VwGH vom 11.11.2010, 2007/17/0173

VwGH vom 11.11.2010, 2007/17/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des JS und

2. der AS, beide in N, beide vertreten durch die Dax Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom , Zl. ND-02-04-105-1-2007, betreffend Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Neusiedl am See in 7100 Neusiedl am See), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an beide beschwerdeführende Parteien gerichteten Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde diesen für einen "Umbau - Restaurant" einen Ergänzungsbeitrag zur Kanalanschlussgebühr in Höhe von EUR 3.121,72 (einschließlich Umsatzsteuer) vor. Dabei legte er eine unter Anwendung des Bewertungsfaktors 2 ermittelte zusätzliche Berechnungsfläche von 300,31 m2 und einen Beitragssatz von EUR 9,45 zu Grunde.

Der genannte Bescheid wies keinen Hinweis gemäß § 75 Abs. 6 oder 7 der Burgenländischen Landesabgabenordnung (im Folgenden: Bgld LAO) auf.

Die Zustellung der für die beschwerdeführenden Parteien bestimmten Bescheidausfertigung erfolgte in einem Rückscheinbrief, welcher sowohl an die erstbeschwerdeführende Partei als auch an die zweitbeschwerdeführende Partei adressiert wurde. Die Übernahme dieser Bescheidausfertigung erfolgte am durch die zweitbeschwerdeführende Partei.

In ihrer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dem Abgabenbescheid sei eine zusätzliche Fläche zugrundegelegt worden, obwohl sich die Fläche nicht verändert habe. Der nunmehr bestehende gastgewerbliche Betrieb sei mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Fettabscheideanlage ausgestattet. Die vom Betrieb verursachten Abwässer würden in gereinigtem Zustand in die öffentliche Kanalanlage eingeleitet. Die Abwässer seien daher mit denen eines privaten Haushaltes vergleichbar. Bei einem Gastgewerbebetrieb sei zwar (nach dem Kanalabgabegesetz) die Nutzfläche mit dem Bewertungsfaktor 2 zu vervielfachen. Im Beschwerdefall sei jedoch unter Berücksichtung der Fettabscheideanlage aus Gleichheitserwägungen der Bewertungsfaktor 1 heranzuziehen.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass eine Nutzungsänderung von einem Handelsbetrieb (Bewertungsfaktor 1) in einen Gastgewerbebetrieb (Bewertungsfaktor 2) erfolgt sei. Es sei daher ein Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben.

Die für sie bestimmte Ausfertigung der Berufungsentscheidung wurde jeder beschwerdeführenden Partei in einem jeweils an sie adressierten Rückscheinbrief zugestellt.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung wiederholten die beschwerdeführenden Parteien ihr Berufungsvorbringen und führten ergänzend aus, ihr Gastgewerbebetrieb verursache geringere "Abwasserinhaltsstoffe" als Wohngebäude, Schüler- und Altenheime, etc. Es sei daher der Bewertungsfaktor 1 anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Ergänzungsbeitrag sei bei einer nachträglichen Vergrößerung der Berechnungsfläche vorzuschreiben. Eine solche Vergrößerung könne durch Um- und Zubauten sowie durch eine Änderung der Nutzungsart bewirkt werden. Es sei im Beschwerdefall unstrittig zu einer Änderung der Nutzungsart (Umwandlung in einen Gastgewerbebetrieb) gekommen und nunmehr der Bewertungsfaktor 2 anzuwenden. Der Ergänzungsbeitrag sei daher zu Recht vorgeschrieben worden.

Die für sie bestimmte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde jeder beschwerdeführenden Partei in einem jeweils an sie adressierten Rückscheinbrief zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:

§ 75 Abs. 1, 6 und 7 der Burgenländischen

Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 (im Folgenden: Bgld LAO), lauten:

"§ 75. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

(6) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht die Abs. 7 und 8 anzuwenden sind, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(7) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle anderen vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."

Der mit Berufung angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde - wie oben dargestellt - in einem an beide beschwerdeführenden Parteien adressierten Kuvert zugestellt und von der zweitbeschwerdeführenden Partei übernommen.

Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen verfügt und durchgeführt wird. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0057, mwN).

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht wirksam zugestellt wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei war daher nicht zur Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung berechtigt. Die Berufungsbehörde hätte ihre Berufung aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Zur Erlassung einer meritorischen Berufungsentscheidung war sie in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei nämlich nicht zuständig (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Die erstbeschwerdeführende Partei war aber zur Erhebung einer Beschwerde gegen den an sie gerichteten (und auch zugestellten) Berufungsbescheid legitimiert.

Indem die belangte Behörde diesen Zuständigkeitsmangel nicht aufgriff, belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit er gegen die erstbeschwerdeführende Partei gerichtet ist, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:

Das Gesetz vom über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. Nr. 41/1984 (§§ 2 und 5 idF LGBl. Nr. 37/1990), lautet:

"…

2. Abschnitt

Kanalisationsbeiträge

Allgemeines

§ 2. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

§ 3

Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung

festzusetzen. …

§ 5

(1) Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.


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Bewertungsfaktor
1.
Bebaute Fläche: Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl. Ausmaß der bebauten Flächen
0,5
2.
Nutzfläche: Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. Nicht mitzurechnen sind: Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung noch nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
a)
Wohnungen: Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen
1
...
f)
Fleischereien: Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume
aa)
mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung
4
bb)
ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung
1,5
g)
Gastgewerbebetriebe:
aa)
Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume
2
bb)
Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche
1
h)
Buschenschenken: Ausmaß der Fläche der Gasträume
1
...
l)
Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten: Ausmaß der Gebäudefläche
0,5

...

§ 7

(1) Wenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlussbeitrages (§ 5) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag zu erheben.

(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung, wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

..."

Gemäß § 7 Abs. 3 Bgld KAbG entsteht der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung, worunter im Bereich des Bgld BauG die Rechtskraft der Erteilung der Benützungsfreigabe zu verstehen ist. Für die Berechnung des Ergänzungsbeitrages ist das Ausmaß der Änderung (Erhöhung) der Berechnungsfläche durch das der Benützungsfreigabe zu Grunde liegende Bauvorhaben maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0022).

Im Beschwerdefall wurden unstrittig Räumlichkeiten eines im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien befindlichen, an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Gebäudes von einem Handelsbetrieb in einen Gastgewerbebetrieb umgebaut. Dabei ist nach § 5 Abs. 2 Z 2 lit. g Bgld KAbG für "Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume" von Gastgewerbebetrieben ein höherer Bewertungsfaktor (nämlich 2) als bei Handelsbetrieben anzuwenden.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien erstmals in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Ergänzungsbeitrages geltend machen, so sind sie auf das der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung beigeheftete "Erhebungsblatt Kanalanschlussgebühr" - auf welches in der Beschwerde auch Bezug genommen wird - zu verweisen. Aus diesem ergibt sich, dass die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Abgabenermittlung lediglich jene Nutzflächen im Erdgeschoß, die von einer Nutzungsänderung (und der damit auf Grund der Anwendung eines höheren Bewertungsfaktors verbundenen Erhöhung der Berechnungsfläche) betroffen waren, zugrundegelegt hat. Von der (sich unter Anwendung des für "Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume" von Gastgewerbebetrieben vorgesehenen Bewertungsfaktors 2 ergebenden) Berechnungsfläche wurde eine diesbezügliche Berechnungsfläche für den "Altbestand" in Abzug gebracht. Die sich - auf Grund der unterschiedlichen Bewertungsfaktoren - ergebende Differenzberechnungsfläche wurde im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Beitragssatz von EUR 9,45 vervielfacht.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der Berechnung rügen, dem erstinstanzlichen Bescheid seien weder Hinweise auf den Bescheid über die Baufreigabe vom oder auf den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom noch Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes zu entnehmen, so unterlassen sie doch jedes Vorbringen zur Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel.

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Vorstellungsbehörde Rechte der zweitbeschwerdeführenden Partei dadurch verletzt hätte, dass sie die Vorgehensweise der erstinstanzlichen Abgabenbehörde bei der Ermittlung der Berechnungsfläche unbeanstandet gelassen hat.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich - wie auch im Abgabenverfahren - gegen die Anwendung des Bewertungsfaktors 2 mit dem Vorbringen, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. g Bgld KAbG sei insofern verfassungswidrig, als durch den Einsatz von Fettabscheidern in der Gastronomie die Abwasserbelastung derart verringert werde, dass der "seinerzeit" festgelegte erhöhte Bewertungsfaktor gleichheitswidrig sei.

Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt es allgemein, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und sich insoweit sachlich rechtfertigen lassen (vgl. die bei Frank , Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 314, genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Bei den Bewertungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 Bgld KabG handelt es sich um pauschalierte Werte zwischen 0,5 (für Schulen und Kindergärten) und 8 (für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand von 40 m2). Auch wenn in Gastgewerbebetrieben nunmehr vermehrt Vorrichtungen, die Fette und Öle vom Abwasser trennen, zum Einsatz kommen sollten, so vermag dies allein noch nicht die Regelung des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. g Bgld KAbG, der nicht nur für die Küchen, sondern auch für die Schank- und Speiseräume, Vorrats- und Sanitärräume von Gastgewerbebetrieben den Bewertungsfaktor 2 vorsieht, als unsachlich erscheinen zu lassen, ist doch die regelmäßig höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation nicht nur auf allenfalls fetthaltige Küchenabwässer, sondern auch auf andere Faktoren (z.B. Benützung von Gläsern und Geschirr sowie der Gasträume und Sanitäreinrichtungen durch oft wechselnde Gäste und den daraus resultierenden überdurchschnittlichen Reinigungsbedarf) zurückzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die Anregung der Beschwerde, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenprüfung zu stellen, aufzugreifen.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen auch, der Bürgermeister habe bei der Abgabenvorschreibung die Rundungsbestimmung des § 155 Bgld LAO nicht beachtet.

Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge gemäß § 155 Abs. 1 Bgld LAO idF LGBl. Nr. 32/2001 auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.

Richtigerweise wäre somit der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde errechnete Ergänzungsbeitrag zur Kanalanschlussgebühr in Höhe von EUR 3.121,72 auf volle 10 Cent zu runden gewesen, wobei Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen gewesen wären. Somit wären EUR 3.121,70 vorzuschreiben gewesen. Durch die unrichtige Abgabenvorschreibung wurde die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, sodass auch die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, diese Rechtsverletzung von Amts wegen aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0054).

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch in Ansehung der zweitbeschwerdeführenden Partei als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am