VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164

VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des AN in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0789-I/7/2007, betreffend Rinderprämien 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Abänderungsbescheid vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) wurden die Rinderprämien für das Jahr 2001 für den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 1.588,00 festgesetzt. Gegenüber dem ursprünglich bewilligten und ausbezahlten Betrag von EUR 1.988,-- ergab sich eine Rückforderung von EUR 400,--. Die Rückforderung wurde mit Abweichungen zwischen den Angaben zu den Futterflächen im Antrag des Beschwerdeführers und den bei einer Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich festgestellten Flächen begründet. Auf Grund der festgestellten Fläche ergab sich eine höhere Besatzdichte, sodass keine Extensivierungsprämie zugesprochen werden konnte (die ursprünglich in der Höhe von EUR 400,-- zuerkannt worden war).

1.2. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2.1. Begründend stellte die belangte Behörde eingehend die verschiedenen Vor-Ort-Kontrollen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers dar und verwies auf die von den Prüfern im Jahre 2004 angegebene Begründung, weshalb bei einem unterschiedlichen Ergebnis zwischen den Prüfungen am und im Mai bzw. November 2004 die im Jahre 2002 ermittelten Werte den tatsächlichen Verhältnissen im Jahre 2001 eher entsprächen (Entfernung einiger Bäume am Waldrand und deren Wurzeln, Beseitigung von Überhang, Zuführung eines Bereichs der Quellfassung des Betriebes der landwirtschaftlichen Nutzung, ursprünglich größere Ausdehnung einer Schottergrube). Zu den Differenzen zwischen der GPS-Vermessung durch die Organe der AMA und den Werten, die durch die Vermessung eines Geometers, der vom Beschwerdeführer beauftragt worden war, ermittelt worden waren, hatten die Kontrollorgane ausgeführt, dass sich diese Differenzen daraus erklärten, dass in der Vermessung des Geometers auch Flächen mitberücksichtigt worden seien, die 2001 nicht landwirtschaftlich genutzt worden seien (z.B. Grenzgräben, Gebäude wie eine Kapelle, Holzlagerstätten, Flächen, die mit dem Rasenmäher gemäht worden seien, und andere Flächen, die nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen anzusehen seien). Es seien zudem Grundstücke einbezogen worden, die zwar landwirtschaftlich genützt würden, im Mehrfachantrag aber nicht beantragt worden seien.

1.2.2. Nach der Wiedergabe der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, die dieser im Hinblick auf die Flächenfeststellung eingebracht hatte, gab die belangte Behörde die Antworten des Vermessungsbüros wieder, welches zu der von ihm im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführten Vermessung befragt worden war.

Darin habe das Vermessungsbüro zum Ausdruck gebracht, dass eine Übereinstimmung mit den im Mehrfachflächenantrag 2001 beantragten Flächen nicht beurteilt werden könne, da ihm diese Flächen nicht vorlägen und vom Vermessungsbüro lediglich eine Vermessung der vor Ort sichtbaren Verhältnisse erfolgt sei. Es sei nicht das Ausmaß der einzelnen Flächen der beantragten Feldstücke ermittelt worden. Eine Aufstellung über die Größe dieser einzelnen Feldstücke könne daher nicht ohne zusätzlichen Mehraufwand ermittelt werden.

1.2.3. Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme habe er zur Frage der Übereinstimmung der vermessenen Flächen mit den im Mehrfachflächenantrag beantragten Flächen darauf verwiesen, dass die Frage im Hinblick darauf, dass der Geometer ausgeführt habe, dass eine Vermessung an Ort und Stelle erfolgt sei, entbehrlich erscheine. Die Vermessung des Geometers weise die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes des Beschwerdeführers aus. Die Frage einer Übereinstimmung mit den Flächen des Mehrfachflächenantrages erscheine eher akademischer Natur. Der Beschwerdeführer habe an den Geometer den Auftrag erteilt, die landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes festzustellen. Diesem Auftrag sei der Geometer nachgekommen. Er habe nicht das Ausmaß der im Mehrfachflächenantrag genannten Flächen überprüft bzw. nachgemessen.

1.2.4. Im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs sei dem Beschwerdevertreter insbesondere die Luftaufnahme des Betriebs des Beschwerdeführers vom aus dem elektronischen Geographischen Informationssystem - eGIS übermittelt worden. Da diese Aufnahme zeitlich unmittelbar vor Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom aufgenommen worden sei und dadurch dem entscheidungsrelevanten Antragsjahr 2001 am nächsten liege, könnte es die Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung über die Berufung bilden. Der Beschwerdeführer müsste die im Jahr 2001 beantragten und solcherart als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesenen Flächen anhand des Luftbildes durch einen Sachverständigen plausibel darstellen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass eGIS-Fotos bei der zuständigen Bezirksbauernkammer abrufbar seien, sowie auf § 104 Marktordnungsgesetz aufmerksam gemacht worden. In seiner Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die durchgeführte GPS-Vermessung gewendet und die Auffassung vertreten, dass diese ungenau gewesen sei. Der Prüfer sei am Waldrand "die vorderste Front der Baumstämme abgegangen". Hinsichtlich der Prüfung am habe der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die Prüfer "in ihrer eigens angefertigten Sachverhaltsdarstellung diese Flächen wieder nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche angesehen" hätten. Dies möge daran gelegen sein, "dass an diesem Tag eine zehn Zentimeter hohe Neuschnee-Decke lag." Außerdem sei das GPS-Gerät mehrere Male völlig ausgefallen, sodass der Vermessungsvorgang jedes Mal ca. zehn Minuten unterbrochen gewesen sei. Der genaue Grund dieses technischen Problems sei ihm nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme sodann detailliert auf die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 10. und eingegangen, bei der das GPS-Gerät nicht funktioniert habe und daher die Kontrolle auf Basis von Luftbildern durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch detailliert zur Berücksichtigung des Überhanges für die Bestimmung der landwirtschaftlich genutzten Fläche Stellung genommen. Hinsichtlich des Schotterabbaus habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass vor Beginn des Abbaus im Ladebereich der Humus und das Zwischenmaterial abgezogen worden seien, um zu verhindern, dass überlaufendes Schottermaterial beim Abtransport durch das Transportfahrzeug in die Humusschichte eingefahren werde. Nach dem Schotterabbau im Jahr 2002 sei diese Fläche wieder humusiert und begrünt worden. Somit habe sich auch in diesem Bereich die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht verändert. Die Einbuchtung in der Schottergrube durch den Abbau im Jahr 2002 sei nach wie vor offen und schön ersichtlich.

Zu der Vermessung durch das Geometerbüro habe der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme festgestellt, dass aus dem Schreiben vom "klar und eindeutig hervor(gehe), dass der Mehrfachantrag-Flächen 2003 die Basis der genauen Nutzflächenberechnung sei, und nicht die Basis dieser Vermessung". Nur diese Vermessung verschaffe Klarheit über das exakte Ausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das Geometermaß belege, dass bei der ersten GPS-Vermessung durch den Prüfer durch falschen, unkorrekten und gewissenlosen Einsatz des GPS-Gerätes ein völlig falsches Ergebnis erzielt worden sei. Bei den weiteren Kontrollen durch Mitarbeiter des technischen Prüfdienstes der AMA sei versucht worden, das Ergebnis der ersten Kontrolle zu bekräftigen.

1.2.5. Die belangte Behörde referierte sodann die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Kontrollorgane des technischen Prüfdienstes. Auch diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden. In einer Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer insbesondere Bedenken gegen die Genauigkeit einer Vermessung mit GPS-Geräten geäußert. Insbesondere habe er die Möglichkeit von Abweichungen wegen des Abfalles des Hanges eines vermessenen Grundstückes nach Norden hin in den Raum gestellt. Hinsichtlich des von den Prüfern als nicht landwirtschaftlich genutzten Bereiches unter dem Überhang der Bäume habe der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass er ausführlich beschrieben habe, wie das Aufasten am Waldrand in seinen einzelnen Schritten vor sich gehe, "um eine landwirtschaftliche Nutzung bis zum Baumstamm zu ermöglichen."

1.2.6. Der Beschwerdeführer habe auch auf Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Prüfer hingewiesen, "wenn diese behaupten, dass große Teile der Überschirmung und ganze Baumreihen entfernt" worden seien, "weshalb die landwirtschaftliche Nutzfläche noch einmal wesentlich weniger gegenüber der Kontrolle vom " geworden sei. Die Behauptung, die landwirtschaftlich genutzte Fläche sei laufend vergrößert worden, sei unrichtig. Zur Behauptung, dass Bäume und Sträucher an zwei Stellen frisch entfernt worden seien, sei auszuführen, dass es sich hiebei um jene beiden Käfernester handle, die schon erwähnt worden seien. Es sei dazu weiter auszuführen, dass bei jener Fläche im Bereich der Holzhütte nach dem Fällen der letzten Randbäume im Winter 2003/2004 anschließend aus dem Boden herausragende Wurzeln der Waldrandbäume und eine kleine Bodenunebenheit aus einer früheren Ackerrandfläche entfernt worden seien und im Bereich der Quellfassung ein Teil einer Bodenwelle abgeschoben worden sei. Diese beiden Flächen seien im April 2004 wieder eingesät worden. Bei der Flächenkontrolle am 11. und seien diese Flächen bereits wieder begrünt gewesen. Bei der Flächenkontrolle am seien diese Flächen frisch humusiert gewesen. Einer der Prüfer habe an mehreren Stellen mit einer Schaufel den Schnee und die feine Humusschicht abgezogen und habe sich selbst davon überzeugen können, dass unter der Humusschicht eine dicke Grasnarbe hervorgekommen sei. Diese beiden Flächen seien bereits vorher, wenn auch unter stark überhängenden Randbäumen, landwirtschaftlich genutzt worden. Zur Behauptung, dass ganze Baumreihen entfernt worden seien, werde ausgeführt, dass es sich nur um die oben beschriebenen Stellen mit Käferbäumen gehandelt habe. Diese Baumreihen befänden sich auf forstwirtschaftlich genutzter Fläche, auch wenn diese Bäume teilweise starken Überhang verursachten.

1.2.7. Abschließend wies die belangte Behörde in der Sachverhaltsdarstellung darauf hin, dass jedes einzelne der an den Vor-Ort-Kontrollen beteiligten Kontrollorgane telefonisch befragt worden sei. In Bezug auf den Sachverhalt hätten sich auf Grund dieser Befragungen, die insbesondere aus der Hinterfragung der amtlichen Feststellungen bestanden hätten, für die Behörde keine weiterführenden Ergebnisse, die dem Beschwerdeführer hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, ergeben.

Das Geometerbüro, welches die Vermessung im Auftrage des Beschwerdeführers vorgenommen habe, sei auch telefonisch neuerlich dahingehend befragt worden, ob im Zuge der Vermessung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auch eine grundstücksbezogene Vermessung der landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt sei, was jedoch nach Auskunft des Büros nicht der Fall gewesen sei.

1.2.8. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend die Extensivierungsprämie und der wesentlichen Bestimmungen der Verordnung über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS), des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2721/2000 hinsichtlich der Einrichtung des Identifizierungssystems

nach der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 auf der Ebene der landwirtschaftlich genutzten Parzellen, des § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 der Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, und des § 3 Abs. 3 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 (KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, der Regelungen über Vor-Ort-Kontrollen im Gemeinschaftsrecht und des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 über die "ermittelte Fläche" sowie die Sanktionen nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 14 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 aus, dass nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Gewährung einer ergänzenden Extensivierungsprämie von der Besatzdichte abhänge. Die Besatzdichte werde durch den sogenannten Besatzdichtefaktor ausgedrückt. Dieser Faktor stelle das Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) und der Futterfläche dar und begrenze die Zahl der beihilfefähigen Rinder. Er beziehe sich auf jene Flächen, die für die Ernährung aller Rinder und Schafe/Ziegen des Betriebs bestimmt seien. Die gesamte Futterfläche habe dabei nach Art. 13 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Tierprämien-Verordnung 2000 (TPV 2000) zumindest zu 50 % aus Weideland zu bestehen. Weideland werde dabei als Grünland, bei welchem mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe genutzt werde, definiert. Im beschwerdegegenständlichen Prämienjahr 2001 sei die Bewilligung einer Extensivierungsprämie an einen Besatzdichtefaktor von maximal 1,4 GVE/ha gekoppelt gewesen (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b, Art. 13 Abs. 1 und 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TPV 2000).

1.2.9. Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen seien nur jene Flächen, die im Beihilfeantrag "Flächen" beantragt worden seien. Als im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche gelte dabei jene Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt seien (Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92). Nach näherer Darlegung, wie die Beantragung der für die Extensivierungsprämie erforderlichen Futterfläche in "nationaler Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" zu erfolgen habe (Angabe der Grundstücke, aus denen sich das jeweilige Feldstück zusammensetzt, mit ihrer Grundstücksnummer), wird ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 17. Juli und zum Mehrfachantrag Flächen 2002 erstmals festgestellt worden sei, dass teilweise eine Feldstückbildung vorgelegen sei, die nicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen hätte. Eine Überprüfung bzw. Kontrolle der Aufteilung der Nutzungsarten auf die beantragten Feldstücke im Rahmen der Flächenprüfung sei deswegen nicht möglich gewesen. Auch die Zuordnung von Grundstücken zu Feldstücken im Rahmen der Flächenbogenprüfung sei nicht möglich gewesen. Dies bedeute, dass die beantragten Flächen vor Ort weder hinsichtlich ihrer Lage noch bezüglich ihres Ausmaßes eindeutig identifizierbar gewesen seien. Im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 könnten aber nur solche Flächen als ermittelt anerkannt werden, die korrekt beantragt, also im Flächenbogen und in der FN-Liste korrekt angegeben worden seien. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag Flächen 2003 am 11. und erfolgten Flächenfeststellungen seien vor diesem Hintergrund zu werten gewesen. Die Kontrolle sei auf Basis eines Luftbildes, welches am aufgenommen und in der Folge in das eGIS eingespeist worden sei, vorgenommen worden. Dieses Luftbild gebe nach Ansicht der Behörde die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Betrieb im Jahre 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder. Seit der erstmaligen Vor-Ort-Kontrolle seien Veränderungen an den Nutzungsgrenzen des Betriebes vorgenommen worden, wie von den Kontrolleuren bei den weiteren Kontrollen festgestellt worden sei. Die Veränderungen seien vom Beschwerdeführer zugestanden worden, wiewohl er eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch die Änderungen bestreite. Im Hinblick auf diese Änderungen gebe das Luftbild jedoch die Nutzung im Jahre 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder. Bei dieser Kontrolle habe (ungeachtet der weiterhin nicht behobenen unkorrekten Feldstück-Bildung) an Hand der zur Verfügung stehenden Luftaufnahme ein Abgleich mit den nach dem Flächenbogen des Mehrfachantrages Flächen 2003 ausgewiesenen einzelnen Grundstücksanteilen, welche zur Bildung von Feldstücken benutzt worden seien, durchgeführt werden können. Nur dadurch sei es möglich, negative Abweichungen in Bezug auf das im Flächenbogen angegebene Ausmaß der Grundstücksanteile schlüssig nachzuvollziehen. Dies gelte insbesondere für die "Rückverfolgung", das heißt für den für das gegenständliche Verfahren relevanten historischen Nutzungsverfolgungsbericht zum Mehrfachantrag Flächen 2001. Im Gegensatz dazu sei im Rahmen der per GPS durchgeführten Kontrollen vom August 2002 und vom November 2004 nach Erhebung der Berufung bloß die reine landwirtschaftliche Nutzung ohne Berücksichtigung dieser Grundstücksanteile erhoben worden. Zudem sei bei diesen Prüfungen festgestanden, dass Grundstücke, die zwar landwirtschaftlich genutzt worden seien, jedoch nicht beantragt waren, inkludiert gewesen seien.

. Die im Rahmen der Flächenbogenprüfung beanstandeten Grundstücksflächen seien von der Berufungsbehörde digital nachgemessen worden. Dabei seien die von den Prüfern vor Ort ermittelten Flächenabweichungen im Ausmaß und Bewertung als plausibel erkannt worden.

Die Nachvermessung der Behörde sei insbesondere unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers erfolgt, wonach der sogenannte Schattenwurf der Bäume an den Nutzungsgrenzen durch die Prüforgane in Abzug gebracht worden sei. Dazu sei noch zu bemerken, dass die Prüforgane des technischen Prüfdienstes der AMA auch in der digitalen Vermessung geschult seien und damit imstande seien, den Schattenwurf von der Nutzung abzugrenzen. Im Übrigen sei im Beschwerdefall bei Betrachtung des Luftbilds deutlich erkennbar, dass Schattenwurf nur im Osten der landwirtschaftlichen Betriebsfläche von Bedeutung habe sein können.

Zu den vorgebrachten Einwendungen sei festzuhalten, dass diese erst nachträglich und nicht während der Kontrolle oder unmittelbar danach erhoben worden seien. Dies sei entsprechend zu würdigen gewesen. Der zur Kontrolle von den Kontrollorganen abgefasste Prüfbericht sei vom Beschwerdeführer ohne schriftlich festgehaltenen Widerspruch unterfertigt worden. Der Kontrollbericht gebe im Ergänzungsblatt lediglich die Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Antragstellung 2003 wieder, wonach der Beschwerdeführer nicht laut der Vor-Ort-Kontrolle zum MFA-Flächen 2002 vom 17. Juli und beantragt hätte, da er mit den bei dieser Kontrolle getroffenen Feststellungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte eine weitere Kontrolle gewünscht, die jedoch rechtlich nicht vorgesehen gewesen sei.

. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass die Bearbeitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis zum Waldrand erfolgt sei und die Nutzfläche aus den Luftbildern durch den Überhang nicht exakt feststellbar wäre, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Abgrenzung der Nutzungsgrenzen sei vor Ort mit dem Luftbild abgestimmt worden. Die Kontrolleure seien angehalten, sich bei der Vornahme einer derartigen Abgrenzung nach bestimmten Kulturartdefinitionen (wie z.B. für mehrmähdiges Grünland) zu orientieren und beurteilten neben anderem demnach auch die Kultur auf diesen Flächen. Dass die diesbezüglich vom technischen Prüfdienst vorgenommenen Abgrenzungen unrichtig seien, werde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft nachgewiesen. Die Behauptung einer landwirtschaftlichen Bearbeitung bis hin zum Waldrand bzw. zum Baumstamm sei im Grundsatz schon in Bezug auf die an solchen Orten regelmäßig vorzufindende Vegetation sowie aus arbeitstechnischer Sicht (Maschineneinsatz) wenig wahrscheinlich.

. Der Prüfbericht sei aber entsprechend der DKM dort zu korrigieren, wo nach dem Flächenbogen Grundstücke im Gesamten und nicht Teile von solchen zur Ausweisung von Feldstücken herangezogen worden seien. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Angaben des Grundstücksverzeichnisses, welches er den Anträgen zu Grunde gelegt hätte, abwichen. Dieser Fehler sei zu korrigieren. Es wird in der Folge tabellarisch dargestellt, welche Änderungen die Berufungsbehörde hinsichtlich der Flächen dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte. In Summe wurde dabei für die Feldstücke 1 bis 7 sowie für Feldstück 9 eine Gesamtfläche von 17,34 ha (gegenüber beantragten 18,81 ha) anerkannt. Zähle man das bei dieser Vor-Ort-Kontrolle nicht beanstandete Feldstück 8 mit 3,75 ha hinzu, ergebe sich eine landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß MFA-Flächen 2003 von 21,09 ha (beantragt seien 22,56 ha gewesen).

. Im Zusammenhang mit dem Nutzungsverfolgungsbericht 2001 werde weiters der vom Beschwerdeführer monierte Stallneubau auf Grundstück 15/1 mit zusätzlichen 0,08 ha, die sich für die belangte Behörde als plausibel erwiesen hätten, zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt und der Prüfbericht insoferne angepasst. Es ergebe sich somit für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2001 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt 21,17 ha. Dies bedeute gegenüber den ursprünglich beantragten 22,56 ha eine Abweichung im Ausmaß von 1,49 ha.

. Nach der im Auftrag des Beschwerdeführers vorgenommenen Vermessung durch einen Geometer betrage die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs 187.675 m2. Da in diese Vermessung die Grundstücke, die das Feldstück 8 bildeten, nicht einbezogen worden seien, habe der Beschwerdeführer diese Fläche zu der vom Geometer ermittelten Nutzfläche addiert. Es ergebe sich somit eine Gesamtnutzfläche von 225.218 m2.

Zu dieser Vermessung durch das Geometerbüro sei einleitend festzustellen, dass die Vermessung hinsichtlich der Exaktheit keineswegs in Zweifel gezogen werde. Die Vermessung könne jedoch mangels eines glaubhaften und nachvollziehbaren Nachweises der Übereinstimmung mit den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundenen Flächen bzw. Grenzen nicht als Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Flächenausmaße akzeptiert werden. Bei einer Flächenfeststellung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei ausschließlich von jenen landwirtschaftlichen Nutzflächen auszugehen, die im jeweiligen Beihilfenantrag "Flächen" korrekt (Flächenbogen und FN-Liste) beantragt worden seien und bei denen eine Übereinstimmung mit sämtlichen Angaben gegeben sei. Eine Übereinstimmung der von ihm erhobenen landwirtschaftlichen Nutzfläche mit jener, die von den Prüforganen des technischen Prüfdienstes der AMA zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden worden seien, insbesondere aber mit den im Mehrfachantrag Flächen des Jahres 2001 angegebenen Flächen sei durch den Geometer nicht bestätigt worden. Nach den Aussagen des Geometers sei "lediglich eine Vermessung der vor Ort sichtbaren Verhältnisse" erfolgt. Es sei unrichtig, wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass die Basis dieser Vermessung der MFA-Flächen 2003 gewesen sei. Dies zeige auch ein Blick auf den Lageplan: Es seien der landwirtschaftlichen Nutzfläche Teile von Grundstücken zugerechnet worden, die in keinem MFA-Antrag beantragt worden seien (dies bei den Grundstücksnummern 3, 4, 18/1, 18/2, 19, 22/1, 530/1, 534 und 536). Dass generell keine grundstücksbezogene Vermessung der Nutzfläche erfolgt sei, die der Behörde weitere Aufschlüsse hätte bringen können, habe der Geometer am auf telefonische Rückfrage der belangten Behörde bestätigt.

Kontrolleure des technischen Prüfdienstes gingen bei der Feststellung und Abgrenzung der förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen nach bestimmten Kulturartendefinitionen vor. Ein Geometer nehme dagegen keine derartige Beurteilung der Flächen vor. Zur Bestätigung dieser Annahme werde auf die Stellungnahme des durchführenden Vermessungs- und Geometerbüros hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Vermessung vor Ort verwiesen.

. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unter ausdrücklichem Hinweis auf § 104 MOG und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht der Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nach § 39 AVG ausreichend Gelegenheit gegeben worden, die im MFA 2001 ausgewiesenen Flächen und deren Ausmaß, insbesondere an Hand des im eGIS zur Verfügung stehenden Luftbildes, nachzuweisen.

. Es sei somit festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessung durch den Geometer keine förderungstechnisch relevante Vermessung der landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt sei. Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-304/00 vom sei Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (Berechnung der Beihilfe auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche) nicht bloß auf den prüfungsgegenständlichen Beihilfeantrag, sondern von der zuständigen Behörde auch verpflichtend auf vorhergegangene Antragsjahre anzuwenden. Dies habe im Rahmen der vorgesehenen Verjährungsfristen und unter der Bedingung zu erfolgen, dass der gleiche Fehler auch in den Jahren vor seiner Entdeckung begangen worden sei.

. Vor dem Hintergrund, dass die im MFA-Flächen 2001 im Flächenbogen und FN-Liste angegebenen Flächen auch in den folgenden Antragsjahren 2002 und 2003 beantragt worden seien, wobei die Angaben des Beschwerdeführers zu Lage und Ausmaß (mit näher angegebenen kleinen Ausnahmen) sowie die ausgewiesenen Nutzungen im Wesentlichen unverändert geblieben seien, sei Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung Nr. 3887/92 verpflichtend anzuwenden gewesen. Die Behörde erster Instanz sei somit bei der Neuberechnung der Extensivierungsprämie folgerichtig vorgegangen.

Bei dieser Berechnung der Extensivierungsprämie sei von den durch die belangte Behörde korrigierten Werten des historischen Nutzungsverfolgungsprüfberichts 2001 der Vor-Ort-Kontrolle vom 11. und auszugehen. Auf der Grundlage der danach als für 2001 tatsächlich ermittelt anzunehmenden Fläche ergebe sich für das Antragsjahr 2001 ein Besatzdichtefaktor von 1,45 GVE/ha.

Von den 21,17 ha seien 0,01 ha Kartoffel und 0,81 ha Grünmais, der als kulturpflanzenausgleichsfähige Futterfläche nicht anzurechnen sei, in Abzug zu bringen gewesen. Da der errechnete Besatzdichtefaktor somit über 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar liege, könne für 2001 keine Extensivierungsprämie gewährt werden. Es bleibe somit bei der mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügten Nichtgewährung der Extensivierungsprämie.

. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92) (ABl. L 355, S. 1) wurde ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden: integriertes System) eingeführt.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom , bedeutete "landwirtschaftlich genutzte Parzelle" im Sinne dieser Verordnung ein zusammenhängendes Stück Land, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wurde.

Gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92, ebenfalls in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom , wurde ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Grundlage von Katasterplänen und -unterlagen oder anderem Kartenmaterial erstellt. Dazu werden computergestützte geographische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit einem homogenen Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1 : 10.000 entsprechende Genauigkeit sicherstellte.

Art. 6 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000) lautete:

"(1) Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag 'Flächen' abgibt, der folgende Angaben enthält:

- landwirtschaftlich genutzte Parzellen,

einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte

Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstilllegungsregelung sind,

und Brachflächen;

- gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen

Angaben, die entweder in den Vorschriften über die

Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat

vorgesehen sind.

(6) Für jede der angemeldeten landwirtschaftlich genutzten Parzellen hat der Betriebsinhaber die Fläche mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben; anhand dieser Angaben muss die Parzelle im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen identifizierbar sein."

2.1.2. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92), ABl. L Nr. 391 vom , S. 36 bis 45, lautete auszugsweise bzw. sah Folgendes vor (Stammfassung; Art. 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2721/2000, die wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 (in der deutschen Fassung) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom ):

"TITEL II

IDENTIFIZIERUNG

Artikel 3

Das in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene

Identifizierungssystem wird auf der Ebene der landwirtschaftlich

genutzten Parzellen eingerichtet.

..."

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 regelte, welche Informationen in einem Beihilfeantrag "Flächen" enthalten sein mussten; dazu gehörten die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebes, ihre Fläche, Lage und Nutzung sowie die jeweilige Beihilferegelung. Unter "Nutzung" war die Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder das Fehlen jeglicher Kultur zu verstehen.

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung waren die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden konnte, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung waren insbesondere Kontrollprüfungen für die gemeldeten Parzellen und Tiere durchzuführen, um doppelte Beihilfegewährungen zu vermeiden.

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung sah vor, dass die zuständige Behörde anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge festlegte, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollten.

Weiters sah die Verordnung bezüglich der Ermittlung der Flächenausmaße und der Rechtsfolgen bei Feststellung von Abweichungen zwischen den Angaben in einem Antrag und der (u.U. erst später) festgestellten tatsächlichen Fläche u.a. vor (Art. 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2721/2000):

"TITEL IV

KONTROLLEN

Artikel 6

...

(7) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die amtlichen Messungen nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Maßverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten (wie Hanglage oder Parzellenform) und den Bestimmungen der nachstehenden Unterabsätze Rechnung zu tragen.

Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss einer in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf 2 Meter nicht überschreiten.

Ein Mitgliedstaat kann nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als 2 Meter zulassen, wenn diese Flächen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(8) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Dazu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

...

Artikel 9

(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrages die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag 'Flächen' angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

-- um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.

..."

2.1.3. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 lautete:

"Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet."

Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/1998 lautete:

"(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Zur Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 wird dem Betriebsinhaber jeder Dritte gleichgestellt, dessen Handlungen dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind."

2.1.4. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) sieht Folgendes vor:

"(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen."

Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

"(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe."

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung bestimmt:

"(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend."

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 lautet:

"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

2.1.5. Hinsichtlich der Extensivierungsprämie, die im vorliegenden Verfahren strittig ist, sind im Beschwerdefall die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig:

Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 lautete auszugsweise:

"Unterabschnitt 5

Besatzdichte

Artikel 12

(1) Die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, wird anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Dieser Faktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor gilt jedoch nicht für Erzeuger, deren Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschreitet.

(2) Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs werden berücksichtigt:

a) männliche Rinder, Mutterkühe und Färsen, Schafe und/oder Ziegen, für die Prämienanträge gestellt wurden, sowie die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten gesamten Milchreferenzmenge erforderlichen Milchkühe; dabei werden die Bestandszahlen anhand der Umrechnungstabelle in Anhang III in GVE umgerechnet;

b) die Futterfläche, d. h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht:


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-
Gebäude, Wälder, Teiche und Wege,
-
Flächen, die für andere für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Kulturen, für Dauerkulturen oder den Gartenbau genutzt werden, ausgenommen Dauerweiden, für die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 flächenbezogene Ergänzungsbeträge gewährt werden,
-
Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen gefördert werden und die im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder die unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstillegungsprogramm fallen.
Zur Futterfläche gehören auch die gemeinsam genutzten Flächen
und Mischkulturflächen.
…"
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 lautete auszugsweise:
"Unterabschnitt 6
Extensivierungsprämie
Artikel 13

(1) Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.

(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie wie folgt zu gewähren:

a) für die Kalenderjahre 2000 und 2001 in Höhe von 33 EUR bei einer Besatzdichte von 1,6 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 2,0 GVE/ha und in Höhe von 66 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,6 GVE/ha;

b) für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Jahre in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte des Betriebs die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der Umrechnungstabelle des Anhangs III in GVE umgerechnet.

b) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verwendet werden, nicht als 'Futterfläche'.

c) Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen. Der Begriff 'Weideland' wird von den Mitgliedstaaten definiert. Bei dieser Begriffsbestimmung wird mindestens folgendes Kriterium einbezogen: Weideland ist Grünland, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Dies schließt die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).

(4) Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden."

2.1.6. Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über

die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000), BGBl. II Nr. 497/1999, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 70/04, nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben (BGBl. II Nr. 35/2006). Da der Beschwerdefall kein Anlassfall zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren war, ist die Tierprämien-Verordnung 2000 im Beschwerdefall, in dem es um einen vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalt geht, jedoch noch anwendbar (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG und im Zusammenhang mit der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, die nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und in den Beschwerdefällen vor dem Verwaltungsgerichtshof daher anzuwenden war, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/17/0181, und vom , Zl. 2006/17/0362, zur Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0186, sowie für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes zu den Rechtsfolgen allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, dessen Aussagen zur Anlassfallwirkung im Wesentlichen auch auf die Aufhebung einer Verordnung übertragbar sind). Darüber hinaus wiederholen die einschlägigen und von der belangten Behörde angewendeten Regelungen der Tierprämien-Verordnung 2000 (§ 5 Abs. 1 und 2 TPV 2000) lediglich bereits in den oben wiedergegebenen Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 enthaltene Vorschriften über die Besatzdichte bzw. die Anerkennung von Flächen als Weideland, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung oder Nichtgewährung der Extensivierungsprämie insofern ohnehin auch eine gleichlautende Grundlage im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht hat (vgl. zur unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Fall, in dem die innerstaatliche Verordnungsgrundlage nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung nicht mehr anwendbar war, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0142).

Es ist daher bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom Erfordernis einer Besatzdichte von maximal 1,4 GVE/ha auszugehen, wie dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass auf Grund seiner Anträge, "die im Wesentlichen immer den gleichen Inhalt hatten", die Förderung gewährt worden sei und "plötzlich auf dieser Basis rückwirkend Prämien nicht mehr gewährt werden". Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargetan. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, inwieweit die oben weitgehend wiedergegebene Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unzutreffend sein sollten. Der Umstand allein, dass von der Verwaltungsbehörde zunächst ausschließlich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers die Förderung (hier: die Extensivierungsprämie) gewährt wurde, nach den Vor-Ort-Kontrollen jedoch die tatsächlich vorgefundenen Flächen der Berechnung zu Grunde gelegt wurden (und nach Neufestsetzung der Prämie eine Rückforderung vorgenommen wurde), ist nicht nur nicht rechtswidrig, sondern nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geboten.

2.3. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass "ausgehend von einem reinen Formalargument, nämlich dass der zu Grunde liegende Antrag nicht exakt gestellt" worden sei, eine Prämienrückforderung abgeleitet werde, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Antragsteller ist, bestimmte Grundstücke in die Förderungsanträge aufzunehmen oder nicht, bzw. korrekte Anträge nach den oben wiedergegebenen Vorschriften zu stellen. Diesbezügliche Unterlassungen oder Irrtümer können nur im engen Rahmen des Gemeinschaftsrechts (soweit ein berücksichtigungswürdiger Fehler bei der Antragstellung vorliegt) zu Änderungen der Anträge führen (um die Rechtsfolgen des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu vermeiden).

Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst Förderungen auf Grund der Flächenangaben in den Mehrfachflächenanträgen gewährt, vermittelt dem Antragsteller weder ein Recht, dass auch bei künftigen Anträgen diese Angaben zu Grunde gelegt werden, noch steht dies einer allfälligen Rückforderung zu Unrecht zuerkannter und ausbezahlter Beträge bzw. der Anwendung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sanktionen entgegen (vgl. zur Verpflichtung der Berücksichtigung nachträglich festgestellter Abweichungen das von der belangten Behörde zitierte , insbesondere Rn 43). Wie der EuGH im zitierten Urteil ausgesprochen hat, sind die nationalen Behörden weder in der Lage noch verpflichtet, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Sie hätten daher allfällige Unregelmäßigkeiten, die sie feststellen, gegebenenfalls auch für frühere Jahre zu berücksichtigen und dementsprechende Rückzahlungsaufträge zu erteilen.

2.4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der Vermessung durch das Geometerbüro, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war, wendet, ist sie auf die ausführliche Begründung der belangten Behörde zu verweisen. Auch in diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beschwerde auf die "vormalige Verwaltungspraxis zur Gewährung derartiger Prämien" nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde hat insbesondere zutreffend darauf verwiesen, dass auch die Förderung nach Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (die Extensivierungsprämie) nur im Rahmen des Antrags des Förderungswerbers vergeben werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, demzufolge die Berechnung des Beihilfeantrags nach der ermittelten Fläche erfolgt, wenn die angegebene Fläche größer als die tatsächlich ermittelte Fläche ist, und der den Begriff der "ermittelten Fläche" umschreibt, sowie Art. 6 dieser Verordnung betreffend den Beihilfeantrag "Flächen" und das Erfordernis, die Flächenausmaße mitzuteilen und die Lage der Flächen anzugeben). Wie sich aus Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ergibt, zählen Gebäude, Wälder, Teiche und Wege nicht zur Futterfläche. Soweit somit mit dem an den Geometer erteilten Auftrag auf Ermittlung der Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers auch Flächen erfasst wurden, die im Mehrfachflächenantrag des Beschwerdeführers nicht aufschienen bzw. auch Grundstücksteile umfassten, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Berechnung der Extensivierungsprämie nicht berücksichtigt werden durften, war die vom Geometer durchgeführte Vermessung von vornherein als Beweismittel für die Größe der beantragten Grundflächen ungeeignet. Die belangte Behörde hat diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht insbesondere die Aussage des Geometers selbst im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde heran gezogen.

2.5. Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen (worauf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Nichteinräumung der Möglichkeit einer Korrektur der Antragstellung hinauszulaufen scheint), besteht nicht. Es ist Sache des Landwirts, die Entscheidung darüber zu treffen, welche Grundflächen er in die Antragstellung miteinbezieht und welche nicht.

2.6. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt die Beschwerde lediglich den Vorwurf, dass die "vormalige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gewährung derartiger Prämien" nicht ausreichend begründet bzw. "festgestellt" worden sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die belangte Behörde verpflichtet, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der Berechnung der Förderungen zu Grunde zu legen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.

2.7. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass eine Begründung für die unterschiedlichen Ergebnisse der verschiedenen Vor-Ort-Kontrollen fehle, ist auf die eingehende Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb die belangte Behörde die Heranziehung des im Jahre 2002 aufgenommenen Luftbildes als zentralen Ausgangspunkt für die Flächenberechnung für das Jahr 2001 geeignet angesehen hat, zu verweisen (Seite 37 des angefochtenen Bescheids). Soweit in diesem Zusammenhang neuerlich die Behauptung aufgestellt wird, "dass die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes des Beschwerdeführers in dem vom Beschwerdeführer angeführten Umfang nicht zweifelhaft" sei, ist auf die detaillierte Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich der Maßgeblichkeit der von einem Antragsteller in den Antrag aufgenommenen Feldstücke und die konkrete Ermittlung des Ausmaßes dieser Feldstücke zu verweisen.

2.8. Soweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 14 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung hingewiesen wird, bleibt unerfindlich, was der Beschwerdeführer aus diesen Bestimmungen für seinen Standpunkt ableiten möchte (er rekurriert auch hier auf die "vormals" gepflogene "Verwaltungspraxis" und moniert, dass nun "rückwirkend" Abänderungsbescheide erlassen würden; genau dies sieht die zitierte Bestimmung allerdings vor). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, dass sich auf der Basis der nach der Vor-Ort-Kontrolle gegebenen Fläche ein Besatzdichtefaktor von 1,45 GVE/ha ergebe (und daher die Extensivierungsprämie für das Jahr 2001 nicht gewährt werden könne). Inwiefern diese Beurteilung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 unzutreffend sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am