VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0159
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. H S in Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/AV/17/11524/2010-9, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Eigentümer des Hauses J. Straße 1 in der Zeit vom bis u.a. (neben fünf weiteren) folgende Baugebrechen nicht behoben zu haben:
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"5) | Sämtliche Holzfenster sind instand zu setzen. |
6) | Die Wände der Erdgeschosswohnungen sind trocken zu legen und der Innenputz instand zu setzen." |
Wegen der Übertretung des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) iVm § 135 Abs. 1 BO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 5.040.- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat, 3 Tagen und 14 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ihm die Zahlung von EUR 504.- auferlegt. | |
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Berufung zu den oben genannten Punkten 5) und 6) - im Gegensatz zu den anderen Punkten - keine Folge gegeben und die Geldstrafe auf EUR 4.000.- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage und der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 400.- herabgesetzt. | |
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0222, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , soweit mit ihm der Schuldspruch hinsichtlich Punkt 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt und eine Strafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, es wäre auf einen vom Beschwerdeführer behaupteten Wassereintritt näher einzugehen gewesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Schuldspruches im Punkt 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | |
Mit dem in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu Punkt 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. In der Straffrage wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf EUR 2.000.-, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit EUR 200.- festgesetzt. | |
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, laut telephonischer Auskunft des zuständigen Werkmeisters lasse sich nun nicht mehr feststellen, inwieweit sich der behauptete Wasserschaden auf die Trockenlegung der Mauer ausgewirkt habe. Aufgrund des Zeitablaufes und in Entsprechung des genannten hg. Erkenntnisses sei das erstinstanzliche Straferkenntnis in Punkt 5) zu beheben und das Verfahren in diesem Umfang nach dem Grundsatz in dubio pro reo einzustellen. Die Strafzumessung gründe sich auf die Überlegungen der belangten Behörde im Bescheid vom , die Herabsetzung auf den Zeitablauf und den weiter eingeschränkten Tatvorwurf. | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. | |
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: |
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei Rechnung getragen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Punktes 5) (Instandsetzung sämtlicher Fenster) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Die belangte Behörde führe hinsichtlich des Erkenntnisses jedoch die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Punkt 6) des ursprünglichen Bescheides, der nicht die Fenster, sondern die Trockenlegung der Wände und der Erdgeschoßwohnung betroffen habe, ins Treffen. So führe die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid die Erläuterungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Punkt 6) des ursprünglichen Bescheides aus, meine damit jedoch den Punkt 5), oder führe die Erläuterungen zum Punkt 5) an, meine jedoch den Punkt 6). Diese Ausführungen beruhten auf einem Fehler der belangten Behörde, die einzigen zwei Punkte des ursprünglichen Bescheides seien in der Begründung des Ersatzbescheides somit vermischt worden. Richtig sei, dass sich der Punkt 5) lediglich auf die Holzfenster, nicht jedoch auf Feuchtigkeitsschäden der Mauer beziehe. |
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg: |
Mit dem zitierten Vorerkenntnis vom wurde die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches in Punkt 5) als unbegründet abgewiesen. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung zu Punkt 5) Folge gegeben hat, den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt hat, hinsichtlich des Spruchpunktes 6) im Bescheidspruch aber keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hat, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten: Sie hat nämlich, abgesehen von der Nichtbeachtung der rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruches in Punkt 5) im Spruch ihres Bescheides, undifferenziert die Geldstrafe (und den Kostenbeitrag) ohne spruchgemäße Entscheidung im Schuldspruch über den (somit nach wie vor offenen) Punkt 6) festgesetzt. Es ist somit nicht hinreichend klar, auf welches Verhalten des Beschwerdeführers sich die Strafe bezieht. |
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. |
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. |
Wien, am |
Fundstelle(n):
MAAAE-69406