VwGH vom 24.06.2014, 2012/05/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des A A in S, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014444/1-2012-Sg/Neu, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Bewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG S erteilt. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.
Aus dem Befund des bautechnischen Sachverständigen vom ergibt sich folgendes Bauprojekt: Es soll "nach dem Plan von Bmst. H.P. ... ein vollunterkellertes 2-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus von 10,10 m Länge und 8 m Breite errichtet werden. Das Gebäude wird in seiner Längsausdehnung parallel zur G. Bez.Str. aufgebaut, wobei vom befestigten Fahrbahnrand ein Abstand von 2,60 m, von der westlichen Parzellengrenze etwa 1,30 m und von der nördlichen Grundgrenze annähernd 0,80 m Abstand eingehalten werden. Im Kellergeschoss des Gebäudes sind ein Magazin, der Gemüsekeller, der Brennstofflagerraum sowie der Vorkeller und die Stiegenanlage, die bis in den 1. Stock führt, geplant. Das Erdgeschoß soll in der südlichen Haushälfte einen Ausstellungsraum und ein Magazin und im nördlichen Teil des Gebäudes den Flur mit anschließendem Stiegenhaus sowie einen Kfz-
Einstellraum beinhalten. ... Im Obergeschoß des Gebäudes sind eine
Küche, 2 Zimmer, das Bad, das WC und der Flur geplant ...".
Anlässlich einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer wurde am ein Aktenvermerk angefertigt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten das Projekt nicht fertigstellen könne, jedoch in absehbarer Zeit plane, Fensterelemente einzusetzen und das Gebäude zu isolieren bzw. zu verputzen. Die Fertigstellung solle in ein bis zwei Jahren stattfinden.
Am benachrichtigte die Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Rohbau, fehlende Fenster und Anschlüsse) sowie von der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung. Ein gleichlautendes Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt, woraufhin dieser mit Schriftsatz vom Stellung nahm. Daraufhin wurde am vom bautechnischen Sachverständigen ein Aktenvermerk über den am durchgeführten Lokalaugenschein angefertigt, wonach das Gebäude keinesfalls fertiggestellt und benützungsbereit sei. Es fehle die Stiege vom Erdgeschoss ins Obergeschoss, in den Öffnungen der Außenwand fehlten vereinzelt Fenster, Türen und Tore. Die Öffnungen seien zum Teil mit Ziegeln verstellt oder mit Brettern abgeplankt. Die Estriche und der Innenverputz fehlten ebenso wie der gesamte Verputz der Außenfassade.
Mit Bescheid vom trug der Bürgermeister dem Beschwerdeführer die Beseitigung der baulichen Anlage binnen einer Frist von sechs Monaten auf. Begründend wurde ausgeführt, dass "das Gebäude keineswegs fertiggestellt bzw. benützungsbereit" sei, weshalb die Baubewilligung mangels Fertigstellung mit erloschen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, dass die baupolizeilichen Aufträge nicht dem Konkretisierungsgebot entsprächen und der verfahrensgegenständliche Bau bereits 1969 fertiggestellt worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz sei kein "schlüsselfertiger Zustand" gefordert. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend müsse das Gebäude nach außen abgeschlossen und es müssten alle bauplanmäßigen konstruktiven Elementsmerkmale verwirklicht sein. Selbst wenn die Fenster nicht verglast wären, Anschlüsse nicht vorhanden seien oder die Beheizbarkeit nicht gegeben wäre, wäre das Bauobjekt fertiggestellt. Daher könne aus dem Fehlen einer Stiege nicht geschlossen werden, dass ein bauplanmäßiges konstruktives Merkmal fehle. Die Behörde sei ihrer Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, nicht nachgekommen. Ermittlungsergebnisse dahingehend, ob bzw. welche bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale fehlen würden, lägen nicht vor.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Ergänzend zur erstinstanzlichen Bescheidbegründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, § 69 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Bauordnung 1976 sehe als Übergangsbestimmung für Altfälle vor, dass die fünfjährige Fertigstellungsfrist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am beginne. Ausgehend von der Annahme, der Baubeginn habe 1968/1969 stattgefunden, sei die Baubewilligung daher mangels Fertigstellung am erloschen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Bewilligungsbescheid auf die Pflicht zur Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens hingewiesen worden. Beim Lokalausgenschein am habe der Bausachverständige festgestellt, dass das Gebäude rein technisch gesehen keinesfalls fertiggestellt und benützungsbereit sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am Vorstellung mit der Begründung, dass es zwar zutreffe, dass die fünfjährige Baufertigstellungsfrist mit Inkrafttreten der Oö. Bauordnung 1976 beginne, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude jedoch bereits seit 1969 fertiggestellt worden sei.
Überdies machte er eine Verletzung seines Parteiengehörs geltend:
Die bloße Durchführung eines Lokalaugenscheines im Beisein eines Bausachverständigen ersetze nicht die Pflicht der Behörde, einen Befund bzw. ein Gutachten eines Bausachverständigen einzuholen. Ein solches Gutachten hätte in weiterer Folge dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt werden müssen. Dadurch, dass die Behörde ihn nicht vom Lokalaugenschein in Kenntnis gesetzt habe und der Beschwerdeführer erst durch den erstinstanzlichen Bescheid davon erfahren habe, sei sein Parteiengehör und in weiterer Folge Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 seien bauliche Anlagen zu beseitigen, wenn die Baubehörde feststelle, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt werde oder bereits ausgeführt worden sei. Ausschlaggebend für die Anwendung des § 49 leg. cit. sei die Frage, ob das Bauvorhaben bewilligungslos ausgeführt worden sei, was dann der Fall sei, wenn die bereits erteilte Baubewilligung erloschen sei. § 51 Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1976 habe das Erlöschen einer Baubewilligung für den Fall normiert, dass der Baubeginn zwar innerhalb der in Abs. 1 leg. cit. normierten Dreijahresfrist stattfand, das Bauvorhaben jedoch nicht binnen der Fünfjahresfrist fertiggestellt wurde. Zunächst sei daher festzustellen, wann der Baubeginn stattgefunden habe, wobei anhand der Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Gebäude bereits 1968/1969 errichtet worden sei, davon auszugehen sei, dass die Frist mit Inkrafttreten der Oö. Bauordnung 1976 () zu laufen begonnen habe und daher am beendet gewesen sei. Die Baubewilligung erlösche daher, falls das Gebäude zu diesem Zeitpunkt nicht bereits fertiggestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei keine schlüsselfertige Herstellung des Bauprojektes gefordert, jedoch müsse das Gebäude nach außen abgeschlossen und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sein. Ausgehend von den Bauplänen und dem Befund des bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift vom bezüglich des zur Ausführung gelangenden Projektes einerseits und der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom andererseits, könne, da der Beschwerdeführer auch nicht behauptet habe, dass der Ausbauzustand vor Fristende ein anderer bzw. höherer gewesen sei, im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen werden, dass das Bauwerk vollendet oder je vollendet gewesen sei. Die Baubewilligung sei daher am erloschen. Aufgrund der mangelnden Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung wegen des Widerspruchs zu den gemäß § 5 Oö. BauTG geltenden Abstandsvorschriften erfolge der Beseitigungsauftrag zu Recht.
Zur Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom zu dem am durchgeführten Lokalaugenschein wird ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall fraglich, ob die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich war, zumal das Fehlen von Stiegen, Fenstern, Türen, Estrich bzw. Innen- und Außenputz auch für Laien erkennbar sein müsste. Folglich würden die Anforderungen an das Gutachten auch gering ausfallen, sodass die Stellungnahme als Sachverständigengutachten angesehen werden könne. Dass diese dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, stelle zwar einen Verfahrensfehler dar. Jedoch sei dieser entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen der Berufung bzw. Vorstellung saniert. Aufgrund der fast wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, dem Gutachten durch ein Gegengutachten auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten.
Abschließend gelangt die belangte Behörde zu dem Schluss, es könne von einem ausreichend durchgeführten und daher nicht mangelhaften Ermittlungsverfahren ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den festgestellten Zustand des Gebäudes bestritten habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind.
2. Die Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, lautete auszugsweise:
"§ 51
Erlöschen der Baubewilligung
"(1) Die Baubewilligung für jedes Bauvorhaben erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist (Abs. 1) begonnen, so erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde.
...
§ 69
Übergangsbestimmung
(1) ...
(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die fünfjährige Frist gemäß § 51 Abs. 2 beginnt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits wirksamen Baubewilligungen frühestens mit diesem Zeitpunkt. ..."
Die Oö. Bauordnung 1994 in der vorliegend maßgeblichen
Fassung LGBl. Nr. 70/1998 lautet auszugsweise:
"§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung
ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie ... dem
Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb eine angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) ...
(3) ...
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
..."
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der hier
anzuwendenden Fassung, LGBl. 68/2011 (Oö. BauTG), lautete
auszugsweise:
"§ 5
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für
die Lage und Höhe von Gebäuden:
1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
..."
3. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der Behörde festgestellten Zustand des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes. Er bringt jedoch - wie schon im bisherigen Verwaltungsverfahren - vor, das Bauvorhaben sei bereits im Jahr 1969 vollendet gewesen, weshalb die Baubewilligung am nicht erloschen und der Beseitigungsauftrag unzulässig sei. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei kein "schlüsselfertiger Zustand" gefordert, sondern die Verwirklichung aller bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale. Im Beschwerdefall sei die Fertigstellung des Baus gegeben, da das Gebäude entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nach außen abgeschlossen sei. Darüber hinaus wird eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, da die belangte Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dadurch nicht den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt habe. Es hätten Befund und Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt werden müssen. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Beisein eines Bausachverständigen könne nämlich nicht als Sachverständigengutachten gewertet werden. Des Weiteren hätte ein solches Gutachten dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt werden müssen. Die Aufnahme der Stellungnahme des Amtssachverständigen in den Bescheid heile diesen Mangel nicht, weshalb das Parteiengehör nicht gewährt worden sei.
3.2. Da mit der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens unstrittig im Jahr 1968 begonnen worden war, ist zu prüfen, ob das Bauwerk, wie sich aus dem oben zitierten § 69 Abs. 2 der Oö. BauO 1976 ergibt, vor dem vollendet war, widrigenfalls die Baubewilligung mit diesem Datum erloschen wäre.
Von einer Bauvollendung (Fertigstellung eines Bauvorhabens) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben schlüsselfertig hergestellt ist. Die Auffassung, ein Bauvorhaben sei erst dann fertiggestellt, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden sind, würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0146, mwN; ergangen zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996).
Zwar rechtfertigt das Fehlen des Fassadenaußenputzes, des Innenverputzes und des Estrichs noch nicht die Annahme, dass ein Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0169, mwN). Anders verhält es sich jedoch fallbezogen beim Fehlen der Stiege, welche vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führen soll, sowie von Fenstern, Türen und Toren. Bei diesem vom Bausachverständigen beschriebenen und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Zustand des Bauwerks kann den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgingen, dass das Bauvorhaben nicht im zuvor beschriebenen Sinne vollendet war (vgl. etwa das zur Tiroler Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0067). Der daraus gezogene Schluss, dass die Baubewilligung mit erloschen war, ist somit nicht zu beanstanden.
Wie sich aus dem Befund des bautechnischen Sachverständigen vom ergibt, betragen die Abstände des Bauvorhabens "von der westlichen Parzellengrenze etwa 1,30 m und von der nördlichen Grundgrenze annähernd 0,80 m". Diese Abstände unterschreiten die in § 5 Oö. BauTG festgelegten 3 m, sodass eine nachträgliche Baubewilligung ausscheidet. Vor diesem Hintergrund sind die Baubehörden zu Recht nach § 49 Oö. BauO 1994 vorgegangen.
3.3. Zur Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den festgestellten Zustand des Gebäudes, welcher im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines durch den anwesenden Sachverständigen aufgenommen worden war, bestritten hat. Da er in der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers auch nicht dargelegt hat, geht dieses Vorbringen ins Leere.
4. Die Beschwerde erwies sich folglich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am