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VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0172

VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FN in E, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0143-I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom betreffend die Festsetzung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung der Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts bzw. des innerstaatlichen Rechts, wobei auf das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sowie das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, hingewiesen wird (beigefügt wird "sämtliche Rechtstexte in der für den Berufungsfall geltenden Fassung"), aus, dass der Beschwerdeführer "im Rahmen des Ermittlungsverfahrens" einen Antrag auf Anerkennung als Sonderfall - langfristige unveränderbare Pacht von Flächen - gestellt habe. Dem Antrag sei ein Pachtvertrag vom betreffend die im Formblatt angeführten Grundstücke angeschlossen gewesen. Mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid vom des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria sei der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall abgelehnt und die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers festgesetzt worden.

Nach Wiedergabe des Inhalts der Berufung und wörtlicher Anführung einzelner Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sowie des § 5 Abs. 3 und Abs. 6 bis 10 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, sowie des § 20 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird neuerlich auf die Antragstellung betreffend Anerkennung eines Sonderfalls und die Vorlage des Pachtvertrags vom hingewiesen. Die Vergebührung dieses Pachtvertrages sei jedoch nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer argumentiere damit, der Einzahlungsbeleg dürfte von der Verpächterin verlegt worden sein, er sei ihm jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden. Er hätte als Pächter keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Vergebührung, da diese in der Verpflichtung des Bestandgebers liege. Die Gültigkeit des Pachtvertrages sei auch nicht von seiner finanzbehördlichen Vergebührung abhängig.

Dazu sei anzumerken, dass gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz Voraussetzung für eine Anerkennung als Sonderfall unter anderem sei, dass der Pachtvertrag vergebührt worden sei. Dabei werde nicht darauf abgestellt, in wessen Aufgabenbereich diese Vergebührung gelegen sei. Es sei lediglich objektiv zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Vergebührung erfolgt sei.

Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderfalls "langfristige unveränderbare Pacht von Flächen" sei abzulehnen gewesen, da die gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geforderte Vergebührung des Pachtvertrags nicht nachgewiesen worden sei. Die bloße Bestätigung der Verpächterin, wonach eine Gebührenentrichtung durchgeführt worden sei, sei ohne Vorlage des entsprechenden Einzahlungsbelegs nicht ausreichend, um einen Beweis für die Durchführung der Vergebührung zu liefern. Die Vergebührung von Pachtverträgen sei nach den österreichischen finanzrechtlichen Vorschriften gefordert. Für die Anerkennung eines Sonderfalls sei somit lediglich die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften vorausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 21/07, V 20/07, die Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verordnung auch auf die am bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Mit Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, wurde ein neues Marktordnungsgesetz (MOG 2007) erlassen.

§ 8 MOG 2007, Art. 1 BGBl. I Nr. 55/2007, betreffend Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, trat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 mit in Kraft. § 8 Abs. 2 MOG 2007 enthält materielle Vorschriften für die "Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie".

Auch der von der belangten Behörde herangezogene § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Art. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist gemäß § 7 Z 1 dieses Gesetzes mit in Kraft getreten. Er enthält insbesondere die Anordnung, dass für die Anerkennung als Sonderfall im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers ein vergebührter Pachtvertrag vorzuliegen hat.

Da die im Beschwerdefall von der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als Sonderfall herangezogene materielle Vorschrift, dass ein vergebührter Vertrag vorliegen müsse, auch in der Betriebsprämie-Verordnung enthalten war, wirft der vorliegende Beschwerdefall keine Fragen des Vertrauensschutzes auf. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Anspruchsvoraussetzungen bewirkt insofern auch kein Unterlaufen der Wirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die in Rede stehenden Ansprüche enthalten Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung einer Reihe von Verordnungen, sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese setzen das Vorliegen eines über sechs oder mehr Jahre laufenden Pachtvertrags, der spätestens am begonnen hat, voraus.

Strittig ist im Beschwerdefall insbesondere, ob die belangte Behörde die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als Sonderfall zu Recht in Anwendung des § 20 MOG 2007 mit der Begründung vornehmen konnte, die Vergebührung des Pachtvertrages sei nicht nachgewiesen worden.

§ 20 MOG 2007, Art. 1 BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

"Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt."

§ 20 MOG 2007 ist gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes mit in Kraft getreten.

Bis zum stand § 104 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 298/1995 in Kraft. Dieser enthielt ebenfalls die Anordnung, dass der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung trage. Der sprachlich schwer verständliche Hinweis auf eine Sphäre, die nicht zum Bereich der Behörde gehöre, und die (in der nunmehrigen Fassung ausschließlich enthaltene) Bezugnahme auf die Zeit nach der Gewährung der Vergünstigung war in § 104 MOG 1985 nicht enthalten.

Das Verfahren betreffend die einheitliche Betriebsprämie ist, soweit keine Sondervorschriften (wie § 104 MOG 1985 oder § 20 MOG 2007) bestehen, nach dem AVG durchzuführen (vgl. § 13 MOG 2007, der mit etwas geänderter Formulierung eine § 105 Abs. 1 MOG 1985 entsprechende Vorschrift enthält, sowie zu § 105 MOG 1985 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/17/0214, vom , Zl. 98/17/0361 (für Kulturpflanzenflächenzahlungen), vom , Zl. 2005/17/0270 (für Mutterkuhprämien), und vom , Zl. 2007/17/0143 (zur einheitlichen Betriebsprämie)).

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob sich durch die Ergänzung des § 20 MOG 2007 allenfalls gegenüber dem Inhalt des § 104 MOG 1985 eine Änderung ergeben hat. Es ist im Beschwerdefall daher auch nicht die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Verfahrensbestimmung überhaupt in Betracht kam (nach den Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der Bestimmung nicht aufgefordert, weitere Beweise vorzulegen, was erforderlich gewesen wäre, wenn die belangte Behörde - die sich explizit auf § 20 MOG 2007 gestützt hat - einen Unterschied gegenüber der früheren Rechtslage erblickt hätte; vgl. zur Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens im Übrigen unten).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei dieser Sach- und Rechtslage davon aus, dass den Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren jedenfalls die in § 104 MOG 1985 verankerte Beweislast traf (vgl. zur Frage der Anwendung von Änderungen von Verfahrensrecht während eines anhängigen Verfahrens beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/05/0239, und vom , Zl. 2000/05/0052, sowie vom , Zl. 2004/07/0018).

Auch unter dieser Annahme, dass nach § 104 MOG 1985 die Beweislast beim Begünstigten gelegen ist und damit der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der alten Rechtslage für die Vergebührung beweispflichtig war, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der Vergebührung allein durch die Vorlage des Zahlungsbelegs über die Einzahlung erbracht werden könne; nichts anderes gälte ferner, wenn man von der formellen Anwendung des § 20 MOG 2007 ausginge. Die Übertragung der Beweislast auf den Begünstigten bedeutet eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Beweisanbot und der Vorlage entsprechender Beweise, soweit sie dem Verpflichteten zugänglich sind (vgl. zu § 104 MOG 1985 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/17/0111, und vom , Zl. 2001/17/0025).

Die entscheidende Frage ist im Beschwerdefall, in welcher Weise der Nachweis der in Rede stehenden Vergebührung des Pachtvertrags möglich und damit nach § 104 MOG 1985 und § 20 MOG 2007 erforderlich ist. Der Umstand, dass dem Begünstigten die Beweislast auferlegt wird, besagt nicht, dass die belangte Behörde lediglich einen einzigen, von ihr festgelegten Nachweis zulassen könnte (§ 45 Abs. 2 AVG, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine ausdrücklich für Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausgefertigte Erklärung der Bestandgeberin über die Entrichtung der Abgabe beigebracht hat, hat er auch den in Rede stehenden Pachtvertrag bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Dieser Vertrag trägt den nach den gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Vermerk durch die Bestandgeberin betreffend das Datum der Selbstberechnung der Abgabe und das Datum der Einzahlung der Abgabenschuld (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz 1957, im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001). Ohne nähere Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Bestandgeberin und der Vermerk auf der Vertragsurkunde unzutreffend sein könnten, durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass kein Nachweis für die Einzahlung vorliege. Die Beweiswürdigung, dass mangels Vorliegens eines Einzahlungsbeleges die Vergebührung nicht erfolgt sei, ist angesichts der übrigen Beweisergebnisse unschlüssig. Weder § 104 MOG 1985 noch § 20 MOG 2007 bedeuten eine Änderung der Grundsätze für die Beweiswürdigung.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die sprachliche Fassung des § 20 MOG 2007 unvollständig sein dürfte (es fehlt offenbar zwischen den Worten "zum Bereich" und den Worten "für die Gewährung" zumindest der Artikel "der"). Da sie in den Gesetzesmaterialien keine Erläuterung gefunden hat, ist ihre Bedeutung dunkel. Für den Beschwerdefall hat dies jedoch - wie dargelegt - keine Auswirkung.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vorgelegten Verwaltungsakten außer einem Antwortschreiben auf eine Anfrage der Beschwerdevertreter hinsichtlich des Standes der Angelegenheit keinerlei Verfahrensschritte seitens der belangten Behörde im Berufungsverfahren zu entnehmen sind. Eine Berufung auf die Verletzung der sich aus der Übertragung der Beweislast auf den Begünstigten schon nach § 104 MOG 1985 ergebenden Verpflichtungen des Beschwerdeführers kommt daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid erging insofern ohne Einräumung des Parteiengehörs aber auch ohne die nach § 66 Abs. 1 AVG erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde hätte, wenn sie (wie in ihrem Bescheid zu Grunde gelegt) der Meinung war, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise nicht den Nachweis der Anspruchsgrundlagen lieferten, ihn vor Erledigung der Berufung im Hinblick auf die sich auch schon aus § 104 MOG 1985 ergebende Beweislast zur Vorlage allfälliger weiterer Beweise auffordern müssen. Der Umstand, dass eine materiengesetzliche Bestimmung die Beweislast dem Antragsteller überträgt, ändert nichts am Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache nach Durchführung der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Berufungsbehörde kann sich nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle des erstinstanzlichen Bescheides beschränken.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anbringung des gebührenrechtlich erforderlichen Vermerks über die Vergebührung auf dem Pachtvertrag wäre es jedoch im Beschwerdefall an der belangten Behörde gelegen (und liegt es nach der hiemit erfolgenden Aufhebung im fortgesetzten Verfahren an ihr), durch allfällige Ermittlungen den durch den Vermerk erbrachten Nachweis der Vergebührung gegebenenfalls zu widerlegen.

Dadurch, dass sie dies unterlassen hat, hat sie ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, dass ausschließlich der Einzahlungsbeleg einen ausreichenden Nachweis über die Vergebührung darstelle, ihren Bescheid mit Feststellungs- und Begründungsmängeln belastet. Dieser sich als inhaltliche Rechtswidrigkeit darstellenden Rechtswidrigkeit gehen die übrigen aufgezeigten Verfahrensmängel als Aufhebungsgrund nach.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am