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VwGH vom 28.10.2004, 2004/15/0118

VwGH vom 28.10.2004, 2004/15/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Mag. E in L, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ. RV/0281-F/02, betreffend Einkommensteuer 1999 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr 1999 als Volksschullehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 machte die Beschwerdeführerin u.a Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsseminar "Systemische Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung 'ptz Cormann'" geltend.

Das Finanzamt erkannte u.a. diese geltend gemachten Aufwendungen nicht an, weil sie nur bei jenen Einkünften abzuziehen wären, bei welchen sie entstanden seien, und nur jene Aufwendungen hätten berücksichtigt werden können, die aus der Tätigkeit als Lehrerin entstanden seien.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Ausbildung in systemischer Beratung ermögliche ihr als Lehrerin den Einsatz als Beratungslehrerin. Diese Ausbildung ermögliche ihr außerdem die Behandlung von Kindern mit Lernblockaden als Folge von Familienschwierigkeiten, die Betreuung und Behandlung von Kindern in Scheidungssituationen und die Betreuung und Beratung von Kindern und Eltern in Konfliktsituationen als selbständige Pädagogin und Beraterin. Die Erzielung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sei nur mit einer systemischen Beratungsausbildung möglich und diese sei somit Grundlage eines Erwerbs von Einnahmen. Dass diese Tätigkeit nicht bloß abstrakt, sondern konkret beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin in dem im Bau befindlichen Haus in L. einen hinreichend dimensionierten Behandlungsraum mit eigenem Eingang von außen vorgesehen habe.

Im weiteren Verwaltungsverfahren gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich einer Ausbildung in systemischer Beratung unterziehe, die im Jänner 2002 abgeschlossen werde, um sodann Einkünfte aus dieser Qualifikation zu erzielen. Mit einer Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass die Ausbildung im "ptz cormann" zwar von Vorteil für ihre Tätigkeit als Lehrerin, aber die Voraussetzung für die selbständige Arbeit in der Beratung von Kindern und Eltern in schwierigen Situationen - einzeln und in Gruppen - sei. Für die Arbeit mit dieser Klientel richte sie den vom Wohnbereich völlig getrennten, mit Zugang von außen ausgestatteten Raum im Keller des Hauses in L. ein. Sie habe die dreijährige Ausbildung als systemische Familienberaterin einschließlich einer anschließenden einjährigen Ausbildung in Kinder- und Jugend-Psychotherapie abgeschlossen und ihre selbständige Tätigkeit - vorerst außerhalb ihres Hauses - im Jahr 2002 aufgenommen. Von der Bezirkshauptmannschaft B. sei sie seit August 2003 als Lebens- und Sozialberaterin anerkannt. Das Verfahren zur Ausstellung eines Gewerbescheines sei im Gange. Mit Fertigstellung des Therapieraumes und Zuerkennung des Gewerbes noch im Herbst 2003 könne sie mit der eigentlich "angestrengten" Arbeit, jener mit Kindern und Eltern in Einzel- bzw. Kleinstgruppen-Therapie, beginnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsseminar "Systemische Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung 'ptz Cormann'" weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei seit April 1993 als Grundschullehrerin tätig gewesen und habe beabsichtigt, nach Abschluss ihrer dreijährigen Ausbildung zur systemisch (ganzheitlichen) Familienberaterin und der daran anschließenden einjährigen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychotherapie Einkünfte aus ihrer beratenden selbständigen Tätigkeit zu erwirtschaften. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich die Berufe einer Volksschullehrerin und einer systemischen Familienberaterin durch getrennte Berufsbilder unterscheiden. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Broschüre über die Ausbildung gehe klar hervor, dass es sich hiebei um psychologische (systemische) Behandlungs-(Therapie-)Methoden von Paaren und Familien (nach erfolgter einjähriger Ausbildung auch von Kindern und Jugendlichen) handle, welche nichts mit dem Berufsbild eines Volksschullehrers zu tun hätten. Wenn die Beschwerdeführerin zwar ihre Ausbildung auch für ihren Beruf als Lehrerin von Vorteil betrachte, stehe nach ihren Ausführungen die selbständige Arbeit als Therapeutin im Vordergrund. Deshalb sehe die belangte Behörde eine für die Anerkennung als Fortbildungskosten erforderliche nahezu ausschließliche Veranlassung durch den ausgeübten Beruf der Volksschullehrerin nicht gegeben. Hinsichtlich der zusätzlich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit könnten Fortbildungskosten erst dann vorliegen, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1495/03-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählten bis zur Novelle des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, welche insoweit erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 bzw. erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden ist (§ 124b Z 39 und 43 EStG 1988), Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Ausgaben für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Während die Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufes dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung kann jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0002, und 0003, und vom , 96/15/0233).

Die Beschwerdeführerin stellt die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausdrücklich außer Streit und führt - wie schon im Verwaltungsverfahren - an, dass die strittigen Aufwendungen die unabdingbare Voraussetzung für die Eröffnung weiterer Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (nämlich als systemischer Familienberaterin) gebildet haben. Der für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Fortbildung wesentliche Umstand, dass der Beruf einer selbständigen systemischen Familienberaterin ein anderer Beruf als der bereits ausgeübte Beruf eine Lehrerin ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0146), wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die in Rede stehenden Aufwendungen bei der für das Streitjahr anzuwendenden Rechtslage als nicht abziehbare Ausbildungskosten für den angestrebten und später tatsächlich ausgeübten Beruf einer Therapeutin (Beraterin) im konkret eingegrenzten Gebiet der systemischen Therapie und als Lebens- und Sozialberaterin gewertet hat.

Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand, dass die in Rede stehende Ausbildung auch ihrer Arbeit als Lehrerin an einer Volksschule "zugute" komme, ändert an dieser Beurteilung nichts. Entscheidend für die Wertung als Berufsausbildung und nicht als berufliche Fortbildung ist, dass der Beschwerdeführerin durch den Abschluss der in Rede stehenden Ausbildung eine neue Grundlage für die sodann auf diesem Abschluss beruhende und nicht auf den Beruf als Lehrerin beschränkte Berufstätigkeit geschaffen wurde. Die durch die in Rede stehende Ausbildung erweiterten Lebenschancen lagen im Beschwerdefall im Bereich eines neuen, vom Beruf einer Lehrerin unterschiedlichen Berufes und damit außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0201).

Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen in Werbungskosten hinsichtlich des im Streitjahr ausgeübten Berufes als Lehrerin und in Betriebsausgaben hinsichtlich des später ausgeübten, zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führenden Berufes begehrt, führt sie die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat die strittigen Aufwendungen in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise als Ausbildungskosten für den später tatsächlich ausgeübten Beruf gewertet. Wegen des vorrangigen Zusammenhanges mit dem neuen Beruf schieden Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Beruf der Volksschullehrerin aus. Kosten der Ausbildung zu einem anderen Beruf als dem (im Streitjahr) ausgeübten waren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der auf das Streitjahr 1999 anzuwendenden Rechtslage, von der abzugehen keine Veranlassung gesehen wird, nicht abziehbar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am