VwGH vom 22.02.2008, 2007/17/0166

VwGH vom 22.02.2008, 2007/17/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21504- 100/47541/2622-2007, betreffend Tourismusverbandsbeiträge 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am gab die beschwerdeführende Partei ihre Beitragserklärungen nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 43, (in der Folge: Sbg TourismusG) für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 ab. Beim Ausfüllen des hierfür vorgesehenen Formulares berief sie sich für das Jahr 2004 auf § 37 Abs. 1 Sbg TourismusG, für das Jahr 2005 auf § 37 Abs. 2 Sbg TorismusG und für das Jahr 2006 auf § 37 Abs. 3 Sbg TourismusG. Als steuerbarer Umsatz der Betriebsstätte in der Gemeinde Grödig wurde jeweils der Betrag von EUR 1,476.010,-- eingesetzt und davon der beitragspflichtige Umsatz entsprechend der Beitragsgruppe (Großhandel) ausgerechnet. Die Rubrik für Abzüge von Umsätzen (unter anderem) gemäß § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG blieb jeweils unausgefüllt.

Mit Bescheid vom schrieb das Landesabgabenamt der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2005 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von EUR 18,422.999,29 einen Verbandsbeitrag in der Höhe von EUR 11.053,80 (statt des in der Selbstbemessung errechneten und geleisteten Betrages in der Höhe von EUR 885,60) vor. Begründend führte die Behörde entscheidungswesentlich aus, dass die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Umsatzes des jeweiligen Tätigkeitsjahres durchgeführt wurde. Die beschwerdeführende Partei habe den Verbandsbeitrag für das Jahr 2005 (zweites Tätigkeitsjahr) nicht gemäß § 37 Abs. 2 Sbg TourismusG berechnet; weil jedoch der tatsächlich erzielte Umsatz für dieses Tätigkeitsjahr vorliege, diene dieser als Grundlage für die Neuberechnung des Beitrages. Der Umsatz 2005 sei der Behörde von der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden.

Mit dem weiteren Bescheid (gleichfalls) vom setzte das Landesabgabenamt den Verbandsbeitrag für das Jahr 2006 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von EUR 18,422.999,23 mit EUR 11.053,80 (statt der bisher in der Selbstbemessung erklärten und geleisteten EUR 885,60) fest. Begründend führte die Behörde in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlich aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei erfolgt, weil sich die Selbstbemessung für das Jahr 2006 als unrichtig erwiesen habe. Die beschwerdeführende Partei habe zur Berechnung des Verbandsbeitrages für das Jahr 2006 den Umsatz aus dem Jahr 2004 herangezogen; richtiger Weise sei jedoch nach § 37 Abs. 3 Sbg TourismusG zur Berechnung dieses Beitrages für das dritte Tätigkeitsjahr der Umsatz aus dem zweiten Tätigkeitsjahr, somit aus dem Jahr 2005 zu verwenden. Dieser Umsatz sei von der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden.

Ein ähnlicher, jedoch weiter nicht bekämpfter Bescheid erging auch betreffend das Jahr 2004.

Mit ihrer Berufung vom bekämpfte die beschwerdeführende Partei die Vorschreibung der Verbandsbeiträge für den Tourismusverband Grödig für die Jahre 2005 und 2006. Sie erklärte, die Vorschreibung des Verbandsbeitrages auf Basis der "beiliegenden berichtigten Beitragserklärungen" zu begehren. Die Vorschreibung des Beitrages sei auf Basis des Gesamtumsatzes für das Jahr 2005 erfolgt. Gemäß § 32 Sbg TourismusG könnten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen in andere Bundesländer vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen werden, wenn der Beitragserklärung entsprechende Nachweise in Kopie beigelegt würden. Den (nunmehr angeschlossenen) berichtigten Beitragserklärungen lägen zwei Listen bei, wobei in der ersten Liste die Umsätze mit den Salzburger Kunden und in der zweiten Liste die Umsätze mit allen übrigen Kunden aufgelistet seien. Eine Überleitung der Umsatzzahl zu den steuerpflichtigen Umsätzen durch Berücksichtigung der Skonti und sonstigen steuerpflichtigen Umsätze erfolge auf einer beiliegenden Tabelle.

Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab. Entscheidungswesentlich führte sie aus, die beschwerdeführende Partei mache erstmals mit der Berufung Abzüge auf Grund von in anderen Bundesländern erzielten Umsätzen geltend. Nach dem klaren Wortlaut der § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG sei allerdings - sowohl in der für das Beitragsjahr 2005 als auch in der für das Beitragsjahr 2006 geltenden Fassung - die Wahl der Berechnungsart unter Ausscheidung von in anderen Bundesländern erzielten Umsätzen aus der Bemessungsgrundlage in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Die Wahl der Berechnungsart - also entweder Bemessung mit dem Gesamtumsatz unter Entfall der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht oder Bemessung unter Abzug von in anderen Bundesländern erbrachten Umsätzen sowie Aufzeichnungs- und Nachweispflicht - binde den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr. Eine nachträgliche, nicht in der Beitragserklärung erfolgte Geltendmachung von Abzügen gemäß § 32 Abs. 4 Sbg TorismusG sei nicht mehr möglich und daher auch von der Berufungsbehörde nicht mehr anzuerkennen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich im einfach gesetzlichen Recht gemäß § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 43, regelt in seinem fünften Abschnitt die Verbandsbeiträge. § 30 leg. cit. bestimmt über die Beitragspflicht wie folgt (auszugsweise):

"(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ...

(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) ...

(3) ..."

Nach § 31 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist der Verbandsbeitrag an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte (§ 24 und 25 LAO) gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet.

Nach § 31 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist der Verbandsbeitrag dann, wenn ein Unternehmen Pflichtmitglied mehrer Tourismusverbände ist, für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

Nach § 32 Abs. 1 erster Satz Sbg TourismusG werden zur Berechnung der Verbandsbeiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1-7) eingeteilt. Für die Einreihung ist nach § 32 Abs. 2 leg. cit. das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Die Absätze 3 und 4 des § 32 Sbg TourismusG in der Stammfassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs. 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr."

Durch das Gesetz vom , mit dem das Sbg TourismusG 2003 geändert wird, LGBl. Nr. 94, wurde in § 32 Abs. 3 leg. cit. vor dem Wort "Leistungen" die Wortfolge "Lieferungen oder sonstige" und vor der Wortfolge "in einem anderen Bundesland" die Wortfolge "in ein anderes Bundesland oder" eingefügt. § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG wurde dahin geändert, dass er nunmehr wie folgt lautet (auszugsweise):

"(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

a) Den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird.

...

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Vorraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt."

§ 40 Abs. 1 Sbg TourismusG bestimmt unter anderem, dass jedes Pflichtmitglied bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben hat (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstiger Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, sie habe in der Beitragserklärung nur jene Umsätze angegeben, die sie im Lande Salzburg erzielt habe, "irrtümlicherweise diese Umsätze jedoch in einer falschen Spalte des vorgegebenen Formulares eingesetzt." Sie habe daher von ihrer Wahlmöglichkeit, die nur im Land Salzburg getätigten Umsätze bei der Berechnung des nach dem Sbg TourismusgG zu bezahlenden Beitrages zu Grunde zu legen, Gebrauch gemacht. Sie habe niemals den erzielten Gesamtumsatz angegeben. Die Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die beschwerdeführende Partei durch das Ausfüllen des Formulars unter der Rubrik "steuerbarer Umsatz der Betriebsstätte in der oben angeführten Gemeinde" bereits ihre Wahlmöglichkeit konsumiert habe. Die Behörde übersehe dabei aber, dass niemals der Gesamtumsatz angeführt worden sei sondern nur der im Lande Salzburg erzielte Umsatz. Wesentlich sei, dass sie in der Rubrik "beitragspflichtiger Umsatz" jenen Umsatz angegeben habe, der der Berechnung gemäß § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG zu Grunde zu legen sei.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich somit weder gegen ihre Beitragspflicht noch gegen die rechnerische Richtigkeit der von den Abgabebehörden jeweils errechneten und bescheidmäßig vorgeschriebenen Verbandsbeiträge.

Soweit die beschwerdeführende Partei aber davon ausgeht, sie habe bei Ausfüllung des Formulares ohnedies jeweils jenen Umsatz, der der Berechnung gemäß § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG zu Grunde zu legen sei, wenn auch in einer falschen Rubrik, angegeben, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde konnte nach dem äußeren Bild der vorliegenden Beitragserklärungen zutreffend davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Partei ihr "Wahlrecht" bereits in dem Sinne ausgeübt hatte, dass der Umsatz nicht unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 4 Sbg TourismusG berechnet werden sollte.

Gegen die Möglichkeit einer nachträglichen, hier erst im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderung der Berechnung der Beitragsgrundlage spricht nicht nur der jeweils zu beachtende Gesetzestext (§ 32 Abs. 4 Sbg TourismusG in der für 2005 heranzuziehenden Stammfassung: "Die Wahl dieser Berechnungsart ist

in der Beitragserklärung bekannt zu geben ... Die Wahl einer

Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr"; § 32 Abs. 4 in der für das Jahr 2006 heranzuziehenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005: "Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben ...") sondern auch die Absicht des Gesetzgebers. So heißt es diesbezüglich in der Vorlage der Landesregierung (Nr. 16 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (3 Session der 13. Gesetzgebungsperiode)):

"Was die Regelung über die Modalitäten des Abzuges und seiner behördlichen Nachprüfung betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Schon § 40 Abs. 1 zweiter Satz normiert, dass die Beitragserklärung alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten hat. Auch der Abzug der gemäß § 32 Abs. 4 erster Satz abzugsfähigen Umsätze hat in der Beitragserklärung zu erfolgen. ...".

Auch verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bei ähnlich gelagerter Rechtslage zur Auslegung des Sbg TourismusG 1985 im Zusammenhang mit der Einordnung in die Beitragsgruppen ausgesprochen hat, dass dem Beitragspflichtigen ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen im Berufungsverfahren verwehrt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0117).

Bei dieser Rechtslage war daher auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht weiter einzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am