VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0143
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der E K in W, vertreten durch Mag. Hans Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/30/14036/2011-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem Antrag auf Wohnbeihilfe vom begehrte die Beschwerdeführerin als Hauptmieterin einer näher bezeichneten Wohnung in Wien die Weitergewährung der Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989). Dabei gab sie an, dass sie die gegenständliche Wohnung mit ihrem Ehemann und drei Kindern bewohne, und legte unter anderem eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des Arbeitsmarktservices vom (Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 18,44) und eine ihren Ehemann betreffende "Verständigung über die Pensionshöhe bis zum " der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2011 (Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.198,64 monatlich) vor. Mit Bescheid vom wurde zunächst für die Zeit von bis Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 146,26 gewährt.
Auf Ersuchen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 50, vom 19. August und übermittelte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bescheid der Stipendienstelle Wien vom über die Gewährung der Studienbeihilfe für ihren Sohn Alexander in Höhe von EUR 263,--
(ab September 2011).
Mit Bescheid der MA 50 vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (gemeint offenbar: für die Zeit ab ) gemäß §§ 20 bis 25 und 60 bis 61a WWFSG 1989 und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde das anrechenbare monatliche Familieneinkommen mit EUR 1.771,69 festgestellt. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand mit EUR 329,54 unter der auf Grund der zitierten Verordnung ermittelten zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung von EUR 330,44 liege, sei der Antrag abzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin ihren vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vom vor und verlangte im Wesentlichen die Neuberechnung der Wohnbeihilfe. Bei der Feststellung des Haushaltseinkommens seien auch Verluste gemäß EStG anzurechnen. Dies gehe sowohl aus dem WWFSG als auch aus diversen höchstgerichtlichen Entscheidungen hervor. Im Bescheid der Studienbeihilfebehörde vom seien die verlustbereinigten Einkünfte der Eltern aus allen Einkunftsarten angeführt. Diese Daten seien von der Studienbeihilfebehörde direkt bei der Steuerbehörde erhoben worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:
"Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt erhält der Ehemann der Berufungswerberin eine Eigenpension in der Höhe von monatlich netto EUR 1775,85
Hinzu kommt noch ein Kinderzuschuss in Höhe von monatlich netto EUR 87,21
Von diesen Beträgen ist der Sozialversicherungsbeitrag in
Höhe von EUR - 64,42
in Abzug zu bringen.
Daher erhält der Ehemann monatlich netto
EUR 1198,64
Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt wird dieser Betrag vierzehn Mal jährlich ausbezahlt. Dies ergibt ein durchschnittliches Monatsgehalt von EUR 1398,41.
Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice erhält die Berufungswerberin Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 18,44. Dies entspricht einem Monatsgehalt von EUR 553,20
Laut Bescheid der Studienbeihilfebehörden vom , ... erhält der aufrecht in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldete Sohn Alexander ab August 2012 Studienbeihilfe in Höhe von EUR 263,--
Dies ergibt ein monatliches Haushaltseinkommen in Höhe von
EUR 2214,61
Gemäß § 20 Abs. 3 lit. d) WWFSG 1989 vermindert sich das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 um mindestens 20 v.H. für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Dies ergibt einen Betrag von
EUR 1771,69
Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich für einen Fünfpersonenhaushalt eine gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 i.V.m.
§ 61a Abs. 2 WWFSG 1989 i.V.m. der Verordnung des Landes Wien, LGBL. Nr. 32/1989 i.d.g.F. zu ermittelnde zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Höhe von
EUR 330,44
Zu den Aufwendungen (Miete):
Zu den Aufwendungen ist anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind.
Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem dritten Hauptstück des WWFSG (allgemein Wohnbeihilfe) ist gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 nur der Hauptmietzins in Höhe von EUR 3,14 pro Quadratmeter zu Grunde zu legen. Bei einer im vollen Umfang zu berücksichtigenden Wohnnutzfläche von 104,88 Quadratmeter ergibt dies eine Summe von
EUR 329,54
...
Da dieser Wert unter der gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 bzw. § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 i.V.m. der Verordnung des Landes Wien, LGBl. Nr. 32/1989 i.d.g.F. zu berechnenden (im konkreten Fall mit EUR 330,44 richtig ermittelten) zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung liegt, war der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.
1.1. Im Beschwerdefall ist das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011 maßgebend. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise:
"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung;
15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal;
..."
1.2. Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG 1988.
Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Nach Abs. 7 leg. cit. können bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass bei der Einkommensermittlung ein Verlustausgleich vorzunehmen ist. Dass aber im Jahr 2011, für das die Wohnbeihilfe begehrt wird, Verluste entstanden seien, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr hatte sie ihren vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegt und die sich daraus ergebenden, im Jahr 2010 entstandenen Verluste für eine Neuberechnung der Wohnbeihilfe ins Treffen geführt. Wie sich aus § 2 Abs. 14 WWFSG 1989 ("vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, ...") ergibt, sind Verluste aus Vorjahren allerdings als Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 für die Einkommensermittlung iSd WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen.
In der Beschwerde wird überdies auf den Studienbeihilfebescheid hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass das Jahreseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid 2010 EUR 5.583,79 und daher monatlich EUR 465,32 betrage und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, EUR 1.398,41. Daraus ist aus folgenden Gründen für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen: Einerseits gleicht die Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 nicht jener nach dem WWFSG 1989, sondern jener nach dem EStG 1988, es sind also Verluste aus Vorjahren als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Andererseits wurde dem Studienbeihilfebescheid das Einkommen aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt und die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass ihrem Ehemann im Jahr 2011 Verluste entstanden seien.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am