VwGH vom 09.09.2004, 2004/15/0099

VwGH vom 09.09.2004, 2004/15/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-485- 125/02-1, betreffend Kommunalsteuer vom bis (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin gewährt auf Grund der Betriebsvereinbarungen vom und vom betriebliche Pensionsleistungen. Auf Grund schwer wiegender wirtschaftlicher Schwierigkeiten hob sie im Jahr 1996 das Pensionsstatut auf. Alle aktiven Dienstnehmer erhielten eine Barabfindung im vereinbarten Umfang. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde eine Nachforderung für bereits fällig gewesene Kommunalsteuer in der Höhe von S 19.872,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von S 397,-- festgesetzt. Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0058, davon aus, dass "Pensionsabfindungen" nur dann unter die gegenständliche Befreiungsbestimmung fielen, wenn sie nach Beendigung des diesbezüglichen Dienstverhältnisses geleistet würden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält an ihrem bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt fest, die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG treffe auch für die Pensionsabfindungsbeträge zu, die sie den in einem aufrechten Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern gewährt habe. Pensionsabfindungen seien nach dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung eindeutig Ruhe- und Versorgungsbezüge. Der Ruhe- und Versorgungscharakter eines Bezuges könne nämlich nicht davon abhängen, ob der Bezug als Einmalbezug oder laufend gewährt werde.

§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG sehe diesbezüglich überhaupt keine Differenzierung vor. Es werde auch nicht danach unterschieden, wann der Ruhe- und Versorgungsbezug ausbezahlt werde. Es fielen daher auch jene Ruhe- und Versorgungsbezüge - und damit auch Pensionsabfindungen -, die noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, unter diese Befreiungsvorschrift. Der klare Wortlaut der Bestimmung lasse keine andere Interpretation zu.

Der mit Bemessungsgrundlage übertitelte § 5 KommStG 1993 lautet auszugsweise:

"(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,


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b)
im Falle des § 2 lit. b 70 % des Gestellungsentgeltes,
c)
im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:


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a)
Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b)
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
..."
Diese Bestimmung legt klar, dass steuerpflichtig nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer sind. Nach der von der Beschwerdeführerin zutreffend als maßgebend angesprochene Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. gehören Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , 2000/13/0058, mit der Auslegung dieser Ausnahmebestimmung auseinander gesetzt. Er hat ausgesprochen, von Ruhe- und Versorgungsbezügen könne immer dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt würden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr bestehe, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorlägen. Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 sei daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzurücken. Die Beschwerdeführerin geht von dem nicht in § 5 KommStG 1993 enthaltenen Begriff der "Pensionsabfindung" aus und meint, solche seien nach dem Wortlaut eindeutig Ruhe- und Versorgungsbezüge. In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich gegenständlich um Zahlungen der Beschwerdeführer an die im aufrechten Dienstverhältnis befindlichen Beschäftigten auf Grund der Aufhebung des Pensionsstatutes handelt.
Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften auf Pensionen" unterschieden (siehe etwa § 9 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988). Unter dem Begriff "Pensionsabfindung", "Abfindung von Pensionen" sind demnach Zahlungen zu verstehen, die in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Pensionen werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers nach Beendigung des Dienstverhältnisses, geleistet. Im vorliegenden Fall handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um Pensionsabfindungen, sondern um Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebspensionen. Solche Leistungen hat nach den unstrittigen Tatsachenfeststellungen die Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern gewährt, ohne dass das Dienstverhältnis beendet worden wäre. Hiebei handelt es sich aber im Sinne der ständigen hg. Judikatur (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , 2000/13/0058) um steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 5 KommStG 1993.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verweigerung der Aussetzung der Entscheidung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Partei ein Rechtsanspruch auf eine Aussetzung nicht eingeräumt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0169).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am