VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0206
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 153.147/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1991 geborene Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - brachte am bei der Österreichischen Botschaft Ankara den gegenständlichen, auf seinen österreichischen Adoptivvater bezogenen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein.
Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid vom nach Durchführung von Ermittlungen im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ab, weil es sich aus näher dargelegten Gründen vorliegend um eine sogenannte "Aufenthaltsadoption" handle.
Die dagegen erhobene Berufung, in der der Annahme zum Vorliegen einer Aufenthaltsadoption entgegen getreten wurde, wies die Bundesministerin für Inneres mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 47 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG sei - so begründete die belangte Behörde - Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige (u.a.) von Österreichern seien, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei im Sinne des NAG Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie). Da der Beschwerdeführer (seit ) volljährig sei, falle er nicht unter diese Definition und es könne somit keine Familienzusammenführung im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG stattfinden. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" sei daher ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als Kind eines Österreichers gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd § 47 Abs. 2 NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung "Minderjährigkeit" nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in der Beschwerde in seinem Recht auf "Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung" (nach dem Rubrum: "Aufenthaltsgenehmigung nach § 47 Abs. 2 NAG") verletzt und macht diesbezüglich geltend, eine "zweckmäßige Auslegung des § 66 AVG" könne nur zu dem Ergebnis führen, dass "bei einem Antrag eines Minderjährigen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne einer Familienzusammenführung nach § 47 NAG der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Alters des Minderjährigen, der der Antragstellung ist."
Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile klargestellt hat, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden sei für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0882; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0539, und vom , Zl. 2008/21/0526). Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG aus.
Die (nur auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels ohne Erwägungen zu Art. 8 EMRK abstellende) Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-69397