VwGH vom 25.01.2008, 2007/17/0178

VwGH vom 25.01.2008, 2007/17/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der GS in E, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom , Zl. VII-10/157/2, betreffend Aufenthaltsabgabe für die Jahre 2001 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2005 an den örtlichen Tourismusverband abzuführende Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz in der Höhe von EUR 7.035,68 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung der betrieblichen Unterlagen festgestellt worden sei, dass den nächtigenden Personen eine überhöhte Aufenthaltsabgabe vorgeschrieben worden sei und diese vom Betrieb vereinnahmten Abgabenbeträge nicht zur Gänze an den örtlichen Tourismusverband abgeführt worden seien. Gemäß § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz habe der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den örtlichen Tourismusverband abzuführen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und führte darin insbesondere aus, dass die Einhebung einer höheren als der mit Verordnung festgelegten Ortstaxe unzulässig sei. Durch die Vorschreibung des höheren Betrages solle in erster Linie der mit der Meldepflicht zusammenhängende Verwaltungsaufwand abgegolten werden. Die Höhe der Ortstaxe werde auf der Homepage, in den Abrechnungen sowie bei Gästeanfragen offen ausgewiesen, sodass für jeden Gast ersichtlich sei, dass eine höhere Ortstaxe eingehoben werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 bzw. des § 3 und § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 aus, dass für die belangte Behörde "die Steuerschuldnerschaft der nächtigenden Person entscheidend" sei. Die nächtigende Person habe die Abgabe zu entrichten, "der Unterkunftgeber hat lediglich die an ihn entrichtenden Abgabenbeträge an den Tourismusverband weiterzuleiten". In den nach den Akten "vorliegenden Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin" sei jeweils die Ortstaxe mit einem Betrag von EUR 1,40 separat ausgewiesen. Für die nächtigende Person sei somit deutlich erkennbar, dass ein Abgabenbetrag von EUR 1,40 pro Nächtigung zu entrichten sei.

Da die Gäste der beschwerdeführenden Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Betrag in Höhe von EUR 1,40 pro Nächtigung als Ortstaxe entrichtet hätten, sei dieser Betrag von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 und 2003 an den Tourismusverband abzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003 (der § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 entspricht) lauten:

"§ 7

Entrichtung

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen."

§ 10

Haftung, amtliche Bemessung

(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist."

Die Absätze 2 bis 4 des § 7 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 betreffen die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind "alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben" "abgabepflichtig", die Abgabepflicht entsteht gemäß § 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 "mit der Beendigung des Aufenthaltes".

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid betont, dass die Abgabenschuld des Unterkunftnehmers ausschlaggebend sei. Dies bedeutet im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde herangezogenen § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 bzw. 2003, dass unter den "innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge(n)" jene Beträge zu verstehen sind, die von Unterkunftnehmern zur Begleichung der für sie entstandenen Abgabenschuld an den Unterkunftgeber entrichtet wurden.

Die Abfuhr von Beträgen gemäß § 7 Abs. 1 kann sich aber jeweils nur auf geschuldete Abgabenbeträge beziehen. Daran ändert auch die Formulierung "an ihn entrichteten" nichts, weil sich aus dieser allenfalls eine Einschränkung dahin gehend ergibt, dass der Unterkunftgeber nicht die entstandenen Abgabenschulden abzuführen hat, sondern nur die tatsächlich auch an ihn entrichteten Abgaben (vgl. auch § 10 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003). Abzuführen sind die "entrichteten Abgabenbeträge", also jene Beträge, die auf entstandene Abgabenschulden entrichtet wurden. Wenn - wie dies offenbar im Beschwerdefall von der beschwerdeführenden Partei gehandhabt wurde - im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unterkunftgeber und Unterkunftnehmer ein höherer Betrag als die geschuldete Abgabe verrechnet wird, ist dies nicht von Einfluss auf die Abgabenschuld. "Entrichtete Abgabenbeträge" im Sinne des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur solche Beträge, die für die Begleichung entstandener Abgabenschuldigkeiten an den Unterkunftgeber gezahlt wurden. Daher bezieht sich auch die Abfuhrpflicht nur auf Beträge, die der Begleichung einer entstandenen Abgabenschuld dienten. Darüber hinaus - unter welchem Titel auch immer - an den Unterkunftgeber entrichtete Zahlungen stellen keine Zahlung eines "Abgabenbetrages" im Sinne des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz dar.

Die Vorschreibung "zur Abfuhr" von höheren Beträgen als in einem bestimmten Zeitraum Aufenthaltsabgaben durch Nächtigungen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei entstanden sind, entspricht daher nicht dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am