335 A, Punkt 12.4.6., vom , Zl. 2006/17/0385, und vom , Zl. 2007/17/0148). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die durch den Verfassungsgerichtshof beseitigte Rechtsgrundlage (in Umsetzung und Präzisierung sowie in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht) prinzipiell eine Begünstigung der Beschwerdeführerin enthielt, die jedoch konkret den begünstigenden Verwaltungsakt deshalb bekämpft, weil ihr nach ihrer Auffassung mehr als der zugesprochene Betrag (an einheitlicher Betriebsprämie) zustünde. In einem Zusammenhang wie dem vorliegenden könnte sich, sofern sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gemeinschaftsrecht stützen ließe - gleichsam umgekehrt zu den in den oben genannten hg. Erkenntnissen zu Grunde liegenden Konstellationen - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. neuerlich allgemein zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrnehmung von Gemeinschaftsrecht im Bescheidprüfungsverfahren Jabloner, ÖJZ 1995, 921; nur ergänzend sei zur Vermeidung von Missverständnissen festgehalten, dass die Berücksichtigung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht auch in einem Fall geboten wäre, in dem nicht - wie hier - die von der belangten Behörde angewendete innerstaatliche Regelung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da im Falle von Widersprüchen zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht die nationale Bestimmung kraft Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben hätte).

Aber auch bei der insoweit jedenfalls gebotenen Heranziehung des Gemeinschaftsrechts ist keine Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerin gegeben.

Auch wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an Hand der unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen, insbesondere des Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, beurteilt, ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung ihrer Situation als Härtefall. Auch wenn Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lediglich eine demonstrative Aufzählung darstellt, kann der vorliegende Fall einer Richtigstellung der Flächenangabe der Alm, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Tiere auftrieb, nicht als ein den aufgezählten Beispielen vergleichbarer Fall, der daher der Generalklausel des Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu unterstellen wäre, angesehen werden. Die Berücksichtigung objektiv richtiger Flächenangaben ab dem Jahr 2001 bewirkt keine "Beeinträchtigung der Produktion" im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Wie soeben dargestellt, erweist sich der angefochtene Bescheid auch in diesem Fall als rechtmäßig.

2.6. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, dass auch auf dem Boden des § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin vorliegt.

Zunächst ist es unzutreffend, dass sich die Verwaltungsbehörden im Verfahren betreffend die Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht auf Angaben des Almobmannes stützen hätten dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224, ausgeführt hat, können die Behörden bei auf Almen aufgetriebenen Tieren im Hinblick auf § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB vermuten, dass der Almbewirtschafter, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, bevollmächtigt ist, Erklärungen für die Eigentümer der ihm anvertrauten Tiere im Rahmen dessen abzugeben, "was die Verwaltung

... erfordert". Im vorliegenden Beschwerdefall kommt hinzu, dass

die Betriebsinhaber schon nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, korrekte Angaben über die Flächenausmaße zu machen (die Beschwerdeführerin bestreitet auch gar nicht, dass die Angaben über die Futterflächen der T-Alm zutreffend sind). Anders als in dem dem erwähnten hg. Erkenntnis zur Zl. 2008/17/0224 zu Grunde liegenden Fall geht es auch nicht um die Verhängung einer Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine ihr als Betriebsinhaber zurechenbare Erklärung des Almobmanns, sondern um die Berechnung der Zahlungsansprüche, die im Falle der Zuerkennung oder Verweigerung der Auszahlung einer Extensivierungsprämie von der Besatzdichte und damit u.a. vom Flächenausmaß der Futterfläche abhängt. Die rechtliche Beurteilung hängt daher gar nicht von dem Umstand ab, ob man die Flächenangaben über die Almfutterfläche als Erklärungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen hat, sondern ausschließlich davon, ob die von der belangten Behörde auf Grund der Erklärungen des Almobmanns angenommenen Flächenmaße zutreffend sind oder nicht. Dass die Annahme der belangte Behörde über das Flächenausmaß unzutreffend wäre, wird jedoch auch in der Beschwerde nicht vertreten. Daraus folgt aber auch, dass - selbst wenn man die Möglichkeit bejahen wollte, dass allfällige faktische Veränderungen im Zusammenhang mit Almen (durch die die auftreibenden Betriebsinhaber in einer bestimmten Saison "überrascht" werden) überhaupt den Tatbestand der "Beeinträchtigung der Produktion" erfüllen können, sodass die allgemeine Voraussetzung für die Beurteilung als Härtefall gegeben wäre - im vorliegenden Fall keine derartige Veränderung mit Auswirkung auf die Produktion der Beschwerdeführerin vorlag. Es wurde keine "Verkleinerung" der Alm vorgenommen, sondern nur eine Richtigstellung der in früheren Jahren unzutreffenden Flächenangaben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dies nicht den von der Beschwerdeführerin genannten Tatbestand des § 4 Betriebsprämie-Verordnung, der nunmehr rückwirkend in gleicher Form auch in § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz enthalten ist, erfüllt.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-69464