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VwGH vom 09.06.2010, 2007/17/0194

VwGH vom 09.06.2010, 2007/17/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des EK in T, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0690- I/7/2007, betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beantragte der Beschwerdeführer mit dem Formular "Mehrfachantrag - Flächen 2005" die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Am reichte Adolf S. eine "Auftriebsliste 2005" betreffend eine als "Lackner Alm" bezeichnete Weide in St. J. ein. Auf dieser findet sich (gemeinsam mit einer weiteren anderen Person) der Name des Beschwerdeführers sowie der Vermerk, dass für dessen Betrieb zwei Rinder ab zwei Jahren (Mutterkühe) aufgetrieben waren. Im dazugehörigen "Flächenbogen 2005" wurden für dieses Feldstück "Alm" die Grundstücke mit den Nrn. 264/1, 266/2, 268/1 und 269 derselben Katastralgemeinde mit einem Grundstücksanteil am Feldstück von insgesamt 210 ha und 08 a ausgewiesen.

Im September 2005 fand auf der Lackner Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde im Prüfbericht vom 26./ festgestellt, dass die Gesamtfläche der Alm "lt. Alm FB 2005" 210,08 ha, die beantragte Futterfläche 130,24 ha und die ermittelte Futterfläche der Alm nur 101 ha betragen habe. In einem Ergänzungsblatt wurde ausgeführt, dass das Grundstück Nr. 267 nicht beantragt worden sei, dieses jedoch mitbeweidet werde. Die ermittelte Futterfläche auf diesem Grundstück betrage 13,50 ha, was im Prüfbericht 2005 bei der Ermittlung der Gesamtfutterfläche nicht berücksichtigt worden sei.

In der Folge bewilligte die AMA mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II vom dem Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 61.366,27 und führte begründend aus, dass eine vom Beschwerdeführer beantragte Flächenvorabübertragung negativ beurteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit "Abänderungsbescheid - einheitliche Betriebsprämie 2005" des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde der Bescheid vom insofern abgeändert, als die Betriebsprämie für das Jahr 2005 auf EUR 56.783,39 herabgesetzt wurde. Dabei wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weswegen der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (2,23 ha) gekürzt worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht habe, erfolge die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer wiederum "Berufung" und führte darin aus, die Nettofutterfläche der Lackner Alm sei 2002 in Zusammenarbeit mit der Agrarbezirksbehörde Leoben mit 130,24 ha ermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe als Auftreiber keinen Einfluss auf die Futterflächenangabe. Er gehe davon aus, dass die Agrarbezirksbehörde und der Almbewirtschafter (Adolf S.) die Futterflächen korrekt ermittelt hätten. Die Kontrollorgane seien laut Adolf S. nur sehr kurz auf der Alm gewesen. Ein Großteil der Almfutterflächen sei vor Ort nicht einmal besichtigt worden. Er könne nicht akzeptieren, dass er sanktioniert werde, obwohl er keinen Einfluss auf die Futterflächenangabe habe und die Almfutterfläche sehr gewissenhaft gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde Leoben ermittelt worden sei.

Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer eine mit "Lackner Alm - Futterflächenermittlung" überschriebene Aufstellung der Agrarbezirksbehörde Leoben, welche eine Nettofutterfläche von insgesamt 130,24 ha auswies.

In einem weiteren Schreiben vom führte der Beschwerdeführer aus, die Almfutterflächenabweichung resultiere zu einem großen Teil aus dem nicht beantragten Grundstück Nr. 267, das in der Antragstellung mit dem Grundstück Nr. 264/1 verwechselt worden sei. Das Grundstück Nr. 267 liege im "Zentrum" der Alm. Die Grundstücksfestlegung dieser Alm sei vor Jahren federführend durch die Österreichischen Bundesforste erfolgt. Als Grundlage für die Antragstellung hätten ursprünglich die Katastralmappenblätter gedient. Bei großflächigen Almen sei es nicht einfach, eine fehlerfreie Zuordnung der Grundstücke zu treffen. Das größere Flächenausmaß der Alm habe für seinen Betrieb keinerlei Prämienvorteile gebracht, weil er die Extensivierungsprämie nie beantragt habe und für die Ausgleichszulage nur 1 ha pro aufgetriebener GVE berücksichtigt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom ab (Spruchpunkt 1.). Weiters änderte sie den Spruch des genannten Bescheides dahingehend, dass für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 56.904,54 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolge daher eine weitere Zahlung von EUR 119,76 (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde erklärt, dass der "Abänderungsbescheid" des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Meinung nach anzuwendenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der - im Beschwerdefall allein interessierenden - Frage der anteiligen Futterflächenanrechnung betreffend die Lackner Alm aus, mit der Berufungsvorentscheidung vom sei den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer auf Basis der auf der Alm ermittelten Futterfläche entsprechend den von ihm aufgetriebenen Tieren eine anteilige Futterfläche (einschließlich der anzuwendenden Sanktion) in Höhe von 7,71 ha zugewiesen worden. Die beantragte Fläche von 130,24 ha auf der Alm habe nicht den wahren Gegebenheiten in der Natur entsprochen. Mittlerweile sei von der AMA mit die ermittelte Gesamtfutterfläche mit 101,66 ha (statt mit 101,00 ha) und die anteilige Fläche des Beschwerdeführers mit 7,76 ha festgestellt worden. Somit habe sich die Differenzfläche (zu Gunsten des Beschwerdeführers) auf 2,18 ha verringert. Der Antrag des Beschwerdeführers sei als Sanktion um das Doppelte der festgestellten Differenz (2,8825 %; dies entspreche dem Verhältnis der Differenzfläche von 2,18 ha zur ermittelten Fläche von 75,63 ha) zu kürzen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1290/07, lehnte der Verfassungsgerichtshof die erhobene Beschwerde ab und trat sie zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem in Kapitel 4 des Titels II (Allgemeine Bestimmungen) enthaltenen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregeln für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) richtet jeder Mitgliedstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein. Dieses integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III und IV der Verordnung. Titel III enthält die Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie.

Nach Art. 22 der genannten Verordnung muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der u.a. alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs enthält.

Nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 796/2004) enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Nach dessen Abs. 10 sind als "Unregelmäßigkeiten" jede Missachtung der die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften, nach dessen Abs. 11 unter "Sammelantrag" der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und nach dessen Abs. 22 als "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt (im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten), zu verstehen.

Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilfenregelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2).

Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht vor, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, insbesondere die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

In Bezug auf Futterflächen sieht Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vor, dass diese bei gemeinsamer Nutzung von den zuständigen Behörden fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt werden.

Nach Ablauf der Einreichfrist für den Sammelantrag können nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Änderungen im Sinne von Abs. 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

Nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann - unbeschadet der Art. 11 bis 18 - ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Nach Art. 29 der genannten Verordnung erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden.

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 Abs. 1 gehört) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Nach Abs. 2 leg. cit. finden die genannten Kürzungen keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrages, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Diese Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrages an die tatsächliche Situation.

Mit Erkenntnis vom , G 21/07 und V 20/07, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen, dass die Verordnung auf die am beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde nicht erst mit der Abtretung, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim Verwaltungsgerichtshof erhoben anzusehen, in dem sie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/02/0229).

Der vorliegende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Durch diese Zustellung wurde das Berufungsverfahren abgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0148). Die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde am erhoben.

Es war somit am weder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein die vorliegende Beschwerde betreffendes Verfahren anhängig, sodass im Beschwerdefall die Betriebsprämie-Verordnung noch anzuwenden ist.

Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, wurde für die Berechnung der Futterfläche die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber konnte abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.

Unbestritten ist, dass in dem die Lackner-Alm betreffenden "Flächenbogen 2005" das Grundstück Nr. 267 nicht aufgenommen und dennoch eine Gesamtfutterfläche von 130,24 ha ausgewiesen wurde, welche erheblich größer ist als die Gesamtfläche der vom Almobmann Adolf S angegebenen Grundstücke. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die rechnerische Richtigkeit der - ohne Berücksichtigung des Grundstücks Nr. 267 - ermittelten Almfutterfläche von 101,66 ha. Strittig ist ausschließlich, ob die belangte Behörde das Grundstück Nr. 267 bei der Ermittlung der tatsächlichen Futterfläche hätte einbeziehen müssen und ob die Kürzung nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu Recht vorgenommen wurde.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers, der auch den vom Almobmann Adolf S erstellten "Flächenbogen 2005" umfasste, nicht den Anforderungen des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach dieser alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes enthalten müsse, entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht die durch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eingeräumte Möglichkeit, nach Ablauf der Einreichfrist für den Sammelantrag einzelne landwirtschaftliche Parzellen (Grundstücke), noch in den Sammelantrag aufzunehmen, genützt. Die im September 2005 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle konnte sich daher nach Art. 29 der genannten Verordnung lediglich auf jene landwirtschaftlichen Parzellen (Grundstücke), für die (ausdrücklich) eine Beihilfe beantragt wurde, erstrecken.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ermittlung der Betriebsprämie und der dabei vorgenommenen Kürzung nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit dem Vorbringen, nicht er, sondern der damalige Almobmann Adolf S habe die Almauftriebsliste 2005 verfasst. Daher habe er keinen Einfluss auf die dabei angegebene der Futterfläche gehabt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224, ausgeführt hat, können die Behörden bei auf Almen aufgetriebenen Tieren im Hinblick auf § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB vermuten, dass der Almbewirtschafter, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, bevollmächtigt ist, Erklärungen für die Eigentümer der ihm anvertrauten Tiere im Rahmen dessen abzugeben, "was die Verwaltung

... erfordert".

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vor, dass die Eintragung in dem Flächenbogen 2005 und der Almauftriebsliste 2005 vom Almbewirtschafter vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass von ihm gehaltene, in seinem Eigentum befindliche Tiere auf die Alm aufgetrieben wurden und dort unter der Obhut des Almbewirtschafters weideten. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer weder bei der Erlassung des Bescheides vom noch im darauf folgenden Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, die von Adolf S in der Almauftriebsliste 2005 gemachten Angaben wären nicht zu berücksichtigen gewesen. Auch deshalb durfte daher die Behörde davon ausgehen, dass der Almbetreiber (im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung) auch zur Vertretung bei der Behörde im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt war. Damit durfte sie aber auch die unrichtige Angabe der zur Verfügung stehenden Fläche dem Beschwerdeführer zurechnen.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass das nicht beantragte Grundstück Nr. 267 im Zentrum der Alm gelegen sei und "weite Futterflächen sichtbar" seien, vermag nicht zu einer Beurteilung als offensichtlichen Irrtum iSd Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der im Beihilfeantrag jederzeit berichtigt werden kann (vgl. den 26. Erwägungsgrund der genannten Verordnung), zu führen, zumal die Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Futterfläche nicht der Futterfläche des Grundstücks Nr. 267 entspricht. Die Behörde war daher nicht verhalten, allein aus der Lage der nicht beantragten Parzelle Nr. 267 den Schluss zu ziehen, dass diese "vom Antrag mit umfasst" und daher in ihre Prüfung einzubeziehen gewesen wäre.

Das Vorbringen, das Grundstück Nr. 267 sei (von Adolf S) mit dem Grundstück Nr. 264/1 verwechselt worden, vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, weil es - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - keinen Hinweis darauf gibt, dass nicht das Grundstück Nr. 264/1, sondern vielmehr das Grundstück Nr. 267 hätte beantragt werden sollen, zumal nach dem (in den vorliegenden Verwaltungsakten enthaltenen und nach der Vor-Ort-Kontrolle erstellten) Flächenbogen für das Folgejahr 2006 beide Grundstücke (Nr. 267 und Nr. 264/1) angeführt wurden.

Bei diesem Sachverhalt erübrigt es sich, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu richten.

Wenn der Beschwerdeführer in der Folge rügt, die belangte Behörde habe entgegen § 3 Abs. 2 der Betriebsprämie-Verordnung der Ermittlung der Futterfläche nicht jene des Jahres 2004 zu Grunde gelegt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung auf die sog. Aktivierung der Zahlungsansprüche (§ 19 Betriebsprämie-Verordnung), nicht jedoch auf deren Nutzung im jeweiligen Kalenderjahr (im Beschwerdefall: 2005) Anwendung findet.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-69459