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VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/07/0071

VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/07/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen 1. der M W in S, vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, Maria-Theresien-Straße 8, (protokolliert zu Ra 2016/07/0071) sowie

2. des Ing. J M in S und 3. des G M in F, beide vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, (protokolliert zu Ra 2016/07/0072) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , LVwG-435-003/R9-2015-26, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Bludenz; mitbeteiligte Partei: V AG in B, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte ist Wasserbenutzungsberechtigte des im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bludenz unter der Postzahl 98 eingetragenen Kraftwerkes am Dbach (Anmerkung: dieser wird in älteren Urkunden unter anderem auch als "Tbach" bezeichnet).

2 Der Dbach besteht aus einem "natürlichen" Zufluss (vorrangig dem Sbach) und aus einem "künstlichen" Zufluss durch eine Ausleitung der I. Der Zusammenfluss dieser beiden "Arme" befindet sich bachaufwärts kurz vor dem gegenständlichen Kraftwerksstandort. Die Ausleitung aus der I über eine Wehranlage bildet den Hauptteil der Wassermenge, der natürliche Wasseranteil ist untergeordnet.

3 Sowohl die Wasserausleitung aus der I als auch der Standort des Kleinwasserkraftwerkes der Mitbeteiligten liegen in der Gemeinde B im Verwaltungsbezirk B. Die bachabwärts des genannten Kleinwasserkraftwerkes bestehenden Unterliegerkraftwerke, einerseits der Erstrevisionswerberin, andererseits des Zweit- und des Drittrevisionswerbers, liegen im Verwaltungsbezirk F.

4 Das Wasser im Dbach fließt zunächst zum Kraftwerk der Mitbeteiligten und wird dort energetisch verarbeitet. Davor mündet noch der Sbach in den Dbach. Im Unterwasser des Kraftwerkes der Mitbeteiligten erfolgt aus dem Dbach eine Ausleitung in den "Gbach" (Oberwasserzuleitungskanal). Dieses Wasser wird sodann im Unterliegerkraftwerk "Gbach I" (der Erstrevisionswerberin) und - nach Einmündung des Wbaches in den Gbach - im Unterliegerkraftwerk der E-Werk S M OG (der Zweit- und Drittrevisionswerber) energetisch verarbeitet und wieder in die I geleitet.

5 Zum Kraftwerk der Mitbeteiligten:

6 Mit Bescheid der BH Bludenz vom wurde festgestellt, dass die Wasserwerksanlage am Dbach der Firma D und C (einer Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten) aufgrund des Genehmigungsdekretes der BH Bludenz vom 14. März 1881 betreffend die Einleitung des sogenannten Rbaches in den Dbach und vom 2. Oktober 1893 betreffend die Einleitung von 3 m3 Wasser aus dem Ifluss in den Dbach zu Recht bestehe. In diesem Bescheid sind die Rechtsvorgänger der Erstrevisionswerberin bzw. der Zweit- und Drittrevisionswerber im Verteiler genannt. In dem dem genannten Bescheid beigelegten Wasserbuchsentwurf vom ist beim Namen des Berechtigten die "Firma D und C" und als "Unterlieger" die Spinnerei R (eine Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin) angegeben. Unter "Bestimmung über die Erhaltungspflicht" ist Folgendes vermerkt:

"Solange der Betrieb der Fa. D aufrecht bleibt, fällt die bauliche Erhaltung des Zuleitungskanales zu deren Lasten. Im Falle einer Betriebseinstellung werden sich die Unterlieger bezüglich der Erhaltung des Zuleitungskanales vereinbaren. Sollte seitens der Firma D weniger als die konsentierten 3 m3 Wasser in den Einlauf eingeleitet werden, so hat die Ausbaggerung beim Ieinlauf so wie bisher auf gemeinsame Kosten der Unterlieger und zwar der Firma R und des Elekrizitätswerkes S-S G.m.b.H. (Anm.: ein Rechtsvorgänger der Zweit- und Drittrevisionswerber) sowie der Firma D zu erfolgen. Diese Vereinbarung gilt nur für den Fall, als die genannten Unterlieger sich nicht mit der unter den konsentierten 3 m3 Wasser einfliessenden Wassermenge begnügen."

7 Zum Kraftwerk der Erstrevisionswerberin ("Kraftwerk Gbach 1"):

8 Das Kraftwerk der Erstrevisionswerberin ist im Wasserbuch F unter der Postzahl 87 eingetragen. Demnach besteht das "unbefristete" Recht auf Entnahme von 4.000 l/s Wasser aus dem "Gbach" (lt. angefochtenem Erkenntnis richtig jedoch: Dbach). Dieses Wasserrecht ist mit dem Grundstück Nr. 547/2, GB S, verbunden. Die diesbezügliche Liegenschaft hat die Erstrevisionswerberin im Jahr 2015 von ihrem Vater durch Schenkung als Alleineigentümerin erworben, weshalb sie hinsichtlich des genannten Kraftwerks wassernutzungsberechtigt ist.

9 Im Wasserbucheintrag vom ist festgehalten, dass die Firma J.G. R (eine Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin) "das Wasser des Tbaches in welchem das gesamte Betriebswasser des Oberliegers Fa. D (...) einmündet, (fasst)". Ferner wurde festgehalten, hinsichtlich dieser Anlage habe ein Wasserbenutzungsrecht nicht nachgewiesen werden können. Da jedoch am Standort dieser Anlage eine Benützung des Wassers zu Krafterzeugungszwecken laut Protokoll vom 28. April 1852 schon seit diesem Jahre erfolge, habe die gefertigte Behörde kein Bedenken, dieses Recht vorläufig als ein unbefristetes anzuerkennen.

Ferner wurde unter anderem festgehalten:

"Das Ausmass des Wasserbenützungsrechtes wird in der nachfolgenden Beschreibung der Anlage festgestellt und denselben die maximale Wassermenge von 400 S.L. aus dem Tbach (samt dem vom Oberlieger (Fa. D, Wasserbuch B) aus der I gefassten Wasser) zugrundegelegt, wobei jedoch nur das zum Betriebe der nachstehend beschriebenen Turbinen erforderliche Wasser verwendet werden darf.

(...)"

An späterer Stelle des Wasserbucheintrages heißt es:

"Zum Betriebe der gegenständlichen Anlage wird dem Tbach 200 m vor der Einmündung in die I eine max. Wassermenge von 4.000 sec.L. entnommen."

10 Im weiteren, dieses Kraftwerk betreffenden Feststellungsbescheid der BH Feldkirch vom wurde eine Wassermenge von 4.000 l/s genannt und unter anderem ausgeführt, dass das Maß der Wassernutzung, das Nutzgefälle und die Leistung der Anlage unverändert blieben.

11 Dem Bescheid der BH Feldkirch vom ist einleitend zu entnehmen, dass "die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 l/min (...) mittels einer Wehranlage aus dem Tbach, welcher seinerseits das Wasser aus der I bezieht, abgeleitet und über einen Kanal, Gi genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt (wird)". Die hier genannte Wassermenge von "4.000 l/min" wurde im angefochtenen Erkenntnis - von den Parteien unbekämpft - als Tippfehler gewertet (richtig: 4.000 l/s).

12 Mit Bescheid der BH Feldkirch vom wurde einer Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des Turbineneinlaufes (im Bereich mehrerer genannter Grundstücke) unter Auflagen bewilligt. Laut Spruchpunkt I.A.1. seien bei den Umbaumaßnahmen die Konsenswassermenge von max. 4.000 l/s gemäß der Wasserbucheintragung, Postzahl 87, einzuhalten.

13 Mit Vertrag vom hat J W. das Grundstück Nr. 547/2 samt allen darauf befindlichen Gebäuden, insbesondere dem darauf errichteten und betriebenen Wasserkraftwerk käuflich erworben.

14 Mit Bescheid der BH Feldkirch vom wurde der Bescheid der BH Feldkirch vom insofern berichtigt, als sich die gesamte Kraftwerksanlage ausschließlich auf der neu geschaffenen Liegenschaft Grundstück Nr. 547/2, GP S, befinde. Das genannte Grundstück wurde - wie bereits erwähnt - später im Schenkungswege auf die Erstrevisionswerberin übertragen.

15 Zum Kraftwerk der Zweit- und Drittrevisionswerber:

16 Die Zweit- und Drittrevisionswerber sind jeweils persönlich haftende Gesellschafter der E-Werk S M OG und je zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 613, GB S, bestehend unter anderem aus den Grundstücken Nrn. 196, 1929, 1931 und 2027/3.

17 Mit Dekret der BH Feldkirch vom wurde Rechtsvorgängern der Zweit- und Drittrevisionswerber die Bewilligung zum Bau einer elektrischen Anlage am G im Gemeindegebiet von S mit Ausnützung eines Maximalwasserquantums von 4,15 m3/s auf die Dauer von 40 Jahren unter mehreren Bedingungen erteilt. Die Wehranlage kam anstelle der alten Grundschwelle auf den Grundstücken Nrn. 1929 und 1931 zu liegen.

18 In der Wasserbucheintragung vom betreffend das genannte Elektrizitätswerk wurde unter anderem festgehalten, dass "zum Betrieb der Anlage (...) dem vom Tbach abgeleiteten Gbach, in welchen der Wbach samt Vbach einmündet, eine maximale Wassermenge von 4.150 S.L. entnommen (wird)".

19 Das Wasserrecht wurde mit den Bescheiden vom und vom , zuletzt befristet bis , wiederverliehen.

20 Gemäß dem Wasserbuch-Auszug Nr. 89 der BH Feldkirch wurde die maximale Konsenswassermenge mit 4.150 l/s festgelegt (4.000 l/s aus dem Gbach und 150 l/s aus dem Wbach). Dieses eingetragene Wasserrecht ist an die Grundstücke Nrn. 2027/3 und .196 gebunden.

21 Mit Eingabe vom wurde fristgerecht bei der BH Feldkirch um die Wiederverleihung des befristeten Wasserbenutzungsrechtes angesucht. (Das Wassernutzungsrecht wurde in der Zwischenzeit mit Bescheid der BH Feldkirch vom unter Auflagen im selben Umfang bis wiederverliehen.)

22 Zum gegenständlichen Verfahren:

23 Mit Bescheid der BH Bludenz vom wurden gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für die eingangs erwähnte Kraftwerksanlage (damals der Rechtsvorgängerin) der Mitbeteiligten am Dbach näher beschriebene Anpassungsziele festgelegt. Unter Spruchpunkt II.4. wurde vorgeschrieben, dass bei der Wasserfassung an der I zur Dotierung des Dbaches die Fischdurchgängigkeit und der aus ökologischer Sicht erforderliche Mindestabfluss in der I (Dotierwassermenge für die I zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potenziales) sicherzustellen sei. Der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten wurde die Vorlage entsprechender Projektunterlagen vorgeschrieben.

24 Mit Bescheid der BH Bludenz vom wurde unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der genannten Kraftwerksanlage durch den Neubau der Wasserfassung für den D an der I unter Auflagen erteilt. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m3/s ergaben sich keine Änderungen.

25 Mit Eingabe vom beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung unter anderem der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes "Dbach" in B und die Verlegung des Krafthausstandortes auf Grundstück Nr. 1178, GB B. Die (zu diesem Zeitpunkt) beantragte Konsenswassermenge aus der I betrug 3 m3/s.

26 Im Zuge der durchgeführten wasserrechtlichen Vorprüfung wurde die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m3/s Wasser aus der Restwasserstrecke der I vom fischereibiologischen Amtssachverständigen als einer wesentlichen Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie OG zur Bemessung des ökologisch notwendigen Mindestabflusses widersprechend beurteilt. Aufgrund des Vorschlages, die Einzugswassermenge jahreszeitlich zu staffeln, hat die Mitbeteiligte Teile der Antragsunterlagen abgeändert.

27 Mit dem gegenständlichen Projekt ("Kleinwasserkraftwerk Dbach, km 1+240 Einreichprojekt") sollen der Dbach ab der Einmündung des Sbaches auf einer Länge von ca. 200 m in den Südwesten des Betriebsgeländes und der Kraftwerksstandort verlegt werden. Die Wehranlage bei der I soll unverändert bleiben. Das bestehende Kraftwerk soll abgetragen und neu errichtet werden. Abweichend von der ursprünglich beantragten Konsenswassermenge (3 m3/s aus der I) soll die maximale Einzugswassermenge aus der I nunmehr gestaffelt werden (sh. den nachstehend zitierten Bescheid).

28 Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der BH Bludenz vom wurde der Mitbeteiligten die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des Kleinwasserkraftwerkes "Dbach" durch Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt II.A.1. wurden eine Mindestdotierung des Dbaches mit 500 l/s und eine Mindestwassermenge in der I festgelegt. Darüber hinaus wurde die maximale Einzugswassermenge aus der I wie folgt normiert: 1. November bis 31. März: 2.100 l/s, April und Oktober: 2.800 l/s, 1. Mai bis 30. September: 3.600 l/s.

29 Gemäß § 22 WRG 1959 wurde das im Wasserbuch der BH Bludenz unter der Wasserpostzahl 98 bisher zugunsten des Grundstückes Nr. 160/1, GB B, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage am Dbach mit einer Wasserentnahme aus der I einschließlich der unter Spruchpunkt II. des Bescheides bewilligten Änderung auf das Grundstück Nr. 1178, GB B, verlegt und mit diesem verbunden. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde nicht befristet verliehen.

30 Der Rechtsvorgänger der Erstrevisionswerberin sowie die Zweit- und Drittrevisionswerber, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben hatten, brachten gegen den Bewilligungsbescheid Beschwerden ein.

31 Der Rechtsvorgänger der Erstrevisionswerberin führte in seiner Beschwerde aus, dass er das Recht auf Einleitung von 3 m3/s Wasser aus der I in den Dbach sowie das Recht auf Einleitung von 4 m3/s Wasser aus dem Dbach in den Oberwasserzuleitungskanal habe. Mit dem Wasserentnahmerecht aus dem Dbach sei auch das Recht auf Erhaltung des Dbaches in qualitativer und quantitativer Sicht verbunden; das Recht würde sohin auch die Einspeisung aus der I mitumfassen. Die mit dem Bescheid der BH Bludenz vom neu festgesetzte, gestaffelte Konsenswassermenge verletze sein bestehendes, rechtmäßig geübtes Wassernutzungsrecht zur Entnahme von konstant 3 m3/s Wasser aus der I in quantitativer Hinsicht. Ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb sei bei den Unterliegerkraftwerken beim vorhandenen Turbinensystem (Francis-Turbine) nur bei einer im Wesentlichen ganzjährig konstanten Wasserzuführung möglich. Eine Wasserzuführung von mehr als 3 m3/s aus der I sei für die Unterliegerkraftwerke nicht verwertbar, eine Wasserzuführung von weniger als 3 m3/s aus der I führe bei der Francis-Turbine zu einem unverhältnismäßig hohen Energieproduktionsverlust. Ferner werde eingewendet, dass als Bezugsgröße für allfällige Beeinträchtigungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht die Dauerlinie des Pegels am Dbach in den Jahren 2002 bis 2011, sondern die bestehenden Wassernutzungsrechte als Vergleichswert herangezogen werden müssten.

32 In der Beschwerde der Zweit- und Drittrevisionswerber wurde unter anderem vorgebracht, das Kleinkraftwerk der Zweit- und Drittrevisionswerber benötige aufgrund seiner besonderen Bauweise eine gewisse Mindestwassermenge, um einen einwandfreien Betrieb gewährleisten zu können. Mindermengen an Wasser könnten nicht durch Übermengen ausgeglichen werden. Das mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Dotierregime wirke sich jedenfalls negativ auf den Betrieb ihres Kraftwerkes aus. Bei der Frage, ob die Zweit- und Drittrevisionswerber durch die bewilligte Dotierung des Dbaches in ihren Wasserbenutzungsrechten eingeschränkt seien, seien nicht irgendwelche Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen, sondern es sei auf den kleinstmöglichen Zeitraum der Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Die Zweit- und Drittrevisionswerber hätten das Recht, eine bestimmte Wassermenge pro Sekunde dem Dbach bzw. dem Gbach, die wiederum von der I gespeist würden, zu entnehmen. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches sei ein störungsfreier Betrieb ihrer Kraftwerksanlage nicht möglich; sie seien daher in ihren Wasserbenutzungsrechten eingeschränkt. Dadurch komme es auch zu einer Beeinträchtigung, letztlich Zerstörung der Wasserkraftanlage. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stelle eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Es sei jedenfalls in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen. Der Ansatz, wonach die Wassermenge des Dbaches im Jahresdurchschnitt zu betrachten sei, sei verfehlt, weil damit die Beeinträchtigungen "durch statistische Kniffe kaschiert" würden. Da der Dbach von der I gespeist werde, wirke sich jede Veränderung am Ifluss auch am Dbach aus. Ferner wurde geltend gemacht, dass ein Eingriff in bestehende Rechte Dritter gar nicht notwendig wäre. Im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) vom betreffend das (ebenso von der Mitbeteiligten betriebene) Wkraftwerk habe sich nämlich die Wasserrechtsbehörde vorbehalten, bei einer durch den Betrieb der Wstufe bedingten, erheblichen Verschlechterung der hydrologischen und sanitären Verhältnisse die Dotierwassermengen dem öffentlichen Interesse entsprechend zu erhöhen.

33 Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom der Beschwerde der (in der Zwischenzeit die Rechtsnachfolge nach ihrem Vater angetretenen) Erstrevisionswerberin sowie der Beschwerde der Zweit- und Drittrevisionswerber keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid "nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes bestätigt". Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Rechtsvorgängers (Vaters) der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

34 Nach Darlegungen zur Parteistellung der revisionswerbenden Parteien gab das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die in erster Instanz und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten (Amts-)Sachverständigengutachten (auszugsweise) wieder.

35 So habe der fischereibiologische Amtssachverständige ein Gutachten vom , eine Stellungnahme vom sowie ein Gutachten im Rahmen der behördlichen Verhandlung am , das mit Schriftsatz vom schriftlich nachgereicht worden sei, erstattet. Im zuletzt genannten Gutachten habe der fischereibiologische Amtssachverständige unter anderem Folgendes dargelegt:

"Das unter Punkt II/4. des im Sachverhalt erwähnten Bescheides vom festgelegte Anpassungsziel enthält auch die Sicherstellung eines ökologischen Mindestabflusses in der I (‚Dotierwassermenge für die I zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potenziales'). Im Zuge der geplanten wesentlichen Änderung der Kraftwerksanlage sind daher die notwendigen ökologischen Anpassungen an die geltende Gesetzeslage, insbesondere den im Wasserrechtsgesetz 1959 definierten Stand der Technik (§ 12a) und die in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (BGBl. II Nr. 99/2010) und im geltenden nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009) definierte beste verfügbare Umweltpraxis, vorzunehmen.

Das bei der Ausleitung von 3,0 m3/s in der I (OWKNR 10191000) bei Niederwasser verbleibende Restwasser widerspricht einer wesentlichen Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie OG (...) zur Bemessung des ökologisch notwendigen Mindestabflusses, also jenem Abfluss, der als notwendig erachtet wird, um die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erreichen. (...)

Die in der QZV Ökologie OG geforderte dynamische Wasserführung, die im Jahresverlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt, ist durch die saisonale Staffelung und die Begrenzung des maximalen Einzugs in den Dbach ausreichend gewährleistet. (...)"

36 Der limnologische Amtssachverständige - so führte das Verwaltungsgericht weiter aus - habe in seinem Gutachten vom unter anderem ausgeführt, dass der fischereibiologische Sachverständige zweifelsfrei geeignet sei, die limnologischen Aspekte fachübergreifend zu beurteilen. Aus Sicht des limnologischen Sachverständigen seien die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw. der gefährdeten Abschnitte der I ausreichend berücksichtigt worden.

37 Die wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten vom unter anderem Folgendes ausgeführt:

"(...) Einlaufbauwerk an der I: Bei I Flusskm 19,990 befindet sich die Wasserfassung der (Mitbeteiligten) für den Dbach. Der Abfluss der I in diesem Bereich ist durch die Entnahmen der (Mitbeteiligten) im Oberlauf der I sowie den Schwallbetrieb des Kraftwerkes U, dessen Rückgabe knapp oberhalb der Wasserfassung erfolgt, bestimmt und deshalb stark schwankend. (...)

Das neue Einlaufbauwerk hat zwei steuerbare Schützentafeln sowie einen Bypass, mit dem ein dauerhafter Einzug von 500 l/s auch im Revisionsfall gewährleistet werden kann. Die Spundwand in der I wurde zu einer fischdurchgängigen Rampe umgebaut.

Einzugswassermengen und Jahreswasserfrachten: Der Hydrographische Dienst des Landes Vorarlberg betreibt seit dem die Messstelle mit der HZB-NR 200543 am Dbach etwa 300 m flussab der Ausleitung aus der I. Diese erfasst den Wasserstand und damit auch die Einzugswassermenge aus der I in den Dbach. Die Auswertungen der Messungen zeigen, dass die Ausleitungswassermengen in Abhängigkeit von der Wasserführung in der I stark schwankend waren. (...) In den Jahren 2002 bis 2011 wurde in Summe an bis zu 100 (im Mittel ca. 40) Tagen pro Jahr eine Ausleitungswassermenge von unter 1,4 m3/s registriert. (...)

Die Konsenswassermenge von 3,0 m3/s wurde regelmäßig und zum Teil deutlich überschritten. Insgesamt (in Summe) betrug die Dauer dieser nicht konsensgemäßen Überschreitung in den Jahren 2002 bis 2011 im Mittel über 100 (zwischen 37 und 216) Tage pro Jahr!

(...)

Bis zum Krafthausstandort in B gibt es noch Zuflüsse aus

dem Grundwasser sowie aus dem Sbach.

Eine Auswertung der Dauerlinie des Pegels am Dbach für die

Periode 2002 bis 2011 ergibt, dass die Jahreswasserfracht in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der maximalen Konsenswassermenge von 3,0 m3/s aus der I und der mittleren Zuflüsse aus dem Grundwasser und dem Sbach im Mittel ca. 88 Mio. m3 betrug. Dabei nicht berücksichtigt wurde die Tatsache, dass seit dem § 21a Bescheid vom zusätzliche Einschränkungen aus ökologischen Gründen gültig waren.

Entsprechend der geplanten Neuregelung würde die mittlere Jahreswasserfracht basierend auf dem Pegel I N, für die Jahre 2002 bis 2011 unter Berücksichtigung der Zuflüsse aus dem Grundwasser sowie aus dem Sbach (ohne Überleitung S) ca. 101 Mio. m3 betragen (...). Etwa 15 Mio. m3 stammen dabei aus dem Grundwasser und dem Sbach. Berücksichtigt man nur Gesamtzuflüsse bis zu 4,0 m3/s (maximaler Konsens Gbach), so ergibt sich eine mittlere Jahreswasserfracht von 98 Mio. m3. (...)

Regelung der Einzugswassermenge aus der I: Bisher waren die Einzugswassermengen in den Dbach aufgrund der fix eingestellten Schützen beim Einlaufbauwerk durch die stark schwankende Wasserführung der I geprägt. Dabei wurden zum Teil deutlich über dem maximalen Konsens von 3,0 m3/s liegende Wassermengen eingezogen. In Summe mit dem Zulauf aus Sbach und Grundwasser wurde damit teilweise der maximale Konsens von 4,0 m3/s für den Gbach ebenfalls deutlich überschritten und das Wasser daher vor der Ausleitung in den Gbach zurück in die I geleitet. Die geplante Steuerung der neuen Anlage ist dazu in der Lage, auf die stark schwankenden Wasserführungen der I, insbesondere bei Betrieb des Kraftwerkes U, zu reagieren und die Einzugswassermenge entsprechend der im Sachverhalt angeführten jahreszeitlich abhängigen Regelung einzuhalten.

Auswirkungen auf unterliegende Kraftwerke: Durch die geänderten Regelungen wird im Winterhalbjahr die theoretisch maximal nutzbare Wassermenge kleiner sein als bisher (2,1 m3/s statt 3,0 m3/s), im Sommerhalbjahr hingegen höher (3,6 m3/s statt 3,0 m3/s). Allerdings erhöht sich einerseits die mittlere Jahreswasserfracht, auch unter Berücksichtigung des maximalen Konsenses von 4,0 m3/s für den Gbach, gegenüber dem rechtlichen Bestand um ca. 10 Mio. m3. Andererseits gleicht die Steuerung der Schützen des neuen Einlaufbauwerks an der I die stark schwankende Wasserführung der I aus, sodass im Vergleich zum Bestand mit einer viel gleichmäßigeren Wasserführung im Dbach und in weiterer Folge im Gbach zu rechnen ist. Dies wirkt sich positiv auf die Nutzbarkeit aus. Aus wasserbautechnischer Sicht ergeben sich insgesamt gesehen leichte Vorteile für die Unterlieger.

Zusammenfassung: Das Projekt entspricht aus wasserbautechnischer Sicht dem Stand der Technik. Die hydraulischen Berechnungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Eine Verschlechterung der Hochwasser- sowie Grundwassersituation für Anrainer und Unterlieger wird nicht erwartet. Ebenso ist mit keiner Verschlechterung für die unterliegenden Kraftwerksbetreiber zu rechnen. (...)"

38 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - so wird im angefochtenen Erkenntnis weiter ausgeführt - habe die wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständige am im Hinblick auf ihr Gutachten vom im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Als Vergleichsgröße habe ich die letzten zehn Jahre herangezogen, dies deshalb, weil diese für das den Kraftwerksbetreibern zur Verfügung stehende Wasser repräsentativ sind. Von 1992 bis 2001 war eine Einzugswassermenge von bis zu 5,5 m3 Wasser pro Sekunde aus der I (befristet) bewilligt. Ab 2002 galt wiederum das ursprüngliche Regime, also die 3 m3 pro Sekunde. (...)

Der maximale Einzug von 4 m3 pro Sekunde aus dem Dbach in den Gbach ist theoretisch in Zukunft auch möglich, allerdings ändert sich das hydrologische Regime im Dbach. Im Winter (in den Monaten November bis März) wird zukünftig eine maximale Menge von 4 m3 pro Sekunde nicht zur Verfügung stehen. Allerdings stand in der Praxis diese Wassermenge auch in der Vergangenheit (aufgrund der geringen Wasserführung der I im Winter) nicht zur Verfügung; dies war seit dem Bau des Wkraftwerkes so. Dieses Wkraftwerk ist 1984 in Betrieb genommen worden. (...)

Ich teile nicht die Ansicht der (Zweit- und Drittrevisionswerber), wonach es durch die verminderte Dotierung des Dbaches zu einer Beeinträchtigung, letztendlich Zerstörung der Wasserkraftanlage der Parteien komme. Ich verweise dabei auf die vorangegangenen Ausführungen, die zeigen, dass auch in den letzten Jahrzehnten eine stark schwankende Wasserführung vorhanden war. (...)

Im Hinblick auf die Jahresdurchschnittswerte möchte ich anführen, dass in der hydrologischen Beilage alle Werte auf der Grundlage von Tagesmittelwerten ermittelt wurden und erst anschließend Monats- und Jahresdurchschnittswerte gebildet wurden. Wie oben bereits ausgeführt, wäre eine Auswertung auf Basis der 15- Minuten-Werte aussagekräftiger gewesen. Ich hätte mir auch eine Dauerlinie des Dbaches in der hydrologischen Beilage gewünscht. Ich habe dann diese Auswertungen selbst vorgenommen. (...)

Die Ausbauwassermenge beträgt (betreffend das Kraftwerk der (Zweit- und Drittrevisionswerber)) 4.150 l pro Sekunde. Das zukünftige Einzugsregime an der I sieht vor, dass von Mai bis September maximal 3.600 l pro Sekunde aus der I eingezogen werden dürfen; diese Wassermenge liegt (doch) deutlich unter der Wassermenge von 4.150 l pro Sekunde, wobei in Trockenzeiten der Zufluss aus dem Sbach, aus dem Wbach und aus dem Grundwasser in etwa die Differenzmenge beträgt. In Zeiten höherer Wasserführung ist es möglich, dass durch die Zuflüsse aus dem Sbach und dem Wbach die 4.150 l pro Sekunde überschritten werden. Dies war aber auch bisher der Fall.

Die Anpassung, ich meine hier die Staffelung der maximalen Einzugswassermenge, erfolgt aus ökologischer Sicht. Dazu wird auf die Ausführungen des fischerei-biologischen Amtssachverständigen verwiesen. (...)

Meines Erachtens handelt es sich bei der jahreszeitlichen Staffelung der maximalen Einzugswassermenge um eine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung. (...)

Das Einlaufbauwerk entspricht dem Bescheid aus dem Jahre 2010. Mit diesem wurden aber noch nicht alle Anpassungsziele aus dem § 21a-WRG-Bescheid vom umgesetzt. Dies erfolgt erst mit der Vorlage des gegenständlichen Projektes (...)

Auch wenn ich die Einzugswassermenge jahreszeitlich staffle, wird es sich in dem Bereich bewegen, wie sich dies aus der Aufzeichnung der Ganglinie 2014 des Hydrographischen Dienstes ergibt (...) Das Jahr 2014 ist gleichwertig mit der Zukunft; diesbezüglich verweise ich auf die Aufzeichnungen des Hydrographischen Dienstes. Unter ‚Zukunft' meine ich die jahreszeitliche Staffelung, wie sie im bekämpften Bescheid vorgesehen wurde.

(...) Die Schwankungen in der I und in der Folge auch im Dbach sind primär durch den Betrieb des Lutzkraftwerkes bedingt. Unter Schwankungen meine ich die täglichen Schwankungen. Zum Teil sind dies auch stündliche Schwankungen. Meines Wissens wurde das Lutzkraftwerk in den 60er Jahren errichtet. Die Oberstufe ist 1967 in Betrieb genommen worden."

39 Der Rechtsvorgänger der Erstrevisionswerberin - so hielt das Verwaltungsgericht fest - habe mit Schriftsatz vom eine als "Abflussmessungen Dbach, Gbach und Sbach - Interpretation der Messergebnisse" bezeichnete Stellungnahme des Privat-Sachverständigen DI M. vorgelegt, welche die Zweit- und Drittrevisionswerber mit Schriftsatz vom ebenfalls dem Verwaltungsgericht übermittelt hätten. In dieser mit datierten Stellungnahme sei der Privat-Sachverständigen zusammenfassend zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Zusammenfassung:

Aufgrund des vorgelegten Messprotokolls sowie der ergänzenden Angaben des Auftraggebers lässt sich zum Zeitpunkt der durchgeführten Messungen je nach Berücksichtigung des Datenumfangs ein Grundwasserzustrom in den Dbach von 683 l/s bis 837 l/s errechnen. Um die Konsenswassermenge von 4.000 l/s in den Gbach ableiten zu können, hätte unter Berücksichtigung des angeführten Grundwasserzustroms sowie der Wassermenge des Sbachs (238 l/s) am Tag der Wassermessung somit eine Einzugswassermenge aus der I von 4.000 l/s - 683 l/s - 238 l/s = 3.079 l/s bzw. 4.000 l/s - 837 l/s - 238 l/s = 2.925 l/s ausgereicht."

40 Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht habe die Wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständige am zu den Ausführungen des Privat-Sachverständigen Stellung bezogen. In der in weiterer Folge zitierten Stellungnahme der genannten Amtssachverständigen legte diese im Einzelnen dar, weshalb aus fachlicher Sicht die vorgelegte Auswertung der Einzelmessungen nicht schlüssig und nachvollziehbar sei.

Schließlich hielt die Amtssachverständige fest:

"Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Unterlieger wurde bereits in den bisher verwendeten Berechnungen der (Mitbeteiligten) sowie meinen ergänzenden Berechnungen die nutzbare Jahreswasserfracht für die Unterlieger auf der Grundlage von kontinuierlichen Abflussmessungen über 10 Jahre, die eine sehr gute Datenbasis darstellen, ermittelt. In den Sommermonaten (Mai bis September) ergeben sich rechnerisch in Summe (Ieinzug + Sbach + Grundwasser) teilweise höhere Abflusssummen als 4 m3/s. Beim Einlauf in den Gbach wurden jedoch durchgehend nur 4 m3/s (= Konsenswassermenge Gbach) berücksichtigt. Es spielt dabei auch keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Grundwasseranteil und der Anteil aus dem Sbach sind, da ohnehin nur der für die Unterlieger nutzbare (= tatsächlich verwertbare) Anteil für die Ermittlung der Jahreswasserfracht verwendet wurde. Der im Vergleich zum Einzug von 3 m3/s beantragte höhere Einzug von max. 3,6 m3/s aus der I in den Sommermonaten (Mai bis September) führt zu einem Ausgleich des in Trockenzeiten geringen Anteils aus dem Sbach und dem Grundwasser. In niederschlagsreichen Perioden erfolgt beim Einlauf in den Gbach durchgehend eine Rückgabe des Überwassers in die I, es steht also von Mai bis September zum Teil tatsächlich mehr Wasser zur Verfügung als ‚verarbeitbar'. Damit wird aber sichergestellt, dass für den Gbach in den Sommermonaten (Mai bis September) eine Konsenswassermenge von 4 m3/s, außer in ungewöhnlich langen Trockenperioden, immer ausgeleitet werden kann und die Unterlieger ihre Turbinen über 5 Monate praktisch durchgehend mit Volllast am optimalen Betriebspunkt betreiben können, was bei einer Einzugswassermenge aus der I von max. 3 m3/s nicht der Fall ist.

Meine bisherigen gutachterlichen Ausführungen bleiben daher vollumfänglich aufrecht."

41 Das Verwaltungsgericht erachtete im angefochtenen Erkenntnis die zitierten Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar. Da es sich bei der Berechnung, die der Privatgutachter DI M. vorgenommen habe, lediglich um eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Messung gehandelt habe, die sich - wie er selbst einräume - nicht auf einen längeren Zeitraum hochrechnen lasse, sei dessen Stellungnahme vom nicht geeignet, die Ausführungen der wasserbau- und gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen, die sich auf einen mehrere Jahre langen Beobachtungszeitraum stützten, in Zweifel zu ziehen.

42 Es bestünden auch keine Bedenken, wenn das wasserkrafttechnische Gutachten vom Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz erstattet werde. Demnach gehe das Vorbringen, wonach im vorliegenden Fall (ein eigenes) wasserkrafttechnisches Gutachten einzuholen sei, ins Leere.

43 Zum Vorbringen, wonach die Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz unzulässigerweise von Jahresdurchschnittswerten ausgegangen sei, verwiese das Verwaltungsgericht auf Ausführungen in Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 19593, Rz 16 zu § 12 WRG 1959, wonach "bei der Beurteilung, ob durch ein Vorhaben fremde Rechte in rechtlich relevanter Weise berührt würden, von der bestehenden Situation auszugehen (ist). Dabei ist (...) keineswegs immer die Summe der bestehenden Konsense (bewilligten Maße der Wasserbenutzung) allein ausschlaggebend, weil es sich bei diesen zumeist um theoretische Höchstmengen handelt, die kaum je dauernd und gleichzeitig in Anspruch genommen werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Summationswirkung bei einer Mehrzahl bestehender Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke als Ausgangssituation nicht das volle Ausmaß der erteilten Konsense berücksichtigt, sondern ist von einem (...) verminderten Mittelwert der tatsächlichen Gesamteinnahmemenge ausgegangen."

44 Auch wenn sich die zitierten Ausführungen auf eine Grundwasserentnahme zu Beregnungszwecken bezogen hätten, seien diese aus Sicht des Verwaltungsgerichtes auf den hier gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar. Angesichts dessen sei es zulässig gewesen, einerseits von der bestehenden Situation und andererseits von verminderten Mittelwerten (also auch von Jahresdurchschnittswerten) auszugehen. Der Einwand, wonach die Bezugsgröße falsch gewesen sei, werde daher für nicht gerechtfertigt erachtet.

45 Die von den revisionswerbenden Parteien vertretene Ansicht, es komme ihnen ein Wasserentnahmerecht (direkt) aus der I zu, werde nicht geteilt. So hätten die revisionswerbenden Parteien weder einen Bewilligungsbescheid vorlegen können, in dem explizit von einer Wasserentnahme aus der I die Rede sei, noch sei im Wasserbuch ein diesbezüglich (auf die revisionswerbenden Parteien) lautendes Recht eingetragen. Aus dem von der Erstrevisionswerberin genannten Aktenvermerk der BH Bludenz vom gehe nicht hervor, auf welches Gewässer sich der dort verwendete Begriff "wassernutzungsberechtigt" beziehe. Ferner sei in dem (eine Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten betreffenden) Bescheid der BH Bludenz vom die Spinnerei R (eine Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin) lediglich in Punkt 3. des Verteilers genannt. Aus dem diesem Bescheid beigelegten Wasserbuchsentwurf ergebe sich, dass beim Namen des Berechtigten (lediglich) die Fa. D und C (und nicht die Spinnerei R) angeführt worden sei. Aus dem Umstand, dass die Spinnerei R als "Unterlieger" angeführt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass dieser (auch) ein Recht auf die Entnahme von 3 m3/s Wasser aus der I zukomme.

46 Im Hinblick auf das Vorbringen der unterliegenden Kraftwerksbetreiber, wonach diesen ein Wasserentnahmerecht aus der I zustehe, weil der Dbach aus der I gespeist werde, sei zu bemerken, dass im Bewilligungsbescheid der BH Feldkirch vom in einem Teilsatz angeführt sei, dass "der Tbach (...) seinerseits das Wasser aus der I bezieht". Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich hier jedoch lediglich um eine Sachverhaltsfeststellung; allein aus diesem Umstand könne nicht abgeleitet werden, dass neben dem hier explizit angeführten Recht auf die Entnahme von "4.000 l (...) aus dem Tbach" zusätzlich auch noch ein weiteres Recht auf die Entnahme von 3 m3/s Wasser aus der I bestehe. Bestünde das zuletzt erwähnte Recht, so ergäbe auch die im Jahre 1929 zwischen der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten und den Rechtsvorgängern der revisionswerbenden Parteien geschlossene Vereinbarung keinen Sinn, die (eben) "für den Fall" getroffen worden sei, dass "die genannten Unterlieger sich nicht mit dem unter den" (gegenüber der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten) "konsentierten 3 m3 Wasser einfließenden Wassermenge begnügen".

47 In den Wasserbüchern der BH Bludenz und der BH Feldkirch scheine keine Berechtigung der Unterliegerkraftwerke zum Wassereinzug aus der I auf. Im Übrigen wäre die BH Feldkirch für die Bewilligung des Wassereinzuges aus der I beim Einlaufbauwerk in B (welches in den Bezirk B falle) örtlich gar nicht zuständig.

48 Den unterliegenden Kraftwerksbetreibern komme im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligungen somit kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge aus der I zu.

49 Darüber hinaus gehe aus den Eintragungen im Wasserbuch der BH Bludenz betreffend die Mitbeteiligte und den dieser Wasserbucheintragung zugrunde liegenden Urkunden lediglich hervor, dass dem Wassernutzungsberechtigten (nunmehr der Mitbeteiligten) das Recht zustehe, 3.000 l/s Wasser aus der I (Höchstmenge) zu entnehmen. Eine Verpflichtung, eine bestimmte Betriebswassermenge den unteren Wasserwerksbesitzern zuzuführen, sei nicht festgeschrieben worden.

50 Aber auch wenn etwa im ersten Satz der Wasserbucheintragung vom betreffend die Fa. J.G. R (Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin) unter anderem davon gesprochen werde, dass "das gesamte Betriebswasser des Oberliegers (Fa. D) in den Tbach einmündet", bedeute dies lediglich, dass das Wasser, das vom Oberlieger als Betriebswasser verwendet werde, auch (zur Gänze) in den Dbach zurückzuleiten sei. Wieviel Wasser konkret in den Unterlauf des Dbaches eingeleitet werden müsse, stehe aufgrund dieser Formulierung nicht fest.

51 Unstrittig sei, dass - wenn die Mitbeteiligte (beim bestehenden Kraftwerk am Dbach) Wasser aus der I einziehe - dieses nach erfolgter Verwendung in den Unterlauf des Dbaches eingeleitet werde.

52 Da im Rahmen der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungen zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung festgeschrieben worden sei, eine Wassermenge in einem bestimmten Ausmaß an die unterliegenden Kraftwerksbesitzer zuzuführen, komme den unterliegenden Kraftwerksbestreibern im Rahmen ihrer bestehenden Bewilligungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge (aus der I) zu.

53 Die von der BH Bludenz als Auflage vorgeschriebene saisonale Einschränkung der zur Verfügung stehenden maximalen Einzugswassermenge (aus der I) sei die (mittelbare) Folge einer auf § 21a WRG 1959 gestützten, zum hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen notwendigen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung der Mitbeteiligten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes könne der hier gegenständliche Sachverhalt - zumindest in nicht unwesentlichen Teilbereichen - als mit jenem vergleichbar angesehen werden, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/07/0022, 0024, zugrunde gelegen sei. Auch wenn im vorliegenden Verfahren der bekämpfte Bescheid selbst nicht auf der Grundlage der Bestimmung des § 21a WRG 1959 ergangen sei, dürfe nicht übersehen werden, dass sich die in der jüngsten Vergangenheit erlassenen Bescheide jeweils auf diese Bestimmung gestützt hätten und darin mehrere verschiedene Anpassungsziele festgelegt worden seien (Bescheide der BH Bludenz vom , , und vom ) und der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten die Vorlage entsprechender Projektunterlagen aufgetragen worden sei (Bescheid der BH Bludenz vom ).

54 Aus der Begründung des Bescheides vom gehe hervor, dass der von der BH Bludenz damals beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige am seine (bisherigen) Ausführungen insofern ergänzt habe, als es aus ökologischer Sicht im Zusammenhang mit dem Neubau der Wasserfassung an der I notwendig sei, zur Beseitigung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers die Fischdurchgängigkeit der I bei der Wasserfassung, für welche in der I eine Sohlstufe eingebaut worden sei, sicherzustellen. Weiters könne der Begründung des Bescheides entnommen werden, dass die BH Bludenz eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung im Sinne des § 21a Abs. 3 WRG 1959 durchgeführt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der derzeit gegebene Zustand (keine Fischdurchgängigkeit) dem in § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 normierten öffentlichen Interesse widersprochen habe, habe die BH Bludenz im Bescheid vom u.a. das in Spruchpunkt II./4. aufgenommene Anpassungsziel festgelegt.

55 Wenn die revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die im Jahr 1929 von ihren Rechtsvorgängern mit der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten getroffene privatrechtliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht des Zuleitungskanales, die Teil des Wasserbuchsentwurfs sei, meinten, sie hätten ein Recht auf konstant 3 m3/s Wasser aus der I, so sei darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf 56 ) Ansprüche aus einem in einem Bescheid beurkundeten Übereinkommen keine rechtmäßig geübten Wassernutzungen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 seien, weil es sich nicht um durch Bescheid eingeräumte Wassernutzungsrechte handle.

57 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte hätte jederzeit das Recht, auf ihr Wasserrecht zu verzichten, und könnte von einer Wasserentnahme aus der I absehen (sh. dazu den in der Vereinbarung über die Erhaltungspflicht vom eigens geregelten "Fall der Betriebseinstellung"). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gehe es hier um den Wegfall bzw. die Einschränkung des Nutzens, den die unterliegenden Kraftwerke aus dem Betrieb des oberliegenden Kraftwerkes zögen. Hiebei handle es sich um eine zivilrechtliche Frage, die - wie auch eine (allfällige) Verletzung der vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarung - im Zivilrechtsweg, nicht aber im Rahmen eines bzw. dieses Verwaltungsverfahrens geltend zu machen wäre.

58 Angesichts der dargelegten rechtlichen Ausführungen habe sich die beantragte Einholung eines maschinenbautechnischen Gutachtens erübrigt.

59 Im Hinblick auf das Vorbringen der Zweit- und Drittrevisionswerber, wonach es durch die verminderte Dotierung des Dbaches aufgrund der niedrigen Wasserstände zu einer vorzeitigen Alterung der Holzbefestigung komme, sei festzuhalten, dass eine Sicherung mit Holzbohlen (und auch eine Trockensteinmauer) nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspreche, wie sich dies aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz ergebe.

60 Nach weiteren Darlegungen, weshalb die der Mitbeteiligten erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht zu befristen gewesen sei, entgegnete das Verwaltungsgericht schließlich einem entsprechenden Einwand der Zweit- und Drittrevisionswerber, dass hinsichtlich des gegenständlichen Projektes keine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Baugesetzes bestehe.

61 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom erhoben die Erstrevisionswerberin sowie die Zweit- und Drittrevisionswerber Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 203/2016-7, E 215/2016-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

62 In weiterer Folge erhoben die Erstrevisionswerberin (protokolliert zu Ra 2016/07/0071) sowie die Zweit- und Drittrevisionswerber (protokolliert zu Ra 2016/07/0072) außerordentliche Revisionen gegen das angefochtene Erkenntnis, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

63 Die Mitbeteiligte erstattete zu beiden Revisionen jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die BH Bludenz erstattete eine Revisionsbeantwortung zu beiden Revisionen in einem Schriftsatz. Die Erstrevisionswerberin replizierte zu den Revisionsbeantwortungen der Mitbeteiligten und der BH Bludenz.

64 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat über sie erwogen:

65 1. Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Erstrevisionswerberin unter anderem vor, dass "das Wassernutzungsrecht mehrerer Wassernutzungsberechtigter (Ober- und Unterlieger) untereinander" eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle, weil das angefochtene Erkenntnis vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/07/0022, 0024, abweiche und eine gesicherte Rechtsprechung fehle, ob sich ein bestehendes Wasserrecht eines Unterliegerkraftwerkes "auf das gesamte wasserführende System", also auch auf die Zuleitungen und Anlagen des Oberliegerkraftwerkes oder ausschließlich auf das wasserführende System unterhalb des Oberliegerkraftwerkes beziehe. Allerdings vertrete die Erstrevisionswerberin insoweit die Rechtsansicht, dass diese Rechtsfrage mit dem Erkenntnis 2012/07/0022, 0024, bereits gelöst worden sei, weil die Einräumung einer Parteistellung für Unterlieger in einem Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 nur notwendig sei, wenn sich das bestehende Wasserrecht eines Unterliegers auf das gesamte wasserführende System beziehe.

66 Auch die Zweit- und Drittrevisionswerber verweisen zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem auf das hg. Erkenntnis 2012/07/0022, 0024, in dem bei vergleichbarem Sachverhalt ausgesprochen worden sei, dass die unterliegenden Wasserwerksbesitzer nicht jeden beliebigen Eingriff in ihren Konsens hinzunehmen hätten, außer die Einschränkung der ihnen zur Verfügung stehenden Wassermenge wäre die Folge einer auf § 21a WRG 1959 gestützten Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Judikatur abgewichen. Dem angefochtenen Erkenntnis sei zu entnehmen, dass zwar beim Oberliegerkraftwerk ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 anhängig gewesen sei. Diesem Verfahren seien jedoch die Zweit- und Drittrevisionswerber nicht als Parteien beigezogen worden. Den Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei eine Beeinträchtigung bestehender Rechte der Zweit- und Drittrevisionswerber durch die genehmigte Anlage zu entnehmen. Ferner fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob in das Verfahren auch das von der Mitbeteiligten an der I betriebene Wkraftwerk einbezogen hätte werden müssen. Mit dem dieses Kraftwerk betreffenden Bescheid des BMLF vom werde der Behörde nämlich eine Instrumentarium angeboten, wie die von ihr geforderte Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt auch ohne die Ausübung von Zwangsrechten erreicht werden könne.

67 Die beiden Revisionen erweisen sich vor dem Hintergrund der dargelegten Ausführungen im Ergebnis als zulässig. Sie sind auch berechtigt.

68 2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Rechtsvorgängers (Vaters) der Erstrevisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Verlust seiner Parteistellung, weil er seiner Tochter, der Erstrevisionswerberin, das Grundstück Nr. 547/2, GB S, mit Vertrag vom geschenkt habe und nicht mehr wassernutzungsberechtigt sei.

69 Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde der Erstrevisionswerberin, die als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum in die Parteistellung ihres Vaters eingetreten sei, keine Folge gegeben.

70 Weshalb im angefochtenen Erkenntnis trotz des ausdrücklich angenommenen Eintritts der Erstrevisionswerberin in die Parteistellung ihres Rechtsvorgängers dennoch gesondert dessen "Beschwerde" zurückgewiesen wurde, erscheint unklar. Da aber die Beschwerde der Erstrevisionswerberin (die sich die vor der Schenkung getätigten Verfahrensschritte ihres Vaters zurechnen lassen muss) vom Verwaltungsgericht ohnehin inhaltlich behandelt wurde und weder sie noch ihr Vater den Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft haben, erübrigt es sich, in weiterer Folge auf diesen Spruchpunkt näher einzugehen.

71 2.1. Die BH Bludenz hat in der Begründung ihres erstinstanzlichen Bescheides vom unter anderem festgehalten, dass die Zweit- und Drittrevisionswerber Einwendungen in ihrem eigenen Namen eingebracht hätten, das Wasserrecht, auf das sich die Einwendungen stützten, jedoch der E-Werk S M OEG (heute: OG) zustehe. Die Zweit- und Drittrevisionswerber seien zwar persönlich haftende Gesellschafter der E-Werk S M OG, aus dieser Rechtsstellung komme ihnen jedoch keine Parteistellung im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu. Ihre Einwendungen seien somit als unzulässig zurückzuweisen. Ungeachtet dessen erfolgte im erstinstanzlichen Bescheid jedoch eine inhaltliche Prüfung der Einwendungen mit dem Ergebnis, dass diese auch inhaltlich unbegründet seien. Dem Spruch des genannten Bescheides ist ausdrücklich weder eine Ab- noch Zurückweisung der Einwendungen der Zweit- und Drittrevisionswerber zu entnehmen.

72 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Zweit- und Drittrevisionswerber jeweils persönlich haftende Gesellschafter der E-Werk S M OG und je zur Hälfte Miteigentümer unter anderem der Grundstücke Nr. 2027/3 und .196, beide GP S seien, mit denen das eingetragene Wasserrecht verbunden sei. Die Zweit- und Drittrevisionswerber seien deshalb im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 wasserbenutzungsberechtigt und es seien deren Einwendungen nicht als unzulässig zurückzuweisen.

73 Auf der Grundlage dieser unbestrittenen Annahmen des Verwaltungsgerichtes geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zweit- und Drittrevisionswerber hinsichtlich ihres (hier: unterliegenden) Wasserkraftwerkes wasserbenutzungsberechtigt sind und dass ihre Einwendungen im Verfahren im Ergebnis trotz anfänglicher Bedenken der BH Bludenz an deren Parteistellung inhaltlich geprüft und abgewiesen wurden.

74 Angemerkt wird ferner, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unstrittig vom Vorliegen eines rechtzeitig gestellten Wiederverleihungsantrages der Zweit- und Drittrevisionswerber und damit von einem aufrechten Wasserbenutzungsrecht der Genannten auszugehen ist (in der Zwischenzeit wurde das Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen).

75 3. Soweit die Zweit- und Drittrevisionswerber der vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, es bestehe für das gegenständliche Projekt der Mitbeteiligten keine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes, entgegentreten, genügt es festzuhalten, dass Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen sind. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn (hier: andere Wassernutzungsberechtigte) sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (vgl. , mwN).

76 4. Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis unter Verweis auf die Eintragungen im Wasserbuch der BH Feldkirch von einem bestehenden Wasserrecht der Erstrevisionswerberin im Ausmaß von 4.000 l/s aus dem Dbach bzw. Gbach sowie einem bestehenden Wasserrecht der Zweit- und Drittrevisionswerber im Ausmaß von 4.000 l/s aus dem Gbach und 150 l/s aus dem Wbach aus. Den revisionswerbenden Parteien komme jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge (direkt) aus der I zu. Ferner bestehe keine Verpflichtung der Mitbeteiligten, eine Wassermenge in einem bestimmten Ausmaß an die unterliegenden Kraftwerksbesitzer zuzuführen.

77 Die Erstrevisionswerberin macht nun unter anderem geltend, dass durch einen Bewilligungsbescheid bereits bestehende fremde Wasserbenutzungsrechte nicht gefährdet werden dürften. Ihr Wassernutzungsrecht auf Entnahme von 4.000 l/s aus dem Dbach umfasse auch das Recht, den Dbach mit der bestehender Wasserführung "samt allen Zuleitungen und Anlagen zur Speisung des Dbaches" zu nutzen und zu erhalten. Es sei mit dem wasserwirtschaftlichen Grundsatz der Rechts-, Bestand- und Investitionssicherheit für rechtskräftig erteilte Wasserbenutzungsrechte nicht vereinbar, dass eine dritte Person ein bestehendes Wasserrecht mit Maßnahmen (Schließen der Einlaufschleuse "I") - ohne entsprechendes Verfahren nach § 21a WRG 1959 oder den Bestimmungen des 8. Abschnittes des WRG 1959 - einschränken oder zur Gänze vereiteln könnte. Die Erstrevisionswerberin habe bislang keine Parteistellung in einem § 21a WRG 1959-Verfahren gehabt. Ferner forderten die wasserrechtlichen Bestimmungen eine Limitierung des Eingriffes in fremde Rechte auf das im öffentlichen Interesse unbedingt notwendige Ausmaß. In das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren wären sämtliche Kraftwerke, die auf die Wasserführung der I Einfluss hätten, insbesondere das Wkraftwerk, einzubeziehen gewesen.

78 Auch die Zweit- und Drittrevisionswerber behaupten in ihrer Revision eine Verletzung ihres Wasserrechtes. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligte Dotiermenge wirke sich negativ auf den Betrieb ihres Kraftwerkes aus, wie unter anderem von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden sei. Entsprechend ihrem Wasserbenutzungsrecht seien die Zweit- und Drittrevisionswerber berechtigt, eine bestimmte Wassermenge pro Sekunde dem Dbach/Gbach, die wiederum von der I gespeist würden, zu entnehmen. Es seien daher nicht irgendwelche theoretisch und bloß rechnerisch ermittelten Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen, sondern es sei auf den kleinstmöglichen Zeitraum der Nutzungsmöglichkeit der Revisionswerber abzustellen. Aus den Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass jedenfalls in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen sei. Folgte man der Argumentation der Behörde, müsste sich ein Antragsteller, um möglichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, nicht nur am Fluss selbst ein Entnahmerecht sichern, sondern auch an sämtlichen diesen Fluss speisenden Quellen. Da der Dbach von der I gespeist werde, wirke sich jede Veränderung am Ifluss auch am Dbach aus. Bestehende Rechte endeten auch nicht an der Bezirksgrenze. Das Entnahmerecht der Zweit- und Drittrevisionswerber aus dem Dbach/Gbach sei untrennbar mit der Speisung aus dem Ifluss verbunden.

79 Ein Eingriff in die Rechte der Zweit- und Drittrevisionswerber könne nur erfolgen, wenn auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe. Ein solcher Eingriff stelle jedoch eine Enteignung dar, die die Durchführung eines eigenen Verfahrens erfordere. Die Behörde hätte auch andere Möglichkeiten zur Umsetzung des geplanten Projektes prüfen müssen. So sei in der Begründung des das Wkraftwerk in N, das der I entsprechend große Wassermengen entnehme, betreffenden Bescheides des BMLF vom festgehalten worden, dass die Wasserrechtsbehörde eine entsprechende Erhöhung der Dotierwassermenge der Konsenswerberin vorzuschreiben haben werde, sollte wider Erwarten im Zuge des Betriebes der Wstufe eine wesentliche Verschlechterung der ökologischen bzw. sanitären Verhältnisse eintreten. Mit dem genannten Bescheid sei der Behörde somit ein Instrumentarium angeboten worden, wie sie die aus ihrer Sicht geforderten Restwassermengen im gefährdeten Abschnitt auch ohne Ausübung von Zwangsrechten erreichen könne.

80 4.1. Vorweg ist zu den im Verfahren angesprochenen Zuständigkeitsbereichen der BH Bludenz und der BH Feldkirch anzumerken, dass die erstinstanzliche Behörde (BH Bludenz) im gegenständlichen Bewilligungsverfahren jedenfalls zuständig war, die behauptete Beeinträchtigung der mit den im Verwaltungsbezirk F situierten Kraftwerken der revisionswerbenden Parteien verbundenen Wasserbenutzungsrechte zu prüfen.

81 4.2. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (, mwN).

82 Es mag im vorliegenden Fall zutreffen, dass in keinem der hier in Rede stehenden Bewilligungsbescheide der Mitbeteiligten bzw. ihren Rechtsvorgängern eine ausdrückliche Verpflichtung auferlegt wurde, eine bestimmte aus der I bezogene Wassermenge an die unterliegenden Kraftwerke abzugeben. Dies erscheint aber auch nicht notwendig, um eine mögliche Betroffenheit der bestehenden Rechte der Unterlieger durch die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung mit zukünftig jahreszeitlich gestaffelten Einzugswassermengen im Dbach anzunehmen.

83 Wie auch im angefochtenen Erkenntnis festgehalten wurde, geht aus der Wasserbucheintragung vom hervor, dass die Fa. A. R (Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin) "das Wasser des Tbaches in welchem das gesamte Betriebswasser des Oberliegers Fa. D (Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten; ...) einmündet", fasse. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass zum Betrieb der gegenständlichen Anlage (der Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin) dem Dbach 200 m vor der Einmündung in die I eine maximale Wassermenge von 4.000 l/s entnommen werde.

84 In der das Kraftwerk der Zweit- und Drittrevisionswerber betreffenden Wasserbucheintragung vom wurde ausgeführt, dass zum Betrieb der Anlage dem vom Dbach abgeleiteten Gbach, in welchen der Wbach samt Vbach einmünde, eine maximale Wassermenge von 4.150 l/s entnommen werde.

85 Darüber hinaus wurde laut dem die Fa. D (Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten) betreffenden Wasserbuchsentwurf vom eine Vereinbarung über die Erhaltungspflicht getroffen. Dieser ist - wie dargelegt - unter anderem zu entnehmen, dass sich im Falle einer Betriebseinstellung (durch die Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten) die Unterlieger bezüglich der Erhaltung des Zuleitungskanales "vereinbaren werden". Ferner wurden Maßnahmen (Ausbaggerung beim Ieinlauf) für den Fall festgelegt, dass seitens der Fa. D weniger als die konsentierten "3 m3" Wasser in den Einlauf eingeleitet werde. Diese Vereinbarung gelte nur für den Fall, dass die Unterlieger "sich nicht mit der unter den konsentierten 3 m3 Wasser einfließenden Wassermenge begnügen".

86 Daraus erhellt aber, dass bereits spätestens in den 1920er Jahren die Behörden und die damaligen Wasserberechtigten der beteiligten Kraftwerke davon ausgingen, dass eine Änderung der vom oberliegenden Kraftwerk in den Dbach eingeleiteten Wassermenge sehr wohl Auswirkungen auf die unterliegenden Kraftwerke haben könnte. Es wurde offensichtlich auch die Notwendigkeit erkannt, Vorsorge für den Fall der Betriebseinstellung des oberliegenden Kraftwerkes oder der Ableitung einer verminderten Wassermenge vom Kraftwerk der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten zu treffen. Ein in dieser Hinsicht seither geänderter Sachverhalt ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.

87 4.3. In dem sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch von den Verfahrensparteien erwähnten Erkenntnis vom , 2012/07/0022, 0024, ging der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund einer näher genannten Festlegung in einem Konzessionsdekret, wonach den unteren Wasserwerksbesitzern an einem Bach eine Betriebswassermenge im näher bezeichneten Ausmaß, "soweit diese vorhanden" ist, zuzuführen war, von keinem Rechtsanspruch der unterliegenden Kraftwerksbetreiber auf eine bestimmte Wassermenge aus. Der Verwaltungsgerichtshof betonte allerdings, dass diese Unterlieger nicht jeden beliebigen Eingriff in ihren Konsens hinzunehmen hätten.

88 Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem zwar keine bescheidmäßige Verpflichtung der Mitbeteiligten auf Einleitung einer bestimmten Wassermenge in den unterliegenden Bereich des Dbaches vorgeschrieben, gleichzeitig aber auch keine Einschränkung der genannten Art ("soweit vorhanden") festgelegt ist.

89 4.4. Die Annahme, bestehende Rechte der revisionswerbenden Parteien könnten durch die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung beeinträchtigt werden, widerspricht im Übrigen auch nicht dem im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Erkenntnis vom , 89/07/0076. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof jene Wassermenge, die im Kraftwerk eines Oberliegers motorisch genützt und danach wieder zur Gänze dem Unterlauf zuzuführen war, von jener Wassermenge unterschieden, die nach den Bewilligungsbescheiden dem Fabrikationswasserkanal zugeleitet werden durfte, ohne dass eine Verpflichtung zur Zurückleitung in den Unterlauf bestand.

90 Im vorliegenden Fall ist es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unstrittig, dass - wenn die Mitbeteiligte (bei ihrem bestehenden Kraftwerk am Dbach) Wasser aus der I einziehe - dieses nach erfolgter Verwendung in den Unterlauf des Dbaches eingeleitet werde. Daraus folgt aber, dass eine zukünftige jahreszeitlich gestaffelte Einleitung unterschiedlicher Wassermengen, die teilweise unter den bisherigen Wassermengen liegen, aus der I in den Unterlauf des Dbaches Rechte der revisionswerbenden Parteien beeinträchtigen könnte.

91 4.5. Entgegen dem Vorbringen der Erstrevisionswerberin besteht zwar kein "Recht" des Unterliegers hinsichtlich "alle(r) Zuleitungen und Anlagen zur Speisung des Dbaches"; ein unterliegender Wasserberechtigter ist nicht als "Wasserberechtigter" (Konsensinhaber) des oberliegenden Kraftwerkes anzusehen. Im Ergebnis spricht die Erstrevisionswerberin damit jedoch einen wesentlichen Aspekt an, den auch die Zweit- und Drittrevisionswerber in ihrer Revision formulieren. Diese bringen nämlich zutreffend vor, dass die vom Verwaltungsgerichts vertretene Rechtsansicht zur Folge hätte, dass ein Antragsteller, um möglichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, sich nicht nur am Fluss selbst (an dem sich sein Kraftwerk befinde) ein Entnahmerecht sichern müsste, sondern auch an sämtlichen, diesen Fluss speisenden Quellen, weil er nur so sicherstellen könnte, dass niemand in seine Rechte eingreifen könne. Derartige Festlegungen in Bewilligungsbescheiden sind jedoch unüblich und auch nicht erforderlich. Entscheidend ist nach der bereits zitierten Judikatur vorliegend allein die Frage, ob die bestehenden Rechte der revisionswerbenden Parteien durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligten Veränderungen beim Oberliegerkraftwerk der Mitbeteiligten berührt sind.

92 4.6. Das vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zur Untermauerung seiner Ansicht, es liege keine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien vor, dargelegte Argument, die Mitbeteiligte hätte ja auch das Recht, jederzeit auf ihr Wasserecht zu verzichten und von einer Wasserentnahme aus der I abzusehen, vermag nicht zu überzeugen.

93 Die Erstrevisionswerberin bringt - dazu in einem thematischen Zusammenhang stehend - vor, die Schließung der Einlaufschleuse an der I durch den Betreiber des Oberliegerkraftwerkes (somit die Möglichkeit, von einer Wasserentnahme aus der I abzusehen) hätte die Unterbrechung der (Haupt-)Speisung des Dbaches zur Folge, wodurch der Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Erstrevisionswerberin nicht mehr möglich wäre.

94 Die Mitbeteiligte hält in ihrer Revisionsbeantwortung fest, das Verwaltungsgericht habe nur den hypothetischen Fall des Verzichts als Erlöschensgrund des Wasserrechts der Mitbeteiligten ins Treffen geführt. In diesem Fall gälten ganz spezifische Rechtsregeln (§§ 27, 29 WRG 1959), die auch dem Schutz der Erstrevisionswerberin dienten.

95 Dieses Vorbringen der Mitbeteiligten ist zutreffend. So sieht etwa § 29 Abs. 3 WRG 1959 vor, dass auch näher genannte Beteiligte im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Möglichkeit haben, vom bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, zu verlangen (vgl. dazu auch erneut die erwähnte, bereits im Jahr 1929 festgehaltene Regelung über die Erhaltungspflicht für den Fall der Betriebseinstellung der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten).

96 Die beschriebenen und auch von der Mitbeteiligten angenommenen Rechtsfolgen eines (hypothetischen) Verzichts der Mitbeteiligten auf ihr Wasserrecht am Oberliegerkraftwerk sprechen vorliegend aber gerade nicht für die Verneinung einer Rechtsverletzung der unterliegenden Kraftwerksbetreiber, sondern vielmehr dafür, dass Änderungen der in den Unterlauf eingespeisten Wassermenge Rechte der Unterlieger berühren können, wäre doch andernfalls - auf den gegenständlichen Fall bezogen - eine solche gesetzliche Vorkehrung für den Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts beim oberliegenden Kraftwerk nicht notwendig.

97 5. Alle revisionswerbenden Parteien machen eine Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte durch die saisonal gestaffelte Dotierung des Dbaches geltend. Die Zweit- und Drittrevisionswerber verweisen in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz in der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens, wonach in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen sei. Für den reibungslosen Betrieb eines Turbinenkraftwerkes komme es aber - so die Revisionswerber - auf den Durchfluss von Wasser pro Sekunde und nicht pro Jahr an.

98 Auch das Verwaltungsgericht stützte sich in seinen Erwägungen auf Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen; dies jedoch (lediglich) zur Entkräftung der Interpretation von Messergebnissen durch den Privatgutachter der Zweit- und Drittrevisionswerber sowie zur Begründung, dass ein eigenes wasserkrafttechnisches Gutachten nicht einzuholen sei.

99 Dem Vorbringen, wonach die Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz in unzulässiger Weise von Jahresdurchschnittswerten ausgegangen sei, trat das Verwaltungsgericht hingegen ausschließlich mit einem Zitat aus dem Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 19593 von Oberleitner/Berger zu § 12 Abs. 2 WRG 1959 entgegen. Demnach sei bei der Beurteilung, ob durch ein Vorhaben fremde Rechte in rechtlich relevanter Weise berührt würden, von der bestehenden Situation auszugehen sei. Dabei sei keineswegs immer die Summe der bestehenden Konsense (bewilligten Maße der Wasserbenutzung) allein ausschlaggebend, weil es sich bei diesen zumeist um theoretische Höchstmengen handle, die kaum je dauernd und gleichzeitig in Anspruch genommen würden. So habe der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Summationswirkung bei einer Mehrzahl bestehender Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke als Ausgangssituation nicht das volle Ausmaß der erteilten Konsense berücksichtigt, sondern sei von einem verminderten Mittelwert der tatsächlichen Gesamtentnahmemenge ausgegangen. Auch wenn sich diese Ausführungen auf eine Grundwasserentnahme zu Beregnungszwecke bezogen hätten, seien diese - so das Verwaltungsgericht - auf den hier gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar. Angesichts dessen sei es zulässig gewesen, einerseits von der bestehenden Situation und andererseits von verminderten Mittelwerten (also auch von Jahresdurchschnittswerten) auszugehen.

100 Dieser Rechtsansicht ist im Ergebnis nicht zu folgen. So führen auch Oberleitner/Berger in ihrem Kommentar unter Rz 16 zu § 12 WRG 1959 unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2001/07/0061) - im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zitiert - weiter aus, dass allerdings ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein könne, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden. Vor allem aber übersieht das Verwaltungsgericht, dass auch nach Ansicht von Oberleitner/Berger die (auch im angefochtenen Erkenntnis) dargelegten Grundsätze bei einer Vielzahl möglicher Kombinationen voneinander wechselseitig in ihren Auswirkungen - negativ wie positiv - beeinflussenden Wassernutzungen angewendet werden könnten.

101 Eine solche wechselseitige Beeinflussung von Wassernutzungen liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Vielmehr erfolgt hier durch eine Änderung der Dotierung des Dbaches im Bereich des Kraftwerkes der Mitbeteiligten - einseitig -

eine Einflussnahme auf bestehende wasserrechtliche Konsense der unterliegenden Kraftwerke, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht beschriebene sinngemäße Anwendung der dargelegten Grundsätze verbietet. Das Vorbringen, Rechte der revisionswerbenden Parteien seien durch die erteilte Bewilligung betroffen, wird im angefochtenen Erkenntnis somit nicht nachvollziehbar widerlegt.

102 5.1. Bei seiner Beurteilung, es sei zulässig, von der "bestehenden Situation" auszugehen, hat das Verwaltungsgericht möglicherweise - ohne dies jedoch klarzustellen - die Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vor Augen. Allein mit der (vom Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen allerdings gar nicht ausdrücklich herangezogenen) fachlichen Beurteilung der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, es komme durch die saisonale Staffelung der Wassermenge im Dbach zu keiner Verschlechterung für die unterliegenden Kraftwerksbetreiber und es sei im Winter (in den Monaten November bis März) "in der Praxis" die Wassermenge von 4 m3/s auch in der Vergangenheit (aufgrund der geringen Wasserführung der I im Winter) nicht zur Verfügung gestanden, könnte das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, es liege eine Beeinträchtigung ihrer Rechte (die ihnen mit einer mit Liter pro Sekunde bezeichneten Wassermenge zustünden) vor, jedoch nicht entkräftet werden.

103 Entscheidend ist, dass - wie die Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz selbst festhielt - zukünftig im Winterhalbjahr die theoretisch maximal nutzbare Wassermenge kleiner als bisher sei (2,1 m3/s statt 3,0 m3/s). Dass sich nach ihren fachkundigen Ausführungen gleichzeitig die nutzbare Wassermenge "im Sommerhalbjahr" ebenso wie die mittlere Jahresfracht erhöhe, ändert an der grundsätzlichen Betroffenheit der Rechte der unterliegenden Kraftwerksbetreiber nichts. Es handelt sich nämlich nicht um eine Verminderung der im Dbach befindlichen Wassermenge als Konsequenz der Knappheit der Ressource Wasser (die von den revisionswerbenden Parteien hinzunehmen wäre), sondern um eine auf menschliche Eingriffe zurückzuführende Änderung der zur Verfügung stehenden Wassermenge (im bisherigen Sinne) mit möglichen Auswirkungen auf die bestehenden Konsense der im Bereich des Dbaches unterliegenden Kraftwerksbetreiber. Auch das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass es sich bei der jahreszeitlichen Staffelung der maximalen Einzugswassermenge um eine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung (im Bereich des Kraftwerkes der Mitbeteiligten) handle.

104 6. Die revisionswerbenden Parteien als Inhaber bestehender Rechte haben der genannten Änderung der Dotierung des Dbaches nicht zugestimmt. Ihre Behauptung, durch die angefochtene Bewilligung würden ihre Wasserbenutzungsrechte berührt, wurde im angefochtenen Erkenntnis nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar widerlegt. Ferner wurde im vorliegenden Bewilligungsverfahren auch kein Zwangsrecht nach den §§ 60 ff WRG 1959 zur Durchsetzung eines Eingriffs in die genannten Wasserbenutzungsrechte eingeräumt.

105 Im angefochtenen Erkenntnis betonte das Verwaltungsgericht jedoch, dass der erstinstanzliche Bescheid selbst zwar nicht auf der Grundlage des § 21a WRG 1959 ergangen sei, sich jedoch in jüngerer Vergangenheit erlassene Bescheide jeweils auf diese Bestimmung gestützt hätten, in denen mehrere verschiedene Anpassungsziele festgelegt worden seien. Die in Rede stehende saisonale Staffelung der Einzugswassermenge aus der I (somit die teilweise Einschränkung der den Kraftwerksbetreibern zur Verfügung stehenden Wassermenge) sei die mittelbare Folge einer auf § 21a WRG 1959 gestützten, notwendigen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten (Verweis auf den Bescheid der BH Bludenz vom ). In ähnlicher Weise bringt auch die Mitbeteiligte in ihrer Revisionsbeantwortung vor, dass es sich bei der saisonalen Staffelung der Einzugswassermenge um eine Vorschreibung handle, die nicht nur von den revisionswerbenden Parteien, sondern auch von ihr selbst ohne eigenen Vorteil hinzunehmen sei.

106 Nun haben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger grundsätzlich keine Parteistellung. Greifen die gemäß § 21a WRG 1959 angeordneten Maßnahmen (zB zusätzliche Auflagen) unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber ein, dann gelten diese auch als "Konsensträger", weshalb ihnen bereits Parteistellung im § 21a WRG 1959-Verfahren zukommt und sie die Möglichkeit haben, dort das Fehlen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG 1959 geltend zu machen.

107 In allen anderen Fällen (etwa bei der Vorschreibung von Anpassungszielen nach § 21a WRG 1959 als erster Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweiter Schritt) besteht kein Grund, den von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten schon im Verfahren zur Erlassung eines § 21a WRG 1959-Bescheides Parteistellung zuzuerkennen, zumal ihre Rechte in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können.

108 Die zuletzt genannte Fallkonstellation liegt auch gegenständlich vor. Die revisionswerbenden Parteien hatten Gelegenheit, im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Der Mitbeteiligten ist daher darin zu folgen, dass der ihr mit Bescheid der BH Bludenz vom gemäß § 21a WRG 1959 erteilte Projektvorlageauftrag in die in Rede stehenden Rechte der revisionswerbenden Parteien (noch) nicht eingreifen konnte und erst der hier gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid jenen (denkmöglichen) Rechtseingriff darstellt, welcher den revisionswerbenden Parteien im Lichte des hg. Erkenntnisses 2012/07/0022, 0024 zur Parteistellung verhilft. Insoweit zeigt das Revisionsvorbringen, die revisionswerbenden Parteien hätten im vorgelagerten § 21a WRG 1959-Verfahren keine Parteistellung gehabt, allein noch keine Rechtsverletzung auf.

109 Der Unterschied der hier vorliegenden Fallkonstellation zu dem Fall, der dem Erkenntnis 2012/07/0022, 0024 zu Grunde liegt, besteht darin, dass die mögliche Rechtsverletzung der unterliegenden Kraftwerksbetreiber erst durch das der Projektvorlage nach § 21a WRG 1959 nachfolgende Bewilligungsverfahren eintritt.

110 Hier gestaltet sich die Stellung der Verfahrensparteien aber grundsätzlich nicht anders als in jedem anderen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Es macht für die Rechtsstellung der Verfahrensparteien grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt durch den Konsenswerber freiwillig oder in Befolgung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegt wird.

111 Stimmen die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien (hier: die unterliegenden Kraftwerksbetreiber) der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so steht unter den Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung (). Vor einem Eingehen in die Interessenabwägung muss dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden (, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (, uvm).

112 Im Rahmen dieser Interessenabwägung können dann, wenn es sich - wie hier - um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach § 21a WRG 1959 handelt, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden, die hinter der Erlassung dieses Auftrages nach § 21a WRG 1959 standen.

113 Handelt es sich um ein Vorhaben, zu dessen Umsetzung die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorgesehen ist, oder kommt eine Einräumung von Zwangsrechten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 nicht in Frage, so kann es - ungeachtet dessen, dass seine Einreichung in Befolgung eines § 21a WRG 1959-Projektvorlageauftrages erfolgte - nicht bewilligt werden.

114 Im gegenständlichen Fall wurde kein Zwangsrechtsverfahren durchgeführt und keine Zwangsrechte gegenüber den revisionswerbenden Parteien eingeräumt. Die vorliegende Bewilligung verletzte aber Rechte der revisionswerbenden Parteien, die unter anderem die Nichtdurchführung eines Enteignungsverfahrens bemängelten und sowohl das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in ihre Rechte in Zweifel zogen als auch das Bestehen eines gelinderen Mittels zur Erreichung des angestrebten Zieles behaupteten.

115 7. Da das Verwaltungsgericht - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall eine Zwangsrechtseinräumung nicht erforderlich sei - die Prüfung des Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen unterließ, belastete es Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

116 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

117 Von der Durchführung der von den Zweit- und Drittrevisionswerbern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

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