VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0033

VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Amtsrevision des Arbeitsmarktservice Johnstraße in 1150 Wien, Johnstraße 85, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W218 2015055-1/5E, betreffend Bildungsteilzeitgeld nach dem AlVG (mitbeteiligte Partei: J P in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten (ab ) Bildungsteilzeitgeld iSd § 26a Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013 "im gesetzlichen Ausmaß" zuerkannt. Sie sei ursprünglich vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, habe danach Wochengeld bezogen, sei daraufhin zwei Monate (vom bis ) vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe schließlich Elternkarenz in Anspruch genommen. Sodann habe sie mit ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom bis (gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG) eine Bildungskarenz vereinbart. Antragsgemäß habe die regionale Geschäftsstelle des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) für diesen Zeitraum (gemäß § 26 Abs. 1 AlVG iVm § 81 Abs. 12 AlVG) Weiterbildungsgeld (in der Höhe des Arbeitslosengeldes) zuerkannt. In der Folge habe sie durch "Arbeitsvertragsänderung" mit ihrem Dienstgeber "Bildungsteilzeit gem. § 11a AVRAG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vereinbart". (Der im Akt erliegenden Vereinbarung vom ist zu entnehmen, dass die Bildungsteilzeit rückwirkend zum vereinbart wurde und die wöchentliche Normalarbeitszeit 20 Stunden betrage. Die für die Zeit vom bis zum abgeschlossene Vereinbarung über die Bildungskarenz werde mit Ablauf des einvernehmlich beendet.) Der Wechsel von Bildungskarenz in Bildungsteilzeit (gemäß § 11 Abs. 3a AVRAG idF BGBl. I Nr. 67/2013 ab ) sei zwei Monate vor dem Ende der Bildungskarenz vorgenommen worden. Es seien noch vier Monate für eine Bildungsteilzeit (iSd § 11a AVRAG idF BGBl. I Nr. 67/2013) verblieben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld lägen vor, daher könne für die Bildungsteilzeit nichts anderes gelten. Wenn eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart und angetreten worden sei, könne einmalig ein Wechsel von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit erfolgen. Dabei könne - für die weitere Dauer der Rahmenfrist - Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungskarenz vereinbart werden. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass künftig der Bezug von Weiterbildungsgeld im Anschluss an eine Elternkarenz nicht mehr möglich sein soll. Das SRÄG 2013 sehe aber Übergangsregelungen für Geburten vor dem vor, wenn (wie vorliegend) eine Bildungskarenz binnen sechs Monaten nach dem Ende der Elternkarenz angetreten worden sei (§ 81 Abs. 12 AlVG).

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision. Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Das revisionswerbende AMS führt zur Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Hinweis auf § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG aus, dass

"beim Wechsel von der Bildungskarenz, für die Weiterbildungsgeld bezogen wurde, zur Bildungsteilzeit, unmittelbar vor Übertritt in die Bildungsteilzeit eine mindestens sechs Monate dauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich"

sei. Eine Rechtsprechung dazu fehle.

5 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt:

6 §§ 11 und 11a AVRAG in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 lauten auszugsweise samt Überschrift:

"Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. (...)

(1a) (...)

(2) (...)

(3) (...)

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) (...).

Bildungsteilzeit

§ 11a. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."

§§ 26, 26a und 81 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten auszugsweise samt Überschrift:

"Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:


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1.
(...)
2.
(...)
3.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4.
Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5.
(...)

(2)

(...).

Bildungsteilzeitgeld

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:


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1.
(...)
2.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
3.
Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
4.
(...)
5.
(...)
6.
(...)

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 EUR täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

(3)

(...)."

§ 81 Abs. 12 AlVG in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2014 lautet:

"(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten."

7 Gem. § 11 Abs. 3a AVRAG sind bei Bezug von Weiterbildungsgeld Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit iSd § 11a AVRAG für die Dauer der vierjährigen Rahmenfrist für die Bildungskarenz nach § 11 Abs. 1 AVRAG grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise ist aber ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz in Bildungsteilzeit möglich, wenn in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 AVRAG die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. In diesem Fall kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden.

8 Es kann im vorliegenden Fall (in dem die Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr ausgeschöpft hat) dahinstehen, ob mit der nachträglichen (rückwirkenden) Verkürzung der Bildungskarenz und der (rückwirkenden) Vereinbarung der Bildungsteilzeit eine iSd § 11 Abs. 3a AVRAG zulässige Vereinbarung getroffen wurde und ob die Mitbeteiligte sohin iSd Tatbestandsvoraussetzung des § 26a Abs. 1 AlVG wirksam eine "Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG" in Anspruch genommen hat. Denn nach § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG muss vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Diese missbrauchsvermeidende Bedingung, die im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift des § 26a Abs. 2 AlVG auch bei einem Wechsel von Weiterbildungsgeld zu Bildungsteilzeitgeld erfüllt sein muss, ist zwar nicht - wie das AMS meint - auf die Zeit unmittelbar vor dem genannten Wechsel, sondern im vorliegenden Fall auf die Zeit vor der erstmaligen Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu beziehen. Die Mitbeteiligte kann jedoch auf Basis der getroffenen Feststellungen die genannte Bedingung nicht erfüllen. Anders als für das Weiterbildungsgeld sieht das Gesetz bei dem mit eingeführten Bildungsteilzeitgeld für den Fall einer vorhergehenden Elternkarenz keine dem § 81 Abs. 12 AlVG nachgebildete Ausnahme von der vorgängigen Konstanz der Normalarbeitszeit iSd § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG vor.

9 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG besteht kein Anspruch auf Aufwandersatz. Wien, am